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23_I_971

BGE 23 I 971

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

136. Entscheid vom 22. Juni 1897 in Sachen Allgemeine Aargauische Ersparniskasse. I. Am 11. Januar 1897 pfändete das Betreibungsamt Zezwyl dem Johann Heinrich Märki, Müller daselbst, für eine Zins¬ forderung der Allgemeinen Aargauischen Ersparniskasse von 340 Fr. verschiedene Immobilien. Am 8. Februar wurde an diese Pfändung Notar Johann Wälchli in Reinach für eine Forderung von 200 Fr. angeschlossen. Hierauf beschwerte sich Johann Lälchli gegen das Betreibungsamt Zezwyl bei der untern Auf¬ sichtsbehörde und verlangte unter Berufung auf Art. 95 des Betreibungsgesetzes, daß für seine Forderung bewegliches Ver¬ mögen des Schuldners gepfändet werde. Durch Entscheid vom

22. April 1897 entsprach der Gerichtspräsident von Kulm diesem Begehren, indem er als erstellt annahm, daß der Schuldner Märki pfändbare Beweglichkeiten besitze, die nach Art. 95 Abs. 1 des Betreibungsgesetzes in erster Linie hätten gepfändet werden sollen. Demgemäß wies er den Betreibungsbeamten von Zezwyl an, vorerst die vorhandenen pfändbaren Mobilien zu pfänden; gleichzeitig hob er die Liegenschaftspfändung vom 11. Januar und

8. Februar 1897 auf und ordnete diesbezüglich an, daß das un¬ bewegliche Vermögen erst gepfändet werden solle, wenn das be¬ wegliche zur Deckung der Forderungen nicht hinreichen sollte. Notar Wälchli zog diesen Entscheid an die obere Aufsichtsbehörde weiter, die denselben unterm 19. Mai aufhob und erkannte: „1. Bei der Liegenschaftspfändung zu Gunsten der Allgemeinen „Aargauischen Ersparniskasse in Aarau per 340 Fr. und zu „Gunsten des Notar Wälchli in Reinach per 200 Fr., vorge¬ „nommen gegenüber dem Schuldner Johann Heinrich Märki, „Müller in Zezwyl, am 11. Januar, bezw. 8. Februar 1897, „hat es sein Verbleiben. „2. Die beim gleichen Johann Heinrich Märki am 27. April „1897 vorgenommene Pfändung von Fahrhabegegenständen bleibt „mit Bezug auf die Forderung des Notar I. Wälchli per 200 Fr. „bestehen, wird dagegen aufgehoben, soweit sich diese Pfändung „von Fahrnissen auf die 340 Fr. betragende Forderung der All¬ „gemeinen Aargauischen Ersparniskasse in Aarau erstreckt.“

Mit Recht sei, wurde ausgeführt, dem Begehren des Notar Wälchli auf Pfändung von Beweglichkeiten entsprochen worden. Dagegen sei es nicht angezeigt gewesen, die von keiner Seite ausdrücklich angefochtene Liegenschaftspfändung von Amtes wegen aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Fahrhabe auch für die Forderung der Allgemeinen Aargauischen Ersparnis¬ kasse zu pfänden. Diese habe sich mit der Liegenschaftspfändung begnügt, und dabei müsse es sein Bewenden haben. II. Gegen diesen Entscheid hat die Allgemeine Aargauische Ersparniskasse den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Aus dem Zwecke und der Gestaltung des Instituts der Anschlußpfän¬ dung wird gefolgert, daß alle für eine Gruppe vorgenommenen Pfändungen gemeinsam seien und daß, wie die Pfänder des ersten Gläubigers auch für den Anschlußgläubiger hafteten, auch die für letztern gepfändeten Gegenstände ersterem verhaftet würden. So müsse auch, wenn durch ein ungesetzliches Verfahren des Betrei¬ bungsbeamten dessen erste Pfändung einer Korrektur unterworfen werde, diese gegenüber allen Gläubigern der nämlichen Gruppe gleich wirken, da sonst Ungleichheiten innerhalb der Gruppe sich ergäben, die mit dem Sinn und Geiste des Gesetzes im Wider¬ spruch stünden. Diesem habe der Entscheid der untern Aufsichts¬ behörde entsprochen, den die Rekurrentin ihrerseits, trotzdem da¬ durch die Liegenschaftspfändung aufgehoben worden sei, deshalb nicht angefochten habe, weil ihr letztere grundpfändlich verhaftet gewesen seien. Nicht einverstanden dagegen sei sie mit dem Ent¬ scheide der obern Aufsichtsbehörde, soweit dadurch erklärt werde, daß die Fahrhabepfändung nicht auch ihr zu statten kommen solle. In dieser Richtung sei der Entscheid der untern Aufsichtsbehörde gegenüber ihr, Rekurrentin, in Rechtskraft erwachsen; sie habe ein wohlerworbenes Recht darauf gehabt, daß die Beweglichkeiten¬ pfändung für sie bestehen bleibe. Die Vernehmlassung der kanto¬ nalen aargauischen Aufsichtsbehörde ist im wesentlichen eine Wiederholung der Motive ihres Entscheides, während Notar Wälchli in den entscheidenden Punkten die Ausführungen der Rekurrentin als unrichtig bezeichnet und namentlich bestreitet, daß eine von einem Anschlußgläubiger auf dem Beschwerdewege erwirkte Pfändung auch den übrigen Gruppen=Gläubigern zu gut komme. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Durch die Anschlußpfändung entsteht zwischen dem erst¬ pfändenden und den sich anschließenden Gläubigern eine Gemein¬ schaft, die sich namentlich in der Gemeinsamkeit der Pfänder äußert: Wie die Pfänder des ersten den Anschlußgläubigern mit¬ verhaftet werden, so werden auch die ergänzungsweise beschlag¬ nahmten Vermögensstücke des Schuldners gemeinsame Pfänder der ganzen Gruppe (vrgl. Art. 110, Abs. 1 und 2 des Betrei¬ bungsgesetzes). Und wenn schon jedem einzelnen Teilnehmer das Recht zusteht, die Verwertung zu verlangen (Art. 117, Abs. 1 des Betreibungsgesetzes), so hat sich doch diese auf sämtliche, bezw. auf so viele Pfandgegenstände zu erstrecken, daß aus dem Erlös alle pfändenden Gläubiger gedeckt werden (Art. 119 des Betreibungsgesetzes). Endlich beruhen auch die Bestimmungen über die Verteilung, speziell diejenigen über die Kollokation der Gläu¬ biger (Art. 144 ff. des Betreibungsgesetzes) auf dem Gedanken der Gemeinschaft der Gruppengläubiger in Hinsicht auf die ge¬ pfändeten Objekte. Man hat es sonach mit einer dem Konkurse ähnlichen Art der Zwangsvollziehung zu thun, die sich vom erstern allerdings in verschiedenen Punkten, so namentlich hin¬ sichtlich des Kreises der beteiligten Gläubiger und hinsichtlich der Objekte der Beschlagnahme, wesentlich unterscheidet.

2. Diese Ordnung der Verhältnisse hat zur Folge, daß alle Pfändungen (wie alle Pfandentlassungen) des Betreibungsamtes, so bald eine Gruppe in Frage steht, für oder gegen alle Gruppen¬ gläubiger wirken. Es ist mit dem Prinzip der Gemeinsam¬ keit der Pfänder nicht vereinbar, daß für einen Gruppen¬ gläubiger eine Pfändung ausgeführt (oder eine Pfandentlassung vorgenommen) werden könnte, die nicht auch für die übrigen gelten würde. Nicht anders aber verhält es sich, wenn die Aufsichtsbehörde auf Beschwerde hin eine derartige Maßnahme entweder selbst trifft oder anordnet. Auch hier wirkt diese für die ganze Gruppe, und zwar ohne Unterschied, ob die Beschwerde vom Schuldner, oder von einem oder einzelnen, oder ob sie von allen Gläubigern ausgehe. Insbesondere vermag die größere Dili¬

genz eines Gruppengläubigers ihm in dieser Richtung ein Vor¬ recht vor seinen Mitgläubigern nicht zu verschaffen. Der Be¬ treibungsbeamte hat von Amtes wegen die Pfändung in einer dem Gesetze und den Verhältnissen angemessenen Weise vorzu¬ nehmen und wenn er dies nicht gethan hat, so bildet die Be¬ schwerde an die Aufsichtsbehörde lediglich den Anlaß, um hier Remedur eintreten zu lassen, ohne daß daraus der beschwerde¬ führende Gläubiger für sich ein Privileg vor den übrigen herleiten könnte. Die Gemeinsamkeit der Pfänder nicht nur, sondern auch die Einheitlichkeit des Verfahrens würden damit preisgegeben. Anders liegt die Sache in den Fällen der Art. 106 bis 109 des Be¬ treibungsgesetzes; hier handelt es sich um die Zugehörigkeit einzelner Vermögensstücke zum Vermögen des Schuldners, wobei die Wahrung ihrer Interessen in einem amtlichen Avisierungs bezw. einem ge¬ richtlichen Prozeßverfahren den einzelnen Gläubigern überlassen ist.

3. Demnach hat aber Notar Wälchli dadurch, daß er auf dem Beschwerdewege bewirkte, daß dem Gesetze gemäß zunächst die Fahrhabe des Schuldners Märki beschlagnahmt wurde, nicht einzig auf diese Pfandgegenstände ein Recht erworben; sondern es kam die Pfändung auch der erstpfändenden Gläubigerin, der Allge¬ meinen Aargauischen Ersparniskasse, zu statten. Daß sie sich bei der Pfändung von Liegenschaften beruhigt und nicht zuerst die Beschlagnahme der vorhandenen Fahrhabe verlangt hatte, ist gleich¬ gültig. Abgesehen davon, daß nicht feststeht, weshalb die Be¬ schwerdeführung seitens der Rekurrentin unterblieben ist, und daß sehr wohl der Grund hiefür darin liegen kann, daß sie von dem Vorhandensein von Fahrhabe keine Kenntnis hatte, ist eben die Feststellung der Masse, die zur Befriedigung der Gläubiger dienen soll, soweit der Betreibungsbeamte von Amtes wegen dabei mit¬ wirkt, eine einheitliche Operation, und sie bleibt dies, mag immer¬ hin eine bestimmte darauf bezügliche Maßnahme erst auf Be¬ schwerde eines einzelnen hin von der Aufsichtsbehörde anbefohlen worden sein. Es tritt einfach das später gültig gepfändete Ver¬ mögen zu dem früher gepfändeten hinzu und es wird dasselbe dem ersten Gläubiger, der die Pfändung selbst nicht angefochten hat, ebenso gut mitverhaftet, wie das früher gepfändete Vermögen, ohne Rücksicht darauf, ob es von vornherein oder erst auf Be¬ schwerde des erstpfändenden Gläubigers beschlagnahmt wurde, auch den nachfolgenden Gläubigern haftet.

4. Nach dem Gesagten beruht der Ausspruch der Vorinstanz, daß die gepfändete Fahrhabe des Schuldners nicht auch der Re¬ kurrentin verhaftet sein soll, auf einer der gesetzlichen Regelung der Anschlußpfändung widersprechenden Auffassung, und es muß der Entscheid insofern aufgehoben werden. Insoweit ferner, als durch letztern die Liegenschaftspfändung aufrecht erhalten worden ist, ist derselbe von keiner Seite angefochten worden, und muß es schon deshalb dabei verbleiben. Immerhin ist klar, daß nach Mit¬ gabe des Art. 95, Alinea 2 des Betreibungsgesetzes die gepfän¬ deten Liegenschaften nur zur Verwertung zu kommen haben, wenn der Erlös der Beweglichkeiten zur Deckung der pfändenden Gläu¬ biger nicht hinreicht. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet er¬ klärt und demgemäß, unter Aufhebung des Entscheides der Vor¬ instanz, erkannt, daß die gepfändeten Mobilien auch für die Re¬ kurrentin verhaftet sind und daß die Liegenschaftspfändung bestehen bleibt, immerhin unter dem Vorbehalt, daß die Verwertung der¬ selben nur vorgenommen werden soll, wenn der Erlös der Mo¬ bilien zur Deckung der Forderungen der pfändenden Gläubiger nicht hinreicht.