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137. Urteil vom 30. September 1897 in Sachen Locher & Cie. I. Locher & Cie. in Zürich führten im Winter 1894/1895 die Fundation der Eisenbahnbrücke über den Rhein bei Reichenau (Kanton Graubünden) aus. In Anbetracht dessen wurden sie von der Kreissteuerkommission Rhäzüns für angebliches Einkommen von 10,000 Fr. mit 738 Fr. 75 Cts. Erwerbssteuer belastet. II. Am 18. Dezember 1895 rekurrierten Locher & Cie. beim Kleinen Rat des Kantons Graubünden gegen diese Besteuerung. Da ihr Rekurs aber noch nicht entschieden worden war, als die Steuer fällig wurde, bezahlten sie den von ihnen geforderten Be¬ trag unter Wahrung aller Rechte. Am 10. Juli 1896 wies der Kleine Rat den Rekurs ab. III. Mit Schreiben vom 27. August 1896 verlangten Locher & Cie. hierauf bei der bündnerischen Regierung, gestützt auf
Art. 20 des kantonalen Steuergesetzes, Rückerstattung des von ihnen entrichteten Steuerbetrages. Unter Bezugnahme auf einen Buchauszug erklärten sie nämlich, die Arbeiten an der Reichenauer Brücke hätten für sie nicht nur kein Erwerbseinkommen, sondern einen Minderbetrag von 10,195 Fr. 93 Cts. ergeben. Die Fest¬ stellung dieses Resultates habe zur Zeit der Steuereinschätzung unmöglich erfolgen können, weshalb schon damals bei der Steuer¬ kommission Einsprache erhoben worden sei. Der Irrtum, welcher durch Rückerstattung des nachgewiesenermaßen zu viel Bezahlten gut gemacht werden müsse, habe somit in der Annahme der Steuerkommission gelegen und außer allem Verschulden der be¬ steuerten Firma. IV. Unterm 24. Juni 1897 reichten Locher & Cie. beim Bun¬ desgericht einen staatsrechtlichen Rekurs ein, in welchem sie sich darüber beschweren, daß der Kleine Rat des Kantons Graubünden ihr Schreiben vom 27. August und mehrere spätere Eingaben nicht beantwortet habe. Sie stellen demnach den Antrag, es sei der Kleine Rat zu verpflichten, binnen einer vom Bundesgericht festzusetzenden Frist über ihr längst liquides Gesuch einen Ent¬ scheid zu fällen unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Die Re¬ gierung des Kantons Graubünden, führen die Rekurrenten an, sei gesetzlich pflichtig, die Steuerreklamation der Beschwerdeführer zu prüfen und über dieselbe zu entscheiden. Es gehöre dies in ihren Kompetenzkreis. Für die Geltendmachung der Reklamation sei ein anderer Rechtsweg verschlossen. Gleichzeitig sei aber die Regierung auch die höchste kantonale Behörde und könne gegen ihr verfassungswidriges Gebahren bei einer andern kantonalen Stelle Beschwerde nicht geführt werden. Nun habe allerdings der Kleine Nat die Steuerreklamation entgegengenommen, allein er habe jedwede Behandlung derselben, sowie aller bisheriger Be¬ schwerden über maßlose Verschleppung unterlassen. Hierin liege eine Rechtsverweigerung (Art. 4 der Bundesverfassung). V. Der Kleine Rat beantragt in seiner Rekursantwort Abwei¬ sung der Beschwerde. Sein Entscheid vom 10. Juli 1896, führt er aus, sei mangels eines rechtzeitigen Rekurses ans Bundes¬ gericht rechtskräftig geworden. Wenn Locher & Cie. absolut einen neuen Entscheid haben wollen, der nur eine Ablehnung des verlangten Wiedereintritts in die Sache sein könnte, so beab¬ ichtigen sie ihn eben zur Basis eines rechtzeitigen staatsrechtlichen Rekurses zu nehmen. Zwar könnten Wiedererwägungen, resp. Entscheide über verlangtes Wiedereintreten in eine bereits entschie¬ dene Sache überhaupt nicht zum Gegenstand selbständiger staats¬ rechtlicher Rekursführung vor Bundesgericht gemacht werden (Entsch. des Bundesgerichtes IX, S. 399, Erw. 2). Der Kleine Nat dürfe jedoch unter keinem Gesichtspunkte gezwungen wer¬ den, in diese Steuerfrage, über die die vollständigste res judi¬ cata vorliege, überhaupt nochmals einzutreten. Ferner dürften Bittgesuche um Zurückbezahlung schon bezahlter Steuern nur dann berücksichtigt werden, wenn der Steuerzahler bei seiner Selbsttaxation, welche die Grundlage des bündnerischen Steuer¬ systems bilde, irrtümlich zu viel Vermögen oder Erwerb angegeben habe. Eine derartige Rückerstattung sei aber speziell dann stets als unzulässig betrachtet worden, wenn die Steuer auf Grund eines Rekursentscheides bezahlt wurde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In seiner Rekursbeantwortung anerkennt der Kleine Rat stillschweigend seine Zuständigkeit zur Behandlung des unterm
27. August 1896 an ihn gerichteten und seither mehrmals er¬ neuerten Gesuches.
2. Darin, daß eine Behörde die Behandlung einer in ihre Kompetenz fallenden Angelegenheit verweigert, liegt nun nach konstanter bundesrechtlicher Praxis eine Rechtsverweigerung. Die beabsichtigte Nichtbeantwortung der Eingaben der Petenten durch den Kleinen Rat rechtfertigt sich um so weniger, als jene, indem sie Rückerstattung des einbezahlten Steuerbetrages verlangten, ein neues, von ihrem Rekurse vom 18. Dezember 1895 sich unter¬ scheidendes Begehren stellten und dasselbe auch auf eine Begrün¬ dung stützten, die sie bisher nicht geltend gemacht hatten. Es ist somit den Rekurrenten beizustimmen, wenn sie im anhaltenden Stillschweigen der von ihnen angerufenen Behörde eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte erblicken.
3. Allerdings mag es, wie der Kleine Rat annimmt, die Ab¬ sicht der Rekurrenten sein, die voraussichtlich ablehnende Antwort der bündnerischen Regierung zur Basis eines neuen Rekurses an
das Bundesgericht zu nehmen, worin sie ihre durch Verfügung vom 10. Juli 1896 bestätigte Steuerpflicht wieder bestreiten würden. Aus diesem angeblichen Vorhaben der Beschwerdeführer kann jedoch der Kleine Rat offenbar keinen Rechtsgrund zur Ver¬ weigerung seines pflichtgemäßen Bescheides schöpfen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß der Kleine Rat des Kantons Graubünden eingeladen wird, die Ein¬ gabe der Rekurrenten vom 27. August 1896 zu beantworten.