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134. Entscheid vom 29. Mai 1897 in Sachen Künzli. I. In einer Betreibung gegen Alois Künzli in Aadorf wurden auf Ansuchen des Betreibungsamtes Matzingen (Thurgau) durch das Betreibungsamt Seuzach (Zürich) Liegenschaften im Kanton Zürich, die dort auf den Namen der Ehefrau des Schuldners im Grundbuch eingetragen sind, gepfändet. Frau Künzli beschwerte sich gegen die Pfändung bei den thurgauischen Aufsichtsbehörden, wurde aber in unterer und oberer Instanz abgewiesen, von der kantonalen Aufsichtsbehörde laut Entscheid vom 6. Mai 1897 mit der Begründung: Nach § 70 des thurgauischen privatrecht¬ lichen Gesetzbuches hafte das eingebrachte Gut der Frau mit für die Schulden der Ehe und für die vorehelichen Schulden des Mannes. Diese Haftung erstrecke sich auch auf die von der Frau eingebrachten Liegenschaften, und zwar ohne daß es einer vorhe¬ rigen Umschreibung derselben auf den Namen des Mannes bedürfe, Eine Ehefrau könne — abgesehen von dem Falle der Gütertren¬ nung — gar nicht selbständige Eigentümerin von Liegenschaften sein; denn ihr sämtliches Vermögen gehe mit dem Eheabschluß aus ihrem Sondereigentum von Gesetzes wegen in das Eigentum der ehelichen Gemeinschaft über und hafte als solches ohne weiteres auch für die Schulden des Mannes. II. Gegen diesen Entscheid hat namens der Frau Künzli Ad¬ vokat Dr. Hürlimann in Winterthur rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei die fragliche Pfändung aufzuheben. Zugegeben wird, daß die Güterrechtsver¬ hältnisse der Eheleute Künzli=Gamper sich nach thurgauischem Rechte beurteilen, und daß nach diesem alles Eigentum der Frau mit Abschluß der Ehe von Gesetzes wegen in das Eigentum des Mannes übergehe. Allein was den Eigentumsübergang der im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaften betreffe, so sei hiefür nach Zürcher Recht, das als lex rei sitæ zur Anwendung zu kommen habe, in allen Fällen die kanzleiische Fertigung notwendig, eine Ausnahme gebe es nur bei Erbschaften von Todes wegen. Der Abschluß der Ehe im Kanton Thurgau und die damit eintretende Gütergemeinschaft bildeten daher für den Ehemann Künzli bloß einen Titel, gestützt auf den er die Übertragung der Liegenschaften seiner Frau im Kanton Zürich verlangen könne. Dagegen hätten diese Thatsachen an sich nicht eine Veränderung der Eigentumsver¬ hältnisse zu bewirken vermocht. Nun dürften aber nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Gläubiger für ihre Forderungen auf dem Wege der Zwangsexekution nur auf Vermögen greifen, das ihrem Schuldner gehöre. Diesen Grundsatz habe das Betreibungsamt
Matzingen mißachtet, als es im Kanton Zürich Liegenschaften pfänden ließ, die noch auf den Namen der Ehefrau des Schuldners eingetragen gewesen seien; und das unabänderliche Prinzip der Wahrheit des Grundprotokolls, wie es dem zürcherischen Rechte zu Grunde liege, könne auch nicht durch die Hinweisung auf § 70 des privatrechtlichen Gesetzbuches des Kantons Thurgau durch¬ brochen werden. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Wenn es auch richtig ist, daß grundsätzlich die Gläubiger für die Befriedigung ihrer Forderungen auf dem Wege der Zwangsexekution auf das Vermögen ihres Schuldners angewiesen sind, so ist doch damit noch nicht gesagt, daß nur solche Vermö¬ gensstücke gepfändet werden dürfen, von denen es von vornherein feststeht, daß sie dem Schuldner gehören. Und zweifellos läßt das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs auch die Pfän¬ dung solcher Werte zu, deren Zugehörigkeit zum Vermögen des Schuldners vorderhand noch streitig ist (vergl. Art. 106—109, 95, Absatz 3 des Betreibungsgesetzes). Es könnte sich deshalb fragen, ob nicht schon von diesem Gesichtspunkte aus die angefochtene Pfändung aufrecht erhalten werden müsse, da anzunehmen ist, daß der Gläubiger die gepfändeten Liegenschaften als Eigentum seines Schuldners beanspruche und man es demnach mit Vermögens¬ stücken zu thun hat, deren Zugehörigkeit zum Vermögen des Schuldners zwar nicht feststeht, die aber doch vorläufig bis zum Austrag des daherigen Streites als pfändbar zu betrachten sind.
2. Abgesehen aber hiervon muß die Pfändung auch aus den von den kantonalen Aufsichtsbehörden angeführten Gründen schützt werden. Die Rekurrentin giebt selbst zu, daß das eheliche Güterverhältnis zwischen ihr und ihrem Ehemanne durch thur¬ gauisches Recht beherrscht ist und daß deshalb hierauf auch § 70 des thurgauischen privatrechtlichen Gesetzbuches Anwendung findet, der lautet: „Die Frau wird nicht Mitschuldnerin der vom Ehe¬ „gatten eingegangenen Verbindlichkeiten; nur ihr eingebrachtes „Gut haftet mit für die Schulden der Ehe und für die vorehe¬ „lichen Schulden des Mannes.“ Angesichts dieser Bestimmung kann es aber darauf überhaupt nicht ankommen, daß nach zürche¬ rischem Recht für die Übereignung einer Liegenschaft auch in solchen Fällen die kanzleiische Fertigung erforderlich ist. Denn wenn auch anzunehmen wäre, daß wegen des Mangels der An¬ merkung im Grundbuch das Eigentum der Liegenschaften bei der Ehefrau verblieben sei, so würde dasselbe doch nach der ma߬ gebenden thurgauischen Gesetzgebung für Schulden des Ehemannes mit Beschlag belegt werden dürfen; und wie dem das zürcherische Prinzip der Wahrheit des Grundprotokolls entgegenstehen sollte, ist nicht abzusehen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.