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88. Urteil vom 29. Oktober 1898 in Sachen Volksbank Hochdorf gegen Arnet. Wechsel mit Pfandklausel. Wirkliche Pfandklausel? — Einrede, der Wechselschuldner habe nur zu zahlen gegen Herausgabe der der Wechselsumme an Wert gleichkommenden Pfänder; Art. 84 O.-R. Unterschied von Indossament und Cession. Arglist? A. Durch Urteil vom 6. April 1898 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt Beklagte habe die geforderte Summe nur dann zu bezahlen, wenn Klägerin ihr von den für die Klageforderung verpfändeten Werttiteln einen Betrag an Kapital herausgibt, der der geforderten Summe gleichkommt. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: Die Beklagte sei zur Bezahlung der eingeklagten Summe von 4012 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 8. März 1897 zu verpflichten. C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreier der Klägerin diesen Antrag. Der Vertreter der Beklagten trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Er erklärt dabei, die Beklagte verlange lediglich die Herausgabe eines der Klagefor¬ derung gleichkommenden Betrages an Gülten, ohne daß es darauf ankomme, welche Gülten das seien. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 8. März 1895 stellte die heutige Beklagte Frau Arnet dem Geschäftsagenten Wüst=Bucher in Luzern gegen ein Darlehen von 18,000 Fr. eine Faustpfandverschreibung aus für jedes Gut¬ haben, das der Faustpfandgläubiger auf sie besitze oder besitzen werde, und übergab dem Wüst Gülten im Betrage von über 13,000 Fr. Außerdem stellte sie Eigenwechsel an die Ordre des Wüst aus. Die Wechsel trugen den gedruckten Vermerk „Wert bar erhalten unter Hinweisung auf Faustpfandverschreibung vom ......“ Drei derselben, vom 8. März, 8. Juni und 8. Sep¬ tember 1896, für 2000 bezw. 4000 Fr., trugen als Datum der Faustpfandverschreibung „8. März 1896,“ wie allseitig anerkannt wird, aus Versehen anstatt „8. März 1895.“ Bei einem weitern Wechsel, lautend auf 4000 Fr., datiert den 8. Dezember 1896 und fällig den 8. März 1897, ist die dem oben erwähnten ge¬ druckten Satz folgende Linie nicht ausgefüllt. Diesen letztern Wechsel indossierte Wüst (wie die frühern) durch Blankoindossa¬ ment an die heutige Klägerin, die Volksbank in Hochdorf. Zur Zeit der Ausstellung des letzten Wechsels mit ausgefüllter Klausel hatte Wüst von den hinterlegten Gülten noch etwa den dritten Teil im Besitz, im Zeitpunkt der Ausstellung des letzten Wechsels vom 8. Dezember 1896, gar keine mehr, da er sie, wie sich nach¬ träglich, in dem über ihn am 29. März 1897 eröffneten Kon¬ kurse, herausstellte, rechtswidrig, aber an gutgläubige Empfänger weiter verpfändet oder verkauft hatte. Die Klägerin machte den
Wechsel vom 8. Dezember 1896 nach Verfall gegen Wüst geltend; er wurde aber nicht eingelöst. Hierauf betrieb sie die Beklagte auf Bezahlung der Wechselsumme nebst Protest= und Retourspesen, Summa 4012 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5 % seit dem Verfall¬ tage. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag, weil sie dem Wüst Werttitel zu Faustpfand gegeben hatte, und der Gerichtspräsident von Habsburg, sowie die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern schützten im Rechtsöffnungsverfahren diesen Standpunkt. Nunmehr betrat die Klägerin den ordentlichen Pro¬ zeßweg mit Klage auf Bezahlung des genannten Betrages. Die Beklagte beantragte vor erster Instanz: Die Klage sei gänzlich abzuweisen, eventuell habe die Beklagte die geforderte Summe nur zu bezahlen gegen Herausgabe einer Anzahl von Werttiteln, deren Betrag der Klageforderung gleichkomme. Die beiden kantonalen Instanzen sind diesem letztern Antrage gefolgt; die Begründung desselben sowie der kantonalen Urteile ist, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich.
2. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nicht bestritten die Beklagte hält der Klage eine einzige Einrede entgegen: sie habe nur zu zahlen gegen Herausgabe der dem Wüst verpfändeten Werttitel bis zum Betrage der Klageforderung; sie macht also ihren ihr gegen Wüst zustehenden Anspruch auf Herausgabe der Pfänder kompensationsweise gegenüber der Klägerin geltend. Dabei stützt sie sich auf die dem Wechsel nach ihrer Behauptung rechts¬ gültig beigefügte Pfandklausel und nimmt in erster Linie den Standpunkt ein, mit der Indossierung des Wechsels sei auch das Pfandrecht und damit auch die Pflicht zur Rückgabe der Pfänder auf die Klägerin übergegangen. Danach fragt es sich zunächst, ob dem Vermerke überhaupt die Bedeutung einer wirklichen Pfand¬ klausel zukommt, und sodann, wenn ja, welche Wirkungen diese Klausel hat.
3. Die — in der Theorie und Praxis streitige — Frage, ob eine sog. Pfandklausel einem Wechsel überhaupt rechtsgültig bei¬ gefügt werden könne (vgl. darüber Grünhut, Wechselrecht I, S. 478, Anm. 13 und dort angeführte; Staub, Kommentar zur Wechselordnung, Art. 4, § 59), kann hier dahingestellt bleiben, da es sich, entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, bei dem fraglichen Vermerk auf dem streitigen Wechsel gar nicht um eine wirkliche Pfandklausel handelt. Für diese Auffassung spricht zu¬ nächst der Umstand, daß lediglich ein gedruckter Vermerk vorliegt, während die daneben und darunter befindliche Linie, die soffenbar zum Zwecke der Pfandbeschreibung hingesetzt ist, unausgefüllt ge¬ blieben ist, und nicht einmal, wie bei den früheren Wechseln, das Datum der Verschreibung trägt. Hiegegen kann nicht etwa einge¬ wendet werden, die Pfandbeschreibung sei auf dem streitigen Wechsel nicht mehr nötig gewesen, weil die frühern Wechsel enthalten haben und nun der streitige sich nur als Prolongations¬ wechsel darstelle: Diese Behauptung ist unrichtig; es handelt sich nicht um einen Prolongationswechsel, sondern um einen durchaus selbständigen Wechsel, der nicht eine bloße Prolongation der Ver¬ fallszeit bedeutet, und der aus sich selber zu interpretieren ist; dies schon deshalb, weil die früheren Wechsel in andere Hände gelangen konnten als der vorliegende und das Schicksal der ver¬ schiedenen Wechsel ganz unabhängig von einander sein konnte. Gegen die Annahme, es liege eine wirkliche Pfandklausel vor, sind sodann noch zwei Faktoren anzuführen: einmal, daß Wüst erwiesenermaßen Wechselformulare mit dem in Frage stehenden gedruckten Vermerk auch in Fällen unterzeichnen ließ, wo von einer Verpfändung keine Rede war, und sodann läßt der Um¬ streitigen stand, daß Wüst im Zeitpunkte der Ausstellung des Wechsels die Pfänder nicht mehr besaß, in Verbindung mit den übrigen angeführten Thatumständen, wohl den Schluß zu, er habe absichtlich von einem Hinweis auf die Verpfändung Umgang nehmen wollen. Liegt aber nach dem Gesagten eine wirkliche Pfandklausel gar nicht vor, so folgt daraus, daß der gedruckte Vermerk in allen Beziehungen unerheblich und daher die Einrede der Beklagten unbegründet ist, die Klage somit gutgeheißen wer¬ den muß.
4. Wollte man indessen, entgegen dem oben Ausgeführten, in dem fraglichen Vermerke eine wirkliche Pfandklausel erblicken und dieselbe überdies als zulässig und rechtswirksam erklären, so fragt es sich, ob die beklagtische Einrede der Klägerin gemäß Art. 811 O.=R. entgegengehalten werden kann. Hierüber folgende Aus¬ führungen: Die vorerst entstehende Frage, wofür das in der
Pfandklausel erwähnte Pfandrecht überhaupt bestellt wurde: für die aus dem Wechsel hervorgehende, wechselrechtliche Verpflichtung oder für die daneben bestehende Darlehensschuld, — ist nach der ganzen Aktenlage ohne Zweifel im letzteren Sinne zu beantworten, Die Darlehensschuld sollte durch Pfand und Wechsel gesichert sein, nicht wurden die Pfänder zur Sicherung der Wechsel¬ forderung gegeben. Dies erhellt namentlich auch aus dem Um¬ stande, daß die Pfandklausel der Valutaklausel eingefügt ist und damit auf das der Wechselausstellung zu Grunde liegende Rechts¬ geschäft verweist. Es war das auch offenbar die Auffassung der Klägerin, da sie in ihrer Wechselkontrolle unter der Rubrik „Bürgen und Faustpfänder“ nur den Indossanten Wüst als Bürgen anführt und keine Faustpfänder aufzählt. Eine Veränderung dieses für das Darlehen bestellten Pfandrechts fand durch die Ausstellung der Wechsel nicht statt, da diese weder — nach der allgemein herrschenden und auch vom Bundesgericht in verschie¬ denen Entscheiden ausgesprochenen Theorie (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 242) — eine Novation der ursprünglichen For¬ derung, noch einen Übergang des Pfandrechtes auf die Wechsel¬ forderung bewirkte. Daher ist denn auch die Ansicht der Beklagten zurückzuweisen, die Einrede aus der Pfandklausel sei als eine „aus dem Wechselrecht felbst hervorgehende“ Einrede anzusehen. Zwar ist in der deutschen Rechtswissenschaft die Bedeutung des in Art. 82 der deutschen Wechselordnung — welchem Art. 811 O.=R. bekanntlich wörtlich entnommen ist — aufgestellten Gegen¬ satzes von Einreden, „die aus dem Wechselrecht selbst hervorgehen, und solchen, die dem Wechselschuldner „unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen,“ außerordentlich bestritten (vgl. Lehmann, Lehrbuch des deutschen Wechselrechts, S. 120 ff.). Allein auch bei Zugrundelegung der in der Interpretation des Ausdruckes „Wechselrecht“ am weitesten gehenden Ansicht, wonach darunter zu verstehen ist „die Gesamtheit der für Wechselverhält¬ nisse normgebenden Rechtssätze“ (so Lehmann, a. a. O., S. 124 oben), kann diese Einrede aus der Pfandklausel nicht als eine solche aus dem Wechselrecht bezeichnet werden; denn die neben der Ausstellung und der Begebung des Wechsels eingegangene Ver¬ pfändung für das dem Wechsel zu Grunde liegende Schuldver¬ hältnis hat mit den den Wechsel und dessen Cirkulation nor¬ mierenden Rechtssätzen nichts zu thun; diese für das der Wechsel¬ ausstellung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis geschehene Pfand¬ verschreibung ist dem Wechselrechte durchaus fremd.
5. Kann es sich danach in casu nur um eine nicht aus dem Wechselrechte, sondern aus dem gemeinen bürgerlichen Rechte her¬ zuleitende Einrede handeln, so hängt deren Zulässigkeit davon ab, ob sie der Beklagten gegenüber der Klägerin zusteht, und diese Frage wird ihrerseits präjudiziert durch die Rechtsstellung der Klägerin als Indossatarin, durch die Frage, ob das Pfandrecht auf die Klägerin übergegangen sei. Hier ist nun ausschlaggebend, daß die Klägerin nicht etwa als Cessionarin, sondern als Indossa¬ tarin des Wüst erscheint. Denn während allerdings auf den Ces¬ sionar die der Forderung zustehenden Nebenrechte übergehen (Art. 190 O.=R.), dafür dem Cessionar vom debitor cessus aber auch alle gegen den Cedenten zustehenden Einreden entgegen¬ gehalten werden können (Art. 189 eodem), der Cessionar somit lediglich und in allen Punkten als Rechtsnachfolger des Cedenten erscheint, — verhält es sich mit dem Indossamente nach schweize¬ rischem Rechte anders: Der Indossatar ist nicht Rechtsnachfolger des Indossanten mit der Wirkung, daß alle diesem zustehenden Rechte durch das Indossament auch auf ihn übergehen würden, sondern er erwirbt mittelst des Indossamentes ein selbständiges, aus dem Wechsel hervorgehendes Recht, und das muß dem Wechselschuldner, da er eben ein Ordrepapier unterzeichnet, be¬ wußt sein (vgl. Grünhut, Wechselrecht I, S. 285). Diese ver¬ schiedenartige Behandlung von Cession und Indossament, die ge¬ rade in Art. 811 O.=R. ihren Ausdruck findet, gründet sich auf die Natur des Wechsels als eines zum Kreditverkehre bestimmten Wertpapieres; durch diese Unabhängigkeit des Nachmannes vom Vormanne soll die Cirkulationsfähigkeit des Wechsels, die Begeb¬ barkeit des Papieres, erhöht, und damit dem Bedürfnisse, das den Wechselverkehr überhaupt geschaffen hat, in wirksamster Weise gedient werden. Will der Schuldner sich vor diesen Folgen hüten, kann er dies auf einfachste Weise thun durch die Klausel „nicht an Ordre, bezw. durch Ausstellung eines (nicht indossierbaren) Rektawechsels. Unterzeichnet er aber einen Wechsel an Ordre, so
hat er sich auch alle damit verbundenen Folgen zuzuschreiben, so insbesondere die, daß im Falle einer Indossierung — die er vor¬ aussehen muß — ihm Einreden, die ihm gegen den ursprünglichen Wechselnehmer zustünden, im Verhältnisse zum Indossataren ver¬ loren gehen können. Das Pfandrecht wäre daher, da das In¬ dossament als solches die Übertragung, entgegen den Ansichten der Vorinstanzen, nicht bewirkt, auf die Klägerin nur übergegan¬ gen durch besonderes Rechtsgeschäft, mit dazukommender Besitz¬ übergabe; ein solches Rechtsgeschäft liegt nun nach der eigenen Behauptung der Beklagten nicht vor; auch davon, daß Wüst nach der Indossierung etwa nur noch als Stellvertreter der Klägerin im Besitze der Pfänder geblieben wäre, ist nach der ganzen Akten¬ lage keine Rede, schon deshalb nicht, weil das Pfand, wie in Erwägung 4 dargelegt, für die Darlehensforderung gegeben war, deren Gläubiger immer noch Wüst blieb. Sonach kann der Klä¬ gerin aber auch nicht die dem Pfandgläubiger entgegenstehende, aus der actio pignoraticia directa entspringende Kompensations¬ einrede entgegengehalten werden, da diese Einrede, wie gesagt, dem Wechselschuldner nicht gegen den Indossataren als solchen zusteht, nicht als eine unmittelbar gegen den Indossataren zustehende Ein¬ rede angesehen werden kann.
6. Allein die Beklagte stellt sich nun weiterhin auf den Stand¬ punkt, die Klägerin, die gewußt habe, daß der streitige Wechsel faustpfändlich gedeckt sei, hätte die Pflicht gehabt, sich dieses Pfand¬ recht zu verschaffen; in der Unterlassung der Verschaffung dieses Pfandrechts und der gleichzeitigen Einklagung des Wechselan¬ spruches liege ein dolus; die Klägerin dürfe nicht Zahlung for¬ dern, nachdem sie sich ihrerseits außer Stand gesetzt habe, ihre Pflicht zur Herausgabe der Pfänder zu erfüllen. Die Beklagte erhebt somit die Einrede der Arglist, und es untersteht keinem Zweifel, daß diese Einrede gegenüber jedem Wechselgläubiger, in dessen Person sie entstanden ist, geltend gemacht werden kann. Allein auch wenn zugegeben wäre, daß überhaupt ein Pfandrecht für die Wechselforderung bestellt worden sei (was nach dem in Er¬ wägungen 3 und 4 Gesagten verneint werden muß), so würde diese Einrede der Arglist dennoch als unbegründet erklärt werden müssen. Denn: der Indossatar, der Kenntnis davon hat, daß dem Indos¬ fanten die Wechselforderung pfandrechtlich versichert wurde, damit noch nicht die Pflicht, sich dieses Pfandrecht übertragen lassen, gegenteils kann er nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie auf jedes Recht, so auf dieses Sicherungsrecht, verzichten. Eine Arglist gegenüber dem Wechselschuldner oder auch nur eine Ver¬ schlechterung der Rechtsstellung des letztern wird dadurch in casu noch nicht bewirkt, da ihm ja der Anspruch auf Pfandrückgabe gegen den Indossanten gegen volle Bezahlung der Dar¬ lehensschuld — bleibt, sofern das Pfandrecht nicht auf den In¬ dossataren übertragen wird. Eine Arglist läge erst dann vor, wenn Indossant und Indossatar im Einverständnis mit einander den Wechselschuldner um seine Einrede brächten, wovon in con¬ creto keine Rede ist. Diese Rechtssätze folgen, wie die grundsätz¬ liche Unabhängigkeit des Indossatars von seinem Vormanne, aus dem dem Wechselverkehre zu Grunde liegenden Bedürfnisse, den Wechsel möglichst cirkulationsfähig zu gestalten. (Vgl. in diesem Sinne Grünhut, Wechselrecht, Bd. II, S. 138 ff.; a. A., der Meinung, schon der bloße Erwerb eines Wechsels, gegen den ein begründeter Einwand vorliege, durch den Indossataren bewirke einen dolus — Staub, Komment. zur Wechselordnung, Art. 82, § 16; vgl. aber eodem § 29).
7. Unter diesen Umständen braucht der endlich noch — von der Klägerin — eingenommene Standpunkt, der Einwand der Beklagten sei schon deshalb unstichhaltig, weil das Pfandrecht durch die Weiterveräußerung der Pfänder untergegangen sei, nicht er¬ örtert zu werden. Demnach hat das Bundesgericht in Abänderung des angefochtenen Urteils erkannt: Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 4012 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 8. März 1897 zu bezahlen.