Volltext (verifizierbarer Originaltext)
131. Entscheid vom 18, Mai 1897 in Sachen Würthner. I. Würthner=Gally in Genf ließ Frau Morger=Müller in Basel für eine Forderung von 447 Fr. 65 Cts. betreiben. Der Zahlungsbefehl blieb unwidersprochen. Auf sein Fortsetzungsbe¬ gehren erhielt der Gläubiger den Bescheid, die Schuldnerin lebe mit ihrem Ehemanne in Gütergemeinschaft und könne nicht be¬ trieben werden (§ 10 des ehelichen Güterrechtes von Baselstadt). Hierüber beschwerte sich Würthner=Gally gegen das Betreibungs¬ amt Basel bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem er in that¬ sächlicher Beziehung geltend machte, Frau Morger, betreibe mit Zustimmung ihres Ehemannes ein Handelsgeschäft und es rühre die in Betreibung gesetzte Forderung aus Lieferung von Berufs¬ artikeln her; in rechtlicher Beziehung wurde namentlich auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Neuburger & Cie. ver¬ wiesen (Archiv V, Nr. 65). Die baslerische Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. In ihrem Entscheide wird ausgeführt: Es sei nicht bestritten, daß Frau Morger mit ihrem Ehemanne in Güter¬ gemeinschaft lebe. Nach § 10 des baselstädtischen Gesetzes be¬ treffend eheliches Güterrecht, Erbrecht und Schenkungen vom
10. März 1884 nun könne die Ehefrau während der Dauer der Gütergemeinschaft aus Verpflichtungen, für welche sie per¬ sönlich haftbar sei, wozu auch die Handelsschulden einer Handels¬ frau gehörten, nicht direkt belangt, sondern es müsse dafür zuerst der Ehemann betrieben werden. Diese Bestimmung stehe mit Art. 35 des Obligationenrechtes nicht im Widerspruch. Die per¬ sönliche Haftung bedinge nicht notwendigerweise auch die Betreib¬ barkeit der Ehefrau. Und ebensowenig erfordere der Zweck der Bestimmung, daß man ihr eine so große Tragweite beimesse. Durch dieselbe habe lediglich dafür gesorgt werden wollen, daß die Ehefrau ihr Vermögen nicht dem Zugriff der Gläubiger, die ihr für ihren Handel oder ihr Gewerbe kreditiert haben, auf Grund ihrer Weibergutsvorrechte entziehen könne. Zur Erwirkung dieses Zweckes bedürfe es aber nicht einer Vorschrift, daß die be¬ treffenden Gläubiger unter allen Umständen gerade aus dem Frauenvermögen gedeckt werden müssen; vielmehr müsse es ge¬ nügen, wenn sie dann daraus Deckung erhalten, wenn sie sonst keine Befriedigung finden, d. h. wenn beim Manne nichts mehr zu holen ist. In letzterem Falle aber ließen die Güterrechte durch¬ wegs eine direkte Betreibung der Ehefrau für Schulden, für die sie persönlich haftet, zu. Endlich sei auch in Berücksichtigung zu ziehen, daß eine direkte Betreibung der Ehefrau vor Inanspruch¬ nahme des Mannes in einer Reihe von Kantonen infolge der güterrechtlichen Eigentumsverhältnisse nicht zur Befriedigung des Kreditors führen würde; es sei aber nicht anzunehmen, daß das Obligationenrecht mit Art. 35 eine in den meisten Fällen aus¬ sichtslose Betreibungsmöglichkeit habe schaffen wollen. Überhaupt sei die Frage, ob gegen eine Ehefrau die Exekution durchgeführt werden könne, naturgemäß eine solche des ehelichen Güterrechtes, das bestimme, welche Rechte der Ehefrau mit Bezug auf das ehe¬ liche Vermögen zustehen. Diese Rechte seien nun aber während des Bestandes des ehelichen Güterstandes nicht immer bestimmbar; sie würden dies erst bei Auflösung des Güterverhältnisses und in diesem Falle änderten sie sich dann oft sowohl hinsichtlich Qualität als Umfang. Es könnten somit auch während der Dauer des ordentlichen Güterstandes jene Vermögensrechte einen bestimmbaren und damit exequierbaren Vermögenswert nicht bilden, um so weniger, als bei Verwertung solcher Ansprüche auch die Pflicht¬ teilsrechte der Erben geschmälert oder ganz vernichtet würden. Nun unterstehe die Gesetzgebung über das eheliche Güterrecht nicht
der Kompetenz des Bundes, und es sei nicht anzunehmen, daß der Bundesgesetzgeber seine Kompetenzen überschritten habe. So müsse auch der Bestimmung in Art. 47, Abs. 2 des Betreibungs¬ gesetzes: „Für Forderungen, welche aus einem gemäß Art. 34 „und 35 des Obligationenrechtes bewilligten Geschäftsbetrieb her¬ „rühren, ist die Betreibung gegen den Schuldner selbst am Orte „des Geschäftsbetriebes zu führen,“ der Beisatz suppliert worden: „soweit nach kantonalem Rechte eine Betreibung der Ehefrau „überhaupt zuläßig ist.“ Da letzteres nach dem ehelichen Güter¬ rechte des Kantons Baselstadt nicht zutreffe, so frage es sich nur noch, ob das Betreibungsamt berechtigt gewesen sei, die ungesetz¬ lich angehobene Betreibung zu kassieren, welche Frage aber nach der bundesrätlichen Praxis (Entscheide in Sachen Gut und Flückiger, Archiv I, Nr. 8 und II, Nr. 17) zu bejahen sei. Mit dem vorliegenden Entscheide, wird beigefügt, setze sich die Auf¬ sichtsbehörde nicht in Widerspruch mit dem Entscheid des Bundes¬ gerichtes in Sachen Neuburger & Cie.; denn dort sei dasselbe davon ausgegangen, daß im Kanton Aargan eine absolute Regel, daß eine Ehefrau nicht betrieben werden könne, nicht bestehe, während eben in Baselstadt eine solche gelte. II. Gegen diesen Entscheid hat namens des Würthner=Gally Fürsprech Römer in Biel rechtzeitig den Rekurs an das Bundes¬ gericht ergriffen. Er stellt den Antrag, es sei in Abänderung desselben das Betreibungsamt Baselstadt anzuweisen, dem Pfän¬ dungsbegehren des Rekurrenten gegen Frau Morger=Müller weitere Folge zu geben. Der angefochtene Entscheid verletze, wird behauptet, eidgenössisches Recht und stehe im Widerspruch mit dem bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Neuburger & Cie. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung
1. Es ist zuzugeben, daß die Frage, ob eine Ehefrau selb¬ ständig betrieben werden könne, mit dem ehelichen Güterrechte, unter dem dieselbe steht, eng zusammenhängt und in der Regel durch dieses entschieden werden wird. Allein nachdem das schwei¬ zerische Obligationenrecht die Haftung einer bestimmten Kategorie von Ehefrauen, der sog. Handelsfrauen, für persönliche Schulden besonders und unabhängig von dem ehelichen Güterrechte geordnet hat, so muß es sich doch fragen, ob damit nicht auch die Be¬ treibungsfähigkeit der Handelsfrauen bundesrechtlich habe festge¬ stellt werden wollen. Daß damit in das sonst den Kantonen vorbehaltene Gebiet des ehelichen Güterrechtes eingegriffen würde, kann einer solchen Auslegung des Art. 35 des Obligationen¬ rechtes nicht entgegengehalten werden, da die Frage doch auch mit den in die Kompetenz des Bundes fallenden Materien des Obli¬ gationen=, sowie des Betreibungs= und Konkursrechtes zusammen¬ hängt. Bis zum Erlaß des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs nun hat jene Frage weder in der Gesetzgebung, noch in der Rechtsprechung oder in der Wissenschaft eine defini¬ tive Lösung gefunden. Dagegen beruht allerdings Art. 47, Abs. 2 des eben genannten Gesetzes unbestreitbar auf dem Gedanken, daß eine Handelsfrau für die Schulden, für die sie persönlich haftet, auch selbständig betrieben werden könne; und es bedarf die baselstädtische Aufsichtsbehörde, um sich dieser Folgerung zu entziehen, einer durch nichts angedeuteten und deshalb unzuläs¬ sigen Ergänzung des Gesetzestextes. Mit Rücksicht hierauf hat denn auch die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer bereits in dem mehrfach erwähnten Falle Neuburger & Cie. (Archiv Nr. 65) dahin entschieden, daß das kantonale eheliche Güterrecht für die Frage der Betreibungsfähigkeit der Handelsfrau für Ge¬ schäftsschulden nicht maßgebend sei, daß dasselbe vielmehr in dieser Richtung durch eidgenössisches Recht durchbrochen werde. Und wenn dies im genannten Entscheide ausdrücklich auch nur mit Bezug auf das dargauische eheliche Güterrecht ausgesprochen worden ist, so geht doch aus dem Zusammenhang der Ent¬ scheidungsgründe hervor, daß man es mit einem allgemeinen Satze zu thun hat, der auch für den vorliegenden Fall präju¬ diziell ist.
2. Freilich mag es in einigen Kantonen Schwierigkeiten bieten, die selbständige Betreibungsfähigkeit der Handelsfrau mit dem ehelichen Güterrechte, sowie vielleicht auch mit dem damit im Zu¬ sammenhang stehenden Pflichtteilrechte in Einklang zu bringen. Namentlich ist es unbefriedigend, daß eine Handelsfrau auch da betrieben werden kann, wo sie nach dem bestehenden ehelichen Güterrechte keinerlei eigenes Vermögen besitzt, sondern alles in
der Hand des Ehemannes vereinigt ist. Allein diese praktischen Be¬ denken vermögen eine andere Beantwortung der zu entscheidenden Frage nicht zu rechtfertigen. Übrigens kann da, wo Gütergemein¬ schaft besteht, die letzterwähnte Unzukömmlichkeit, daß eine Be¬ treibung von vornherein aussichtslos erscheint, weil die betriebene Ehefrau kein pfändbares Vermögen besitzt, sich nicht bieten, indem nach Vorschrift des Gesetzes (Art. 35, Absatz 2 des Obligationen¬ rechtes) für persönliche Schulden der Handelsfrau in einem solchen Falle das gemeinsame Vermögen haftet und demgemäß auch ge¬ pfändet werden kann. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erkärt und dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.