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23_I_962

BGE 23 I 962

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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133. Entscheid vom 29. Mai 1897 in Sachen Frey. I. In einer von C. W. Emmerich in Leipzig gegen Rudolf Frey=Schenker angehobenen Betreibung wurden dem Schuldner unterm 6./7. April 1897 durch das Betreibungsamt Baselstadt eine Schuhleistenmaschine und eine Bandsäge gepfändet. Am

24. April wies die kantonale Aufsichtsbehörde eine hiegegen gerich¬ tete Beschwerde ab, indem sie ausführte: Der Umstand, daß Re¬ kurrent mit drei Arbeitern die Fabrikation von Schuhmacherleisten betreibe, vermöge zwar nicht ein durchschlagendes Moment dafür abzugeben, daß diese Fabrikation als eine wirklich fabrikmäßige erscheine. Dagegen müsse daraus, daß die fragliche Maschine nur durch eine Elementarkraft und mittelst einer Transmissionseinrich¬ tung in Betrieb gesetzt werden könne, geschlossen werden, daß es sich in casu um einen Großbetrieb handle (Archiv IV, Nr. 90) Dazu komme, daß nach den Angaben des befragten Sachverstän¬ digen Springhorn ein Schuhleistenmacher nur noch bei Maschinen¬ betrieb zu konkurrieren in der Lage sei, woraus hervorgehe, daß die Herstellung von Schuhleisten kaum mehr handwerksmäßig betrieben werde. Bezüglich der Bandsäge sodann habe Rekurrent selbst keine Anhaltspunkte namhaft gemacht, welche für die Un¬ pfändbarkeit dieses Werkzeuges sprechen würden, II. Namens des Rudolf Frey=Schenker hat gegen diesen Ent¬ scheid Advokat Bertschi in Basel den Rekurs an das Bundes¬ gericht ergriffen. Rekurrent betreibe — wird geltend gemacht den Beruf als Schuhleistenmacher, den er in der Jugend erlernt, seit Jahren auf eigene Rechnung. Derselbe könne aber nicht mehr rein handwerksmäßig betrieben werden, sondern es seien zum kon¬ kurrenzfähigen Betrieb Maschinen und zwar eine Leistenmaschine und eine Bandsäge erforderlich, was wiederum die Verwendung eines gewissen Geschäftspersonals nach sich ziehe. In That und Wahrheit handle es sich somit, trotzdem mehrere Arbeiter beschäf¬ tigt und Elementarkräfte verwendet werden, doch nur um die Aus¬ übung des erlernten Berufs, soweit dieselbe bei den veränderten Verhältnissen überhaupt noch möglich sei, wenn anders die Exi¬ stenz des Rekurrenten nicht vernichtet werden solle. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde beruht darauf, daß es sich vorliegend nicht um die Ausübung eines Berufes im Sinne von Art. 92, Ziffer 3 des Betreibungsgesetzes handle, und daß deshalb Rekurrent auf das hier dem Schuldner eingeräumte Privileg der Unpfändbarkeit der zur Ausübung eines solchen not¬ wendigen Gerätschaften, Instrumente und Bücher sich nicht beru¬ fen könne. Nun ist klar, daß diese Bestimmung sich nicht auf jede wirtschaftliche Thätigkeit beziehen kann, und daß nicht jeder Schuldner alle die Hilfsmittel als unpfändbar beanspruchen kann, die ihm in der Erwerbsstellung, die er gerade einnimmt, notwen¬ dig sind, sondern es bezieht sich dieselbe nur auf die eigentliche

Berufsthätigkeit, d. h. diejenige Thätigkeit, die wesentlich in der handwerksmäßigen Ausübung bestimmter persönlicher Fertigkeiten oder Kenntnisse besteht. Die auf sich selbst und ihre erlernten Fertigkeiten angewiesenen wirtschaftlichen Existenzen wollten beson¬ ders geschützt werden, während es dem Gesetzgeber gewiß fern lag, auch diejenigen Betriebsarten in gleicher Weise zu privilegieren, die sich infolge der Beiziehung von Kapital und der Verwendung fremder Arbeits= oder elementarer Naturkräfte als Unternehmun¬ gen qualifizieren (vergl. Archiv III, Nr. 111). Danach beruht aber die Unterscheidung, die die kantonale Aufsichtsbehörde zwischen Groß= und Kleinbetrieb gemacht hat, nicht auf einer unrichtigen Gesetzesauslegung, und ebensowenig kann es als rechtsirrtümlich bezeichnet werden, wenn sie als ausschlaggebend für die Annahme des Großbetriebs im vorliegenden Falle den Umstand bezeichnet hat, daß die Leistenmaschine — der in dieser Richtung nach den eigenen Angaben des Rekurrenten auch die Bandsäge gleichgestellt werden muß durch Wasserkraft betrieben wird. Denn es ist einleuchtend, daß bei dieser Art des Betriebs die gewöhnlichen Fertigkeiten und Kenntnisse ungleich weniger zur Produktion bei¬ tragen, als die mechanische Wirksamkeit der Maschinen, so daß letz¬ tere nicht als zur Ausübung eines Berufs notwendige Gerät¬ schaften oder Werkzeuge angesehen werden können. Danach enthält aber der angefochtene Entscheid keine Gesetzesverletzung und muß deshalb bestätigt werden. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.