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24_II_888

BGE 24 II 888

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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103. Urteil vom 24. Dezember 1898 in Sachen Schw. gegen Drucker. Dienstvertrag; wichtige Gründe zur vorzeitigen Entlassung, Art. 346 O.-R. (delirium tremens bei einem Steuermann). — Thatbestand¬ feststellung, Art. 80 und 81 Org.-Ges. — Art. 341 O.-R. A. Durch Urteil vom 27. September 1898 hat das Obergericht des Kantons Thurgau erkannt: Es sei die Klage und die Widerklage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger und Widerbeklagte unter Einlegung einer Rechtsschrift die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei unter Aufhebung desselben die eingeklagte Forderung von 3620 Fr. gutzuheißen, eventuell ein Beweisverfahren einzuleiten durch Einholung des Gutachtens Frank in der Anstalt Münsterlingen. Die Beklagte und Widerklägerin beantragt in ihrer Antwortschrift Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beklagte, Frau Drucker, auf Schloß Mühlberg, Kan¬ ton Thurgau, übertrug auf 1. Mai 1898 dem Kläger Schw. die Stelle eines Steuermanns auf ihrer Dampfjacht „Thurgovia mit einem Jahresgehalt von 3300 Fr. Für den Fall, daß sie die Jacht vor Jahrsfrist vom Bodensee entfernen sollte, verpflichtete sie sich, dem Kläger diesen Jahresgehalt gleichwohl auszubezahlen, während dieser hinwiederum die gleiche Entschädigung zu bezahlen hatte, wenn er ohne Veranlassung den Dienst der Beklagten ver¬ ließ. Am 28. April machte der Kläger im Begleit des Sohnes der Beklagten mit dem Schiff eine Probefahrt nach Bregenz. Da¬ bei ereignete sich ein Vorfall, der zur Entlassung des Klägers führte, und der von den Parteien verschieden dargestellt wird. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe im Hafen von Bregenz einen Anfall von Säuferwahnsinn gehabt, infolge dessen er von der dortigen Polizei ins Krankenhaus habe verbracht werden müssen. Nachher sei der Kläger als irrsinnig in Münsterlingen unter¬ gebracht worden. Der Kläger dagegen behauptet, der junge Drucker habe ihn schon auf der Fahrt durch Zuwiderhandeln gegen seine Anordnungen und sodann in Bregenz auch noch dadurch gereizt, daß er mit dem Schiff gegen seinen Willen in den See hinaus¬ gefahren sei; deshalb sei es zu einer erregten Scene zwischen den beiden gekommen, der Drucker dadurch ein Ende gemacht habe, daß er den Kläger verhaften ließ. Daß diese Verhaftung die Er¬ regung des Klägers noch gesteigert habe, sei begreiflich, aber von delirium tremens sei keine Spur. Der Kläger habe seit Jahren keine alkoholhaltigen Getränke mehr zu sich genommen, und auch bei Drucker nichts derartiges genossen. — Am Tage darauf schrieb die Beklagte dem Kläger, daß sie wegen des Vorfalls in Bregenz den Anstellungsvertrag mit ihm als aufgelöst betrachte. Der Klä¬ ger erhob hierauf Klage wegen Vertragsbruchs, indem er (neben einigen andern, für das Bundesgericht nicht mehr in Betracht kommenden, Forderungen) Bezahlung der vereinbarten Jahres¬ besoldung von 3300 Fr. verlangte. Die Beklagte bestritt die For¬ derung gänzlich und verlangte eventuell, für den Fall, als dieselbe gutgeheißen werden sollte, widerklagsweise vom Kläger 3300 Fr. wegen vorzeitigen Aufgebens des Dienstes, denn dieser habe in Bregenz erklärt, er fahre mit dem Fahrzeug nicht mehr.

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3. Für die Beurteilung des Bundesgerichts kommt einzig noch die Forderung von 3300 Fr. wegen vorzeitiger Aufhebung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrages in Betracht. Die Vorinstanz hat dieselbe abgewiesen, weil nach unangefochtenem und unanfechtbarem ärztlichem Zeugnis festgestellt sei, daß der Kläger bei der Probefahrt vom 28. April 1898 in Bregenz vom deli¬ rium tremens befallen worden sei. Der Kläger anerbietet zwar n seiner Berufungsschrift den Beweis für die Unrichtigkeit dieser Annahme, indem er sich auf ein Zeugnis des Direktors der Irrenheilanstalt Münsterlingen beruft; allein dieses Beweisaner¬ bieten ist unzulässig, da dasselbe sich gegen eine, durchaus nicht aktenwidrige und daher für das Bundesgericht verbindliche that¬ sächliche Feststellung der Vorinstanz richtet, und dasselbe überdies vor den kantonalen Instanzen vom Kläger nicht gestellt worden ist, indem vor denselben nicht er, sondern vielmehr die Beklagte sich auf ein solches Zeugnis berufen hat. Ist aber danach der Vorfall vom 28. April wirklich auf einen Anfall von delirium tremens zurückzuführen, so kann kein begründeter Zweifel darüber obwalten, daß die Beklagte gemäß Art. 346 O.=R. zur sofortigen Entlassung des Klägers als Steuermann ihrer Dampfjacht be¬ rechtigt war. Denn es liegt auf der Hand, daß, sofern nicht die (erst auf Grund der Erfahrung einer längeren Zeit mögliche) Garantie gegeben war, daß derartige Anfälle sich nicht wieder¬ holen, die Beklagte ihr Fahrzeug dem Kläger nicht mehr anver¬ trauen konnte.

4. Der vom Kläger angerufene Art. 341 O.=R. kommt hier nicht in Betracht. Denn es handelt sich nicht darum, ob der Klä¬ ger infolge des Anfalles längere oder kürzere Zeit an der Aus¬ übung der übernommenen Dienste gehindert gewesen sei; entschei¬ dend ist vielmehr, daß der Vorfall derart war, daß die Beklagte seine Dienste vorsichtigerweise überhaupt nicht mehr annehmen durfte, und damit die Voraussetzungen persönlicher Art, unter welchen der Vertrag abgeschlossen worden war, sich als hinfällig erwiesen.

5. Unerheblich ist endlich, daß das Dienstverhältnis bei dem Vorfall vom 28. April, welcher den Entlassungsgrund bildete, noch nicht begonnen hatte. Der Dienstherr ist eben immer Aufhebung berechtigt, wenn seit dem Abschlusse des Vertrages Dinge ereignen, die geeignet sind, die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen des Vertragsabschlusses als hinfällig erscheinen zu lassen, und dieser Thatbestand liegt, wie bereits bemerkt, hier vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau in allen Teilen bestätigt.