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23_I_898

BGE 23 I 898

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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124. Urteil vom 24. Juni 1897 in Sachen Brunner gegen Fischer & Schmutziger. A. Der am 14. Juli 1828 geborene Taglöhner Heinrich Brunner erhob unterm 2. April 1896 gegen die Bauunternehmer Fischer & Schmutziger Klage auf Bezahlung einer Haftpflicht¬ entschädigung von 2232 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 23. August 1895, unter Kostenfolge. Brunner war seit dem 14. Dezember 1894 bei der Beklagten als Erdarbeiter mit einem Taglohn von 3 Fr., abzüglich gewisser Leistungen für die Krankenkasse und Unfallversicherung, angestellt. Er behauptete in der Klage,

23. August 1895 bei der Arbeit einen Leistenbruch erlitten haben, infolge dessen er in seiner Arbeitsfähigkeit um etwa 400 dauernd behindert sei. Der dieser Beeinträchtigung entsprechende Erwerbsausfall belaufe sich auf die eingeklagte Summe. Die Beklagten bestritten, daß der Kläger in ihrem Dienste einer Ein¬ wirkung ausgesetzt gewesen sei, die einen Bruchaustritt hätte ver¬ anlassen können und daß überhaupt das Zutagetreten eines Leisten¬ bruches als ein Unfall betrachtet werden könne; ferner verneinten sie, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers sich vermindert habe, wie derfelbe denn auch noch fünf Monate am Kanalbau in Ruppoldingen weiter gearbeitet habe; eventuell wurde die Höhe der Entschädigung bestritten. Das Amtsgericht Olten=Gösgen hieß, gestützt namentlich auf ein medizinisches Gutachten von Dr. Kottmann in Solothurn und Prof. Dr. Kocher in Bern, die Klage in einem Betrage von 558 Fr. nebst Zins seit 23. Au¬ gust 1895 gut und verurteilte die Beklagten in die Kosten. Beide Parteien erklärten gegen dieses Urteil die Appellation, und unterm

30. April 1897 wurde dasselbe durch das Obergericht des Kan¬ tons Solothurn dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt wurden. In der entscheidenden Erwägung wurde ausgeführt, daß die Frage, ob für Brunner durch den Bruchaustritt vom 23. August 1895 ein bleibender Nachteil entstanden sei, nach dem Berichte der Sachverständigen verneint werden müsse. Diese stellten nämlich fest, daß der Bruch infolge der Schonung und des Tragens eines Bruchbandes soweit geheilt sei, daß nur die Bruchdisposition zurückgeblieben sei; diese aber sei auf beiden Seiten vorhanden und deshalb schon auf viele Jahre zurückzudatieren; und ferner: Der Bruch sei zur Stunde geheilt und es bleibe nur die schon früher bestandene Anlage zurück. Wenn die Experten dennoch eine Beeinträchtigung von 10—15 % in der Leistungsfähigkeit des Klägers annähmen, fährt das Obergericht fort, so ergebe sich doch aus dem Inhalt des Gutachtens, daß sie hiebei nur die Zeit im Auge gehabt hätten, während welcher der Bruch ausgetreten gewesen sei, und daß sich der Kläger zur Zeit der Untersuchung genau in dem¬ jenigen körperlichen Zustande befunden habe, in dem er vor dem

Bruchaustritt gewesen sei, als er noch kein Bruchband getragen habe. Auch die Nachteile des Tragens eines solchen seien nicht zu berücksichtigen, da bei diesem Ergebnis der für das Gericht maßgebenden Expertise das Tragen eines Bruchbandes für den Kläger heute nicht notwendiger sei, als vor dem 23. August

1895. In dieser Beziehung decke sich der vorliegende nicht voll¬ ständig mit dem vom Kläger angerufenen Falle Kempter gegen Fischer & Cie. Ein bleibender Nachteil, der einzig eingeklagt sei, sei somit nicht nachgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat namens des Klägers Fürsprech Dr. Hugo Dietschi in Olten rechtzeitig und formgemäß die Be¬ rufung an das Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, es sei die Klage in ihrem vollen, eventuell in reduziertem Betrage gutzuheißen, unter Kostenfolge. In der Berufungsschrift wird, unter Verweisung namentlich auf den bereits erwähnten Fall Kempter gegen Fischer & Cie., die Feststellung des Obergerichtes, daß der Unfall keine dauernden Nachteile für den Kläger nach sich gezogen habe, als rechtsirrtümlich bezeichnet und ins¬ besondere betont, daß ein Brüchiger auch nach der Heilung in seinen Aussichten auf Anstellung stets gegenüber einem völlig ge¬ sunden im Nachteil sich befinde und auf dem Arbeitsmarkte als minderwertige Arbeitskraft gelte. Die Beklagten trugen durch ihren Anwalt, Fürsprech Adrian von Arx, auf Abweisung des Be¬ rufungsbegehrens an. Der vorliegende unterscheide sich vom Falle Kempter gegen Fischer & Cie. darin, daß hier der Bruch nach seinem Austritt, im Gegensatz zu früher, sich jederzeit von selbst gefüllt habe, sobald die Eingeweide nicht durch die Hand oder durch das Bruchband zurückgehalten worden seien, während bei Brunner dies nicht der Fall, der Bruch überhaupt für die Ex¬ perten nicht nachweisbar gewesen sei. Was sodann die Behauptung betreffe, daß die Brüchigen auf dem Arbeitsmarkte minderwertig seien, so stehe dies nicht in ursächlichem Zusammenhang zu der erlittenen Verletzung. Zudem treffe für den Kläger die Voraus¬ setzung eines solchen schädlichen Vorurteils des Publikums nicht zu, da bei ihm ein Bruch objektiv nicht nachweisbar sei. Über¬ haupt gelte jene Volksmeinung nicht so allgemein, wie der Kläger behaupte, und sie würde sich doch wohl auch auf alle auch nur mit einer Bruchanlage behafteten erstrecken. Sicherlich würden die Ausführungen des Obergerichtes die Nachprüfung des Bundes¬ gerichtes sehr wohl ertragen, indem sie weder aktenwidrig seien, noch eidgenössisches Beweisrecht verletzten. Alsdann habe aber als thatsächlich festgestellt zu gelten, daß der Kläger einen Schaden in¬ folge dauernder Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht erlittten habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanzen gehen davon aus, und die Beklagten treten dieser Annahme nicht mehr entgegen, daß beim Kläger am

23. August 1895 infolge einer Anstrengung bei der Arbeit ein Bruchaustritt erfolgt und daß dieses Ereignis als Unfall zu be¬ rachten sei, für den die Beklagten dem Kläger gegenüber grund¬ sätzlich nach Haftpflichtrecht schadenersatzpflichtig sind. Streitig ist bloß noch, ob dieser Unfall beim Kläger eine dauernde Einbuße an Erwerbsfähigkeit bewirkt habe, oder ob ein derartiger Schaden, der einzig eingeklagt ist, nicht anzunehmen sei.

2. Wenn nun diesbezüglich die Beklagten zunächst geltend machen, daß diese Frage durch die dieselbe verneinende Feststellung der Vorinstanz in einer für das Bundesgericht verbindlichen Weise erledigt sei, so ist hiegegen bloß darauf zu verweisen, daß letzteres es stets als zu seiner Aufgabe der rechtlichen Würdigung des Falles gehörend betrachtet hat, nachzuprüfen, ob der kantonale Richter die Schadensmomente sämtlich in Betracht gezogen und richtig abgewogen, überhaupt den Begriff des erstattungsfähigen und bedürftigen Schadens richtig angewendet habe.

3. Dies muß nun aber vorliegend verneint werden. Freilich erklären die medizinischen Experten — und ihnen ist das Ober¬ gericht in diesem Punkte gefolgt — daß der Bruch des Kläger¬ durch Reposition geheilt, und daß nach wie vor nur eine Bruch¬ disposition vorhanden sei, wie eine solche schon seit Jahren existiert habe; und wenn es bloß auf den anatomischen und rein physio¬ logischen Befund ankäme, so müßten diese gutachtlichen Außerungen gewiß vom Richter als maßgebend angesehen werden. Allein ein Unfall kann die Erwerbsfähigkeit des von ihm Betroffenen auch beeinträchtigen, ohne daß äußerlich eine Veränderung der körper¬ lichen Beschaffenheit gegenüber früher vor sich gegangen zu sein braucht; es kann — und hierauf kommt es an — auch ohne das die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verletzten durch den Unfall herabgesetzt werden, sei es, daß dessen psychische Folgen

hemmend auf dieselbe einwirken, oder daß die Leistungsfähigkeit des durch den Unfall Betroffenen wegen desselben allgemein in den Kreisen, wo er seinen Erwerb findet, als minderwertig be¬ trachtet wird. Erfahrungsgemäß trifft nun jedenfalls das letztere dieser für die Erwerbsmöglichkeit erheblichen Momente bei solchen Arbeitern zu, die einmal an einem Bruche gelitten haben, wenn dieser auch von selbst oder infolge Tragens eines Bruchbandes geheilt und nur die Bruchanlage übrig geblieben ist. Diese haben auf dem Markt der Arbeitskräfte nicht mehr denselben Wert, wie vorher, ihre Erwerbsfähigkeit ist thatsächlich deshalb, weil man weiß, daß sie „gebrochen“ sind, in gewissem Maße beeinträchtigt. Aber auch das erwähnte subjektive Moment wird meist in der¬ artigen Fällen zutreffen, da sich derjenige, der einmal durch einen Bruchaustritt auf eine Bruchanlage aufmerksam gemacht worden ist, so lange wenigstens, als diese noch vorhanden ist, weniger mehr zutraut und auf diese Weise ebenfalls an Erwerbskraft und Tüchtigkeit einbüßt, wie er denn auch nach dem Bruchaustritt vorsichtshalber ein Bruchband wird tragen müssen. Freilich dürfen diese dauernden Folgen des Unfalles nicht zu hoch angeschlagen werden, und ferner ist zu berücksichtigen, daß bei vorhandener Sruchanlage schon vorher stets die Gefahr eines Austrittes vor¬ handen war. Vorliegend fällt überdies in Betracht, daß Kläger ein älterer Mann war und deshalb bald auch aus andern Grün¬ den erheblich in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt worden wäre. Ein Betrag von 350 Fr. dürfte bei dieser Sachlage genügen, um den auf den Unfall zurückzuführenden Nachteil auszugleichen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird begründet erklärt und demnach das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 30. April 1897 dahin abgeändert, daß die Beklagten, Fischer & Schmutziger verurteilt werden, dem Kläger, H. Brunner, eine Entschädigung von 350 Fr. nebst Zins seit dem Tage des Unfalles, 23. August 1895, zu entrichten, und daß ferner die rechtlichen und außer¬ rechtlichen Kosten der kantonalen Instanzen den Beklagten auf¬ erlegt werden.