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87. Urteil vom 22. Oktober 1898 in Sachen Garantie fédérale gegen Danioth. Vieh- (Pferde)versicherung. — Klage des Versicherers auf Zahlung der Prämien; Einrede des nicht bezw. nicht gehörig erfüllten Vertrages; Art. 95 O.-R. — Auflösung des Versicherungsvertrages durch Ver¬ kauf der versicherten Pferde? A. Durch Urteil vom 27. April 1898 hat das Obergericht des Kantons Uri die Klage, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung ergriffen, mit dem Antrage, die Klage sei gutzuheißen. C. Der Beklagte beantragt, die Berufung sei als unbegründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ...
2. In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten: Mit Police vom 11. Juli 1889 versicherte der Beklagte A. Danioth, zum Grand Hôtel in Andermatt, seine Pferde bei der Klägerin, Garantie fédérale, Viehversicherungsgefellschaft auf Gegenseitigkeit. Der jährliche Versicherungsbeitrag des Ver¬ sicherten, genannt die Prämie, betrug anfangs für 11,000 Fr. Kapital 539 Fr., später, zuletzt gemäß Nachtragspolice vom
12. Juni 1892, für 14,000 Fr. Kapital 685 Fr. Die Prämie war jeweilen am 11. Juli zum voraus fällig, und spätestens 14 Tage nach Verfall zu zahlen. Aus den Statuten der Klägerin ist hervorzuheben: „Art. 23. Das Gesellschaftsjahr beginnt am „1. Januar und endigt am 31. Dezember. Die Dauer einer „jeden Verpflichtung, gleichviel wann eingegangen, sowie der „Beitrag zu den Gesellschaftslasten werden immer vom ersten „Tag des Gesellschaftsjahres an gerechnet, in welchem die Ver¬ „sicherung abgeschlossen ist..... Die Gesellschaft und der Ver¬ „sicherte können den Versicherungsvertrag nach Ende des fünften „Jahres, unter Beobachtung einer sechsmonatlichen Kündigungs¬ „frist, auflösen..... Nach Art. 26 hört die Verpflichtung für beide Teile, „nach Ablauf der laufenden Periode“ auf u. a. im Falle des Verkaufes der der Versicherung unterstellten Tiere; alsdann ist aber die Prämie für das laufende Jahr steis ganz zu zahlen, und es hat der Versicherte der Gesellschaft überdies eine Aufhebungsentschädigung zu zahlen. Art. 21, Abs. 1 und 2 lauten: „Wenn im Laufe des Versicherungsvertrages Veränderun¬ „gen an der Zahl, der Lage, des Gebrauchs und des Wertes der „versicherten Tiere vorkommen, so soll der Gesellschafter jedes „Jahr, und zwar einen Monat vor dem zur Zahlung des Gesell¬ „schaftsbeitrages bestimmten Datum, dieselben der Direktion an¬ „zeigen. Im Unterlassungsfalle wird es betrachtet, als ob keine „Veränderungen stattgefunden hätten, und er hat in der Ver¬ „teilung des nächsten Jahres für das gleiche Kapital zu be¬ „zahlen, wie im verflossenen gerechnet wurde.“ Art. 47 bestimmt: „Bezahlt der Versicherte seine Prämie ..... am festgesetzten „Zeitpunkt nicht, so wird ihm ein Mahnbrief zugeschickt, und „wenn die Zahlung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach „dieser Aufforderung nicht eintritt, so wird die Versicherung ein¬ „gestellt, und sie tritt erst dann wieder in Kraft, wenn der Ver¬ „sicherte bezahlt hat. Der betreffende Versicherte hat nichtsdesto¬ „weniger seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft einzu¬ „halten.“ Nach Art. 51 hat die Auszahlung der Entschädigungen bei Unfällen sofort nach Erhebung der Prämien oder spätestens im Laufe des letzten Monats des ersten Vierteljahres im folgenden Jahre stattzufinden, „und zwar im Verhältnis zu den einkassierten Summen“. Vergütet wird der wirklich erlittene Verlust (Art. 41) für einen Fünftel des Versicherungswertes ist der Versicherte Selbstversicherer (Art. 39). Alle diese Bestimmungen finden sich auch in den der Police aufgedruckten allgemeinen Versicherungs¬ bedingungen. Der Beklagte zahlte alle Prämien regelmäßig, ein¬ schließlich derjenigen vom 11. Juli 1893, also bis zum 10. Juli
1894. Am 29. (nach einer andern Angabe am 25.) November 1893 stand ein in der Versicherung stehendes Pferd „Fuchs“ um, das zu 800 Fr. versichert war; am 26. Juli 1894 erhielt der Beklagte hiefür als Entschädigung 448 Fr. Am 21. Juni 1894 zeigte der Beklagte der Klägerin an, er unterschreibe keinen Nachtrag mehr; die am 11. Juli 1894 fällige Prämie zahlte er
nicht. Dagegen zeigten Danioth, Sohn und Sutermeister=Danioth am 11. bezw. 12. Juli 1894 der Klägerin den Tod des zu 900 Fr. versicherten Pferdes „Moro“ an; als Tag des Unfalles gab ersterer den 10., letzterer den 11. Juli 1894 an; das „Sach¬ verständigen=Attest“ des Schmiedes Elsig in Fiesch (wo das Pferd umgestanden) verzeichnet den 10. quest. Monats. Am 20. Juli 1894 zeigte der Beklagte der Klägerin brieflich an, er habe seine Pferde (nebst Stallung und Wagen) an Karl Danioth, Gemeinde¬ sekretär in Andermatt, abgetreten, und die Klägerin möge sich ür den Fall der Fortsetzung der Versicherung an den neuen Eigentümer wenden; zu bemerken ist, daß dieser der Sohn des Beklagten ist. Die Klägerin zeigte unter dem 21. Juli 1894 dem Beklagten an, sie werde dem Schadenfalle „Moro“ nach Bezahlung des verfallenen Jahresbeitrages Folge geben; am
23. Juli gl. J. sandte sie ihm den in den Statuten, Art. 47, vorgesehenen Mahnbrief und machte ihn darauf aufmerksam, daß die Wirkungen der Police bis zum Tage nach der Bezahlung der (am 11. Juli 1894) verfallenen Prämie eingestellt werden, so¬ fern letztere nicht spätestens bis 11. August 1894 bezahlt werde. Der Beklagte nahm fortwährend den Standpunkt ein, er habe die Prämie erst zu zahlen, wenn ihm die Entschädigung für „Moro“ ausgerichtet sei. Mannigfache Verständigungsversuche schlugen fehl; zu bemerken ist, daß der Beklagte in zahlreichen Briefen vom September 1894 bis September 1896 von „seinen“ Pferden spricht, als ob er sie nicht verkauft hätte. Am 5. Sep¬ tember 1894 zeigten „Danioth und Sohn“ an, daß ein zu 400 Fr. versicherter Fuchs dienstuntauglich geworden sei; die Klägerin antwortete mit Hinweis auf die Einstellung des Ver¬ sicherungsvertrages. Am 18. November 1894 belangte der Be¬ klagte die Klägerin vor Kreisgericht Uri auf Bezahlung der Ent¬ schädigung für „Moro“ im Betrage von 720 Fr. Das Kreisgericht fällte unter dem 8. Oktober 1895 ein Kontumazurteil zu Gunsten des Beklagten (des damaligen Klägers); die Klägerin (damalige Beklagte) erließ hiegegen Purgationscitation und stellte das Rechts¬ begehren: „Es sei die Beklagtschaft (Garantie fédérale) dem „Kläger gegenüber nur unter der Bedingung entschädigungs¬ „pflichtig, daß dieser die schuldigen Prämien von 1894 und 1895 „resp. die Aufhebungsentschädigung der Policen ..... bezahlt „habe und daß die Forderung des Klägers Danioth auf 707 Fr. „50 Cts. zu reduzieren sei.“ Das Kreisgericht Uri erklärte mit Urteil vom 18. November 1895 diese Purgations=Citation gemäß dem Antrage des Beklagten (des damaligen Klägers) als unstatt¬ haft. Infolgedessen bezahlte die Klägerin die Entschädigung Moro“ am 29. Juni 1896 unter Wahrung aller Rechte. In¬ zwischen hatte der Beklagte am 2. März 1895 der Klägerin gezeigt, daß ein Pferd umgestanden sei; ebenso meldete er mit Schreiben vom 18. Januar 1896, daß im Jahre 1895 zwei Pferde abgegangen seien. Sie stellte nunmehr gegen den Beklagten das Rechtsbegehren, er sei zur Bezahlung der Prämien für die Jahre 1894, 1895 und 1896 im Betrage von je 683 Fr., zusammen 2049 Fr., nebst 5 % Verzugszins vom jeweiligen Verfall an zu verpflichten. Die nähere Begründung der Klage, der Klagebeantwortung, sowie der die Klage abweisenden kanto¬ nalen Urteile ist aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich.
3. Bevor auf die vom Beklagten der Klage entgegengehaltenen Einreden eingetreten wird, ist festzustellen, daß die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Versicherungsjahr jeweilen mit dem Tage des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages beginne, oder aber mit dem Kalenderjahre zusammenfalle, — nach Art. 23 der Statuten zweifellos im letztern (von der Klägerin vertretenen Sinne zu entscheiden ist.
4. Der Beklagte erhebt nun in erster Linie die Einrede, die Klägerin habe ihrerseits den Vertrag nicht, bezw. nicht gehörig, erfüllt und könne ihn daher nach Art. 95 O.=R. nicht zur Prämienzahlung anhalten. Er begründet dies zunächst damit, daß die Klägerin für die versicherten umgestandenen Pferde entweder keine genügende oder gar keine Entschädigung geleistet habe. Bei Prüfung dieser Einrede ist vorerst zu untersuchen, ob nicht nach dem Inhalte oder der Natur des zwischen den Parteien abge¬ schlossenen Vertrages der eine Teil vor dem andern zu erfüllen hatte. Dies ist nun in dem Sinne zu bejahen, daß nach Art. 47 der Statuten der Beklagte zweifelsohne seine Prämien vor Aus¬ richtung der Entschädigungen für umgestandene Pferde zu zahlen hatte: Durch diese Vertragsbestimmung wird festgesetzt, daß im
Falle des Verzuges des Versicherungsnehmers der Versicherungs¬ vertrag für den Versicherer stille steht, die Gesellschaft also die Entschädigung solcher Tiere, die in demjenigen Versicherungsjahr umstehen, für welches die Prämie aussteht, verweigern kann, aber trotzdem ihren Anspruch auf Zahlung der verfallenen Prämien behält. Frägt es sich sonach, ob diese Vertragsbestimmung über¬ haupt als rechtsgültig und nicht vielmehr, als den guten Sitten und dem im Versicherungsvertrage ganz besonders zu beobachten¬ den Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufend, als un¬ gültig anzusehen ist, so ist zu bemerken: Allerdings liegt in dieser Vorschrift für den Versicherungsnehmer eine gewisse Härte; allein sie ist doch nicht derart, daß der Versicherungsnehmer dadurch gänzlich der Willkür des Versicherers überliefert würde; insbe¬ sondere kann nicht gesagt werden, daß der Versicherer sich durch Ausübung des ihm dadurch zugestandenen Rechts auf Kosten des Versicherungsnehmers ungehörig bereichere; vielmehr liegt darin ein im wohlverstandenen Interesse des Versicherungswesens auf¬ gestellter Ansporn für den Versicherungsnehmer, seine Pflichten pünktlich zu erfüllen, ein Ansporn, der ganz besonders bei Ver¬ sicherungen auf Gegenseitigkeit von Bedeutung wird; und endlich tritt dieser Zustand der Einstellung des Vertrages für den Ver¬ sicherer erst ein infolge des vertragswidrigen Verhaltens des Ver¬ sicherten, so daß nicht gesagt werden kann, es werden von vorn¬ herein für den Versicherer nur Rechte, für den Versicherten nur Pflichten geschaffen. (Vgl. in diesem Sinne das Urteil des Bun¬ desgerichtes vom 18. Oktober 1895 in Sachen Le Soleil c. Zini, Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 1110 Erw. 4.) Fiel sonach ein Unfall, für den die Klägerin Entschädigung nicht geleistet hat, in ein Versicherungsjahr, für welches die Prämie ausstand, so war die Klägerin zur Entschädigung nicht verpflichtet und kann ihr der Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht entgegenhalten; und dies ist nun der Fall mit dem Pferde „Moro", — für welches übrigens die Entschädigung bezahlt worden ist, — sowie mit den zwei im Jahre 1895 umgestandenen Pferden. Anders verhält es sich freilich mit dem im November 1893 umgestandenen Fuchs; allein hier ist zu sagen: Die Ent¬ schädigungen werden von der Klägerin gemäß Art. 4 der Sta¬ tuten geleistet nach Maßgabe der einbezahlten Prämien und der in einem Jahre stattfindenden Unfälle, so daß es sehr wohl vor¬ kommen kann, daß nicht die vollen 1 des versicherten Wertes von ihr auszuzahlen sind; und nun hat der Beklagte die statuten¬ gemäße Richtigkeit der Berechnung der Entschädigung für das ge¬ nannte Pferd nie angefochten, weder in seiner Korrespondenz mit der Klägerin noch im Prozesse, sondern lediglich allgemein hauptet, die Klägerin habe zu wenig bezahlt; der Beweis des nicht erfüllten Vertrages hätte aber ihm obgelegen, und da er, wie gesagt, in diesem Punkte nicht einmal angetreten worden ist, erscheint die erste Einrede auch hier als unbegründet. Sie wird endlich noch damit zu stützen versucht, daß die Klägerin trotz An¬ zeige des Abganges der erwähnten Pferde den vertragsmäßig vor¬ gesehenen Abzug von der Prämie nicht gemacht habe. Allein diesem Standpunkt hält die Klägerin mit Recht entgegen, es wäre Sache des Beklagten gewesen, nicht nur den Abgang, sondern auch den Zuwachs anzuzeigen, und da der Beklagte diese Anzeige verweigert habe, sei es nach Art. 27 der Statuten zu halten ge¬ wesen, als ob alles beim Alten geblieben wäre. Damit ist die Einrede des nicht erfüllten Vertrages überall zurückzuweisen.
5. Die zweite vom Beklagten erhobene Einrede geht dahin: Der Versicherungsvertrag sei durch den Verkauf der versicherten Pferde an Karl Danioth, gemäß Anzeige vom 20. Juli 1894, laut Art. 26 der Statuten aufgelöst worden. Auch diese Einrede wäre vom Beklagten zu beweisen gewesen, da mit ihr die Auf¬ hebung des von den Parteien abgeschlossenen Rechtsgeschäftes behauptet wird. Dieser Einrede hält nun die Klägerin zunächst ohne Grund entgegen, zur Auflösung hätte nach der angeführten Statutenbestimmung der Verkauf allein nicht genügt, sondern es hätte noch die Bezahlung der dort vorgesehenen Aufhebungsent¬ schädigung erfolgen müssen; denn nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung — das Aufhören der Versicherung vor dem bestimm¬ ten Datum habe die Bezahlung einer Summe „zur Folge," französisch entraine le paiement — kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Bezahlung dieser Entschädigung nicht Voraus¬ setzung der Auflösung ist, sondern daß der Anspruch der Gesell¬ schaft auf diese Entschädigung erst entsteht nach der Auflösung,
die herbeigeführt wird durch gewisse Thatsachen. Dagegen ist nun allerdings, entgegen der Annahme der Vorinstanz, zu sagen, daß dem Beklagten der Beweis des stattgehabten Verkaufs nicht gelungen ist. Zu diesem Beweise genügte die bloße Thatsache der Anzeige selbstverständlich nicht. Nun läßt die ganze Aktenlage, zumal der Umstand, daß der angebliche Käufer der Sohn des Beklagten ist, darauf schließen, daß der Verkauf nur ein Schein¬ manöver des Beklagten war, um sich der Versicherung zu ent¬ ziehen. In ausschlaggebender Weise wird diese Auffassung unter¬ stützt durch die Thatsache, daß der Beklagte zwar hie und da noch von dem Verkaufe sprach, jedoch in vielen Korrespondenzen in den Jahren 1895 und 1896 stetsfort von „seinen“ Pferden redet und sich überhaupt so benimmt, als ob ein Verkauf nicht stattgefunden hätte. Auch diese Einrede erweist sich danach als unstichhaltig, und da eine weitere Einrede nicht erhoben ist, muß die Klage, in Abänderung des angefochtenen Urteils, im ganzen Umfange gutgeheißen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird als begründet erklärt und es wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Prämien von je 683 Fr. für die Jahre 1894, 1895 und 1896 nebst 5 % Verzugszins seit jeweiligem Verfall zu bezahlen.