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31. Urteil vom 3. März 1898 in Sachen Gemeinde Bütschwil gegen Bürgergemeinde Thundorf. Passivlegitimation. — Kompetenz des Bundesgerichtes; Statusfrage. — Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe der Eltern. Anfechtung der Legitimation durch eine Gemeinde; Beweis der Unrichtigkeit. A. Am 8. Dezember 1891 gieng vor dem Civilstandsamt Frauenfeld Johann Georg Dudle, von Bütschwil, Kantons St. Gallen, geb. 1861, mit Mathilde Wellauer, von Thundorf Kantons Thurgau, geb. 1856, die Ehe ein. Die Braut brachte ihrem Manne ein uneheliches Kind in die Ehe, Emma Wellauer, das sie am 20. November 1885 in Lichtensteig, Bezirk Neutoggen¬ burg, geboren hatte. Am 29. Dezember 1891 unterzeichneten die Eheleute Dudle=Wellauer vor dem Civilstandsamt Frauenfeld eine Urkunde des Inhalts, daß die Emma Wellauer „ihr Kind sei und daß sie dasselbe hiemit als solches anerkennen, behufs seiner Legitimation durch die zwischen den Eltern am 8. Dezem¬ ber 1891 abgeschlossene Ehe. Gemäß Eintrag im Haushaltungs¬ register Frauenfeld wurde diese Legitimation von der Heimatge¬ meinde des Ehemannes, Bütschwil, nicht anerkannt, ohne daß jedoch zunächst von dieser Seite weitere Schritte erfolgten. Als dann im Jahre 1896 die Behörden der Gemeinde Wattwil, wohin die Familie Dudle=Wellauer gezogen war, die Einlage eines Heimat¬ scheines für das Mädchen Emma verlangten, verweigerten sowohl die Gemeindebehörde von Thundorf als diejenige von Bütschwil die Ausstellung eines solchen. Die Gemeindebehörde von Wattwil legte hierauf die Angelegenheit den st. gallischen Regierungs¬ behörden vor, wobei u. a. mitgeteilt wurde, Dudle behaupte, daß er nicht der Vater der Emma Wellauer sei und daß auch mit der Heimatgemeinde kein Abkommen statigefunden habe, so daß er der Ansicht sei, das Kind sei bürgerlich von Thundorf. Die st. gallische Direktion des Innern ordnete infolgedessen eine Ein¬ vernahme der Eheleute Dudle=Wellauer durch das Bezirksamt Neutoggenburg an. Dabei erklärten die Eheleute übereinstimmend, daß sie sich erst im Jahre 1891 kennen gelernt hätten und daß die Emma Wellauer nicht von dem Ehemann Dudle herstamme. Die Ehefrau fügte bei, der Vater des Kindes sei ein Johannes Blatter, der Ehemann einer Tante, bei der sie, Frau Dudle, von 1874 bis 1885 im Bundt bei Wattwil gewohnt und welche sie wegen jenes Verhältnisses im Frühjahr 1885 aus dem Hause gewiesen habe. Und der Ehemann Dudle bemerkte, daß ihm von seiner Braut schon vor der Verehelichung Eröffnungen in diesem Sinne gemacht worden seien, wobei er ihr die Zusicherung ge¬ geben habe, daß das Kind mit der Verheiratung bei ihm Auf¬ nahme finden werde. Dudle fügte bei, nach seiner Verehelichung sei er vom Statthalteramt Frauenfeld aufgefordert worden, für einen Heimatschein für die Emma Wellauer zu sorgen, habe aber, als er sich hiefür nach Thundorf gewendet, den Bescheid erhalten, daß das Kind, so lange es bei ihm sei, eines Heimatscheins nicht bedürfe; bei diesem Anlaß habe er auch sowohl dem Civilstands¬ beamten, als dem Statthalter und dem Stadtammann von Frauen¬ feld erklärt, daß er nicht der wirkliche Vater der Emma Wellauer sei und auf die Frage, ob er das Kind annehmen wolle, be¬ merkt, daß er sich dazu verstehen könnte, aber voraussichtlich die Einwilligung seiner Heimatgemeinde dazu nicht erhalten werde, wie denn auch in der That der neue Heimatschein von Bütschwil nur auf ihn und seine Frau gelautet habe. Ferner erklärten beide Ehegatten übereinstimmend, daß sie von einer urkundlichen Aner¬ kennung des Kindes nichts wüßten. Die Ehefrau fügte bei, Dudle habe dasselbe zallerdings bei sich aufgenommen, aber nicht als eigenes, sondern als Stiefkind, und dieses habe auch bis jetzt überall seinen ursprünglichen Namen, Emma Wellauer, beibe¬ halten, ebenso die Konfession seiner Mutter. Dudle sodann be¬ merkte, nachdem ihm die Legitimationsurkunde vorgehalten worden war, wenn er wirklich so etwas unterzeichnet habe, so müsse es
geschehen sein, ohne daß er gewußt habe, welche Bewandtnis es damit habe und fügte bei, daß er nicht der leibliche Vater der Emma Wellauer sein könne, gehe schon daraus hervor, daß er von 1880 bis 1886, bis er in den Rekrutenkurs habe einrücken müssen, sich in der Lehre und auf der Wanderschaft auswärts aufgehalten und nie das Toggenburg betreten habe. Gestützt auf diese Erhebungen stellte dann der Regierungsrat von St. Gallen an denjenigen von Thurgau das Ansuchen, es möchte die Legiti¬ mation der Emma Wellauer vom 29. Dezember aufgehoben wer¬ den. Der Regierungsrat von Thurgau antwortete unterm 28. Mai 1897, daß seines Erachtens die Legitimation nur durch den Richter nichtig erklärt werden könne und daß bis dahin das Bürgerrecht der Emma Wellauer in Thundorf bestritten werde. Daraufhin stellte es das st. gallische Departement des Innern der Gemeinde¬ behörde von Bütschwil anheim, die Angelegenheit vor dem Bun¬ desgericht zum Austrag zu bringen. B. Mit Klage vom 30. August 1897 stellte infolgedessen der Gemeinderat von Bütschwil für die dortige Gemeinde beim Bun¬ desgericht das Begehren, „es sei die Gemeinde Thundorf zu ver¬ „halten, das am 20. November 1885 vorehelich geborene Kind „der Frau Dudle=Wellauer, Emma Wellauer, als Bürgerin von „Thundorf anzuerkennen, unter Kostenfolge.“ Zur Begründung berief sich die Klägerin auf die bereits angeführten Thatsachen und Beweismittel, ferner auf die Protokolle über eine neue Ein¬ vernahme der Eheleute Dudle, vom August 1897, und auf die Erhebungen über die Ahndung des Unzuchtsvergehens der Ma¬ thilde Wellauer vom Jahre 1885. Was letztern Punkt betrifft, so konnten die betreffenden Akten nicht mehr zur Stelle gebracht werden; immerhin bescheinigt der Bezirksammann von Neu¬ toggenburg unterm 27. August 1897, daß die ad acta Legung der fraglichen Prozedur laut dortiger Strafkontrolle am 23. Fe¬ bruar, die Bezahlung der Kosten durch die beiden Beklagten, Johannes Blatter und Mathilde Wellauer am 3./8. Mai 1886 erfolgt sei. Bei der im August 1897 vorgenommenen neuen amtlichen Einvernahme der Eheleute Dudle sodann bestätigten diese ihre frühern Angaben; der Ehemann Dudle ergänzte die¬ selben überdies mit Bezug auf seinen Aufenthalt von 1883 bis 1891 dahin: Im Jahre 1883 sei er in die Maschinenfabrik und Gießerei Bühler in Niederutzwil als Lehrling eingetreten, aber schon im Herbst 1884 anläßlich einer Geschäftsstockung entlassen worden; er habe sich dann auf die Wanderschaft nach Deutschland begeben, sei aber nach etwa drei Monaten wieder in die Schweiz zurückgekehrt und habe sich über Schaffhausen, Winterthur, Zürich und Rapperswil zu seinem Schwager, Gemeinderat Alois Schmucki, Landwirt im Bühl, Gemeinde Ernetsschwyl, begeben, der ihn mitten im Winter bei sich aufgenommen und das ganze Jahr 1885 und bis im Frühjahr 1886, wo er dann den Rekrutenkurs habe machen müssen, in seinem großen Bauern¬ gewerbe beschäftigt habe. Während dieser Zeit, anno 1884 und 1885, habe er die Gegend Neu= oder Alttoggenburg nie mit einem Fuße betreten. C. Mit Schriftsatz vom 18. September 1897 stellte Namens der Bürgergemeinde Thundorf die Bürgerverwaltung von Thun¬ dorf das Begehren um Abweisung der Klage, unter Kostenfolge, und begründete dasselbe folgendermaßen: Das klägerische Be¬ gehren sei gegen eine Beklagtschaft gerichtet, die passiv nicht legiti¬ miert sei, da im Kanton Thurgau nicht die Munizipalgemeinde, sondern die Bürgergemeinde, vertreten durch den Bürgerverwal¬ tungsrat, über die Zuteilung eines Bürgers zu befinden habe. Ferner habe gegen den Bescheid des thurgauischen Regierungs¬ rates nicht mittelst Klage beim Bundesgericht aufgetreten werden können, sondern es hätte entweder eine Weiterziehung an den Bundesrat oder aber eine Klage beim Bezirksgericht erfolgen müssen. Überhaupt handle es sich nicht um eine Bürgerrechts¬ streitigkeit im Sinne des Art. 49 O.=G., sondern um Kassation einer in aller Form bestehenden Legitimation; und diese Frage sei vorab durch die zuständigen thurgauischen Gerichte zu ent¬ scheiden. Auch materiell sei das Rechtsbegehren unbegründet. Gegenüber der amtlichen Legitimationsurkunde müsse ein strikter Nachweis verlangt werden, daß dieselbe auf Unrichtigkeit beruhe, und die bloße Behauptung der Eheleute Dudle, sie haben sich in der Conceptionszeit nicht getroffen, die, wie überhaupt ihre auf Entkräftung der fraglichen Urkunde zielenden Angaben, bestritten werde, genüge nicht. Zum Schlusse beruft sich die Beklagte auch
auf die Ausführungen im Entscheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau, vom 28. Mai 1897, sowie auf Art. 9 Al. 2 des Civilstandsgesetzes. D. In der Replik bemerkt die Klägerin zunächst, daß die Ein¬ rede mangelnder Passivlegitimation hinfällig sei, nachdem Klage in die Hände der in Bürgerrechtssachen zuständigen Be¬ hörde von Thundorf gelangt sei. Ebenso seien angesichts Praxis des Bundesgerichts in derartigen Streitigkeiten die for¬ mellen Einwendungen betreffend Zuständigkeit 2c. hinfällig. In der Sache wird an den Ausführungen in der Klage festgehal¬ ten und darauf aufmerksam gemacht, daß die Eheleute Dudle nicht in Bütschwil, Bezirk Alttoggenburg, wohnen, sondern in Wattwil, Bezirk Neutoggenburg, und daß sie durchaus kein In¬ teresse haben, zu Gunsten der Klägerin auszusagen. Zum Be¬ weise dafür, daß das Mädchen Emma den Familiennamen der Mutter führt und ihre Konfession teilt, wird eine dies bestäti¬ gende Bescheinigung des Lehrers Hangartner in Wattwil ein¬ gelegt. E. Auch die Beklagte hält in der Duplik an ihren Anbringen in der Antwort fest. Zur Vernehmlassung über die von der Klä¬ gerin eingelegten Akten aufgefordert, beschränkte sich dieselbe darauf, zu bestreiten, daß dieselben einen Urkundenbeweis im Sinne des Art. 106 ff. des Bundesgesetzes über das Verfahren bei dem Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bilden können; speziell wurde auf Art. 109 al. 2 litt. c verwiesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die nicht genügend genaue Bezeichnung der beklagten Partei in der Klage und der Umstand, daß letztere zunächst an die Be¬ hörde der Einwohnergemeinde Thundorf gelangt ist, vermögen die Einrede der mangelnden Passivlegitimation angesichts der That¬ sache, daß die Klage doch an die richtige Beklagte, die Verwaltung der Bürgergemeinde Thundorf, gelangt ist und daß diese sich darauf eingelassen hat, nicht zu begründen.
2. Es handelt sich vorliegend um eine Bürgerrechtsstreitigkeit zwischen zwei Gemeinden verschiedener Kantone, für deren Beur¬ teilung das Bundesgericht nach Art. 49 O.=G. zweifellos zu¬ ständig ist. Daß die Frage nach dem Bürgerrecht mit derjenigen nach dem Familienstand der Emma Wellauer sich deckt, ändert an dieser Kompetenz nichts. Denn im Verhältnis zu der erstern stellt sich letztere als Präjudizialfrage dar, die nach allgemeinen Prozeßgrundsätzen — ausdrücklich vorgesehene Ausnahmen vor¬ behalten — von dem Gerichte zu lösen ist, das über die Haupt¬ frage abzusprechen hat, und zwar auch dann, wenn ihm der Ent¬ scheid über die Präjudizialfrage als solche, wenn sie selbständig zum Entscheid verstellt wird, nicht zusteht. Hievon ist in Fällen, in denen zwischen zwei Gemeinden verschiedener Kantone das Bürgerrecht einer Person streitig ist, um so weniger abzugehen, als sonst, d. h. wenn das Bundesgericht sich nicht für kompetent erachten würde, die Vorfrage betreffend den Status der betreffen¬ den Person zu beantworten, sondern sein Urteil aussetzen würde, bis die zum Entscheide über diese berufenen kantonalen Gerichte gesprochen hätten, die vorbehaltlose Verweisung solcher Bürger¬ rechtsstreitigkeiten vor das Forum des Bundesgerichtes keine er¬ hebliche praktische Bedeutung mehr hätte (vgl. Urteil des Bundes¬ gerichtes i. S. Triengen gegen Wiesen, Amtl. Samml., Bd. VIII, S. 853 f.). Damit fallen die formellen Einwendungen der Be¬ klagten, die auf eine Bestreitung der Kompetenz des Bundesge¬ richts hinauslaufen, dahin. Hiebei ist immerhin daran zu erinnern, daß der Entscheid des Bundesgerichts über die Vorfrage diese selbst nicht mit den Wirkungen der beurteilten Sache für die daran interessierten Parteien erledigt, und daß deshalb die Status¬ frage ohne Rücksicht auf die Beurteilung der Bürgerrechts¬ streitigkeit stets noch vor den zuständigen kantonalen Gerichten hängig gemacht und zum Austrag gebracht werden kann.
3. Materiell muß davon ausgegangen werden, daß gemäß de Legitimationsurkunde am 29. Dezember 1891 die Emma Wellauer vorläufig als durch nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimier somit als bürgerrechtlich nach Bütschwil gehörig betrachtet werden muß, und daß, wenn diese Gemeinde die erfolgte Legitimation anfechten will, sie den Beweis zu erbringen hat, daß die Legiti¬ mation auf Unrichtigkeit beruhe. Dieser Beweis ist ihr dadurch, daß man es mit einer öffentlichen Urkunde zu thun hat, nicht abgeschnitten. Denn für die Beweiskraft der Legitimationsurkunde ist nicht Art. 106 des Bundesgesetzes über das Verfahren bei
Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sondern Art. 11 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe maßgebend, der gegenüber den Eintragungen im Civilstandsregister den Nach¬ weis der Fälschung oder der Unrichtigkeit der Angaben und Fest¬ stellungen, auf Grund deren der Eintrag stattgefunden hat, aus¬ drücklich vorbehält. Frägt es sich demnach, ob dieser Beweis vor¬ liegend durch die Klägerin erbracht sei, so ist ja freilich zuzugeben, daß das Beweismaterial ein ziemlich dürftiges ist. Die Thatsache, daß das voreheliche Kind der Frau Dudle den Namen ihrer Mutter weiterführt und in ihrer Konfession erzogen wird, ist an sich nur ein unzuverlässiges Indizium dafür, daß die Eheleute Dudle=Wellauer dasselbe nicht als vom Ehemann erzeugt betrachteten; denn für die Beibehaltung des Namens und der Konfession der Mutter könnten sehr wohl Rücksichten maßgebend sein, die mit der Frage, ob dasselbe von dem Ehe¬ mann Dudle abstamme, nicht in Verbindung stehen. Auch werden die Aussagen der Beteiligten über derartige Verhälmisse selbst in der Regel mit Vorsicht aufzunehmen und für gewöhnlich kaum geeignet sein, gegenüber einer amtlichen Legitimationsurkunde vollen Beweis zu schaffen. Vorliegend aber erscheinen die Aus¬ sagen der Eheleute Dudle, die sich auf alle maßgebenden Einzel¬ heiten beziehen, und darin durchwegs übereinstimmen, in solchem Maße innerlich glaubwürdig, daß sie nach freiem richterlichem Ermessen gewürdigt (vgl. Art. 151 des Bundesgesetzes über das bundesgerichtliche Civilrechtsverfahren), beim Richter die Über¬ zeugung von ihrer Wahrhaftigkeit begründen. Dies um so mehr, als ihre Angaben auch einen Schluß darauf zulassen, wie sie dazu gekommen sind, die Legitimationsurkunde zu unterschreiben und daß sie sich darunter etwas anderes als die Anerkennung des Kindes im Sinne einer Veränderung des Standes desselben vorstellten. Die Aussagen der Frau Dudle und ihres Ehemannes über die Vaterschaft des Kindes Emma werden übrigens durch ein objektives Moment in gewissem Maße bestätigt, dadurch nämlich, daß, wie amtlich bescheinigt ist, in die Kosten der seiner¬ zeit wegen der vorehelichen Geburt der Emma Wellauer geführten Untersuchung die Frau Dudle=Wellauer gemeinsam mit dem von ihr genannten Schwängerer, Johannes Blatter, verfällt wurde. Da endlich auch gegen die persönliche Glaubhaftigkeit der Ehe¬ leute von der Beklagten nichts vorgebracht worden und nicht er¬ sichtlich ist, daß sie durch die klägerische Gemeinde irgendwie be¬ einflußt worden seien, darf gesagt werden, daß ihre Depositionen, in Verbindung mit den vorhandenen übrigen Indizien, zum Be¬ weise dafür genügen, daß die Legitimationsurkunde nicht den That¬ sachen entspricht, und daß die Emma Wellauer nicht das Kind des Ehemannes Dudle ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der klägerischen Gemeinde Bütschwil wird das Rechtsbegehren ihrer Klage vom 30. August 1897 zugesprochen.