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23_I_883

BGE 23 I 883

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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883

122. Urteil vom 2. Juni 1897 in Sachen Kalk= und Cementfabriken Beckenried gegen Calegari. A. Ferdinando Calegari von Albino, Provinz Bergamo (Ita¬ lien), stand im Sommer 1895 bei den Kalk= und Cementfabriken Beckenried mit einem Stundenlohn von 28 Cts., gleich einem Taglohn von 3 Franken in Arbeit. Am 27. August 1895 wurde er — er war damals 23 Jahre alt — das Opfer eines Unfalls: Er war am Abend fenes Tages in einen unten angezündeten en hinuntergestiegen, um das oben aufgeschüttete Material zu verebnen, scheint dort der Einwirkung von Kohlenorydgas ausge¬ setzt gewesen zu sein und wurde bald nachher als Leiche herauf¬ geholt. B. Mit Klage vom 24. September 1896 machte Fürsprech Blättler in Hergiswyl im Namen des Giuseppe Calegari, des Vaters des Verunglückten, und seiner Familie gegen die Kalk¬ und Cementfabriken Beckenried eine Haftpflichtforderung von 4000 Fr. geltend. Zu seiner Legitimation berief er sich auf einen Auftrag des Regierungsrates von Nidwalden und eine Zuschrift der italienischen Gesandtschaft in Bern an letztern, worin derselbe ersucht wurde, sich der Sache des Vaters des Verunglückten, Giu¬ seppe Calegari, anzunehmen. In der Sache wurde im wesentlichen geltend gemacht, man habe es mit einem Betriebsunfall zu thun, für den die Beklagte haftpflichtig sei. Ferdinand Calegari sei als

guter und geschickter Arbeiter und braver Sohn die Hauptstütze seines Vaters und der ganzen zahlreichen Familie gewesen. Erste¬ rer sei 68 Jahre alt und nicht erwerbsfähig; die Mutter sei 58 Jahre alt und ebenfalls bedürftig; die andern Familienglieder seien größtenteils verheiratet und mit Kindern gesegnet; alle seien arm und besitzen kein Vermögen, wofür im wesentlichen auf Zeug¬ nisse der Gemeindebehörde von Albino abgestellt werde. Der ver¬ unglückte Sohn sei zur Unterstützung seiner Familienangehörigen verpflichtet gewesen. Ein Verschulden desselben liege nicht vor wohl aber ein solches desjenigen, der mit der Aufsicht und Leitung der betreffenden Arbeit beauftragt gewesen sei, indem dieser, ein gewisser Julius Moschen, den Ofen zu früh habe anzünden lassen und sich trotz der Annahme von Gefahr fortbegeben habe. Die Beklagte schloß auf Abweisung der Klage. Zunächst focht sie die Legitimation des klägerischen Anwaltes an. Sodann verneinte sie, daß der Kläger Giuseppe Calegari der Vater des verunglückten Ferdinand sei; den bezüglichen klägerischen Urkunden fehle die Beweiskraft, da sie nicht von der schweizerischen Gesandtschaft in Rom beglaubigt seien. Nicht bestritten werde, daß Ferdinando Calegari bei der Beklagten in Arbeit gestanden und am 27. August 1895 tot in einem Ofen aufgefunden worden sei. Es fehle jedoch an dem Nachweis, daß sich der Unfall beim Betrieb ereignet habe. Jedenfalls aber sei derselbe auf ein Selbstverschulden des Verun¬ glückten zurückzuführen, da er zum Verebnen des Materials nicht in den Ofen hätte hinunterzusteigen brauchen, sondern diese Arbeit mittels einer Gabel von oben herunter hätte besorgen können. Bestritten werde, daß die Organe der Fabrik ein Verschulden treffe. Ferner aber sei nicht dargethan, daß der Verunglückte den Klägern gegenüber nach dem maßgebenden heimatlichen Rechte unterstützungs¬ pflichtig gewesen sei, und ebenfalls nicht, was zur Begründung eines Haftpflichtanspruches weiter erforderlich sei, daß die Hinter¬ lassenen von dieser Unterstützungspflicht Gebrauch gemacht hätten. Bestritten werde auch, daß Vater Calegari nicht mehr erwerbs¬ fähig und unterstützungsbedürftig sei. Derselbe besitze ein eigenes Heimwesen und lebe mit seiner ganzen Familie in Gemeinschaft, woraus einzig sich schon ergebe, daß er nicht von einer Unter¬ stützung seines verunglückten Sohnes abhängig gewesen sei. Es werde denn auch verneint, daß thatsächlich der Sohn Ferdinand seine Ersparnisse seinen Eltern geschickt habe zur Unterstützung derselben und der andern Familienmitglieder. Jedenfalls könnte Vater Calegari eine Entschädigungspflicht nur für sich und even¬ tuell seine Frau geltend machen, nicht aber auch für seine voll¬ jährigen Kinder. Die Höhe der Entschädigung betreffend, sei zu bemerken, daß Ferdinando Calegari nur im Sommer während etwa 7 Monaten auswärts gearbeitet und dabei etwa 3 X 175 = 525 Fr. verdient habe, wovon er höchstens 200 Fr. habe erübri¬ gen können. Es komme aber nicht hierauf, sondern darauf an, zu welchen Leistungen der Sohn den Eltern gegenüber verpflichtet gewesen wäre. ihr Bedürfnis sei nicht höher, als auf 300 Fr. jährlich anzuschlagen. Die übrigen Kinder seien so gut unter¬ stützungspflichtig wie der Verunglückte; da sechs solcher Geschwister seien, treffe es einem derselben bloß 50 Fr. Auf das Durch¬ schnittsalter des Elternpaares berechnet, entspreche dieser Betrag einer Rente von 521 Fr. 50 Cts., und es beliefe sich danach der Anspruch der Kläger, nach Abzug des üblichen Kapitalabstrichs nur auf 450 Fr. C. Das Kantonsgericht Nidwalden hieß unterm 20. Januar 1897 die Klage in einem Betrage von 2000 Fr. gut. Die Ge¬ richtsgebühr mit 52 Fr. 60 legte dasselbe der Beklagten auf und verurteilte letztere überdies zu einem Beitrag an die außerrecht¬ lichen Kosten der Klägerschaft von 100 Fr. Nachdem zunächst gestützt auf die amtliche Bescheinigung der Gemeindebehörde von Albino, festgestellt worden, daß der klagende Giuseppe Calegari der Vater des verunglückten Ferdinando sei und daß nach Art. 139 des italienischen Civilgesetzbuches eine Unterstützungspflicht der Kinder gegen ihre Eltern bestehe, wird ausgeführt, es sei Ferdi¬ nand Calegari bei der Arbeit verunglückt, und zwar ohne daß ihm eine Schuld beigemessen werden könne. Allerdings habe der Vorarbeiter Moschen einmal den Calegari gewarnt, in den Ofen hinunterzusteigen; diese Warnung beziehe sich jedoch nicht auf den Abstieg, bei dem das Unglück sich ereignet habe, sondern auf einen frühern Anlaß. Sodann deponiere der gleiche Moschen, daß bis zu dem erfolgten Unfall es jeweilen Übung gewesen sei, daß man zum Verebnen des Materials in den Ofen hinuntergestiegen sei.

Diese Übung sei mit Wissen und ohne Widerspruch seitens der Fabrikleitung gepflogen worden und schließe ein Verschulden des Verunglückten aus. Das Maß der Entschädigung betreffend falle in Betracht, daß man es mit einem mit Gütern nicht gesegneten Ehepaare zu thun habe, das in der Mitte der 60ger Jahre stehe, zu deren Unterstützung jedoch weiter auch noch drei ledige Söhne verpflichtet seien. Auf Appellation der Beklagten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Nidwalden das kantonsgerichtliche Urteil und legte der Appellantin die Gerichtsgebühr mit 63 Fr. 5 Cts. und eine außergerichtliche Entschädigung an die Kläger¬ schaft von 17 Fr. auf. D. Gegen dieses Urteil hat namens der Beklagten Fürsprech Dr. V. Fischer in Luzern rechtzeitig und formgemäß die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er stellte in der schriftlichen Beru¬ fungserklärung und wiederholte im heutigen Vorstande die Begeh¬ ren, es sei das Klagebegehren gänzlich abzuweisen, eventuell sei nur ein Betrag von 700 Fr. gutzusprechen, und es seien sämtliche Kosten der Klägerschaft zu überbinden. Fürsprech Blättler trug auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Einwand mangelnder Prozeßlegitimation des Fürsprechs Blättler ist heute nicht mehr aufrecht erhalten worden. Es hätte auch auf denselben, soweit die kantonalen Instanzen die Legitima¬ tion, allerdings ohne nähere Begründung, als erstellt angenommen haben, vom Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht eingetreten werden können, da es sich dabei um eine vom kantonalen Rechte beherrschte prozeßrechtliche Frage handelte. Für die Verhand¬ lung vor Bundesgericht aber erscheint Fürsprech Blättler unter obwaltenden Umständen durch die eingelegte Vollmacht hinreichend legitimiert.

2. Die Feststellung, daß der Kläger Giuseppe Calegari der Vater des verunglückten Ferdinando sei, ist thatsächlicher Natur und deshalb für das Bundesgericht verbindlich, sofern sie sich nicht als aktenwidrig oder als mit eidgenössischem Beweisrecht in Wider¬ spruch stehend darstellt. Dies trifft jedoch nicht zu. Wenn nämlich auch die die Identität der Kläger und die Familienverhältnisse des Verunglückten betreffenden Zeugnisse der Gemeindebehörden von Albino nicht die Legalisation der schweizerischen Gesandtschaft von Rom tragen, so steht doch bundesrechtlich nichts im Wege, daß denselben von den kantonalen Gerichten volle Beweiskraft beige¬ messen werde. Dieselben weisen nun aber aus, daß der verstor¬ bene Ferdinando einen Vater, den Kläger Giuseppe Calegari im Alter von 68 Jahren, eine Mutter, Catterina Ferrari, 58 Jahre alt, und folgende Geschwister hinterlassen hat:

1. Bartolo, 39 Jahre alt,

2. Giacomo, 38 Jahre alt, mit Frau und 3 unter 6 Jahre alten Kindern,

3. Andrea, 36 Jahre alt, mit Frau und 4 unter 5 Jahre alten Kindern,

4. Giuseppe, 26 Jahre alt, mit Frau und 4 unter 5 Jahre alten Kindern,

5. Giovanni, 20 Jahre alt, Soldat,

6. Maria, 18 Jahre alt. Es ist somit in dieser Richtung die Legitimation des Klägers, und zwar auch soweit er für seine übrigen Familienmitglieder auftritt, erstellt.

3. Daß man es mit einem Betriebsunfalle zu thun habe, ist heute nicht mehr bestritten worden und nach dem Inhalte der Akten auch nicht zu bezweifeln. Mit Recht wurde auch auf der Einrede des Selbstverschuldens nicht mehr beharrt. Denn nachdem die kantonalen Instanzen auf Grund des Zeugnisses des Aufsehers Moschen festgestellt haben, daß es Übung gewesen sei, zum Zwecke der Verebnung des Materials in den Ofen hinunterzusteigen und daß Ferdinando Calegari damals nicht besonders gewarnt wor¬ den sei, so fehlt für jene Einrede jede thatsächliche Unterlage. Ob anderseits ein Verschulden eines Aufsehers der Beklagten vor¬ liege, braucht nicht untersucht zu werden, da es für die Beurtei¬ lung des Falles gleich bleibt, ob Haftpflicht gemäß Art. 1 oder gemäß Art. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Brachmonat 1881 angenommen werde.

4. Nach Art. 6 litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes steht den Hinterlassenen eines Getöteten, d. h. den Ehegatten, Kindern bezw. Großkindern, Eltern bezw. Großeltern und Geschwistern ein An¬ spruch an die Unternehmung, bei deren Betriebe ein Angehöriger

getötet worden ist, dann zu, wenn letzterer zu ihrem Unterhalte verpflichtet war. Danach kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob den als Kläger auftretenden Familiengliedern des Verun¬ glückten ein Recht auf Unterstützung in thesi zustand, während der Umstand, inwieweit die Alimentationspflicht im Momente des Todes aktuell war, nur als Faktor bei der Bemessung der Höhe in Betracht fallen kann (vgl. Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 415 ff.). Für die Beantwortung der entscheidenden Frage nun ist das hei¬ matliche Recht der Familie Calegari, d. h. italienisches Recht ma߬ gebend. Dieses ordnet in Art. 139 und 141 des bürgerlichen Gesetzbuches die Alimentationspflicht der Kinder und Geschwister folgendermaßen, Art. 139: „1 figli sono tenuti a somministrare „gli alimenti ai loro genitori ed agli altri ascendenti che ne „abbiano bisogno“, und Art. 141: „Alla somministrazione „degli alimenti strettamente necessari hanno diritto anche i „fratelli e le sorelle, quando per un difetto dí corpo o di „mente, o per qualsivoglia altra causa non imputabile a loro „colpa, non se li possano procacciare. Da nun nicht geltend gemacht ist, daß für die Geschwister des Verunglückten eine der Bedingungen, welche in Art. 141 für das Eintreten der Unter¬ stützungspflicht aufgestellt sind, im Zeitpunkte des Todes dessel¬ ben zugetroffen sei, und da die Möglichkeit, daß in Zukunft der Unterstützungsfall eintreten möchte, jedenfalls eine sehr ent¬ fernte war, so kann diesen ein Anspruch auf Ersatz wegen Weg¬ falls einer nicht bestehenden und in Zukunft kaum eintretenden Unterstützungsberechtigung nicht zuerkannt werden. Anders verhält es sich mit den Eltern des Verunglückten. Freilich ist auch hier der Eintritt der Alimentationspflicht der Kinder von der Bedin¬ gung abhängig, daß sie sich im Bedürfnisfall befinden. Allein abgesehen davon, daß, wie bemerkt, auch für den Wegfall einer noch nicht wirksam gewordenen Unterstützungsberechtigung Ent¬ schädigung verlangt werden kann, und hier die Möglichkeit des Wirksamwerdens keineswegs ausgeschlossen oder derart unwahr¬ scheinlich war, daß sie außer acht gelassen werden dürfte, ist der Bedürfnisfall nach der Feststellung der Vorinstanzen thatsächlich schon vorhanden. Daß aber letztere aktenwidrig sei oder auf einer bundesgesetzliche Bestimmungen verletzenden Würdigung des Be¬ weisergebnisses beruhe, kann nicht gesagt werden. Es ist zwar diesbezüglich darauf aufmerksam gemacht worden, daß nach den Zeugnissen der Gemeindebehörden von Albino der Vater Calegari ein Heimwesen besitze; dies schließt jedoch die in dem nämlichen Zeugnisse bestätigte Thatsache der Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern keineswegs aus, besonders wenn berücksichtigt wird, daß, immer nach dem behördlichen Berichte, die ganze Familie Calegari, mit Ausnahme der Söhne Bartolo und Giovanni, auf dem Heim¬ wesen lebt und sich von dessen Ertrag ernährt. Grundsätzlich ist somit der Anspruch der Eltern Calegari begründet.

5. Die Höhe des Aquivalents für die weggefallene Unter¬ stützungspflicht muß in Fällen, wie der vorliegende, naturgemäß ex æquo et bono festgesetzt werden. Die Faktoren, die in Betracht fallen, sind zum Teil so unbestimmt, daß eine exakte Berechnung nicht möglich ist. Immerhin dürften folgende Annahmen zu einem billigen Ergebnis führen: Beim Alter und der Gebrechlichkeit des Vaters Calegari mag die Quote, die er von seinen Kindern zu verlangen berechtigt war, auf 500 Fr. im Jahre angesetzt werden. Daran hatte die Tochter weniger als die Söhne, die verheirateten weniger als die ledigen zu tragen, und so mochte auf den verun¬ glückten Ferdinando ein Betrag von 125 Fr. fallen. Diesen war er von seinem Verdienste zu erübrigen auch in der Lage, auch wenn berücksichtigt wird, daß er im Winter nicht mehr als seinen Unterhalt verdient haben mag. Auf das Alter der Mutter berech¬ net, das maßgebend ist, da die Unterstützungspflicht ihr gegenüber auch beim Vorabsterben des Vaters bestehen bleibt, entspricht jenem Betrag ein Kapital von etwas über 1300 Fr. Einen Abstrich für die Kapitalabfindung zu machen, rechtfertigt sich hier nicht, da für die Eltern Calegari die Ausweisung eines Kapitalbetrages vor der Zuerkennung einer Rente keinerlei wesentliche Vorteile bietet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird insofern begründet erklärt, als die Entschä¬ digungssumme, die die Beklagte der Klägerschaft zu bezalen hat, auf 1350 Fr. herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung verworfen und hat es beim Urteil der Vorinstanz sein Bewenden.