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24_II_186

BGE 24 II 186

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

24. Urteil vom 18. März 1898 in Sachen Noppel gegen Stähli=Simon und Schild. Kollektivgesellschaft. — Ausschliessung eines Kollektivgesellschafters. Art. 576—578 0-R.; Stellung des Richters; Gründe der Aus¬ schliessung. — Vertragsbruch durch Ausschliessung ohne Zuhülfe¬ nahme des Richters. Mass der Entschädigung. — Unerlaubte Hand¬ lung, bestehend in diesem Ausschluss. — Widerklage auf Participa¬ tion am Geschäftsvertust. A. Durch Urteil vom 31. Januar 1898 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt:

1. Die Beklagten werden in solidarischer Verbindung verurteilt, dem Kläger 2629 Fr. 45 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 14. Mai 1897 zu bezahlen, und bei ihrer Anerkennung behaftet, ihm den Lacksiedeofen, eine Farbmühle und eine Patentfarbmühle heraus¬ zugeben.

2. Der Kläger wird mit seiner Mehrforderung, die Beklagten werden mit ihrer Widerklage abgewiesen.

3. Das Nachtragsurteil vom 21. Dezember 1897 wird bestätigt. B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Der Kläger und Widerbeklagte stellt den Antrag, die ihm zuzusprechende Entschädigung sei auf 10,000 Fr. zu erhöhen, und demgemäß seien ihm 12,629 Fr. 45 Cis. zuzuerkennen, samt Zins zu 5 % seit der Klageanhebung, im übrigen sei das appellationsgerichtliche Urteil zu bestätigen. Der Berufungsantrag der Beklagten und Widerkläger geht dahin:

1. Die Entschädigungsforderung des Klägers wegen Vertrags¬ bruchs und Kreditschädigung sei gänzlich abzuweisen.

2. Der Kläger sei als Widerbeklagter zu verurteilen:

a. zur Zahlung eines Drittels des Verlustes pro 30. April 1897 mit 4467 Fr. 43 Cts. gemäß den vor erster Instanz ge¬ stellten Begehren;

b. zur Zahlung von 332 Fr. 75 Cts. für den unbrauchbaren Brennofen, wogegen dieser zu seiner Verfügung stehe, sobald das Guthaben der Beklagten getilgt sei. C. In der heutigen Hauptverhandlung erneuern die Partei¬ anwälte ihre schriftlich gestellten Abänderungsanträge, und bean¬ tragen Abweisung der Berufung ihrer Gegenpartei. Der Anwalt der Beklagten und Widerkläger stellt den eventuellen Antrag, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zu näherer Feststellung des Inventars und der Bilanz auf 30. April 1897. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Herbst 1896 errichtete der Kläger F. Noppel, welcher während mehrerer Jahre Reisender deutscher Lack= und Farben¬ fabriken gewesen war, und als solcher auch die Schweiz bereist hatte, mit den Beklagten E. Stähli=Simon und J. Schild in Basel eine Kollektivgesellschaft unter der Firma „Basler Lack¬ und Farbenfabrik Stähli, Schild & Cie.“ zum Zwecke der ge¬ meinschaftlichen Fabrikation von Lacken und Malerfarben. Die Beklagten hatten die nötigen Geldmitttel und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, während dem Kläger die Einrichtung, die technische Leitung und die Reisen oblagen. Im Oktober 1896 begann der Kläger seine Reisen, Ende November wurden ein Buchhalter und ein Arbeiter angestellt und die Installationen beendigt, so daß im Dezember mit der Fabrikation begonnen wer¬ den konnte, bei welcher die Beklagten, die hievon nichts verstanden, dem Kläger freie Hand ließen. Schon im Frühjahr 1897 kam es jedoch zwischen den Gesellschaftern zum Bruche. Als der Kläger am 22. April, auf einer Geschäftsreise begriffen, von Biel aus um Übersendung von 200 Fr. als Reisekasse postlagernd Bern, geschrieben hatte, erhielt er als Antwort einen mit dem Firma¬ stempel anstatt der Unterschrift versehenen Brief, worin er „im Auftrage unserer Herren E. Stähli=Simon und Jos. Schild

ersucht wurde, seine Thätigkeit als Reisender sofort aufzugeben, und zur Entgegennahme wichtiger Nachrichten nach Basel zurück¬ zukehren. Reisegeld werde nicht verabfolgt. Der Kläger wieder¬ holte hierauf sein Verlangen betreffend Übersendung von 200 Fr. als Reisekasse, mit der Bemerkung, daß er einen Brief ohne Unterschrift nicht weiter beachten könne, übrigens auch die Be¬ rechtigung der Beklagten zum Rückruf von der Reise nicht an¬ erkenne. Während der Kläger noch auf der Geschäftsreise war, schrieben die Beklagten an seine Basler Adresse, sie kündigen ihm hiemit das Associationsverhältnis und benachrichtigen ihn zugleich, daß sie eine Klage auf Ausschließung aus der Firma gegen ihn angestrengt haben, und ihm daher jedwede Handlung im Namen der Firma bis nach Austrag des Prozesses untersagen. Ferner teilten sie am 24. April durch ein Cirkular ihren Kunden mit, daß sie infolge geschäftlicher Auseinandersetzungen die Aus¬ schließung des Klägers aus der Firma beschlossen haben und bis auf weitere handschriftliche Anzeige keine Quittung mehr an¬ erkennen werden, welche nicht die Unterschrift von 2 Teilhabern trage. Am 4. Mai 1897 wurde dem Kläger durch das Poli¬ zeidepartement eröffnet, daß ihm das weitere Betreten der Ge¬ schäftsräume verboten sei. Die Beklagten hatten dieses Verbot mit dem Hinweise darauf erwirkt, daß der Kläger sich verschiedene Unregelmäßigkeiten zum Nachteil des Geschäfts habe zu Schulden kommen lassen. Mit Klage vom 14. Mai 1897 stellte der Kläger gegenüber den Beklagten das Begehren auf Ausschluß derselben vom Geschäfte, eventuell auf sofortige Auflösung der Gesellschaft nach Art. 547 O.=R., und forderte von denselben wegen Vertrags¬ bruches und wegen Kreditschädigung eine Entschädigung von je 10,000 Fr., sowie die Ausbezahlung seines Guthabens an Salär und Spesen für den Monat April im Betrage von 588 Fr. 60 Cts., alles nebst Zins zu 5 % vom Tage der Klage an. In der Gerichts¬ verhandlung vom 14. Dezember 1897 erklärte er jedoch, auf seinem ersten Begehren nicht mehr zu beharren, da die Beklagten seit sei¬ nem Weggange das Geschäft auf alleinige Rechnung weiter geführt haben, und der Stand desselben, ohne daß nach dem Austritte ein Inventar aufgenommen worden wäre, seither total verändert worden sei. Die Beklagten machten im Wesentlichen geltend, sie seien zum Ausschlusse des Klägers berechtigt gewesen, weil der¬ selbe die für die technische Leitung erforderliche Erfahrung und geschäftliche Tüchtigkeit nicht besessen und sie in dieser Beziehung getäuscht, insbesondere auch eine ganz imaginäre Gewinnbe¬ rechnung aufgestellt habe; auch habe er den Angestellten gegen¬ über nicht die uötige Autorität besessen. Unmittelbaren Anlaß zu dem Ausschluß habe der Umstand geboten, daß sich der Kläger im April 1897 entgegen dem Wunsche der Beklagten auf eine Geschäftsreise begeben und dadurch den Verdacht erweckt habe, er werde dieselbe zum Einzuge von Guthaben benützen; dieser Verdacht habe sich in der Folge auch als berechtigt erwiesen. Das polizeiliche Verbot vom 4. Mai sei nötig gewesen, weil der Klä¬ ger an den vorhergehenden Tagen seine Anwesenheit in den Ge¬ schäftsräumen nur zur Sammlung von Notizen aus den Büchern benutzt habe. Anerkannt werde ein Guthaben des Klägers an Gehalt und Reisespesen im Betrage von 649 Fr. 45 Cts.; im übrigen sei die Klage als unbegründet abzuweisen. Widerklage¬ weise stellten die Beklagten das Begehren, daß der Ausschluß des Klägers gerichtlich zu bestätigen sei, und machten gegen denselben außerdem eine Reihe von Forderungen geltend, von welchen heute noch streitig sind: Die Forderung auf Bezahlung eines Drittels des Geschäftsverlustes von 13,402 Fr. 29 Cts. für die Zeit bis zum 30. April 1897 laut einer nachträglich auf den genannten Tag aufgestellten Buchbilanz, sowie die Forderung auf Ersatz des Ankaufspreises für einen vollständig unbrauchbaren bezw. un¬ nützen Email=Ofen (Lack=Brennofen) gegen Überlassung desselben, im Betrage von 332 Fr. 75 Ets. Über die Befähigung des Klägers zur technischen Leitung des Geschäfts wurde von der ersten Instanz eine Expertise angeordnet. Der Experte prüfte den vom Kläger bei Begründung der Gesellschaft aufgestellten Gewinnvoranschlag, sowie dessen schriftliche Vorschläge über die Herstellung von Lacken und über die Anschaffung des Lack¬ Brennofens, und erklärte, nachdem er sich auch über die theore¬ tischen Kenntnisse des Klägers aus eigener Initiative durch ein mündliches Examen orientiert hatte, daß der Voranschlag eine völlige Unkenntnis in Bezug auf Umsatzmengen, Unkosten und Reingewinn, die schriftlichen Vorschläge und das mündliche Exa¬

men ein unzulängliches Wissen des Klägers auf theoretischem Gebiet offenbaren; dagegen besitze der Kläger praktische Erfahrung in Bezug auf das Anreiben und Mischen von Farben und habe mit Ausnahme des Lackbrennofens, über dessen Zweck er ganz sonderbare, unrichtige Ideen habe, keine unnötigen oder unbrauch¬ baren Maschinen angeschafft. Gestützt auf dieses Gutachten fand die erste Instanz, die Beklagten seien berechtigt gewesen, den Kläger auszuschließen, immerhin seien dieselben in der Durch¬ führung des Ausschlusses äußerst rücksichtslos und beleidigend vorgegangen, weshalb es sich rechtfertige, demselben, weniger für Kreditschädigung, als für die erlittene persönliche Kränkung eine Entschädigung im Betrage von 500 Fr. zuzusprechen; denn für den Verdacht unehrlicher Handlungen, welcher durch das Cirkular und das an das Polizeidepartement gerichtete Gesuch der Be¬ klagten geweckt worden sei, habe kein Grund vorgelegen: Die den Beklagten erst nach Erlaß jenes Cirkulars bekannt gewordenen Fälle eines Geldeinzuges und Inkassoversuches auf der letzten Geschäftsreise des Klägers haben sich keineswegs als Unregel¬ mäßigkeiten, sondern als völlig berechtigte und durch die Geld¬ zurückhaltung seitens der Beklagten geradezu veranlaßte Hand¬ lungen dargestellt. Die Widerklage anbetreffend seien die Parteien darüber einig, daß Gewinn und Verlust zu gleichen Teilen zwischen den 3 Teilhabern zu verteilen wären, so daß also der Kläger für ½ des Verlustes für die Zeit bis zum 30. April 1897 belangt werden könnte. Daß ein solcher Verlust vorliege, sei wahrscheinlich; über die Höhe desselben fehle aber der Nach¬ weis. Die von den Beklagten eingelegte Buchbilanz vermöge einen solchen nicht zu erbringen. Hiezu wäre die Aufstellung eines Wareninventars auf den 30. April nötig gewesen. Die Unter¬ lassung der Inventur falle den Beklagten zur Last, da diese nach dem Ausschluß des Klägers allein über die Geschäftsräume und Warenbestände verfügten. Nachträglich lasse sich das Inventar nicht rekonstruieren, da es sich hauptsächlich um Waren handle, die im Geschäfte eine Umwandlung (Verarbeitung) erfahren, also nicht in gleicher Gestalt aus= und eingehen. Dagegen seien dem Kläger die Kosten des unnötigen, bezw. unbrauchbaren Lack¬ brennofens mit 332 Fr. 75 Cts. zu belasten, wogegen ihm ge¬ mäß Anerkennung der Beklagten der Apparat zur Verfügung stehe. Mit der Rücknahme eines Lacksiedeofens unter Belastung des Ankaufspreises von 20 Fr. habe sich der Kläger einverstanden erklärt. Demgemäß verurteilte die erste Instanz die Beklagten in solidarischer Verbindung, dem Kläger 774 Fr. 95 Cts. (d. h. 500 Fr. als Entschädigung für Ehrenkränkung und 649 Fr. 45 Cts. für Gehalt und Spesen, abzüglich der angegebenen Be¬ träge für den Lackbrennofen und den Lacksiedeofen) nebst Zins zu 5% seit 14. Mai 1897 zu bezahlen, und behaftete sie bei ihrer Anerkennung, ihm den Lackbrennofen, den Lacksiedeofen, sowie eine Farbmühle und eine Patentfarbmühle herauszugeben. Durch Ent¬ scheid vom gleichen Tage (21. Dezember 1897) erläuterte das Civilgericht dieses Urteil dahin, daß sich der Kläger unter Vor¬ behalt seiner Entschädigungsansprüche mit der alleinigen Weiter¬ führung des Geschäftes durch die Beklagten seit 30. April 1897 und der dadurch bedingten Löschung der Firma Stähli, Schild & Cie. einverstanden erklärt habe. Die zweite Instanz trat dem Civilgericht bezüglich der Entschädigungsforderung des Klägers wegen Kreditschädigung, resp. erlittener persönlicher Kränkung bei, hieß aber daneben auch dessen Schadenersatzklage wegen Kon¬ traktsbruchs gut, und zwar im Betrage von 1500 Fr. (gleich einem halbjährlichen Gehalt nach Maßgabe des vom Kläger un¬ widersprochen bezogenen Monatsgehaltes von 250 Fr.). Sie betonte zunächst, daß die Beklagten gegenüber dem Kläger den durch das Gesetz vorgeschriebenen Weg nicht eingeschlagen, son¬ n sich einer unzulässigen Selbsthülfe schuldig gemacht haben, indem sie, statt beim Gericht auf dessen Ausschließung anzutra¬ gen, ihn aus eigener Machtvollkommenheit aus dem gemeinsa¬ men Geschäft ausschlossen, diesen Ausschluß den Geschäftskunden durch Cirkular anzeigten, und dem Kläger das Betreten der Geschäftslokalitäten polizeilich verbieten ließen, und führte sodann aus, daß überdies der plötzliche Ausschluß des Klägers von der Gesellschaft in keiner Weise begründet gewesen sei. Die im erst¬ instanzlichen Urteil vorgenommene Belastung des Klägers mit 332 Fr. 75 Cts. für den Lackbrennofen hob die zweite Instanz auf, da nicht festgestellt sei, daß der Kläger bei dessen Anschaffung leichtsinnig verfahren sei.

2. Der Vorinstanz ist zunächst darin beizustimmen, daß nach eidgenössischem Obligationenrecht die Ausschließung eines Kollek¬ tivgesellschafters grundsätzlich nicht durch Mehrheitsbeschluß der Teilhaber, sondern nur durch richterlichen Entscheid ausgesprochen werden kann. Wenn Art. 576 O.=R. bestimmt, es dürfe, unter den daselbst bezeichneten Voraussetzungen, auf Ausschließung er¬ kannt werden, die Ausschließung somit, selbst wenn diese Voraus¬ setzungen zutreffen, dem Richter nicht unbedingt vorgeschrieben, sondern nur gestattet, also seinem Ermessen anheimgestellt wird, so ist damit ausgesprochen, daß bei der Frage der Ausschließung eines Gesellschafters die richterliche Thätigkeit nicht auf die Ent¬ scheidung über die Rechtmäßigkeit einer von den übrigen Teil¬ habern beschlossenen Ausschließung beschränkt, sondern daß die Verhängung dieser Maßregel selbst in die Hand des Richters gelegt sei. Damit stimmt überein, daß die Gründe, aus welchen das Ausscheiden eines Kollektivgesellschafters durch einfachen Be¬ schluß der übrigen Gesellschafter herbeigeführt werden kann, in Art. 577 Abs. 1 besonders aufgeführt sind, während in Art. 578 wiederum ausdrücklich die Verfügung des Richters für den Fall vorgesehen ist, daß die Auflösung wegen einer andern, vorwiegend in der Person des einen Gesellschafters liegenden Ursache ge¬ fordert wird. Diese Auffassung des Gesetzes entspricht denn auch durchaus der Natur der Sache, indem ein Gesellschafter, dessen Ausschließung angestrebt wird, gegen Gewaltthätigkeit seiner Mitgesellschafter nur dann wirksam geschützt ist, wenn die Aus¬ schließung grundsätzlich dem Richterspruch anheimgestellt ist, und die übrigen Gesellschafter inzwischen zur Wahrung ihrer Inte¬ ressen auf die Erwirkung allfälliger vorsorglicher Maßnahmen beschränkt bleiben. Auf dem gleichen Standpunkt steht, wie bei¬ läufig bemerkt werden mag, auch das revidierte deutsche Handels¬ gesetzbuch, welches in § 133 diejenige Auslegung des Art. 125 des bisherigen Gesetzes sanktioniert hat, nach welcher die vor¬ zeitige Auflösung der offenen Handelsgesellschaft nicht schon durch das an die Gesellschafter gestellte Verlangen auf Auflösung, son¬ dern erst durch den Richterspruch herbeigeführt wird (vgl. Staub, Kommentar z. allg. deutsch. H.=G.=B., Art. 125, § 3, und 128, § 6).

3. Wenn also die Beklagten den Kläger von sich aus, ohne den richterlichen Entscheid abzuwarten, aus dem gemeinsamen Geschäfte ausgeschlossen haben, so lag in dieser Handlungsweise eine Vertragsverletzung auch dann, wenn im übrigen anzuer¬ kennen wäre, daß hinreichende Gründe für seine Ausschließung vorhanden gewesen seien. Daß sie das wirklich gethan, und sich nicht etwa, wie in der heutigen Verhandlung von ihrem Ver¬ treter geltend gemacht worden ist, auf die Kündigung des Ge¬ sellschaftsvertrages beschränkt haben, kann nach den Akten und den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz mit Grund nicht in Zweifel gezogen werden. Es kommt somit die Frage nach dem Vorliegen wichtiger Gründe für vorzeitige Auflösung der Gesellschaft bei dem Verfahren, das die Beklagten eingeschlagen haben, nur insofern in Betracht, als diese Gründe für das Maß ihres Verschuldens von Bedeutung sind. Denn das Vorhanden¬ sein wichtiger Gründe zur Ausschließung des Klägers gab den Beklagten nur das Recht zur Klage auf Ausschließung, und ermächtigte sie nicht, den Kläger aus eigener Machtvollkommen¬ heit von der Gesellschaft auszuschließen. Dagegen hängt aller¬ dings der Grad des ihnen zur Last fallenden Verschuldens wesent¬ lich davon ab, in welchem Maße der Kläger zu ihrem Verhalten Anlaß gegeben habe, insbesondere also, ob ein Ausschließungsgrund in seiner Person wirklich vorhanden gewesen sei, oder nicht. dieser Beziehung ist nun aber der Vorinstanz beizupflichten, daß ein hinreichender Grund für Anwendung der in Art. 576 O.=R. vorgesehenen Maßregeln nicht vorgelegen habe. Die Gründe, aus welchen nach Maßgabe des Art. 547 O.=R. die vorzeitige Auf¬ lösung der Gesellschaft verlangt werden kann, müssen, wie das Bundesgericht in konstanter Praxis ausgesprochen hat, der Art sein, daß sie die wesentlichen Voraussetzungen, unter welchen der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde, als hinfällig erscheinen lassen, so daß die Erreichung des Gesellschaftszweckes in der beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages beabsichtigten Art unmöglich, oder wesentlich erschwert ist, und zwar setzt die Ausschließung eines Gesellschafters nach Art. 576 O.=R. überdies voraus, daß diese Gründe vorwiegend in seiner Person liegen. Einen der¬ artigen Grund haben die Beklagten in erster Linie in der Un¬

fähigkeit des Klägers zu der ihm übertragenen Thätigkeit in dem Geschäft erblickt, Nun scheint sich freilich, nach dem Resul¬ tate der Expertise, der Kläger bedeutend überschätzt zu haben, wenn er den Beklagten vor Eingehung des Gesellschaftsvertrages, in seinem Briefe vom 18. Oktober 1896, nicht nur seine prak¬ tischen, sondern auch seine theoretischen Kenntnisse hervorhob, von tiefer Erfahrung sprach und glänzende Resultate glaubte voraus¬ sehen zu dürfen; immerhin muß auf Grund der thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz angenommen werden, daß der Kläger sich zu derjenigen Thätigkeit, welche er in dem zu grün¬ denden Geschäfte übernehmen sollte, für befähigt halten, und in guten Treuen empfehlen durfte; daß seine Kenntnisse zu dieser Thätigkeit, für ein Geschäft in einem Umfang, wie es der Kläger und wohl auch die Beklagten anfangs im Sinne hatten, nicht ausgereicht hätten, ist durch die Expertise nicht erwiesen; auf der andern Seite stellt die Vorinstanz fest, die vom Kläger an¬ geschafften Utensilien zum Betriebe des Geschäftes seien im ganzen richtig ausgewählt und zweckmäßig erstellt, die fabrizierten Waren seien von den Käufern mit einer verschwindenden Ausnahme angenommen und bezahlt worden, die angeschafften Waren seien gangbare und in kurzer Zeit abgesetzte Artikel, auch die Ein¬ kaufspreise seien nicht zu beanstanden, in dem Aufsuchen und der Auswahl der Kunden sei der Kläger sorgfältig verfahren und habe gute Resultate erzielt. Diese Feststellungen sind wesentlich thatsächlicher Natur; dieselben sind nicht aktenwidrig, und daher gemäß Art. 81 Organis.=Ges. für das Bundesgericht verbindlich. Auf Grund derselben kann aber nicht gesagt werden, daß der Kläger nicht denjenigen Grad von Fähigkeiten zur Geschäftsführung be¬ sessen habe, welchen die Beklagten bei Abschluß des Gesellschafts¬ vertrages als zur Erreichung des Gesellschaftszweckes unerläßlich haben voraussetzen dürfen. Wenn sich auch die in dem angege¬ benen Briefe vom 18. Oktober 1896 enthaltene Empfehlung seiner Fachkenntnis durch die Expertise als überschwänglich heraus¬ gestellt hat, so können sich die Beklagten deshalb nicht etwa auf Täuschung berufen; denn einmal mußten sie, als Geschäftsleute, wohl wissen, daß gemeiniglich derjenige, der eine geschäftliche Verbindung sucht, leicht zu einer zu optimistischen Darstellung seiner Fähigkeiten geneigt ist, und sodann hatten sie um so mehr Ursache, sich über die technischen Fähigkeiten des Klägers zu er¬ kundigen, als sie aus den Unterhandlungen mit ihm wußten, daß er seit Jahren eine vorwiegend kommerzielle Thätigkeit, als Reisender, ausgeübt hatte, wie er denn auch in dem Cirkular der neugegründeten Firma als langjähriger Reisender größerer deutscher Häuser vorgestellt wurde. Ist demnach der Behauptung der Beklagten, daß ihnen wegen Unfähigkeit des Klägers ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung der Gesellschaft zur Seite gestanden habe, nicht beizupflichten, so kann ein solcher Grund vollends darin nicht gefunden werden, daß der Kläger im April 1897 entgegen dem Wunsche der Beklagten sich auf eine Geschäftsreise begeben und dabei Guthaben der Gesellschaft eingezogen hat; zu diesen Handlungen war der Kläger, als geschäftsführender Anteilhaber, durchaus berechtigt, während um¬ gekehrt die Beklagten vertragswidrig handelten, indem sie dem Kläger das nötige Reisegeld hinterhielten. Was das Quantitativ der Entschädigung wegen Vertragsbruchs anbetrifft, so hat der Richter dasselbe nach freiem Ermessen, unter Würdigung der Umstände, festzusetzen (Art. 116 O.=R.); wenn nun die Vor¬ instanz die Entschädigung auf einen Betrag von 1500 Fr., gleich einem halbjährlichen Gehalt des Klägers, ansetzte, so hat dieselbe lediglich von dem ihr eingeräumten freien richterlichen rmessen Gebrauch gemacht, und es kann nicht gesagt werden, daß diese Schadensbemessung auf willkürlicher Würdigung der nach Sinn und Geist des Gesetzes in Betracht fallenden Momente beruhe.

4. In der Art und Weise, wie die Beklagten bei dem Aus¬ schluß des Klägers verfuhren, lag aber, abgesehen von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis, eine wider¬ rechtliche Handlung, welche dieselben dem Kläger gegenüber zu Schadenersatz auf Grund von Art. 50 und 55 O.=N. verpflichtet. Eine Kränkung des Klägers, die durch die Umstände durchaus nicht geboten war, lag schon darin, daß die Beklagten in ihrem an die Kunden versandten Cirkular von Ausschließung desselben sprachen, womit bereits der Verdacht gröblicher Verfehlungen des Klägers in seiner Stellung als Gesellschafter geweckt wurde.

Sodann gaben die Beklagten durch die im gleichen Cirkular ent¬ haltene Bemerkung, daß sie bis auf weitere handschriftliche An¬ zeige keine Quittung mehr anerkennen, die nicht die rechtsgültige Unterschrift von zwei Teilhabern trage, einem durchaus unbe¬ gründeten Mißtrauen mit Bezug auf die Ehrlichkeit des Klägers Ausdruck, und wiederholten ihre Verdächtigungen in dieser Rich¬ tung bei Anlaß der Erwerbung des Polizeiverbotes. Durch diese Handlungsweise mußte sich der Kläger nicht nur in seinen per¬ sönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt fühlen, sondern es liegt auch auf der Hand, daß die in dem Cirkular enthaltenen Ver¬ dächtigungen geeignet waren, ihm ökonomischen Schaden zuzu¬ fügen, indem sie ihn bei seiner Kundschaft diskreditierten. Mit Bezug auf den Betrag der Entschädigung erscheint es den Ver¬ hältnissen durchaus angemessen, wenn die kantonalen Instanzen denselben übereinstimmend auf 500 Fr. angesetzt haben.

5. Das mittelst der Widerklage gestellte Begehren auf Verur¬ teilung des Klägers zur Bezahlung des ihn treffenden Drittels an dem Geschäftsverlust bis 30. April 1897 scheitert daran, daß die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis für die Höhe eines solchen Verlustes nicht erbracht haben. Wenn die kanto¬ nalen Instanzen ausführen, daß die von den Beklagten eingelegte Buchbilanz diesen Beweis nicht zu erbringen vermöge, und die nachträgliche Herstellung eines Inventars auf den Zeitpunkt des Ausschlusses des Klägers in casu nicht mehr möglich sei, so beruht diese Entscheidung weder auf einer Verletzung eidgenös¬ ischen Rechts noch auf aktenwidriger Annahme, und kann daher von einer Abänderung derselben im Wege der Berufung nicht die Rede sein.

6. Ebenso ist die Entscheidung der Vorinstanz zu bestätigen mit Bezug auf die Belastung des Klägers mit den Kosten des von ihm angeschafften Lackbrennofens. Wenn auch nach der Aus¬ sage des Experten angenommen werden muß, daß der Kläger bei Anschaffung desselben einen Mißgriff gethan habe, so geht aus dieser Aussage immerhin nicht hervor, daß ihn dabei ein Verschulden treffe, welches ihn nach Art. 538 O.=R. den Beklagten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtete. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung beider Parteien wird als unbegründet abge¬ wiesen, und daher das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 31. Januar 1898 in allen Teilen be¬ stätigt.