Volltext (verifizierbarer Originaltext)
123. Urteil vom 9. Juni 1897 in Sachen Brevini gegen Born. A. Enrico Brevini, der Sohn des Angelo Brevini in Baguolo in Piano (Italien), stand im Sommer 1896 bei Baumeister Born in Zürich als Maurer in Arbeit. Am 18. Juni arbeitete er an der Fa¬ çade eines Neubaues an der Neptunstraße daselbst, die ungefähr bis auf die halbe Höhe des zweiten Stockwerkes — Parterre mitgerech¬ net — aufgeführt war. Er hatte dabei seinen Standort auf dem äußeren Gerüste, das aus senkrechten, in gewisser Entfernung von der Mauer in den Boden eingelassenen Stangen und aus soge¬ nannten Gerüsthebeln bestand, wagrechten Hölzern von eirca 15 Cm. Dicke, die auf der einen Seite mit den senkrechten Ge¬ rüststangen verbunden und auf der andern an die Mauer ange¬ lehnt waren, auf die dann die Gerüstladen zu liegen kamen. Auch unterhalb der obersten Gerüstlage waren die Gerüsthebel noch be¬ lassen worden, teils um den senkrechten Gerüststangen mehr Halt zu geben, teils um später, bei dem Verputzen und Bemalen der Façade, wieder benutzt zu werden. Immerhin lagen auf diesen Gerüsthebeln, deren nächstoberste Lage etwa 1,60 Meter unterhalb der obersten, im Gebrauch befindlichen, angebracht war, keine Laden mehr. Auf der innern Seite der Façade arbeitete dem Enrico Brevini gegenüber Martino Bernasconi. Gegen Mittag des 18. Juni nun brach über jene Gegend plötzlich ein heftiges Gewitter aus, und Brevini und Bernasconi fanden sich veran¬ laßt, vor dem starken Regen Schutz zu suchen. Während andere Arbeiter sich zu diesem Zwecke in die Geschirrkammer begaben, oder unter dem Vordach eines benachbarten Gebäudes unter¬ standen, benutzten die beiden eine nahe bei ihrem Standorte be¬ findliche Maueröffnung, die für eine Verandatüre bestimmt war und etwa 90 Cm. unter die im Gebrauche befindliche Gerüstlage hinunterreichte, um sich auf einen der wagrechten Gerüsthebel der nächstoberen Lage zu stellen, auf dem sie durch die Laden der obersten Lage vor dem Regen mehr oder weniger geschützt waren. Bernasconi trat zuerst hinaus; Brevini folgte. Der Regen ließ bald nach und die beiden Arbeiter schickten sich an, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Zuerst verließ Bernasconi — neben Brevini sich vorbeiziehend — den Hebel, um auf dem gleichen Wege durch die Verandatüre den frühern Standort zu gewinnen. Als Brevini folgen wollte, stürzte er, bevor er den untern Rand der Mauer¬ öffnung betreten hatte, von dem Hebel ab und fiel so unglück¬ lich auf einen in der Nähe des Bodens in die Mauer eingelassenen eisernen Tragbalken, daß er am folgenden Tage an den erlittenen Verletzungen starb. B. Gestützt hierauf erhob der Vater des Verunglückten, Angelo Brevini, gegenüber Baumeister Born einen Haftpflichtanspruch im Betrage von 4200 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem Tage des Unfalls. Dieser sei beim Betriebe des der Haftpflichtgesetzgebung unterstellten Unternehmens des Beklagten erfolgt. Dessen Ursache sei das Umfallen des Hebels, auf dem Brevini und Bernascont Schutz vor dem Regen gesucht hätten. Dieser sei, als Brevini die Türschwelle habe betreten wollen, ausgewichen; er sei nach dem Unfalle schief gestanden und habe nachträglich in anderer Weise befestigt werden müssen. Derselbe sei nicht in die Mauer einge¬ lassen gewesen, sondern habe auf einer senkrechten Stütze geruht. Diese Befestigungsweise sei eine mangelhafte gewesen und habe nicht der diesbezüglichen städtischen Polizeiverordnung entsprochen. Es könne nicht eingewendet werden, der Hebel sei nicht im Ge¬ brauche gewesen; denn er sei mit Rücksicht auf den spätern Ge¬ brauch belassen worden und habe deshalb auch in einem ge¬ brauchsfähigen Zustand erhalten werden müssen. Andernfalls hätte das Betreten des Hebels ausdrücklich verboten werden sollen. Es liege somit ein Verschulden des mit der Aufsicht über das Gerüst betraut gewesenen Angestellten des Beklagten vor, für das letzterer aufzukommen habe. Von Selbstverschulden könne nicht gesprochen werden, da das Betreten des Gerüsthebels die natürliche Lösung der Situation gewesen sei, eine Lösung, die für Bernasconi nicht außerordentlich gefährlich gewesen sei. Eventuell wäre bloß Mit¬ verschulden anzunehmen. Der Beklagte bestritt in erster Linie, daß sich der Unfall beim Betriebe ereignet habe. Sodann erhob er die Einrede des Selbstverschuldens des Getöteten. Die Hebel seien nicht am Gerüste belassen worden, damit sie den Arbeitern unter Umständen als Standort dienen könnten, und es sei geradezu ein
waghalsiges Unternehmen gewesen, dieselben von der Verandatüre aus zu betreten. Dem Beklagten seinerseits könne ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden: Der fragliche Gerüsthebel habe in einem Loche in der Mauer gesteckt und sei auch auf der andern Seite genügend befestigt gewesen, allerdings nicht für Turnübun¬ gen; überhaupt sei das ganze Gerüst nach allen Regeln der Kunst konstruiert gewesen. C. Das erstinstanzliche Gericht sprach dem Kläger seine Klage in einem Betrage von 1200 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem Unfallstage zu. Es führte aus, daß der erforderliche Zusammen¬ hang zwischen Betrieb und Unfall vorhanden, ferner daß die Ein¬ rede des Selbstverschuldens begründet sei, daß aber auch dem Be¬ klagten eine Schuld an dem Unfalle beigemessen werden müsse. Es sei nämlich erstellt, daß der fragliche Hebel ohne genügende Verspannung oder Verklammerung auf einen in der Türöffnung stehenden senkrechten Hebel aufgelegt gewesen sei, und es müsse angenommen werden, es habe Brevini infolge dieser losen Befesti¬ gung den Halt verloren; der Einwand, es sei der fragliche Ge¬ rüstteil damals nicht in Betrieb gewesen, entbinde den Beklagten seiner Haftbarkeit nicht, da den Arbeitern das Betreten des Gerüsts nicht verboten gewesen sei und sie deshalb sich hiezu für befugt hätten erachten dürfen, umsomehr, als eine spätere Inbetriebsetzung dieses Gerüstteils in Aussicht genommen gewesen sei, und die stadträtliche Verordnung vom 27. Februar 1895 vorschreibe, daß auch freiliegende Gerüsthebel mit dem Gerüste fest zu verbinden seien. Beide Parteien erklärten gegen dieses Urteil die Appellation. Vor der Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts bean¬ tragte der Anwalt des Klägers Zuspruch der Klage im Betrage von 3000 Fr., eventuell 2200 Fr. Der Vertreter des Beklagten verlangte Abweisung der Klage, eventuell Bestätigung des erst¬ instanzlichen Urteils. Bezüglich des Verschuldens des Enrico Brevini verwies er auf ein Privatgutachten von Stadtbaumeister Geiser; überdies beharrte er darauf, daß die von ihm schon in der ersten Instanz über den Hergang des Unfalls angerufenen Zeugen einvernommen werden, und anerbot Beweis durch Exper¬ tise dafür, daß ein solcher Gerüsthebel gar nicht so befestigt wer¬ den könne, daß eine kleine Verschiebung unmöglich wäre, sowie dafür, daß man von einem solchen außer Betrieb gesetzten Hebel nicht mehr verlangen könne. Die Appellationskammer än derte ohne neue Beweisaufnahme das erstinstanzliche Urteil dahin ab, daß sie die Klage abwies, die zweitinstanzliche Staatsgebühr even¬ tuell auf 40 Fr. und die übrigen Kosten zusammen auf 8 Fr. 80 Cts. bestimmte und den Kläger zu einer außerrechtlichen Ent¬ schädigung von 100 Fr. für beide Instanzen verfällte. Enrico Brevini sei am Unfall selbst schuld gewesen. Abgesehen davon, daß das Be¬ treten des Hebels an sich ein waghalsiges Unternehmen gewesen sei, habe es derselbe unterlassen, zuvor die Befestigungsart zu prüfen, was doch, da er dort nichts zu schaffen gehabt, geboten gewesen wäre. Ob nun der Unfall herbeigeführt worden sei dadurch, daß der Hebel sich bewegt, daß Brevini ausgeglitten oder von Ber¬ nasconi gestoßen worden sei, immer falle die Schuld auf ihn selbst und auf ihn allein zurück, weil er sich ohne Not und ohne genauere Prüfung der Beschaffenheit des Hebels an diesen äußerst gefährlichen Ort begeben habe. Ein Mitverschulden des Beklagten sei nicht anzunehmen, schon deshalb nicht, weil nicht dargetan sei, daß der Hebel nicht genügend befestigt gewesen, bezw. daß die Ursache des Unfalles in einem losen Halt des Hebels zu suchen sei. Ob man es mit einem Betriebsunfall zu thun habe, brauche danach nicht weiter untersucht zu werden. D. Namens des Klägers hat Dr. Richard Lang in Zürich gegen dieses Urteil rechtzeitig und formgemäß Berufung eingelegt. In der Berufungserklärung stellte er und ließ heute durch seinen substituiert bevollmächtigten Anwalt, Dr. Kirchhofer, die Anträge wiederholen, zunächst, es sei die Klage im Betrage von 3000 Fr. oder in einem nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrage gutzuheißen; und eventuell, es seien die Akten zur Vervollständi¬ gung an die Vorinstanz zurückzuweisen, letzteres um feststellen zu lassen, daß der Hebel lose und unrichtig befestigt gewesen, und daß hierauf der Unfall zurückzuführen sei. Die Feststellung der Vorinstanz, daß dies nicht nachgewiesen, müsse nämlich, wurde heute ausgeführt, als aktenwidrig bezeichnet werden, und sofern die Akten nicht genügten, um selbständig den Sachverhalt festzu¬ stellen, erscheine eine Rückweisung geboten zur Einvernahme der Zeugen Borghini, Zambelli, Festini, Eger und zur nochmaligen
Abhörung von Bernasconi und Leporati, sowie zur Erstellung einer unparteiischen Experiise über die einschlägigen technischen Fragen. Der Anwalt des Beklagten trägt auf Abweisung der Be¬ rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils, eventuell eben¬ falls auf Rückweisung im Sinne der vor der Appellationsinstanz gestellten Beweisanträge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach der eigenen Darstellung des Klägers hat sich der Unfall in einem Momente ereignet, da Brevini, um vor einem Platzregen Schutz zu suchen, seine Arbeit für eine kurze Zeit unterbrochen hatte. Er ist somit von demselben nicht bei der Aus¬ übung der eigentlichen Arbeitsthätigkeit betroffen worden. Nichts¬ destoweniger hat man es mit einem Betriebsunfall im Sinne der Haftpflichtgesetze vom 25. Juni 1881 und 26. April 1887 zu thun. Es ist nicht erforderlich, daß der durch menschliche oder mechanische Kräfte bewerkstelligte Betrieb eines Unternehmens direkt und unmittelbar den Unfall verursacht habe. Sonst wäre die Bestimmung überflüssig, daß sich der Unternehmer von der Haftpflicht befreien könne, wenn er beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verbrechen oder Vergehen dritter Per¬ sonen erfolgt sei, ja, es würde sich fragen, ob auch für eine Ein¬ rede des Selbstverschuldens noch Raum vorhanden wäre, wenn der Begriff „durch den Betrieb“ in jenem engern Sinne der direkten und unmittelbaren Verursachung aufgefaßt werden müßte. Vielmehr genügt es, wenn Betrieb und Unfall in einem derarti¬ gen Verhältnis zu einander stehen, daß ersterer nach Zeit, Ort und Umständen als eine der Ursachen des letztern sich darstellt, als ein Thatbestand, der aus den für den Unfall kausalen Mo¬ menten nicht weggedacht werden kann, und der diesem deshalb ein besonderes Gepräge gibt. Dies trifft aber vorliegend zu. Brevini verunglückte an einem Orte, wo der Beklagte durch seine Arbeiter einen Bau errichten ließ, zu einer Zeit, da gewöhnlich gearbeitet wird; der Verunglückte war selbst auch bis kurz vorher an der Arbeit gewesen und hatte diese nur für einige Minuten, veranlaßt durch ein äußeres, zufälliges Ereignis, verlassen, um sie gleich nachher wieder aufzunehmen. Der Betrieb des Baugewerbes bildet somit den Untergrund für das Ereignis, eine der notwendigen Ursachen desselben, und hieran vermag der Umstand, daß Brevini im kritischen Augenblick gerade eine Pause in der Arbeit gemacht hatte, nichts zu ändern.
2. Dagegen muß nach den unbestrittenen Parteianbringen und den Ergebnissen der Beweisführung der weitere Einwand des Be¬ klagten, daß der Unfall auf ein Verschulden des Verunglückten zurückzuführen sei, mit den beiden kantonalen Gerichten gutge¬ heißen werden. Wenn auch der Unfall in seinen nächsten Ursachen nicht völlig aufgeklärt ist, so steht doch soviel fest, daß derselbe sich nur ereignen konnte, weil Brevini den freien Gerüsthebel be¬ treten hat, und daß somit dieses Verhalten als Ursache seines un¬ glücklichen Sturzes betrachtet werden muß. Nun fehlte es aber nicht nur an jeder dienstlichen Veranlassung für Brevini und Bernasconi, den fraglichen Gerüsthebel zu betreten, sondern es war auch diese Art, sich vor dem Regen zu schützen, eine durch¬ aus außergewöhnliche und keineswegs naheliegende, wie denn auch die andern Arbeiter auf viel einfachere und natürlichere Weise vor dem Gewitter Schutz suchten. Ihr Unterfangen erscheint aber geradezu als ein leichtsinniges und übermütiges, wenn die Ge¬ fährlichkeit ihrer Situation mit ins Auge gefaßt wird. Ganz ab¬ gesehen davon, daß es wohl nur mittelst ungewohnter Bewegungen des Körpers möglich war, auf den Hebel und von diesem wieder zurück zu gelangen, bot der Standort auf demselben, der zudem wohl auch vom Regen genäßt wurde, sozusagen keine Sicherheit, zumal da außer der senkrechten Gerüststange und der obersten Gerüstlage auch für die Hände keinerlei Angriffspunkte zur Bei¬ behaltung des Gleichgewichts vorhanden waren. Jedenfalls aber hätten die beiden die Sicherheit und die Befestigungsart des Hebels näher prüfen sollen, wenn sie sich auf denselben begeben wollten. Denn von vornherein durften sie sich doch hierauf nicht verlassen. Wohl war derselbe bestimmt, später wieder benutzt zu werden. Aber einmal wäre doch sicherlich dieser neuen Benutzung eine Untersuchung über die Solidität, namentlich die Befestigung, vorausgegangen, und sodann war der Hebel überhaupt nicht dazu da, um frei betreten zu werden, sondern nur dazu, um als Unter¬ lage für die Gerüstladen zu dienen. Das wußten Bernasconi und Brevini ebenfalls, und sie durften deshalb nicht ohne weiteres
darauf vertrauen, daß der Hebel für sie einen sichern Standort bieten werde. Auch brauchte, besonders erfahrenen Arbeitern gegen¬ über, das Betreten der nicht in Gebrauch befindlichen Gerüsthebel nicht ausdrücklich verboten zu werden. Ein gewisses Maß von Vorsicht und Bedachtsamkeit darf füglich vom Unternehmer dem Arbeiter selbst zugemutet werden. Allerdings ist dann bei der Frage, ob dieses Maß aufgewendet worden sei oder nicht, darauf Rücksicht zu nehmen, daß gegen bestimmte, stets wieder sich bie¬ tende Gefahren der Arbeiter abgestumpft wird. Vorliegend hat man es jedoch mit einem durchaus ungewöhnlichen Unterfangen zu thun, bei dessen Beurteilung der erwähnte Gesichtspunkt nicht in gleichem Maße zutrifft, wie bei Situationen, denen der Ar¬ beiter beständig gegenübersteht. Es liegt also unzweifelhaft auf Seite des Verunglückten ein Verschulden vor.
3. Der Kläger und die erste kantonale Instanz erblicken nun aber anderseits ein Mitverschulden des Beklagten darin, daß der Hebel nach der Seite der Mauer hin nicht genügend befestigt gewesen sei. Die Appellationsinstanz nimmt an, daß letzteres nicht erstellt, ein Verschulden des Beklagten deshalb nicht nachge¬ wiesen sei. Sie gelangt hiezu in der Weise, daß sie die Aussagen der Zeugen Leporati und Bernasconi, die beide von einem sich bewegen oder wackeln des Hebels berichteten, deshalb ausschaltet, weil die Beiden mit Bezug auf die Lage des Gerüsthebels un¬ glaubwürdige Angaben gemacht hätten, und daß sie anderseits darauf Gewicht legt, daß die gleich nach dem Unfalle polizeilich einvernommenen Zeugen Festini, Zambelli und Eger nichts über eine Bewegung des Hebels ausgesagt hätten. Eine derartige Wür¬ digung des Beweismaterials ist nun wohl mit Recht heute als aktenwidrig bezeichnet worden, zumal da die Vorinstanz die Aus¬ sagen von Leporati und Bernasconi über die Lage des Gerüst¬ hebels, mit Rücksicht auf die sie den beiden Zeugen überhaupt jede Glaubwürdigkeit absprach, kaum richtig aufgefaßt hat. Es sagt keiner von beiden, daß der Hebel auf der Fensterbrüstung aufgelegen sei und sich auf derselben seitlich bewegt habe; sondern Leporati sagt, der Gerüsthebel sei außerhalb der Mauer in der Mitte der Türe gewesen — was nicht ausschließt, daß sich derselbe unterhalb der Brüstung befunden hat, wie denn auch der Zeuge selbst bemerkt, der Hebel habe sich etwa 50 Cm. unterhalb der Türschwelle befunden — und Bernasconi: der Hebel sei an die Fensterbrüstung angelehnt gewesen, aber frei, worunter doch auch eine bloß seitliche Anlehnung verstanden werden kann. Richtig ist, daß die beiden Aussagen nicht recht in Einklang gebracht werden können; aber dies bildet nicht einen genügenden Grund, um über eine andere übereinstimmende Aussage der Zeugen ohne weiteres hinwegzugehen. Eine eigene Feststellung des Thatbestandes in diesem Punkte nun führt nur dazu, daß als bewiesen angenom¬ men werden muß, daß sich der Hebel vor oder bei dem Falle des Brevini seitlich oder um seine Längsachse bewegt habe. Dagegen läßt sich aus den Akten nicht mit Sicherheit entnehmen, ob dies auf eine unzweckmäßige oder ungenügende Befestigungsart zurück¬ zuführen sei, indem namentlich nicht ersichtlich ist, in welcher Weise der Hebel gegen die Mauer hin befestigt, ob er in diese eingelassen war oder auf einer senkrechten Stütze ruhte. Trotzdem ist dem Antrage beider Parteien auf Ergänzung des Beweises in diesem Punkte nicht zu entsprechen, und zwar deshalb nicht, weil auch dann, wenn angenommen wird, es sei der Gerüsthebel wirklich in ungenügender Weise befestigt gewesen, und es habe dieser Umstand beim Unfall mitgewirkt, dies dem Beklagten doch vorliegend nicht zum Verschulden angerechnet werden kann. Der fragliche Gerüst¬ teil befand sich anerkanntermaßen nicht im Gebrauch, als der Un¬ fall sich ereignete. Er wurde bloß belassen, um dem übrigen Ge¬ rüste mehr Halt zu geben, und um später wieder zu anderen Arbeiten benutzt zu werden. Dies erscheint durchaus zweckmäßig und begreiflich, wie denn auch nicht behauptet worden ist, daß ein solches Verfahren etwa nicht üblich sei. Nun kann aber dem Bau¬ herrn nicht zugemutet werden, daß er auf solche Gerüstteile die nämliche Aufmerksamkeit verwende wie auf die im Gebrauche be¬ findlichen. Er muß wohl gewisse Eventualitäten, des Herunter¬ fallens z. B., vorfehen und denselben vorbeugen. Er braucht da¬ bei aber doch nicht alles das aufzuwenden, was zur Sicherung der Arbeiter bei in Gebrauch befindlichen Gerüstteilen geboten er¬ scheint. Und wenn nun ein Arbeiter ohne irgend welche Nötigung, in schuldhaftem Leichtsinn einen, vielleicht für den Gebrauch nicht mehr in genügender Weise befestigten, hiefür aber auch nicht mehr
bestimmten Hebel betritt und dabei verunglückt, so kann hier jeden¬ falls von einem für den Unfall kausalen Verschulden des Bau¬ herrn nicht mehr gesprochen werden, da ein solches Verhalten des Arbeiters ganz außer aller Berechnung und Voraussicht liegt. Es wird hiegegen eingewendet, daß die stadtzürcherische Verordnung zur Verhütung von Unfällen bei Bauten vom 27. Februar 1895 einen Unterschied zwischen Gerüsten, die im Gebrauche und sol¬ chen, die außer Gebrauch sich befinden, nicht mache, und daß für alle derartigen Anlagen die bezüglichen Bestimmungen in Art. 8 und 9 des citierten Erlasses gelten. Dabei wird aber übersehen, daß ausdrücklich in Art. 8 auf den Zweck abgestellt und ferner bemerkt ist, es seien die Gerüste derart zu erstellen, daß die Ar¬ beiten mit Sicherheit ausgeführt werden können, sowie daß der darauf folgende Art. 9, der die nähern Vorschriften hierüber ent¬ hält, sich an Art. 8 in der Weise anschließt, daß er eine Aus¬ führung des dort aufgestellten Grundsatzes enthält. Es läßt sich somit hieraus eine spezielle Pflicht des Bauherrn, auch die nicht im Gebrauche befindlichen Gerüsthebel in einer Weise zu befesti¬ gen, daß jede seitliche oder drehende Bewegung völlig ausge¬ schlossen wäre, nicht herleiten, und es vermag deshalb auch durch Hinweis auf jene Verordnung der Vorwurf des Mitverschuldens des Beklagten nicht begründet zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird verworfen und das angefoch¬ tene Urteil in allen Teilen bestätigt.