Volltext (verifizierbarer Originaltext)
125. Urteil vom 4. Juni 1897 in Sachen Maschinenbaugesellschaft Basel gegen v. Muralt. A. Durch Urteil vom 12. April 1897 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz¬ liche Urteil bestätigt. (Das erstinstanzliche Urteil lautet:
1. Die Beklagte wird zur Haltung des zwischen den Parteien am 3. August 1894 abgeschlossenen Licenzvertrages und demgemäß ir Zahlung von 1674 Fr. 25 Cts. nebst Zins à 5 % seit
3. August 1895 verurteilt.
2. Mit ihrer Widerklage ist die Beklagte abgewiesen. B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes hat die Beklagte und Widerklägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage: es seien in Aufhebung desselben die prinzi¬ piellen und eventuellen Begehren der Klagebeantwortung und Widerklage zuzusprechen, ferner sei den in erster Instanz gestellten und vor zweiter Instanz wiederholten Beweisanträgen Folge zu geben, und es sei demgemäß
1. Über die einschlägigen Fachfragen eine Expertise anzuordnen.
2. Die von der Beklagten und Widerklägerin angerufenen Zeugen einzuvernehmen.
3. Kläger und Widerbeklagter zur Edition seiner betreffenden Bücher anzuhalten. C. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Beklagten und Widerklägerin diese Anträge. Der Anwalt des Klägers und Widerbeklagten beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Im März 1893 erwarb R. Avenarius in Ganalgesheim (Rheinlande) ein schweizerisches Patent, Nr. 6676, für einen fahrbaren, zerlegbaren Formkasten zur Herstellung fester und dauer¬ hafter Kunststeine. Nach der Patentbeschreibung soll dieser Form¬ kasten in einen verschließbaren Dampfeylinder geschoben werden, und mit dem zur Herstellung von Kunststeinen bestimmten Mate¬ rial gefüllt, dem Ausdehnungsvermögen des unter dem Einfluß des zuströmenden heißen Wassers und Dampfes sich ablöschenden Atzkalkes genügenden Widerstand leisten, was zur Erzielung fester und dauerhafter Kunststeine von wesentlichstem Einfluß sein soll. Der Hauptvorteil der Erfindung soll in der Zerlegbarkeit, resp. Zusammensetzbarkeit liegen. Das Verfahren zur Herstellung der Kunststeine ist in Deutschland, nicht aber in der Schweiz paten¬ tiert. Durch Vertrag vom 5. Dezember 1893 verkaufte R. Ave¬ narius das Patent für den Bereich der schweizerischen Eidgenossen¬ schaft zu vollem freiem Eigentum an den Kläger und verpflichtete sich, auf seinem Werke in Nieder=Ingelheim dem Kläger oder dessen Bevollmächtigten jede Auskunft und jede Anleitung für die Fabrikation kostenfrei zu erteilen. Alle Neuerungen, Verbesserungen und Vorteile, welche sich bei Ausübung der Fabrikation ergeben, sollten den Kontrahenten gemeinschaftlich zukommen, und gegen¬ seitig gemeldet werden. Für die Rechtsbeständigkeit des Patentes kr. 6676 übernahm Avenarius eine zehnjährige Garantie. In der Folge wurde die Beklagte durch Borner & Cie. in Rorschach, welchen das ausschließliche Recht zur Fabrikation des patentierten Apparates eingeräumt worden war, auf das Patent und diese Kunststeinfabrikate aufmerksam gemacht, und ihr der Ankauf der Licenz zur Ausbeutung des Patentes resp. der Kunststeinfabrikate empfohlen. Borner & Cie. übermachten der Beklagten Proberesul¬ tate der diversen Prüfungsanstalten, auf welchen die künstlichen Steine geprüft worden waren, mit der Bemerkung, die Beklagte werde daraus ersehen, daß der Stein in jeder Beziehung wetterfest sei und jeden Gefrierpunkt aushalte. Die Probe auf der Zürcher Versuchsanstalt habe punkto Druck etwas weniger ergeben; im fernern stehen eine Anzahl Bauten in benachbarten Städten zur Einsicht, welche die besten Resultate ergeben haben. Zwischen der Beklagten und dem Kläger kam hierauf am 3. August 1894 ein Vertrag zu stande, wonach der Kläger an die Beklagte verkaufte: „eine Licenz des schweiz. Patentes Nr. 6676 betreffend einen Ap¬ parat zur Herstellung von künstlichen Steinen.“ Nach § 1 des Vertrages gewährt die Licenz das ausschließliche und alleinige Recht zur Herstellung und zum Gebrauch des patentierten Appa¬ tes Nr. 6676 in den Kantonen Baselstadt, Baselland, Solothurn und einem Teil von Aargau und Bern. Im übrigen sind folgende Bestimmungen des Vertrages hervorzuheben: „§ 2. Der Kaufpreis für die Licenz beträgt 10,000 Fr., zahlbar in 4 Raten und zwar 2500 Fr. bei Inkrafttreten des Vertrages, der Rest in jährlichen Raten jeweilen am Datum des Vertragsschlusses.... § 5. Der Patent¬ inhaber resp. Licenzverkäufer verpflichtet sich, vom 1. August 1894 an, auf dem Werke in Rümlang und vorher auf dem Steinwerke des R. Avenarius in Nieder=Ingelheim dem Licenzkäufer oder dessen Bevollmächtigten jede Auskunft und Anleitung betreffend Fabrika¬ tion kostenfrei erteilen zu lassen. § 6 bestimmt, daß Neuerungen, Verbesserungen, welche sich bei Ausübung der Fabrikation ergeben, den Kontrahenten gemeinschaftlich zu gute kommen, und gegen¬ seitig zu melden seien. § 8 bestimmt: „Dieser Vertrag tritt erst in Kraft 8 Tage nach Erhalt von Versuchsresultaten der eidg. Anstalt zur Prüfung von Baumaterialien über in Rümlang fabri¬ zierte Steine, die eine Druckfestigkeit von mindestens 200 Kilos per Quadratcentimeter aufweisen.“ Am 31. Oktober 1894 sandte der Kläger der Beklagten den Befundbericht der eidg. Prüfungsanstalt über 4 künstliche Steinwürfel, welche am 10. Oktober 1894 nach Patent Nr. 6676 hergestellt worden waren, und eine Druckfestig¬ keit von 302 Kilos per Quadratcentimeter ergeben hatten. Darauf bezahlte die Beklagte am 6. November 1894 dem Kläger 2500 Fr. als erste Rate der im Vertrag vom 3. August ausbedungenen Licenzgebühr. Am 29. Dezember 1895 sandte der Kläger der Beklagten fünf Rechnungen derselben zur Verrechnung mit der
2. Rate der Licenzgebühr und ersuchte um Anweisung des Restes. Daraufhin quittierte die Beklagte mit Brief vom 31. Dezember 1895 die betreffenden Rechnungen im Betrage von 825 Fr., ersuchte jedoch den Kläger mit dem Restbetrag noch zu warten, bis sie günstige Resultate mit der Fabrikation der Kunststeine erzielt habe. Der Kläger antwortete, die Gültigkeit des Vertrages sei an keine andere Bedingung als die Druckfestigkeit der Steine geknüpft, und
Beklagte daher zur Zahlung der 2. Rate pflichtig. Die Beklagte sandte dann am 24./29. Januar 1896 der eidg. Materialprü¬ fungsanstalt eine Anzahl von ihr fabrizierter Kunststeine Prüfung auf Frostbeständigkeit und Druckfestigkeit ein. Die
10. März gl. J. vorgenommene Prüfung ergab hinsichtlich der Frostbeständigkeit ein ungünstiges Resultat, diejenige der Druck¬ festigkeit im Mittel eine solche Festigkeit von 219 Kilos per Quadratcentimeter. Die Druckfestigkeit der dem Froste ausgesetzten Steinwürfel hatte wegen starker Frostbeschädigung nicht bestimmt werden können. In einem Briefe vom 28. April 1896 bemerkte die Beklagte, daß es ihr bis jetzt nicht gelungen sei, nach dem vom Kläger gekauften Verfahren regelrecht zu fabrizieren, und dies der einzige Grund sei, warum sie mit der Zahlung zögere. Der Kläger sei verpflichtet, die Beklagte so zu instruieren, daß sie anstandslos ein gutes, brauchbares Material fabrizieren könne. Darauf erhob der Kläger am 18. Mai 1896 gegen die Beklagte Klage mit dem Rechtsbegehren, dieselbe sei zur Haltung des Ver¬ trages vom 3. August 1894, zur Zahlung der auf Grund dieses Vertrages fälligen 1674 Fr. 25 Ets. nebst Zins zu 5 % seit
5. August 1895 und zu sämtlichen Kosten zu verurteilen. Außer den bereits angeführten Thatsachen brachte der Kläger an: Bevor der Vertrag vom 3. August 1894 abgeschlossen worden sei, habe der Direktor der Beklagten, Bürgin, zu wiederholten Malen die Fabrikation in der Fabrik Avenarius in Ingelheim studiert und sich von dem Vorhandensein der im Vertrage genannten Eigen¬ schaften der fabrizierten Steine überzeugt. Vom August 1894 an habe Kläger auch den Vertreter der Beklagten auf seinem Werk in Rümlang instruiert und demselben alles Wissenswerte mitgeteilt. Kläger habe also alle ihm im Vertrage aufgelegten Verpflichtun¬ gen erfüllt; ob die Beklagte selbst mit dem Patent fabrizieren könne, sei ganz irrelevant; wenn das richtige Material und die notwendige Sorgfalt angewendet werden, so sei es eine Kleinigkeit, die im Vertrag garantierten Eigenschaften herauszubringen. Für die Rentabilität der Fabrikation habe Kläger keine Garantie über¬ nommen, sondern bloß eine Druckfestigkeit versprochen, und dieses Versprechen erfüllt. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage und widerklagend darauf an, es sei der Kläger und Widerbeklagte zur Rückzahlung der empfangenen 3325 Fr. nebst Zins zu 5 % vom Tage der Widerklage an zu verurteilen. Sie betonte patentierte Formkasten habe in casu nur ganz nebensächliche Be¬ deutung. Das Wesentliche sei die Fabrikation fester und dauer¬ hafter Kunststeine, und hierauf sei der Wille der Kontrahenten beim Vertragsabschluß gerichtet gewesen. Borner & Cie. haben der Beklagten unter Garantierung für die besten Resultate diverse Aktenstücke, Berechnungen u. s. w. über Festigkeits= und Dauer¬ haftigkeitsproben gegeben, welche als recht günstig haben erscheinen müssen. Nachher habe sich erzeigt, daß Borner & Cie. nur Stell¬ vertreter des Klägers gewesen seien, und der Vertrag mit letzterem habe abgeschlossen werden müssen. Nach dem Vertrage nun sei Zweck der Fabrikation, welche Kläger die Beklagte habe lehren und ihr beibringen müssen, nicht bloß die Erstellung künstlicher Steine schlechthin, sondern solcher Steine gewesen, die fest und dauerhaft seien. Die ganze Fabrikation habe Direktor Bürgin in Ingelheim und Rümlang nicht verfolgen können, sondern man habe demselben lediglich Steine vorgewiesen, die angeblich dort fabriziert worden seien. Trotz vielfachen Proben sei es nicht gelungen, dauernde, gute Resultate zu erzielen. Auch in der Folge sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, der Beklagten die An¬ leitung zur richtigen Erstellung der Steine zu geben. Schon seit mehreren Monaten habe der Kläger den Betrieb seiner Fabrik in Rümlang eingestellt und abgeschlossene Lieferungsverträge nicht erfüllt, weil er nicht im stande gewesen sei, die Steine anzuferti¬ gen. Auch Avenarius habe die Fabrikation einstellen müssen. Da somit der Kläger nicht erfüllt habe, sei die Klage abzuweisen. Eventuell müßte Abweisung zur Zeit erfolgen; denn einmal habe die Beklagte die vertraglich vorgesehene Anleitung zur Herstellung eines richtigen Produktes bis zur Stunde nicht erhalten können, und sodann befinde sich der Kläger zufolge dieser Thatsache und der eigenen Betriebseinstellung in der Unmöglichkeit, die weiter übernommene Verpflichtung, alle Verbesserungen u. s. w. der Be¬ klagten mitzuteilen, zu erfüllen. Durch Urteil vom 5. März 1897 hat das Civilgericht des Kantons Baselstadt die Klage gutgeheißen und die Widerklage abgewiesen. Dieses Urteil ist vom Appella¬ tionsgericht am 12. April 1897 bestätigt worden.
2. Die formellen und materiellen Voraussetzungen des Rechts¬ mittels der Berufung, und sodann speziell des mündlichen Verfah¬
rens (Art. 73 Organis.=Ges.) sind vorhanden. Von den von beiden Parteien geforderten Geldsummen, welche nach Art. 60 Organis.¬ Ges. nicht zusammengerechnet werden dürfen, erreicht zwar keine den Betrag von 4000 Fr., die klägerische Forderung sogar nicht einmal den von 2000 Fr. Allein der Kläger fordert in der Klage nicht bloß den Rest der verfallenen 2. Rate des im Vertrag vom
3. August 1894 vereinbarten Preises von 1674 Fr. 25 Cts., fondern er verlangt auch, daß die Beklagte verurteilt werde, den Vertrag als Ganzes zu halten, und da nun die noch ausstehenden zwei Raten für sich allein noch 5000 Fr. ausmachen, so ist be¬ züglich der Klage der für das mündliche Verfahren erforderliche Streitwert vorhanden. Daraus folgt, daß das gleiche Verfahren auch für die Widerklage eintreten muß, und zwar abgesehen da¬ von, ob die Klage und Widerklage einander ausschließen. Der letztere Umstand wäre nur für die Zulässigkeit der Berufung bezüglich der Klage von Bedeutung, sofern nämlich die Klage¬ forderung bloß in der eingeklagten Geldsumme von 1674 Fr. 25 Cts. bestünde und somit weniger als 2000 Fr. betrüge.
3. In der Sache selbst handelt es sich um die Entscheidung der Frage, ob der Kläger aus dem Vertrage vom 3. August 1894, wie die Beklagte behauptet, dafür hafte, daß mit dem unter Nr. 6676 patentierten Apparate Steine fabriziert werden können, welche alle Eigenschaften eines Natursteines haben, insbesondere also dauerhaft, wetterfest und frostbeständig seien, oder ob, wie der Kläger geltend macht, seine Gewährspflicht sich auf die in Art. 8 des Vertrages bestimmte Druckfestigkeit der fabrizierten Steine beschränke. Daß nämlich diese letztere in Art. 8 des Ver¬ trages zugestcherte Eigenschaft in casu wirklich prästiert werde, kann nicht bestritten werden; in ihren mündlichen Vorträgen vor den kantonalen Gerichten hat allerdings die Beklagte behauptet, die im Oktober 1894 von der eidg. Prüfungsstelle vorgenommene Druckfestigkeitsprobe sei nicht vollständig gewesen, indem sie nicht auf solche Steine ausgedehnt worden sei, welche vorher dem Froste ausgesetzt gewesen seien, allein die Beklagte hat aus dem ihr da¬ mals ausgestellten Zeugnisse ersehen können und müssen, daß keine Frostbeständigkeitsprobe vorausgegangen sei, und da sie trotzdem das Protokoll ohne Einwendungen angenommen und die erste Kaufpreisrate daraufhin anstandlos bezahlt hat, so liegt darin die unzweideutige Anerkennung, daß die vorgenommene Probe der vertraglichen Abrede entsprochen habe. Dafür, daß nicht Rümlan¬ ger Steine der Probe unterworfen worden seien, liegt außer einer vagen Andeutung gar nichts, insbesondere kein Beweisantrag der Beklagten vor.
4. Nun hat sich die Beklagte in erster Linie darauf berufen, es sei ihr vom Kläger die ausdrückliche Zusicherung erteilt wor¬ den, daß die nach dem mitgeteilten Verfahren fabrizierten Steine so hart wie Natursteine, insbesondere wetterfest und frostbeständig seien; allein der Beweis für eine solche ausdrückliche Zusicherung ist nicht geleistet. Daß der Kläger persönlich, sei es mündlich oder schriftlich sie gegeben habe, ist nicht erwiesen, noch auch zum Beweise verstellt worden, vielmehr stellt die Beklagte lediglich auf angebliche Zusicherungen von Borner & Cie. ab. Hierüber bemerkt die Vorinstanz, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß Borner & Cie. als Vertreter des Klägers gehandelt haben, dagegen spreche schon der Umstand, daß die eigentlichen Verhandlungen schließlich bloß zwischen den heutigen Parteien stattgefunden haben. Soviel sich aus den Akten ergebe, habe die Firma Borner & Cie. der Beklagten den Kauf der Licenz bloß anempfohlen, und zwar weil ihr, wie es scheine, das Recht zur Anfertigung des patentierten Apparates übertragen worden sei. Diese Annahme erscheint nach den Akten durchaus gerechfertigt. In der That haben sich Borner & Cie. nach der bei den Akten liegenden Korrespondenz gegenüber der Beklagten niemals als Vertreter des Klägers bezeichnet, oder sonst irgendwie als solche zu erkennen gegeben, sondern die Be¬ klagte, sobald es sich um den Abschluß des, allerdings von Bor¬ ner & Cie. vorbereiteten, Vertrages handelte, an den Kläger ver¬ wiesen. Auch ist nicht dargethan, daß der Kläger von der zwischen der Beklagten und Borner & Cie. gewechselten Korrespondenz Kenntnis gehabt, oder der Beklagten gegenüber irgendwie zu er¬ kennen gegeben habe, daß er die von Borner & Cie. abgegebenen Erklärungen als für sich verbindlich anerkenne. Weder der Vertrag vom 3. August 1894 noch die zwischen dem Kläger und der Beklagten gewechselten Briefe geben in dieser Richtung auch nur den geringsten Anhaltspunkt. Namentlich hat die Beklagte selbst in ihren Briefen an den Kläger gar nie auf die Erklärungen und angeblichen Zusicherungen von Borner & Cie. irgendwie Bezug
genommen. Es kann also auch nicht etwa gesagt werden, daß die Beklagte durch das Verhalten des Klägers in den Glauben ver¬ setzt worden sei, daß neben den Bestimmungen des Vertrages vom
3. August 1894 auch noch die zwischen der Beklagten und Bor¬ ner & Cie. allfällig getroffenen Abmachungen gelten. Für den Inhalt der beidseitigen Rechte und Pflichten ist somit lediglich auf den von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag abzustellen, zumal die Parteien offenbar von Anfang an die schriftliche Abfassung des Vertrages im Auge hatten, und vor derselben nicht gebunden sein wollten. Eine ausdrückliche Zusicherung im Sinne der Behaup¬ tung der Beklagten enthält nun aber der schriftliche Vertrag jeden¬ falls nicht.
5. Es kann sich also nur fragen, ob die von der Beklagten behauptete Gewährspflicht als stillschweigende Bedingung des zwi¬ schen den Parteien abgeschlossenen Vertrages angenommen werden könne. Hiebei ist nun vorerst festzustellen, daß der Gegenstand des Vertrages vom 3. August 1894 in dem der Beklagten einzuräu¬ menden Rechte besteht, den durch das eidg. Patent Nr. 6676 ge¬ schützten Apparat (Formkasten) in dem in Art. 1 des Vertrages näher bezeichneten Gebiete der Schweiz allein und ausschließlich herzustellen und zu gebrauchen. Es handelt sich also um die Ab¬ tretung des ausschließlichen Rechts zur Ausbeutung einer Erfin¬ dung seitens des Klägers an die Beklagte auf einem gewissen Gebiete, und es war somit allerdings ungenau, wenn die Parteien von einer Licenzerteilung gesprochen haben, indem gemäß Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente vom 29. Juni 1888 die Licenz bloß in der Ermächtigung eines Dritten zur Benutzung der Erfindung besteht, während hier, wie bemerkt, der Beklagten nicht nur eine solche Ermächtigung, sondern das aus¬ schließliche Recht zur Ausbeutung in dem genannten Gebiete ein¬ geräumt worden ist, worin nicht bloß eine Licenzerteilung, sondern eine örtlich beschränkte Abtretung des Rechts aus dem Patente liegt. Festzuhalten ist nun aber, daß Gegenstand der Abtretung das Recht auf Ausbeutung des unter Nr. 6676 patentierten Ap¬ parates bildet, nicht etwa des Verfahrens zur Herstellung von Kunststeinen. Über dieses Verfahren haben die Parteien in dem Vertrage vom 3. August 1894 nicht disponiert; dasselbe war in der Schweiz nicht patentiert und konnte auch nicht patentiert wer¬ den; von einer Verpflichtung des Klägers zur Mitteilung dessel¬ ben an die Beklagte hätte demnach denn auch nur unter der Voraussetzung die Rede sein können, als es sich um ein Betriebs¬ oder Fabrikgeheimnis handelte; da jedoch der Erfinder des frag¬ lichen Apparates in Deutschland auch das Verfahren hatte paten¬ tieren lassen, war dasselbe allgemein bekannt gegeben, und daher zur Zeit des Vertragsabschlusses für niemand, der sich darum interessierte, ein Geheimnis mehr. Die zu entscheidende Frage geht somit dahin, ob der Kläger dadurch, daß er der Beklagten für ein bestimmtes Gebiet das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des patentierten Formkastens abtrat, außer der bereits besprochenen, in Art. 8 des Vertrages enthaltenen, ausdrücklichen Zusicherung, die Gewähr auch dafür übernommen habe, daß sich mit diesem Ap¬ parat Steine von einer bestimmten Gebrauchstüchtigkeit, insbeson¬ dere frøstbeständige Steine herstellen lassen. Aus den allgemeinen, die Abtretung von Rechten beherrschenden Grundsätzen folgt nun. allerdings, daß der Kläger für den Bestand des abgetretenen Rechts einzustehen hat; er haftet der Beklagten also, ohne beson¬ dere Zusicherung, auf Grund des Abtretungsvertrages dafür, daß das Patent Nr. 6676 zu Recht bestehe, und damit auch für die gewerbliche Verwertbarkeit der Erfindung; denn ohne diese Eigen¬ schaft unterliegt das Patent gemäß Art. 10 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1888 der Anfechtung wegen Nichtigkeit. Daß Kläger in dieser Beziehung den Vertrag erfüllt habe, ist nun aber von der Beklagten nicht bestritten worden. Die Beklagte hat weder in Widerspruch gesetzt, daß die Erfindung eine gewerbliche Ausfüh¬ rung überhaupt gestatte, noch geltend gemacht, daß dieselbe, sofern dadurch keine frostbeständigen Kunststeine erzielt werden können, sich nicht als ein Gut erweise, welches irgendwie zur Befriedigung eines menschlichen Bedürfnisses dient. Auch hat sie weder im Wege eines selbständigen Klagebegehrens, noch einredeweise die Nichtig¬ keit des Patentes Nr. 6676 behauptet; sondern sie hat lediglich bestritten, daß mittels des patentierten Apparates und des ange¬ wendeten Materials und Verfahrens feste und dauerhafte, insbe¬ sondere frostbeständige Steine fabriziert werden können, welche alle Eigenschaften eines Natursteines haben. Eine Gewährspflicht nach dieser Richtung hin folgt nun aber weder aus allgemeinen Grund¬ sätzen über die Haftbarkeit des Veräußerers bei Abtretung von
Rechten, noch kann sie als stillschweigende Bedingung des konkre¬ ten Vertrages angenommen werden. In dieser Beziehung ist vorerst zu betonen, daß § 1 des Vertrages nur von einem Apparat zur Herstellung künstlicher Steine spricht, und der Beklagten nur das Recht zur Herstellung und zum Gebrauch des patentierten Kastens überträgt, dem Apparat also im Vertrag so wenig, als in der Patentbeschreibung die Eigenschaft zugesprochen ist, daß mit demselben wetterfeste, frostbeständige Steine fabriziert werden kön¬ nen. Sodann kommt in Betracht, daß der Direktor der Beklagten unbestrittenermaßen vor Abschluß des Vertrages auf dem Stein¬ werk des Avenarius in Ingelheim gewesen ist, und dort fabrizierte Steine gesehen hat. Die Beklagte, resp. ihr sachverständiger Direk¬ tor, war daher in der Lage, sich vor Abschluß des Vertrages da¬ rüber zu vergewissern, ob mit der Erfindung des Avenarius das¬ jenige technische Resultat erreichbar sei, auf welches sie Wert legte, und wenn sie hierüber irgendwelche Zweifel hatte, entweder den Vertrag nicht abzuschließen, oder doch sichernde Bestimmungen in denselben aufnehmen zu lassen. Wenn nun die Beklagte, resp. ihr Direktor, nach eingenommenem Augenschein an Ort und Stelle, das Zustandekommen des Vertrages lediglich davon abhän¬ gig machte, daß durch die eidg. Anstalt zur Prüfung von Bau¬ materialien eine Druckfestigkeit der in Rümlang fabrizierten Steine von mindestens 200 Kilos per Quadratcentimeter ausgewiesen werde, so muß angesichts des übrigen Wortlautes des Vertrages vom 3. August 1894 daraus geschlossen werden, daß die Beklagte jenen Ausweis für genügend erachtet habe, um die Brauchbarkeit der Erfindung für ihre Zwecke darzuthun. Nach diesen Ausfüh¬ rungen ist die Klage, in Übereinstimmung mit den kantonalen Gerichten, gutzuheißen, womit die Widerklage ohne weiters als unbegründet dahinfällt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom
12. April 1897 in allen Teilen bestätigt.