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24_II_616

BGE 24 II 616

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

73. Urteil vom 13. Juli 1898 in Sachen Risi gegen Vonwyl. Verschulden des Arbeitgebers. — Mitverschulden des Arbeiters? Berechnung der Entschädigung. A. Der am 29. August 1878 geborene Walter Vonwyl stand seit dem 2. November 1896 bei dem Parquetier Alois Rist in Alpnach in Arbeit. Nachdem er zuerst Handlangerdienste verrichtet hatte, wurde er im Dezember 1896 und dann wieder von anfangs März 1897 an an einer beweglichen Fraise beschäftigt. Am

29. März geriet er, als er mit der rechten Hand nach dem Hebel griff, um die Fraise an ein bereit gelegtes, mit der linken Hand festgehaltenes Brett zu führen, in die im Gang befindliche Kreis¬ säge, wobei er derartige Verletzungen erlitt, daß seine rechte Hand oberhalb des Handgelenkes amputiert werden mußte. B. Der Vormund des Walter Vonwyl, Friedensrichter Simon Wirz in Sarnen, forderte wegen dieses Unfalles von Alois Risi gestützt auf das Fabrikhaftpflichtgesetz, eine Entschädigung von 4500 Fr. Als Ursache des Unfalls bezeichnete der Kläger das schwierige Material und das Fehlen von genügenden Schutz¬ richtungen an der Maschine. Bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung ging er von der Behauptung aus, daß er einen Taglohn von 2 Fr. 30 Ets. gehabt, wovon er 1 Fr. bar, 1 Fr. 30 Cts. durch Gewährung von Kost und Logis erhalten habe. Da für den Sommer mit Sicherheit eine Erhöhung des Lohnes zu erwarten gewesen sei, müsse ein etwas höherer Durchschnitt angenommen werden, nämlich 2 Fr. 50 Cts. Der Jahresverdienst hätte somit 750 Fr. betragen, und der Anspruch des Klägers belaufe sich auf das sechsfache dieser Summe. Der Beklagte er¬ hob, unter Bestreitung eigenen Verschuldens, die Einrede des Selbstverschuldens des Klägers, und beantragte demgemäß Ab¬ weisung der Klage, eventuell sei die Entschädigung auf 2400 F festzusetzen. Der Lohn des Klägers habe, behauptete er, nur 2 Fr. betragen. Werde hievon ausgegangen, so betrage der sechsfache Jahresverdienst nur 3600 Fr. Dieser Betrag müsse aber wegen der Fahrlässigkeit des Klägers, eventuell wegen Zufälligkeit des Unfalls und ferner wegen der Vorteile der Kapitalabfindung reduziert werden, und zwar in erheblichem Maße. Das Civilgericht und auf Appellation hin auch das Obergericht des Kantons Ob¬ walden hießen die Klage gut und erkannten, daß der Beklagte dem Kläger für den Unfall vom 29. März 1897 eine Entschä¬ digung von 4500 Fr. zu leisten, daß er nebst dem alle aus dem Unfall sich ergebenden Pflege= und Heilungskosten zu bezahlen habe, insofern dieses von ihm nicht schon geschehen sei, und daß die Entschädigungssumme von 4500 Fr. mit 5 % seit dem 29. März 1897 zu verzinsen sei. C. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beklagte die Be¬ rufung an das Bundesgericht erklärt, um zu beantragen, es sei die dem Kläger zukommende Entschädigung auf höchstens 2400 Fr., ohne Zins, nebst den aus dem Unfall sich ergebenden Pflege¬ und Heilungskosten zu bestimmen, insofern letztere nicht schon vom Berufungskläger bezahlt sein sollten. Im heutigen Vorstande be¬ zifferte der Anwalt des Beklagten eventuell, d. h. für den Fall, daß weder Selbstverschulden noch Zufälligkeit angenommen werden sollte, die Entschädigungssumme auf 3500 Fr. Der Kläger stellte den Antrag auf Verwerfung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht stellt namentlich auf Grund eines Augen¬ scheins fest, daß an der Maschine, an der sich der Unfall ereignete,

durchaus keinerlei Schutzvorrichtungen angebracht waren, trotzdem solche von dem eidg. Fabrikinspektorat mehrfach als notwendig bezeichnet worden seien, und daß ohne große Kosten und Schwie¬ rigkeiten, und ohne daß die Leistungsfähigkeit oder der rasche Gang der Maschine beeinträchtigt worden wären, eine Vorrich¬ tung hätte angebracht werden können, durch die der Unfall aus¬ geschlossen gewesen wäre. Mit diesen Feststellungen ist die Frage des Verschuldens des Beklagten, sowie die Frage der Kausalität dieses Verschuldens für den Unfall ohne anders in bejahendem Sinne gelöst.

2. Dagegen kann auf der Seite des Klägers ein Verschulden nicht angenommen werden. Vonwyl war noch nicht lange an der Maschine beschäftigt und wohl auch wegen seiner Jugend nicht so sorgsam, wie ein älterer, erfahrener Arbeiter. Ausschlaggebend für seine Entlastung aber fällt in Betracht, daß seine Aufmerksamkeit offenbar durch das Brett, das nach der Feststellung der Vorinstanz etwas zerrissen war und dessen Bearbeitung deshalb offenbar einige besondere Schwierigkeiten bot, in Anspruch genommen wurde. Wenn er unter solchen Umständen es unterließ, sich, als er nach dem Fraisenhebel griff, danach umzusehen, so darf diese Unterlassung nicht als eine schuldhafte Sorglosigkeit angesehen werden, vielmehr stellt sich dieselbe als eine, der besonderen Verhältnisse wegen durchaus entschuldbare momentane Unachtsamkeit dar, für die der Arbeiter nicht verantwortlich gemacht werden darf, für deren Fol¬ gen vielmehr, da solche Vorkommnisse dem Betriebe gleichsam inhärent sind, der Arbeitgeber aufzukommen hat.

3. Die Entschädigung kann nicht höher als auf den sechs¬ fachen Jahresverdienst festgesetzt werden (Art. 6 Abs. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes). Dieser ist nach dem Lohne zu berechnen, den der Kläger im Zeitpunkte des Unfalles verdiente; die Aus¬ sicht auf Lohnerhöhung kann hier nicht in Betracht fallen (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XII, S. 608). Die Vorinstanz stellt an Hand der Lohnlisten des Beklagten fest, daß der Kläger 2 Fr. im Tag verdient habe. Die Feststellung ist weder aktenwidrig noch rechtsirrtümlich. Wohl behauptet der Klä¬ ger, daß die Naturalleistungen, die er neben dem Barlohn, 1 Fr., bezog, auf mehr als einen Franken, nämlich 1 Fr. 30 Cts. bis 1 Fr. 50 Cts., anzuschlagen seien. Allein maßgebend muß offen¬ bar die vertraglich vereinbarte, durch die Lohnliste ausgewiesene Löhnung sein, und wenn der Arbeitgeber für einen Teil des Lohnes Kost und Logis gewährt so ist für die Wertung nicht die objektive, sondern die unter den Parteien vereinbarte Schätzung maßgebend. Der Jahresverdienst ist demnach auf 600 Fr., das zulässige Maximum auf 3600 Fr. anzusetzen. Abstriche sind nicht zu machen. Der Unfall ist nicht auf einen Zufall, sondern auf ein Verschulden des Beklagten zurückzuführen, so daß Art. 5 litt. a des Gesetzes nicht zur Anwendung kommt. Auch ein Mit¬ verschulden des Klägers liegt nicht vor, Wegen der Art der Ab¬ findung einen Abzug zu machen, rechtfertigt sich deshalb nicht, weil die Entschädigung im Verhältnis zum wirklichen Schaden eine geringe ist. Letztere beträgt nämlich, da unbestrittenermaßen die Einbuße an Erwerbsfähigkeit auf ½ bis ¾ anzuschlagen ist und da bei dieser Berechnung in sicherer Aussicht stehende Lohn¬ erhöhungen in Betracht zu ziehen sind, mindestens 10,000 Fr. Der Kläger erhält also mit dem sechsfachen Jahresverdienst nur einen Teil seines Schadens ersetzt. Auch ist der Betrag von 3600 Fr. zu gering, um als Grundlage für ein kapitalistisches Unternehmen verwendet zu werden. Deshalb ist von einer Reduk¬ tion wegen der Vorteile der Kapitalabfindung ebenfalls gänzlich abzusehen.

4. Außer der Entschädigung für den Verlust an Erwerbs¬ fähigkeit hat der Beklagte dem Kläger, wie nicht mehr streitig ist, die Pflege= und Heilungskosten zu ersetzen. Die Entschädigung von 3600 Fr. ist vom Tage des Unfalles an zu verzinsen. Der Zinsanspruch ist nach konstanter Praxis grundsätzlich begründet. Der Einwand, daß er in der Klage nicht geltend gemacht worden sei, kann nicht mehr gehört werden, nachdem die kantonalen In¬ stanzen, in Anwendung kantonalen Prozeßrechts, den mündlich gestellten Antrag entgegengenommen haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird insofern für begründet erklärt, als die Entschädigung für Einbuße an Erwerbsfähigkeit auf 3600 Fr. reduziert wird. Im übrigen wird das Urteil der Vorinstanz bestätigt.