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23_I_986

BGE 23 I 986

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

139. Urteil vom 30. September 1897 in Sachen Kaiser.

Mit Zuschrift vom 15. Juni 1897 stellte Fürsprech Dr.

Blattner in Aarau im Namen und Auftrag des Jos. Anton

Kaiser, von Chur, in New=York, unter Einlegung der nach

Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1876 erforderlichen Aus¬

weise, an den kleinen Rat des Kantons Graubünden das Be¬

gehren, derselbe möge den Petenten aus seinem bisherigen heimat¬

lichen Bürgerrecht entlassen und ihm eine Urkunde hierüber aus¬

stellen. Gegen dieses Begehren erhob der Bürgerrat von Chur

Einsprache, weil einerseits der Petent Verschwender sei und aller

Voraussicht nach das (in der Heimat unter vormundschaftlicher

Verwaltung stehende) väterliche Erbbetreffnis durchbringen werde,

anderseits gemäß Art. 9 des angeführten Bundesgesetzes der

Witwe und den minderjährigen Kindern des Genannten das

Recht der Wiederaufnahme in ihr altes Bürgerrecht gewahrt

bleibe, so daß die Bürgergemeinde Chur in absehbarer Zeit in

die mißliche Lage käme, die mittellofe Familie desselben wieder

aufnehmen und unterhalten zu müssen. Der kleine Rat von

Graubünden wies hierauf den Petenten behufs Erledigung der

Einsprache des Bürgerrates Chur an das Bundesgericht. Und

mit Beschwerde vom 31. Juli 1897 stellte dann auch Fürsprech

Dr. Blattner namens desselben bei dieser Behörde beschwerdeweise

das Gesuch, es sei die Einsprache des Bürgerrates Chur gegen

den Bürgerrechtsverzicht des Beschwerdeführers abzuweisen. Zur

Begründung wurde darauf verwiesen, daß der kleine Rat von

Graubünden selbst zugebe, daß die bundesgesetzlich geforderten

Requisite für die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht vor¬

handen seien, und ferner bemerkt, daß das, was zur Begründung

der Einsprache vorgebracht werde, nach bundesgerichtlicher Praxis

nicht stichhaltig sei. In seiner Vernehmlassung beantragt der Bür¬

rrat von Chur Abweisung der Beschwerde unter Hervorhebung

des zweiten vor dem kleinen Rate geltend gemachten Einspruchs¬

grundes.

Das Bundesgericht hat

in Erwägung:

Daß unbestrittenermaßen alle Voraussetzungen, von denen nach

Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1876 die Entlassung aus

dem heimatlichen Bürgerrecht abhängig ist, vorliegend gegeben

sind

daß deshalb die Entlassung gewährt werden muß;

daß diese insbesondere nicht durch den Hinweis auf Art. 9

leg. cit. verweigert werden kann, wo der Witwe, der geschiedenen

Ehefrau und den minderjährigen Kindern eines entlassenen

Schweizerbürgers das Recht eingeräumt wird, unter gewissen

Umständen die Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht zu

verlangen, da es sich hiebei um bloße in der Zukunft liegende

Möglichkeiten handelt und solche selbstverständlich nicht berücksich¬

tigt werden können, und da übrigens, wenn solche Eventuali¬

täten zu berücksichtigen wären, Art. 6 meistens illusorisch würde,

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erkärt und die Einsprache des

Bürgerrates von Chur gegen die Entlassung des Rekurrenten

aus dem Staats= und Gemeindebürgerrecht abgewiesen.