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23_I_988

BGE 23 I 988

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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140. Urteil vom 15. Juli 1897 in Sachen Vormundschaftsbehörde Rumisberg. Johann Ryf=Jausi von Rumisberg, in Birsfelden, war im Jahre 1894 wegen Trunksucht und Gefährdung seines Vermögens durch unverständige Handlungen in seiner Wohnsitzgemeinde unter Vormundschaft gestellt worden. Auf Begehren der Eheleute Ryf und unter Zustimmung des Gemeinderats Birsfelden und des Bezirksrats Arlesheim ist diese Vormundschaft durch den Regie¬ rungsrat von Baselland am 24. März 1897 aufgehoben worden. Nachdem am 27. März die heimatliche Vormundschaftsbehörde von Rumisberg von der Entvogtung Kenntnis erhalten hatte, er¬ hob sie mit Eingabe vom 24./26. Mai 1897 beim Bundes¬ gerichte dagegen staatsrechtliche Beschwerde, weil dieselbe nur mit Einwilligung der Behörde des Heimatkantons, die s. Z. auch das Gesuch um Bevogtung gestellt, habe erfolgen können, und weil zum mindesten von dem Entvogtungsbegehren der heimatlichen Vormundschaftsbehörde hätte Mitteilung gemacht werden sollen, damit letztere Gelegenheit gehabt hätte, das Verlangen zu stellen, es sei ihr die Vormundschaft abzugeben. Ein solches Begehren sei nun, nachdem die Bevogtung aufgehoben worden, zwecklos und könne zu keinem Ziele führen. Durch den angefochtenen Beschluß sehe sich die Rekurrentin verletzt, da die Gefahr der Verarmung der in mißlichen ökonomischen Verhältnissen lebenden Familie Ryf dadurch erhöht werde und da überhaupt die Aufhebung der Vor¬ mundschaft eine Gefährdung der Interessen derselben bedeute. Dem¬ gemäß wird beantragt: 1. Es sei der Beschluß des Regierungs¬ rates des Kantons Basellandschaft vom 24. März 1897 betreffend Entvogtung des Johann Ryf aufzuheben. 2. Es sei die Vor¬ mundschaft über Johann Ryf der Vormundschaftsbehörde Rumis¬ berg abzugeben. 3. Es sei die Gemeinde Birsfelden für allen Schaden, welcher der Vormundschaftsbehörde Rumisberg aus dem Verhalten des Gemeinderats Birsfelden entstehen könnte, im Prin¬ zip verantwortlich zu erklären, unter Kostenfolge. Der Regie¬ rungsrat des Kantons Basellandschaft und der Gemeinderat von Birsfelden beantragen Abweisung der Beschwerde: Der Regie¬ rungsrat macht zunächst geltend, daß eine Streitigkeit zwischen Heimat= und Wohnsitzbehörde eines Bürgers über die in Art. 14 und 15 des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vorgesehenen vormundschaft¬ lichen Anträge und Begehren der Heimatbehörde zur Zeit nicht vorliege, da den Behörden des Wohnsitzkantons kein Begehren um neue Bevogtung und Übertragung der Vormundschaft an die Hei¬ matbehörden zugegangen sei. Weiter wird geltend gemacht, daß zur Entvogtung eines in einem andern Kanton niedergelassenen Schweizerbürgers die Zustimmung der Heimatbehörde nicht er¬ forderlich sei. Endlich wird auch die Entvogtung sachlich zu recht¬ fertigen gesucht, wobei die Erklärung abgegeben wird, daß die Wohnsitzbehörden die Angelegenheit nicht aus dem Auge verlieren und neuerdings zur Bevogtigung des Ryf schreiten werden, falls eine Gefährdung seiner Interessen zu befürchten wäre. Der Ge¬ meinderat von Birsfelden beschäftigt sich in seiner Antwort na¬ mentlich mit der Vorgeschichte der Entvogtung, Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es ist nicht ersichtlich, welche Rechte der Rekurrentin durch den Entvogtungsbeschluß des Regierungsrats des Kantons Basel¬ landschaft verletzt worden sein sollen. Die heimatliche Vormund¬ schaftsbehörde kann wohl nach Umständen die Bevogtung eines in einem andern Kanton domizilierten Angehörigen, sowie die Über¬ tragung der Vormundschaft auf sie selbst verlangen; und sie hat ferner darauf Anspruch, daß ihr von dem Eintritt und der Auf¬ hebung der Vormundschaft im Wohnsitzkanton Mitteilung gemacht werde (Art. 14, 15 und 12 des Bundesgesetzes über die civil¬ rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom

25. Juni 1891). Dagegen ist nirgends vorgesehen, daß sie über eine beabsichtigte Entvogtung zuvor zu begrüßen sei, und es kann

deshalb vorliegend nicht gesagt werden, daß die angefochtene Ver¬ fügung unter Mißachtung von bundesrechtlich der Rekurrentin eingeräumten Garantien zu Stande gekommen sei. Der erste An¬ trag derselben muß daher verworfen werden.

2. Was den zweiten Antrag betrifft, so sind für denselben ebenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorhanden. Erstlich nämlich kann von einer Übertragung der Vormundschaft über Johann Ryf schon deshalb keine Rede sein, weil zur Zeit im Wohnsitzkanton keine mehr besteht. Und sodann hätte sich die Re¬ kurrentin mit einem derartigen Begehren, bezw. mit einem folchen um Erneuerung der Vormundschaft zunächst an die zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons wenden müssen und erst, wenn sie von diefen abschlägigen Bescheid erhalten hätte, war ein Konflikt vorhanden, der zur Lösung dem Bundesgerichte vorgelegt werden konnte.

3. Auf das dritte Rekursbegehren kann das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht eintreten, da ihm die Kompetenz fehlt, auch nur grundsätzlich über die civilrechtliche Verantwortlichkeit einer Behörde für von ihr verursachten Schaden zu erkennen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.