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24_II_197

BGE 24 II 197

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

25. Urteil vom 19. März 1898 in Sachen Senglet gegen Mühlethaler. Commanditgesellschaft. — Klage auf Auflösung, Art. 611 in Verbin¬ dung mit Art. 576 u. 547 O.-R. A. Durch Urteil vom 24. Januar 1898 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Die Klage wird infolge Verzichtes als dahingefallen erklärt. Widerkläger wird mit seiner Widerklage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Widerkläger rechtzeitig Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag: Es das Begehren der Widerklage zuzusprechen und demgemäß Kommanditgesellschaft Senglet, Mühlethaler & Cie. im Sinne des Urteils des Civilgerichts von Baselstadt vom 13. Dezember 1897 aufzulösen. C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des Widerklägers diesen Antrag. Für den Fall, daß die prozessualische Bedeutung der Erklärung der Witwe Senglet dem Bundesgericht nicht klar sein sollte, bittet er um Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Aufklärung dieses Punktes. Der Vertreter des Widerbeklagten trägt auf Abweisung der Berufung und Bestäti¬ gung des angefochtenen Urteils an; eventuell, d. h. für den Fall der Auflösung der Kommanditgesellschaft, beantragt er, der Wider¬ kläger sei zur Zahlung einer Entschädigung von 16,000 Fr. an den Widerbeklagten zu verpflichten — eventuell nach Rückweisung der Akten an die Vorinstanz über diesen Punkt — und die Liquidation sei durch die Gesellschafter, nicht durch einen dritten Liquidator vorzunehmen. Ganz eventuell erklärt er sich damit ein¬

verstanden, daß die Akten an die Vorinstanz zurückgewiesen werden zur Feststellung der prozessualischen Bedeutung der Erklärung der Witwe Senglet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 15. Mai 1893 schlossen Rudolf Mühlethaler und Arnold Senglet in Basel einen Gesellschaftsvertrag zwecks Betrie¬ bes einer Wein= und Branntweinhandlung en gros, unter der Firma „Senglet, Mühlethaler & Cie.,“ ab. Aus den Vertrags¬ bestimmungen ist hervorzuheben: Die Gesellschafter verpflichteten sich, das Geschäft mit ihrer vollen Arbeitskraft zu betreiben; wich¬ tige Geschäfte nur mit beidseitiger Zustimmung vorzunehmen. Der Gewinn war jedem Gesellschafter so lange gutzuschreiben, bis sein Einlagekapital 25,000 Fr. betrug; dagegen hatte jeder Gesell¬ schafter das Recht, jährlich 4% Zinsen seines Einlagekapitals und monatlich 500 Fr. aus der Geschäftskasse zu beziehen. Die Gesellschaft wurde auf 15 Jahre abgeschlossen; für den Fall des einseitigen Rücktrittes eines Gesellschafters sollte dieser zu einer Entschädigung von 10,000 Fr. an den andern Teil verpflichtet sein. Am gleichen Tage trat die Mutter Arnold Senglets dieser Gesellschaft als Kommanditärin mit einem Kommanditkapital von 50,000 Fr. bei. Die Einlage der Kommanditärin war jedoch thatsächlich größer, indem sie circa 85,000 Fr. einwarf. Mit Brief vom 13. Januar 1897 kündigte sie die den Betrag der vertraglich festgesetzten Kommanditsumme übersteigende Summe auf 6 Wochen zur Rückzahlung und leitete, nachdem Vergleichsverhandlungen erfolglos geblieben waren, Betreibung für den Betrag von 37,398 Fr. 60 Cts. ein. Es erfolgte Rechtsvorschlag, Senglet anerkannte aber alsdann die Forderung vor der Rechtsöffnungs¬ verhandlung. Nach mehrfachen Unterhandlungen leitete Mühle¬ thaler gegen Senglet im Mai 1897 Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren: Die zwischen den Parteien bestehende Kollektiv¬ gesellschaft sei durch gerichtliches Urteil aufzulösen in dem Sinne, daß auf Ausschließung des Beklagten und Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven des Geschäfts durch den Kläger auf seine alleinige Rechnung per 1. Juli 1897 erkannt werde; von dem durch gerichtliche Experten festzustellenden Anteile des Beklagten am Gesellschaftsvermögen sei eine Reduktion im Betrage von 16,000 Fr. zu machen; der Beklagte sei in die Kosten des Prozesses zu verfällen. Zur Begründung der Klage brachte der Kläger vor: Der Beklagte habe, nachdem er in den ersten zwei Jahren noch einigen Eifer gezeigt, sich im dritten Jahre vormittags nur ganz zurz, nachmittags überhaupt nicht mehr auf dem Büreau gezeigt, sich trotz Vorstellungen seiner Familie und des Klägers einem ungeordneten Lebenswandel ergeben, erhebliche Summen verpraßt und sich nicht mehr um das Geschäft gekümmert, so daß dessen ganze Last dem Kläger obgelegen habe. Am Geschäftsumsatze der drei ersten Geschäftsjahre von 604,666 Fr. 80 Cts. sei der Beklagte nur mit 12,524 Fr. 60 Cts. beteiligt. Die Anerken¬ nung der Forderung der Witwe Senglet durch den Beklagten enthalte eine Verletzung der Vertragsbestimmung, wichtige Geschäfte nur mit beidseitiger Zustimmung vorzunehmen. Endlich ziehe der Beklagte Guthaben der Firma ein und verwende sie für sich. Der Abzug von 16,000 Fr. am Gesellschaftsanteil rechtfertige sich dadurch, daß 10,000 Fr. nach Analogie der für den Fall einsei¬ tigen Rücktritts getroffenen Stipulation abzuziehen seien, und 6000 Fr. die Monatsbezüge des Beklagten vom 1. Juli 1896 bis 1. Juli 1897 bilden. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und erhob seinerseits Widerklage mit dem Antrag: Die Gesellschaft Senglet, Mühlethaler & Cie. sei, soweit sie die Par¬ teien betreffe, durch Urteil auf 1. Juli 1897 aufzulösen und unter Aufsicht eines vom Gerichte zu ernennenden Liquidators zu liqui¬ dieren, und die die Passiven übersteigenden Aktiven seien zu gleichen Teilen unter die Gesellschafter zu teilen. Er bemerkte zu¬ nächst, die Behauptung, er sei nur mit 12,524 Fr. 60 Cts. am Geschäftsumsatze beteiligt, sei irreführend, indem der Hauptumsatz dem Absatz von Monopol=Branntwein an die städtischen Verkaufs¬ stellen zu verdanken sei, diese aber ihren Bedarf direkt bezögen. Sodann brachte er vor: er sei vom Kläger systematisch zum Geschäfte hinausgedrängt worden, wobei er allerdings verbummelt sei, der Kläger habe ihn und seine Mutter mit Worten beschimpft; der Kläger bewohne den ersten Stock des Geschäftshauses zins¬ frei, fahre täglich auf Geschäftskosten spazieren, mache kostspielige Reisen, beziehe Wein vom Geschäft, ohne ihn zu bezahlen, habe Ende Juni 1896, statt den Gewinn stehen zu lassen, dem Ge¬

schäfte 9000 Fr. geschuldet und, um sie zu decken, den Beklagten bewogen, auf sein Benefiz pro 1895/1896 zu verzichten. Im Früh¬ jahr 1897 habe der Kläger durch die Angestellten der Gesellschaft 14 Tage lang seinem Sohne ein Geschäft, das den Brüdern des Beklagten Konkurrenz mache, einrichten lassen, ihm Waren zum Selbstkostenpreise abgegeben und sich offen geäußert, er wolle die Familie des Beklagten schädigen. Der Kläger trug auf Abweisung der Widerklage unter Kostenfolge an, mit folgenden Vorbringen: Die zinsfreie Bewohnung des 1. Stockes des Geschäftshauses sei ihm vom Beklagten als Aquivalent für seine Mehrarbeit schon im Jahre 1895 verstattet worden; das Gefährt des Geschäftes habe er nicht anders als zu Kundenbesuchen verwendet; darüber, daß er im Jahre 14 Tage Ferien genommen habe, könne sich der Beklagte, der das ganze Jahr hindurch gefeiert habe, nicht be¬ schweren. Der Beklagte sei einverstanden gewesen, daß der Kläger jährlich 1 bis 2 Fäßchen Tischwein aus dem Geschäft beziehe, und habe selbst Flaschenweine und Liqueure unentgeltlich bezogen. Es sei richtig, daß er mehr, als vereinbart, der Geschäftskasse entnommen habe, allein auch das sei mit Einwilligung des Be¬ klagten geschehen, der auch freiwillig auf sein Benefiz pro 1896 verzichtet habe. Er bestritt, daß er seinem Sohne das Geschäft eingerichtet, ihm Waren zum Selbstkostenpreise abgegeben und sich geäußert habe, er wolle die Familie des Beklagten schädigen. Im Vorverfahren brachte der Widerkläger eine schriftliche Erklärung der Witwe Senglet, d. d. 6. November 1897, bei, wonach sie mit der Widerklage einverstanden ist; gegen die prozessualische Zulässigkeit dieser Erklärung erhob der Vertreter des Widerbeklag¬ ten erst in der Hauptverhandlung Einspruch. Mit Urteil vom

13. Dezember 1897 erkannte das Civilgericht Baselstadt, die Kommanditgesellschaft Senglet, Mühlethaler & Cie. sei auf den

1. Januar 1898 aufgelöst, die Liquidation habe unter Aufsicht eines gerichtlich ernannten Liquidators zu erfolgen, das nach Ausweisung der Kreditoren restierende Ergebnis sei unter die Gesellschafter nach Maßgabe der Gesellschaftsverträge zu teilen; es verpflichtete ferner den Beklagten zur Zahlung von 6000 Fr. an den Kläger und legte die ordentlichen Kosten jeder Partei zu gleichen Teilen auf, unter Wettschlagung der außerordentlichen Kosten. Der Kläger appellierte gegen dieses Urteil an die II. In¬ stanz, Appellationsgericht des Kantons Baselstadt. Er zog hier seine Klage zurück und beantragte Abweisung der Widerklage unter Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Kostenentscheides und Auflegung sämtlicher zweitinstanzlicher Kosten an den Beklagten, eventuell (für den Fall der Auflösung der Gesellschaft) Verurtei¬ lung des Beklagten zur Zahlung von 16,000 Fr. Entschädigung an den Kläger und sämtlicher Kosten, sowie Liquidation der Gesellschaft durch die bisherigen Inhaber.

2. Die Widerklage — über welche heute einzig noch zu ent¬ scheiden ist — stellt sich dar als Klage auf Auflösung der Kom¬ manditgesellschaft Senglet, Mühlethaler & Cie; zu deren Beur¬ teilung kommen demnach gemäß Art. 611 O.=R. Art. 572 bezw. Art. 545 ff. eod. zur Anwendung. Nun ist vorerst klar, daß die Klage auf Auflösung einer Kommanditgesellschaft, wie sie jedem Gesellschafter, dem Kommanditär wie dem Komplementär, zusteht, so auch gegen jeden Gesellschafter gerichtet sein muß, der nicht selber seine Zustimmung zur Auflösung gegeben hat. Und zwar ist keineswegs notwendig, daß die Zustimmung vor Anstel¬ lung der Klage erteilt sei (vergl. Renaud, Kommanditgesellschaft, S. 457); denn da der Gesellschafter die Zustimmung ohne Zwei¬ fel im Prozesse durch Anerkennung der Klage erklären kann, ist nicht einzusehen, weshalb er sie nicht auch außergerichtlich nach Anhebung des Prozesses sollte erteilen können. Ob die Zustim¬ mungserklärung prozessualisch in richtiger Form und rechtzeitig beigebracht ist, ist eine prozeßrechtliche Frage, die das Bundes¬ gericht nicht berührt; dagegen muß in casu angenommen werden, die Vorinstanz habe die Erklärung der Witwe Senglet als recht¬ zeitig und formgemäß beigebracht erachtet, da sie dieselbe bei den Akten belassen hat und auf die Widerklage materiell eingetreten ist, obschon ihrer nicht ganz klaren Ausführung, die Erklärung wertlos, da sie den Mangel einer Beteiligung der Witwe Senglet, sei es als Widerklägerin, sei es als Nebenintervenientin, nicht zu ersetzen vermöge, nach dem oben Gesagten nicht beigestimmt wer¬ den kann.

3. Es ist demnach auf die Widerklage auch hierorts materiell einzutreten. Die erste Instanz hat nun angenommen, daß infolge

des zerrütteten Verhältnisses der Litiganten der Gesellschaftszweck nicht mehr erreicht werden könne. Wäre diese Annahme richtig, so wäre damit die Gesellschaft aufgelöst, da nach Art. 545 Ziff. 1 die Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszweckes die Auf¬ lösung der Gesellschaft ohne Rücksicht auf den Grund dieser Un¬ möglichkeit bewirkt. Die zweite Instanz spricht von einer Unhalt¬ barkeit der Verhältnisse, an welcher der Widerkläger die einzige Schuld trage, allein hieraus erhellt nicht, daß sie der Auffassung der ersten Instanz beistimme. Diese Auffassung kann denn auch nach der Aktenlage nicht geteilt werden. Der Zweck der Gesellschaft kann dann nicht mehr erreicht werden, wenn das Handelsgewerbe, zu dessen Betreibung sie geschlossen wurde, überhaupt nicht mehr oder doch nicht mehr mit Vorteil, mit Nutzen für die Gesellschaf¬ ter, betrieben werden kann. Daß dies in casu der Fall sei, hat der Widerkläger nicht einmal bestimmt behauptet und jedenfalls nicht bewiesen. Der einzige Umstand, der in Betracht käme, wäre der, daß der Widerkläger seit längerer Zeit seine Arbeitsleistung, zu der er sich nach Vertrag verpflichtet hat, nicht mehr erfüllt hat; allein nach den Akten hat das Geschäft darunter nicht gelit¬ ten, und der Widerkläger behauptet keineswegs, daß es aus diesem Grunde weniger Nutzen abgeworfen habe oder abzuwerfen drohe; ebensowenig bringt er vor, daß er dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Vertragspflichten sei und deshalb für die Zukunft der Ge¬ sellschaftszweck nicht mehr erreicht werden könne.

4. Dagegen kann nun allerdings nach Art. 547 O.=R. die vorzeitige Auflösung einer Gesellschaft aus wichtigen Gründen von einem der Gesellschafter verlangt werden. Als solch wichtiger Grund ist insbesondere anzuerkennen die Vertragsverletzung oder Pflichtuntreue eines Gesellschafters, sowie überhaupt der Wegfall der wesentlichen Voraussetzungen persönlicher und sachlicher Art bei Eingehung des Gesellschaftsvertrages. Darunter fällt ohne Zweifel auch ein derartig feindseliges oder unerträgliches Verhält¬ nis einzelner Gesellschafter, daß an ein gedeihliches Zusammen¬ wirken derselben nicht mehr gedacht werden kann. Dabei ist in¬ dessen als leitendes Prinzip das festzuhalten, daß der Teil, der dieses Verhältnis allein oder doch hauptsächlich verschuldet hat, daraus keine Rechte für sich herleiten kann, nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß einem derartigen Anspruche die Einrede der Arglist entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes i. S. Dürr gegen Billeter, Amtl. Samml, Bd. XII, S. 199 Erw. 5).

5. Fragt es sich, ob nach diesem Grundsatze dem Widerkläger ein Anspruch auf Auflösung der Gesellschaft zustehe, so ergiebt sich nach der für das Bundesgericht verbindlichen Beweiswürdi¬ gung durch die Vorinstanz, daß die Hauptvorwürfe des Wider¬ klägers gegenüber dem Widerbeklagten teils nicht erwiesen, teils unter den obwaltenden Umständen unerheblich sind. Als erheblich nämlich sind in erster Linie diejenigen Vorwürfe zu bezeichnen, die darthun sollen, der Widerbeklagte habe den Widerkläger zum Geschäfte hinausdrängen wollen; allein erwiesen ist in dieser Beziehung nur, daß er ihm Rezepte und Kassaschlüssel weggenom¬ men; über den Zeitpunkt der Wegnahme ist nichts festgestellt, so daß nicht gesagt werden kann, diese Maßregel habe den Wider¬ kläger zum Niederlegen der Arbeit veranlaßt, und ganz wesentlich kommt gegen den Widerkläger in Betracht, daß er diese Maßregel bisher nie ernstlich angefochten hat. Letzteres das Einver¬ ständnis des Widerklägers — ist auch anzuführen gegenüber den Vorwürfen betreffend unentgeltliches Bewohnen des I. Stockes des Geschäftshauses, Bezug von Wein, Ausfahrten mit dem Gesell¬ schaftspferd, Verzicht auf Benefiz pro 1896 und Bezug von 9000 Fr. aus der Gesellschaftskasse durch den Widerbeklagten. Daß sodann der Widerbeklagte sich über den Widerkläger in be¬ schimpfendem Tone geäußert hat, ist wenigstens durch die Aus¬ sagen eines Zeugen erwiesen; allein wenn die Vorinstanz feststellt, diese Außerungen seien unter den gegebenen Umständen entschuld¬ bar gewesen, weil der Widerkläger sie durch seine Lebensweise veranlaßt habe, so kann darin eine aktenwidrige Würdigung der Beweisergebnisse nicht gefunden werden. Endlich ist betreffend die Einrichtung eines Konkurrenzgeschäftes der Brüder des Wider¬ klägers durch den Sohn des Widerbeklagten mit des letztern Bei¬ hilfe zu sagen, daß einmal nicht feststeht, wie weit diese Hilfe ging, und sodann zwischen dieser Thatsache und der Zerrüttung des Verhältnisses der Litiganten ein Kausalzusammenhang nicht besteht. Mag sonach dem Widerbeklagten verschiedenes zur Last fallen, so steht anderseits fest, daß der Widerkläger sich nach zwei

ganz wesentlichen Richtungen hin einer Vertragsverletzung schuldig gemacht hat: zunächst dadurch, daß er, entgegen dem Vertrage, seine Arbeitsleistung zugestandenermaßen nicht erfüllt hat, wogegen seine Entschuldigung, er sei vom Widerbeklagten systematisch aus n Geschäfte verdrängt worden, wie oben gezeigt, nicht Stand hält; sodann durch die Anerkennung der Forderung der Witwe Senglet, wozu nach dem Gesellschaftsvertrage die Zustimmung des Widerbeklagten nötig gewesen wäre. Diese beiden Vertragsverletzun¬ gen involvieren nun aber eine ganz bedeutend größere Schuld, als die dem Widerbeklagten zu Lasten zu legende, wie denn auch die erste Instanz anerkannt hat, die Hauptschuld an der Zerrüt¬ tung trage der Widerkläger. Danach kann aber nach dem in Erwägung 4 in fine aufgestellten Grundsatz von einer Gutheißung der Widerklage keine Rede sein. Sie muß auch nicht etwa deshalb zugesprochen werden, weil der Widerbeklagte selber durch seine Hauptklage anerkannt hätte, daß eine Fortsetzung der Gesellschaft unmöglich sei; denn die Hauptklage war auf eiwas ganz anderes gerichtet, als es die Widerklage ist, und nun steht dem Wider¬ beklagten sehr wohl die Wahl zwischen Zustimmung zur Auflösung oder Nichtzustimmung zu. Ob Witwe Senglet Gründe zur Auf¬ lösung des Vertragsverhältnisses hätte — wobei die Klage, wie bemerkt, gegen beide heutigen Litiganten gerichtet werden müßte — ist in diesem Prozesse nicht zu untersuchen, da sie darin nicht als Partei auftritt. Durch die Abweisung der Widerklage wird endlich einer spätern Klage des Widerklägers für den Fall, als der Wi¬ derbeklagte ihn an der Erfüllung seiner Vertragspflichten hindern sollte, nicht präjudiziert. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Widerklägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und somit das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 24. Januar 1898 in allen Teilen bestätigt.