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23. Urteil vom 18. März 1898 in Sachen L. Durand, Huguenin & Cie. gegen d’Andiran=Köchlin. Kollectivgesellschaft. — Anspruch des einen Gesellschafters gegen den andern auf Participation am Verluste eines Geschäftsjahres. Vertragswillen; That- oder Rechtsfrage? A. Durch Urteil vom 24. Januar 1898 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt, unter Auferlegung der ordent¬ lichen und außerordentlichen Kosten an die Kläger, das erstin¬ stanzliche Urteil bestätigt, welches lautet: Der Beklagte wird bei seiner Anerkennung von 897 Fr. 80 Cts. behaftet, und zur Zahlung von weiteren 36,279 Fr. 77 Cts. samt Zins zu 5% hievon seit 31. Dezember 1894 und ab 897 Fr. 80 Cts. seit 31. Oktober 1896 an die Kläger ver¬ teilt. B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, und den Antrag gestellt, es sei der Beklagte zur Zahlung seines Anteils am Verluste des Geschäftsjahres 1895 mit 41,719 Fr. 64 Cts., val. 31. Dezember 1895, samt Zins seit 31. Dezember 1895, zu verfällen; die Mehrforderung der Kläger sei durch Zahlung des Beklagten getilgt. C. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Berufungskläger seinen schriftlich gestellten Abänderungs¬ antrag, mit der Bemerkung, die Gegenpartei habe ihren Anteil am Verlust vom Jahre 1894 und das für dieses Jahr infolge einer unrichtigen Abrechnung zu viel bezogene samt Zinsen seit der zweitinstanzlichen Verhandlung an die Kläger bezahlt. Der Anwalt des Berufungsbeklagten beantragt Verwerfung des gegnerischen Berufungsantrages und Bestätigung des angefoch¬ tenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beklagte d'Andiran war am 7. Juli 1888 als Anteil¬ haber in die von seinen beiden Schwägern, Louis Durand und Eduard Huguenin, gebildete Kollektivgesellschaft eingetreten, welche sich in Basel, Hüningen und St. Fous mit der Herstellung chemischer Produkte beschäftigte. Laut dem Gesellschaftsvertrag war der Beklagte zu ½ an Gewinn und Verlust beteiligt. Im September 1895 führte eine kurze briefliche Auseinandersetzung den Austritt des Beklagten herbei, welche er mit Huguenin aus Anlaß der kurz zuvor ohne sein Einverständniß erfolgten Entlassung eines Direktors gepflogen hatte. In einem am
23. September 1895 an Huguenin gerichteten Schreiben be¬ schwerte sich der Beklagte über diese Entlassung, und kam dann darauf zu sprechen, daß Durand überall erklärt habe, der Be¬ klagte habe in St. Fous nichts zu schaffen, übrigens werde er ihm, wenn er wolle, sein bescheidenes Guthaben in der Firma L. Durand, Huguenin & Cie. zurückerstatten. Hieran knüpfte der Beklagte die Bemerkung: « Eh bien, je viens vous dire franche- ment: mettez-vous d’accord, désintéressez-moi et je tournerai les talons. » In seinem Antwortschreiben vom 26. September 1895 erwiderte Huguenin hierauf u. A.: «.... il n’est pas » possible que tu ignores réellement les griefs que t’impute » Durand, et par conséquent vous ne pouvez plus vous en¬ » tendre et demeurer associés. Je viens donc te remercier » de la décision que tu as prise en nous offrant de te retirer » et te dire que Durand et moi acceptons ton offre de » retraite. Il vaut mieux, en effet, comme tu le dis toi-même, » ne pas se faire mauvais visage et mauvais sang et tout » en regrettant sincèrement que notre union n’ait pu avoir » une plus longue durée, je pense que tu as pris le parti le » plus sage et le plus judicieux en décidant ta retraite. » Voici, d’accord avec Durand, les conditions pécuniaires
» que nous te proposons: Ton compte à la maison s’élevait » au 30 juin 1895 à 158,853 fr. que nous te rembourserons » immédiatement si tu le désires ou à ton gré : En outre » lorsque tu es entré à la maison nous n’avons fait aucun » inventaire; nous n’en ferons pas davantage, mais en fai¬ » sant l'inventaire fin d'année nous aurons à te compter ta » part de bénéfices sur la totalité de l’année. » Am 28. Sep¬ tember erklärte der Beklagte sein Einverständnis mit diesen Vor¬ schlägen, und verdankte namentlich die Zusage betreffend seine Be¬ teiligung am Jahresinventar pro 1895. Auf den 30. September 1895 erfolgte sein Austritt aus dem Geschäft, und noch vor Jahresschluß auch die vollständige Ausweisung seines Guthabens gemäß Kapitalkonto und Kontokorrent. An Stelle des Beklagten traten die beiden Schwiegersöhne des Klägers Huguenin in die Firma ein. Anfangs Juni 1896 brachten die Kläger dem Be¬ klagten die Geschäftsbilanz des Jahres 1895 zur Kenntnis. Während alle frühern Bilanzen aus der Zeit der Geschäfts¬ bethätigung des Beklagten einen Gewinn ergeben hatten, erzeigte diese Bilanz einen Verlust von 125,158 Fr. 92 Cts. Der Be¬ klagte setzte Zweifel in die Richtigkeit derselben, und anerkannte sie auch dann noch nicht, nachdem sie durch einen von den Klägern zugezogenen Sachverständigen geprüft und für richtig erklärt worden war. Anläßlich seiner Prüfung hatte der Sach¬ verständige auch einen Fehler in der unter Leitung und Aufsicht des Beklagten erstellten Geschäftsbilanz von 1894 entdeckt, für Jahr welches nachträglich statt des früheren Benefice von 48,023 Fr. 40 Cts. ein Verlust von 60,815 Fr. 91 Cts. fest¬ gestellt wurde. In der berichtigten Bilanz vom 31. Dezember 1894 wurde jedem der drei Gesellschafter statt des bereits gut¬ geschriebenen Gewinnanteils von 16,007 Fr. 80 Cts. ein Ver¬ lustanteil von 20,271 Fr. 97 Cts. berechnet. Am 25. März 1897 belangten die Kläger den Beklagten beim Civilgericht von Baselstadt auf Bezahlung der hieraus sich ergebenden Differenz von 36,279 Fr. 77 Cts., sowie des ihn belastenden Betreffnisses von 41,719 Fr. 64 Cts. an Geschäftsverlust von 1895, und dreier (unbestrittener) kleiner Guthabenposten im Betrage von 897 Fr. 80 Cts., samt Zinsen zu 5% seit 31. Oktober 1896. Sie behaupteten, nach den Abmachungen vom September 1895 sei es selbstverständlich, daß der Beklagte nicht nur einen Drittel eines damals erwarteten Jahresgewinns, sondern auch den Drittel eines Jahresverlustes zu tragen habe. Die für das Jahr 1894 geforderte Differenz habe er zu vergüten, weil er durch einen selbstverschuldeten Rechnungsirrtum einen unberechtigten Gewinn bezogen habe. Der Beklagte dagegen vertrat den Standpunkt, es habe bei jenen Abmachungen in der Meinung der beiden Ver¬ tragsteile gelegen, ihn ohne weitere Inanspruchnahme für Ge¬ schäftsverluste, unter Rückerstattung seines Geschäftsguthabens, austreten zu lassen, und ihm noch die Vergünstigung zu ge¬ währen, am Jahresbenefice von 1895 zu partizipieren, trotzdem r nur noch drei Vierteljahre im Geschäfte gearbeitet habe. Eventuell könnte für die Gewinn= und Verlustbeteiligung nicht das Inventar pro 31. Dezember 1895 maßgebend sein, sondern müßte sein Anteil am Verlust auf den Austrittstag festgestellt werden. Auf das Inventar von 1894 weigerte sich der Beklagte zurückzukommen, weil dasselbe längst genehmigt, und er infolge des Ausgleichs vom September 1895 von allen Verbindlichkeiten gegenüber der Firma befreit worden sei. Eine von der ersten Instanz veranstaltete Prüfung der Geschäftsbilanz von 1894 ergab die Richtigkeit des von den Klägern behaupteten Fehlers; derselbe ist nach der Aussage des Experten durch einen sogenann¬ ten double emploi entstanden, indem die Fabrik in Hüningen für die ihr durch das Stammhaus in Basel gelieferten Waren und Maschinen mit 138,914 Fr. 60 Cts. belastet wurde, und außerdem die in Hüningen liegenden Rohprodukte und Fabrikate unter den vorhandenen Warenvorräten mit 108,569 Fr. 35 Cts. nochmals unter den Aktiven figurierten. Das Civilgericht, und in Übereinstimmung mit ihm auch das Appellationsgericht ver¬ pflichtete den Beklagten zur Rückerstattung des irrtümlich vom Beklagten bezogenen Geschäftsgewinns und zur Tragung eines Drittels=Anteils an dem durch die Expertise festgestellten Geschäfts¬ verluste pro 1894. Dagegen trat es bezüglich der Beteiligung des Beklagten am Ergebnis des Geschäftsjahres 1895 der Auffassung des Beklagten bei, und wies daher die Klage ab, soweit dieselbe von diesem die Tragung eines Verlustanteils pro 1895 fordert.
2. Nachdem sich der Beklagte bei dem Urteil des Appellations¬ gerichtes beruhigt hat, bleibt in der bundesgerichtlichen Instanz die Klage nur noch insoweit streitig, als vom Beklagten die Bezahlung eines Drittels=Anteils an dem Verluste des Geschäfts¬ jahres 1895 verlangt wird. Die Kläger haben sich darüber nicht ausgesprochen, wie dieses Klagbegehren nach ihrer Meinung rechtlich zu qualifizieren sei, ob sie dasselbe als condictio indebiti oder als actio pro socio verstanden wissen wollen. Als con¬ dictio indebiti wäre die Klage zu betrachten, wenn dieselbe von dem Gesichtspunkt aus begründet worden wäre, daß die Kläger mit der Ausrichtung des vollen buchmäßigen Guthabens an den Beklagten eine Nichtschuld bezahlt haben, soweit dessen Anteil am Geschäftsverlust des laufenden Jahres reiche. Einer condictio indebiti würde jedoch von vorneherein der Umstand entgegenstehen, daß nach Art. 72 O.=R. zu deren Begründung der Nachweis eines Irrtums des Zahlenden über seine Schuld¬ pflicht gehört, ein solcher Irrtum aber in casu weder nachge¬ wiesen, noch überhaupt behauptet worden ist. Denn die Kläger machen gar nicht geltend, daß die Auszahlung des Geschäftsgut¬ habens an den Beklagten durch Irrtum über dessen Ansprüche an der Gesellschaft veranlaßt worden sei, vielmehr stellen sie sich auf den Standpunkt, jene Auszahlung sei durchaus unabhängig von der endgültigen Auseinandersetzung rücksichtlich des Resultates des laufenden Geschäftsjahres erfolgt. Sie scheinen also in der That mit der Forderung auf Bezahlung der 41,719 Fr. 64 Cts. eine actio pro socio, d. h. eine gegen den Beklagten in seiner Stellung als socius gerichteten Anspruch geltend machen zu wollen, an dem Ergebnis des genannten Geschäftsjahres durch Übernahme seines Verlustanteils zu partizipieren.
3. Frägt es sich, ob dieser Anspruch begründet sei, so ist zu bemerken: Unbestrittenermaßen haben sich die Parteien im September 1895 dahin geeinigt, das zwischen ihnen bestehende Gesellschaftsverhältnis in der Weise zu beendigen, daß lediglich der Beklagte ausscheide, die Gesellschaft aber unter den Klägern fortgesetzt werde. Eine Liquidation sollte also vermieden, und die Auseinandersetzung unter den Socien an dem Ergebnis des Geschäftsbetriebes auf anderm Wege bewerkstelligt werden. Der Beklagte sollte für seine Ansprüche an das Gesellschaftsvermögen ein für allemal abgefunden werden, und zwar in der Weise, daß ihm sein buchmäßiges Guthaben laut Kapital= und Konto¬ korrentkonto ausgerichtet, und ihm außerdem noch die Beteiligung an dem Geschäftsgewinn für das ganze Jahr 1895 eingeräumt wurde. In letzterer Bestimmung erblicken die Kläger die Ver¬ pflichtung des Beklagten, ihnen an dem Verluste dieses Geschäfts¬ jahres einen Drittel beizutragen, indem sie behaupten, mit der Beteiligung am Gewinne sei ohne weiteres auch die gleichmäßige Beteiligung am Verlust gewollt und ausgesprochen gewesen, während umgekehrt der Beklagte geltend macht, die Willens¬ meinung der Parteien decke sich mit dem Wortlaute der Er¬ klärung, und es handle sich also in der That bloß um eine Gewinnbeteiligung. Ergäbe sich nun die Feststellung des Ver¬ tragswillens als das Resultat rein thatsächlicher Würdigung des Beweismaterials, so würde sich die Entscheidung der Vorin¬ stanz, welche der Auffassung des Beklagten beipflichtet, gemäß Art. 81 O.=G. der Überprüfung des Bundesgerichts allerdings entziehen; denn nach dieser Gesetzesbestimmung hat das Bundes¬ gericht (unter Vorbehalt der daselbst bezeichneten Ausnahmen) die Feststellungen des kantonalen Gerichts, soweit sie thatsächliche Verhältnisse betreffen, als richtig anzunehmen. Allein in casu bedarf es zur Feststellung des Vertragswillens der Feststellung über die rechtliche Bedeutung der von den Klägern abgegebenen Willenserklärungen; es handelt sich um die Anwendung der für die Interpretation von Willenserklärungen maßgebenden Regeln des materiellen Rechts; ob diese letztern von dem kantonalen Gericht richtig aufgefaßt und auf den vorliegenden Thatbestand richtig angewendet worden seien, bildet eine Frage der Rechts¬ anwendung, deren Entscheidung dem Bundesgericht durch Art. 81 O.=G. nicht entzogen ist (vgl. Entsch. des Bundesgerichtes i. S. Erben Denzler und Erben Weber gegen Rinderknecht vom
15. Dezember 1897 *). Bei selbständiger Prüfung der Frage nach dem Inhalt der von den Parteien bezüglich ihrer Auseinander¬ setzung getroffenen Vereinbarung ist jedoch den Vorinstanzen
darin beizustimmen, daß die Auffassung, welche vom Beklagten vertreten wird, die einzig mögliche ist. Als unrichtig muß zunächst die Berufung der Kläger auf Art. 530 Abs. 3 O.=R. bezeichnet werden, wo bezäglich der Vereinbarungen über die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis des Geschäftsbetriebes bestimmt ist, wenn nur der Anteil am Gewinn oder nur der Anteil am Verluste vereinbart sei, so gelte diese Vereinbarung für Beides. Diefe Bestimmung bezieht sich, wie aus dem Zusammenhang, nsbesondere mit Abs. 1 und 2 desselben Artikels, deutlich erhellt, auf Vereinbarungen zum Zwecke der Begründung, bezw. Fort¬ setzung eines Gesellschaftsverhältnisses; sie stellt für dieselben die Präsumtion auf, daß mit Bezug auf die Chancen des Gelingens oder Mißlingens des Unternehmens keine bevorzugte Stellung unter den einzelnen Gesellschaftern geschaffen werden wolle, und daher, sofern die Anteile derselben ungleich bestimmt worden seien, davon auszugehen sei, daß das gleiche Verhältnis für Gewinn wie für Verlust gelten solle. Wenn es sich also um die Auseinander¬ setzung der Litiganten auf Grund des Gesellschaftsvertrages han¬ delte, so müßte nach Art. 530 Abs. 3 O.=R. allerdings, auch in dem Falle, als der Anteil des Beklagten im Gesellschaftsvertrag lediglich bezüglich der Gewinnanteile vereinbart wäre, angenommen werden, daß der Beklagte auch an einem Verlust im gleichen Verhältnis zu partizipieren habe. Nun ist aber in casu von einer Auseinander¬ setzung auf Grund des Gesellschaftsvertrages nicht die Rede, vielmehr haben die Gesellschafter wegen des Austrittes des Be¬ klagten eine besondere Vereinbarung getroffen, in welcher sie die Bedingungen dieses Austrittes festsetzten, und nach welcher eine Liquidation nicht erfolgen, sondern der Beklagte abgefunden wer¬ den sollte. Bei der Abfindung des Beklagten handelt es sich nun aber nicht, wie bei der Begründung der Gesellschaft, um die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln, und es läßt sich deshalb bei dieser Vereinbarung denn auch nicht, wie beim Gesellschaftsvertrag, aus der Natur des Vertrages selbst die Vermutung herleiten, daß eine verein¬ barte Gewinnbeteiligung ohne weiteres auch als Beteiligung an einem eventuellen Verlust gemeint sei. Eine Vereinbarung des Inhaltes, daß der ausscheidende Gesellschafter mit Rücknahme seines buchmäßigen Guthabens und dem Recht auf Anteil eines im laufenden Geschäftsjahre sich noch ergebenden Gewinns, ohne Beteiligung an einem eventuellen Verlust, abgefunden sein solle, kann angesichts des Verzichts, den der Austretende leistet, in den Verhältnissen sehr wohl als begründet erscheinen. Erweist demnach die Annahme, daß mit der Beteiligung des Beklagten an einem Gewinn des Jahres 1895 zugleich auch dessen Be¬ teiligung an einem Verlust ausgesprochen sei, nicht als selbst¬ verständlich, so wäre es Sache der Kläger gewesen, ihre Meinung deutlich kund zu geben, wenn sie den Beklagten auch noch für einen allfälligen Verlust in Anspruch nehmen wollten. Dies haben sie nicht gethan, sondern dem Beklagten die Rücknahme seines buchmäßigen Guthabens vorbehaltlos, ohne Rück¬ sicht auf eine allfällige Verminderung desselben durch das Er¬ gebnis des laufenden Geschäftsjahres, bewilligt, so daß derselbe in guten Treuen annehmen durfte, nach der Meinung der Kläger berühre ihn dieses Ergebnis, im Verhältnis zu ihnen, nur noch insoweit, als ihm ein Gewinnanteil zugesagt war. Wenn die Kläger zur Unterstützung ihrer Vertragsauslegung sich darauf berufen haben, daß der Beklagte, nachdem ihm die Bilanz von 1895 mitgeteilt worden war, auf eine sachliche Be¬ mängelung derselben eingetreten sei, während er von seinem Standpunkt aus in erster Linie hätte geltend machen sollen, dieselbe berühre ihn, da er an einem Verlust nicht beteiligt sei, überhaupt nicht mehr, so ist dagegen zu bemerken, daß der Beklagte schon mit Rücksicht auf seine fortdauernde Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ein Interesse an der ihm erforderlich scheinenden Richtigstellung dieser Bilanz hatte, und daß in der Bestreitung der von den Klägern angegebenen Höhe des Verlustes eine Anerkennung, ihnen für denselben grund¬ sätzlich anteilsmäßig aufkommen zu müssen, nicht erblickt werden kann. Ebenso ist die vom klägerischen Anwalt in der heutigen Verhandlung vertretene Ansicht unhaltbar, daß der Beklagte durch Bezahlung der Summe, zu welcher er laut erstinstanzlichem Urteil verpflichtet worden war, auch die heute noch streitige Forderung der Kläger anerkannt habe. Denn die klägerische Forderung von 36,279 Fr. 77 Cts., welche kantonalgerichtlich gutgeheißen wurde, beruhte darauf, daß dem Beklagten für das Geschäftsjahr 1894 irrtümlich ein Gewinn statt eines Verlustes
berechnet worden war, und hat mit der Frage, in welcher Weise die Abfindung desselben für seinen Austritt aus der Gesellschaft vereinbart worden sei, nichts zu thun. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 24. Januar 1898 in allen Teilen bestätigt.