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24_II_249

BGE 24 II 249

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

32. Urteil vom 19. Januar 1898 in Sachen Kanton Appenzell A.=Rh. gegen Kanton Appenzell I.=Rh. Kantone als Prozessparteien. — Eheliches oder uneheliches Kind? Kompetenz des Bundesgerichts auch für die Statusfrage. A. Zwischen den Kantonen Appenzell A.=Rh. und Appenzell J.=Rh. hat sich über die bürgerliche Zugehörigkeit einer gewissen im Jahre 1863 geborenen Marie Luise Josefina Lutz, wohnhaft bis im Oktober 1896 in Oberegg, Kantons Appenzell I.=Rh., seither in Reute, Kantons Appenzell A.=Rh., Streit erhoben. Schon im Jahre 1894 hatte zwischen den Regierungen der beiden Kantone ein Meinungsaustausch über die Angelegenheit, die wegen eingetretener Unterstützungsbedürftigkeit der Luise Lutz aktuell ge¬ worden war, stattgefunden. Die Standeskommission von Appen¬ zell J.=Rh. behauptete, die Luise Lutz gehöre heimatrechtlich nach Lutzenberg, Kantons Appenzell A.=Rh.; der Regierungsrat dieses Kantons verlangte hiefür nähern Ausweis, der jedoch nicht

geleistet wurde. Die Sache blieb dann vorläufig auf sich beruhen. Als jedoch die Luise Lutz nach Reute, Kantons Appenzell A. Rh. gezogen war, griff die Regierung des letztern Kantons die Ange¬ legenheit auf Veranlassung der Gemeindebehörde von Reute wieder auf. Sie machte ihrerseits geltend, daß die Luise Lutz in Appenzell heimatberechtigt sei; die Standeskommission von Appenzell J.=Rh. hielt jedoch an ihrem ablehnenden Standpunkt fest, woraufhin von Appenzell A.=Rh. das Bundesgericht zum Entscheid angerufen wurde. B. Mit Klage vom 2. August 1897 nämlich stellten Landammann und Regierungsrat des Kantons Appenzell A.=Rh. unter Beru¬ fung auf Art. 110 B.=V. und Art. 49 Organis.=Ges. beim Bun¬ desgericht das Begehren: „Es sei der Kanton Appenzell J.=Rh. zu verpflichten, die Marie Luise Josefina Lutz, geb. 1863, wohn¬ haft zur Zeit in Reute, als Kantonsbürgerin und als Bürgerin der Gemeinde Appenzell anzuerkennen.“ Zur Begründung wurde angebracht: Die Luise Lutz sei die eheliche Tochter des Sebastian Lutz sel., der ursprünglich von Lutzenberg, Außer=Rhoden, später nach seinem Übertritt zur katholischen Kirche Bürger von Appen¬ zell geworden sei, und seiner Frau dritter Ehe, Josefina geb. Gmünder, mit der die Luise Lutz seit Jahren zusammengelebt habe und die erst kürzlich in Reute gestorben sei. Die klägerische Re¬ gierung berief sich für ihre Behauptung auf folgende Belege:

1. einen Taufschein, d. d. St. Ludwig im Elsaß, 30. Oktober 1896, worin Marie Luise Lutz als die Tochter des Sebastian Lutz und der Marie Josefina Gmünder von Lutzenberg bezeichnet sei;

2. ein Taufzeugnis, d. d. Genf den 7. Dezember 1896, welches sage, daß Marie Luise Josefa Lutz die Tochter des Sebastian Lutz und der Marie Josefina Gmünder, 8 Jahre alt, am 7. Oktober 1871 in Genf getauft worden sei;

3. ein Leumundszeugnis von Sebastian Lutz von Appen¬ zell, und

4. einen vom bischöfl. Kommissär, Pfarrer Knill in Appenzell, gefertigten Familienschein vom 11. März 1872, worin durch das dortige katholische Pfarramt d. h. durch die vor dem Inkrafttreten des eidg. Civilstandsgesetzes hiefür zuständige Amtsstelle u. a. rund und nett erklärt werde, daß Maria Luisa Josefina Lutz das eheliche Kind des Sebastian Lutz und der Maria Josefina Gmün¬ der sei. C. Landammann und Standeskommission von Appenzell J.=Rh. stellten in ihrer Anwort vom 24. August 1897 das Gegenrechts¬ begehren: „Es sei die gestellte Klage des Regierungsrates von Appenzell A.=Rh. abzuweisen und die Maria Luise Lutz als Bür¬ gerin des Kantons Appenzell A.=Rh. resp. der Gemeinde Lutzen¬ berg zu erklären.“ Dem Begehren liegen folgende thatsächliche Behauptungen zu Grunde: Die dritte Frau des Sebastian Lutz, Josefa Gmünder, mit der er seit dem Jahre 1852 verehelicht gewesen sei, habe von 1856 bis 1867 getrennt von ihrem Manne als Magd bei einem gewissen Blatter im Spielberg gelebt. Die Trennung sei erfolgt, weil Sebastian Lutz mit einer Frau Elisa¬ betha Niederer geb. Walt von Lutzenberg unerlaubte Beziehungen angeknüpft und unterhalten habe, was im Jahre 1861 zur ge¬ richtlichen Scheidung der Eheleute Niederer=Walt geführt habe. Lutz sei vor der Trennung der Ehe Niederer mit seiner Konku¬ bine außer Landes gezogen und habe während seiner Abwesenheit mit derselben die Luise Lutz gezeugt, die er dann bei den beiden Taufen in St. Ludwig und Genf, wie auch später, als er sich mit seiner rechtmäßigen Frau im Jahre 1867 oder 1868 wieder vereint hatte und zurückgekehrt war, vor den Pfarrämtern Mar¬ bach und Appenzell als sein und seiner Ehefrau Josefa geb. Gmünder eheliches Kind ausgegeben habe. Für alles dies berief sich die Standeskommission von Innerhoden auf die von der Bezirkskanzlei Oberegg vorgenommenen Erhebungen, auf die Ehe¬ scheidungsakten Niederer=Walt und auf das Zeugnis der Luise Lutz, sowie der zwei Söhne der Eheleute Niederer, Johann und Jakob Niederer, welch letzterer von seiner Mutter, als sie mit Seba¬ stian Lutz fortgezogen, mitgenommen worden sei und mehrere Jahre mit dem wilden Ehepaare zusammengelebt habe, alles in Abwesen¬ heit der rechtmäßigen Ehefrau Josefa Gmünder. Gegenüber solchen thatsächlichen Vorlagen vermöchten die von der Klagspartei vor¬ gelegten Bescheinigungen nicht aufzukommen. Dieselben seien für die Bürgerrechtsfrage überhaupt irrelevant, da sie nicht von Amts¬ stellen herrührten, denen die Verurkundung über den Familien¬ stand und die Heimathörigkeit obliege. Übrigens beruhten sie eben

auf unrichtigen Angaben des Sebastian Lutz und mißbräuchlicher Verwendung seines, auch auf den Namen seiner Ehefrau lauten¬ den Heimatscheins. Thatsächlich sei die Luise Lutz ein uneheliches Kind der Frau Niederer=Walt und folge als solches dem Bürger¬ recht ihrer Mutter D. In der Replik wiederholten Landammann und Regierungs¬ rat von Appenzell A.=Rh., was schon bei den frühern Verhand¬ lungen hervorgehoben worden war, daß es nicht in der Absicht der Gemeinde Lutzenberg liege, Bürger zu verleugnen, daß sie aber sich pflichtig erachte, für derartige Ansprüche, für die in ihren fürgerregistern jeder Anhalt fehle, stringenten Beweis zu verlan¬ gen. Weiter wurde bemerkt, daß das Scheidungsurteil in Sachen der Eheleute Niederer=Walt für die heutige Streitfrage nichts beweise, und daß überhaupt nicht rechtsgenüglich erstellt sei, daß Sebastian Lutz und Elisabetha Walt sich des Ehebruches schuldig gemacht und die Luise Lutz im Ehebruch erzeugt hätten. Amtliche Ausweise, wozu jedenfalls der von Pfarrer Knill gefertigte Familienschein gehöre, vermöchten durch bloße Vermutungen nicht entkräftet zu werden. E. In der Duplik verlangte die beklagtische Standeskommission von Appenzell J.=Rh. noch die Beiziehung der Akten und des Urteils vom 21. April 1860 betreffend die Ehebruchsklage gegen Sebastian Lutz und Elisabetha Walt. Im übrigen hielt sie an ihrem in der Antwort eingenommenen Standpunkt fest, und bestritt insbesondere neuerdings die Beweiskraft des von Pfarrer Knill ausgestellten Familienscheines. F. Im Beweisverfahren wurden die angerufenen Urkunden, soweit sie nicht mit den Rechtsschriften eingegeben worden waren, zu den Akten gebracht. Ferner wurden an einem Rechtstag in Rorschach die Brüder Johann und Jakob Niederer, sowie die Luise Lutz als Zeugen abgehört und überdies im Einverständnis mit den Parteien amtliche Erhebungen über den Aufenthalt der Frau Lutz=Gmünder im Spielberg in den 60ger Jahren durch die Bezirkskanzlei Oberegg veranstaltet. Das Ergebnis der Beweis¬ führung ist, soweit erforderlich, in den Motiven erwähnt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wenn auch als Prozeßparteien nicht zwei Gemeinden ver¬ schiedener Kantone, sondern diese selbst auftreten, so ist doch die Kompetenz des Bundesgerichts gemäß Art. 110 i. f. B.=V. und Art. 49 Organis.=Ges., wonach dasselbe über Bürgerrechtsstreitig¬ keiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone zu urteilen beru¬ fen ist, als gegeben zu betrachten. Denn der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.=Rh. vertritt in vorliegender Sache offenbar die Gemeinde Lutzenberg.

2. Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt in vorliegendem Falle einzig davon ab, ob die Luise Lutz ein eheliches Kind der Eheleute Lutz=Gmünder oder ein uneheliches Kind der Frau Nie¬ derer=Walt sei. Denn ersternfalls ist sie als Bürgerin von Ap¬ penzell J.=Rh., letzternfalls, da beide Kantone die unehelichen Kinder dem Stande der Mutter folgen lassen, als Bürgerin von Lutzenberg, Kantons Appenzell A.=Rh. zu betrachten. Die Frage nach der Heimathörigkeit deckt sich somit mit derjenigen des Fa¬ milienstandes der Luise Lutz; letztere ist für erstere ohne weiteres präjudizierlich. Es könnte sich nun fragen, ob über die Bürger¬ rechtsstreitigkeit entschieden werden dürfe, bevor in einer für die Beteiligten verbindlichen Weise der Familienstand der Luise Lutz festgestellt ist. Dies muß aber, wie das Bundesgericht in Sachen Triengen gegen Wiesen bereits erkannt hat, bejaht werden, da sonst, wenn das Bundesgericht nicht selbst die Präjudizialfrage entscheiden, sondern verlangen würde, daß zuerst im Statuspro¬ zesse der Familienstand der betreffenden Person festgestellt werde, die Kompetenzzuweisung in Art. 110 B.=V. bezw. Art. 49 Organis.=Ges. ohne nennenswerte praktische Bedeutung wäre (s. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. VIII, S. 853, Erw. 1).

3. In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß weder der Familienstand noch die bürgerrechtliche Stellung der Luise Lutz in einer Weise festgestellt ist, die entweder schlechthin für das Gericht bindend wäre, oder doch eine Vermutung für die eine oder andere Partei begründen würde. Namentlich ist die Namensführung dafür daß die Luise Lutz das eheliche Kind der Frau Josefa Lutz¬ Gmünder sei, weder absolut, noch in dem Sinne relativ beweis¬ kräftig, daß dadurch eine Präsumtion für deren eheliche Abstam¬ mung begründet würde. Und ebensowenig kann den von der Klagspartei beigebrachten Urkunden prozessualisch ein höherer

Beweiswert beigemessen werden, als derjenige bloßer Indizien Daß die Taufscheine von St. Ludwig und von Genf, in denen ja allerdings die Marie Luise Lutz als die am 22. (oder 23.) Juli 1863 geborene eheliche Tochter des Sebastian Lutz und der Marie Josefina Gmünder bezeichnet ist, als Bescheinigungen der¬ jenigen Amtsstellen zu betrachten seien, denen die Verurkundung der für den Personenstand maßgebenden Vorgänge obliegt, hat die Klagspartei selbst nicht behauptet. Und auch inhaltlich stellen sich dieselben nicht als Auszüge aus den Standesregistern, sondern als Ausweise über die Aufnahme der Luise Lutz in eine kirchliche Gemeinschaft dar. Gänzlich bedeutungslos ist sodann selbstver¬ ständlich das von der Klagspartei produzierte, am 30. September 1871 von der Kantonskanzlei von Appenzell J.=Rh. dem Se¬ bastian Lutz ausgestellte Leumundszeugnis. Was endlich den vom bischöflichen Kommissär in Appenzell, Pfarrer Knill, ausgestellten Familienschein betrifft, in dem die Marie Luise Josefina Lutz eben¬ falls als eheliches Kind des Sebastian Lutz und der Maria Josesa Gmünder aufgeführt wird, so liegt dafür, daß dieser in amtlicher Ei¬ genschaft ausgestellt sei, durchaus kein Beweis vor, indem in keiner Weise dargethan ist, daß das katholische Pfarramt Appenzell die mit der Führung der Familienregister betraute Amtsstelle gewesen und daß der fragliche Familienschein ein Auszug aus einem solchen Register sei, wie auch der Inhalt der Urkunde selbst für eine solche Annahme keinen Anhalt bietet. Alle diese Dokumente bilden somit für die Abstammung der Luise Lutz von der Josefa Lutz=Gmünder nicht vollen Beweis, sondern eine bloße faktische Vermutung, die zudem durch das übrige Beweismaterial gänzlich entkräftet wird. Aus den Ehegaumer=Akten vom 4. Januar 1861 betreffend Johannes Niederer und seine Ehefrau Elisabeth Walt und dem Urteil betreffend die Scheidung dieser Eheleute vom

10. Juni 1861 geht hervor, daß Sebastian Lutz, der schon seit längerer Zeit mit der Elisabeth Niederer=Walt verdächtige Be¬ ziehungen unterhalten hatte und schon im Jahre 1860 mit Frau Niederer wegen Ehebruchs in Strafuntersuchung gestanden, damals aber freilich mit seiner Mitangeschuldigten von der Instanz ent¬ lassen worden war, sich vor jener Scheidung, unter Zurücklassung seiner Frau, mit der Niederer, ohne Angaben über das Ziel der Wanderung zu hinterlassen, aus dem Kanton Appenzell entfernt hat. Die Niederer hatte den einen ihrer ehelichen Söhne, Jakob Niederer, geb. 1858, mitgenommen, der als Zeuge berichtete, daß er mit seiner Mutter im Jahre 1862 in Lyon, vorher in Mar¬ seille und St. Ludwig und nachher in Carouge und Genf gewesen sei und daß sich Dr. Lutz stets bei ihnen befunden habe bis zum Jahre 1866. Auch Johann Niederer, der im Jahre 1852 geborene Bruder des Jakob, bemerkte in einem schriftlichen Berichte, daß sich Lutz und seine Mutter vor der Scheidung der Ehe Niederer¬ Walt ins Ausland geflüchtet hätten, und in der mündlichen Ein¬ vernahme bestätigte er dies mit dem Beifügen, daß er seine Mutter erst im Jahre 1869 wieder gesehen habe. Inzwischen hatte sich das Paar wieder getrennt. Frau Niederer war mit ihrem Sohne Jakob von Genf nach Basel gezogen, um im Jahre 1869 nach Lutzenberg zurückzukehren. Sebastian Lutz war mit der Luise Lutz in Genf geblieben und hatte sich dort wieder mit seiner rechtmäßi¬ gen Frau vereinigt. Die Luise Lutz selbst erinnert sich, daß Frau Lutz im Jahre 1868 zu ihrem Vater nach Genf gekommen ist und daß dann alle drei zusammen im Jahre 1871 in den Kanton Appenzell zurückgekehrt sind; auch an Frau Niederer, die ihren Sohn Jakob bei sich gehabt habe, weiß sich die Luise Lutz übri¬ gens noch zu erinnern. Während sonach auf der einen Seite feststeht, daß sich Sebastian Lutz seit 1860 während mehre¬ ren Jahren mit der Frau Niederer im Auslande bezw. im Kanton Genf aufhielt, ist anderseits durch eine Reihe von Zeugen erstelli, daß Frau Lutz in den Jahren 1860 bis 1868 bei einem gewissen Blatter im Spielberg zu Oberegg als Magd im Dienste gestanden ist und daß sie sich in diesen Jahren nie fortbegeben, auch nie den Besuch des Sebastian Lutz empfangen hat. Damit stimmt überein, was Frau Lutz nach der Deposition der Luise Lutz selbst über jene Vorgänge berichtet hat; dieselbe habe nämlich erzählt, im Jahre 1855 seien Sebastian Lutz und sie ausein¬ andergegangen; fünf Jahre später sei ihr Mann mit der Elisa¬ beth Walt fort und sei 8 Jahre fort gewesen. Es ist danach ausgeschlossen, daß Frau Lutz die Mutter der im Juli 1863 in St. Ludwig geborenen Luise Lutz sei, und es muß somit das Klagsbegehren abgewiesen werden.

4. Was nun das Widerklagsbegehren betrifft, so ist freilich auch nicht direkt bewiesen, daß die Luise Lutz das uneheliche Kind der Frau Niederer sei. Allein für diese Annahme sprechen doch so viele Indizien, daß dieselbe als rechtlich erwahrt angesehen werden muß. Zunächst fällt diesbezüglich wiederum in Betracht die durch die Strafuntersuchung vom Jahre 1860 und die Ehescheidungs¬ akten vom Jahre 1861 ausgewiesene Thatsache, daß Sebastian Lutz mit der Frau Niederer verdächtige Beziehungen unterhalten und sich mit ihr heimlich entfernt hat. Ferner ist durch die Aussagen des Jakob Niederer und der Luise Lutz selbst erwiesen, daß beiden mehrere Jahre zusammen lebten. Der erstere erinnert sich auch an die Taufe der Luise Lutz und an diese selbst, die ihm noch von Marseille her als kleines Mädchen im Gedächtnis ge¬ blieben ist. Und Johann Niederer berichtet, wie ihm Frau Lutz erzählt habe, als sie im Jahre 1868 nach Genf zu ihrem Manne gekommen sei, habe sie dort ein kleines Mädchen bei ihm getroffen, was sie beinahe veranlaßt hätte, wieder umzukehren. Hält man dies alles mit der Thatsache zusammen, daß die Luise Lutz mit den Eheleuten Lutz=Gmünder im Jahre 1871 nach Appenzell zurückgekehrt ist, so liegt es nahe anzunehmen, daß dieselbe die uneheliche Tochter des erstern und der Elisabeth Niederer=Walt sei, zumal da nicht geltend gemacht ist, daß Sebastian Lutz auch noch zu andern Frauenspersonen Beziehungen gehabt habe. Daß Se¬ bastian Lutz die Luise Lutz bei den beiden Taufen als sein und seiner Ehefrau eheliches Kind ausgab, kann dem gegenüber nicht ins Gewicht fallen, da es ihm daran gelegen sein mußte, sein unerlaubtes Verhältnis mit der Frau Niederer nicht bekannt wer¬ den zu lassen, und da ihm dies auch mittels seines auf ihn und seine Ehefrau lautenden Heimatscheins ein leichtes war. Ebenso läßt es sich schon aus psychologischen Gründen erklären, daß Frau Lutz nach ihrer Wiedervereinigung mit ihrem Ehemanne nichts dagegen einwendete, daß die Luise Lutz als ihr eheliches Kind ausgegeben wurde. Es kann hierauf um so weniger Gewicht gelegt werden, als Frau Lutz, nach der eigenen Aussage der Luise Lutz, die von 1868 an bis zu ihrem im Jahre 1896 erfolgten Tode bei ihm lebte, mehrfach sich dahin ausgesprochen hat, daß sie, die Luise Lutz, nicht ihre Tochter sei. Auch Frau Niederer hat nach der Aussage des Johann Niederer, als dieser einmal mit ihr über die fraglichen Verhältnisse sprach, erklärt, daß die Luise Lutz ihre und die Tochter des Sebastian Lutz sei. Dies ist denn auch die Auffassung der beiden als Zeugen abgehörten Brüder Niederer und diejenige der Luise Lutz selbst, wie klar daraus sich ergiebt, daß dieselbe auf die Frage, wann ihre Mutter gestorben sei, das Todesjahr der Frau Niederer, 1883, nannte. Es ist demnach der Beweis der Abstammung derselben von der letztern geleistet und damit, da diese von ihrem Ehemanne seit 1861 geschieden war, ihr unehelicher Stand bewiesen, womit auch die Frage der bürger¬ rechtlichen Zugehörigkeit im Sinne des Gegenrechtsbegehrens der beklagten Partei beantwortet ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Der klägerische Kanton Appenzell Außerrhoden wird mit dem Rechtsbegehren seiner Klage abgewiesen.

2. Dem beklagten Kanton Appenzell Innerrhoden wird sein Gegenrechtsbegehren zugesprochen.