opencaselaw.ch

23_I_913

BGE 23 I 913

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

126. Urteil vom 28. Mai 1897 in Sachen Kanton St. Gallen gegen Toggenburgerbahn. A. Zum Zweck der Erbauung und des Betriebs einer Eisen¬ bahn von Ebnat nach Wyl bildete sich im Jahre 1867 eine Aktiengesellschaft unter der Firma „Toggenburgerbahngesellschaft“ mit einem Aktienkapital von 4 Millionen Franken, eingeteilt in 8000 Aktien zu 500 Fr. Von diesem Aktienkapital übernahm der Kanton St. Gallen 2½ Millionen in 5000 Aktien, wofür demselben ein Dividendenvorrecht von 2½ % des Reinertrages und überdies 100 Stimmen in der Generalversammlung für so lange eingeräumt wurden, als er ein Aktienkapital von wenig¬ stens 1½ Millionen besitze. Im übrigen bestimmt § 19 der Statuten bezüglich des Stimmrechts: Der Besitz von 1—5 Aktien berechtigt zu einer Stimme, von 6—10 Aktien zu zwei Stimmen, von 11—20 Aktien zu drei Stimmen, und je weitere 20 Aktien in derselben Hand zu einer Stimme mehr. Jedoch dürfen von derselben Person nicht mehr als 20 Stimmen, sei es in ihrem eigenen Namen oder mit Vollmacht, abgegeben werden; auch dar niemals ein einzelner Aktionär mehr als den fünften Teil der vertretenen Stimmrechte in sich vereinigen. Nach § 18 der Sta¬ tuten entscheidet in der Generalversammlung die absolute Mehr¬ heit der in derselben abgegebenen Stimmen, vorbehältlich gewisser, im vorliegenden Falle nicht in Betracht kommender, Ausnahmen. Behufs Fortsetzung in das Linthgebiet und zum Zürichsee über die Rickenhöhe wurden in letzter Zeit vier Projekte einer sogenann¬

ten Rickenbahn aufgestellt, und dafür die gesetzlichen Konzessionen erworben. Unter denselben befindet sich ein Projekt des alt Na¬ tionalrat Bühler=Honegger in Rapperswyl und Konsorten für eine Eisenbahn von Wattwyl eventuell Ebnat nach Rapperswyl, während die andern Projekte als südlichen Endpunkt Uznach, oder doch eine Abzweigung nach dieser Ortschaft vorsehen. Zu diesen Projekten hat auch der Kanton St. Gallen Stellung genommen. Der Große Rat ernannte zur Prüfung und Begutachtung der einschlagenden Fragen aus seiner Mitte eine Kommission, und der Regierungsrat betraute eine Fachmännerkommission mit der gleichen Aufgabe. Inzwischen fand am 25. Juni 1896 die ordent¬ liche Generalversammlung der Toggenburgerbahngesellschaft statt, an welcher nach dem Protokolle außer den 100 Stimmen des Kantons St. Gallen noch 426 Stimmrechte von 186 Privat¬ aktionären mit 2488 Aktien vertreten waren. In dieser Versamm¬ lung wurde neben andern Geschäften folgende von Bühler=Honegger am 1. Juni 1896 eingereichte Motion: „Der Verwaltungsrat „der Toggenburgerbahn sei eingeladen und beauftragt, behufs Klä¬ „rung der gegenwärtigen Situation der projektierten Rickenbahn „die Frage beförderlich zu prüfen, ob eine Vereinigung mit dem „Eisenbahnkomite Rapperswyl zu erzielen sei, die den ausschlie߬ „lichen Zweck hat, durch gemeinsames Vorgehen die Beschaffung „des erforderlichen Baukapitals für die projektierte Linie Watt¬ „wyl=Rapperswyl zu sichern. Innerhalb drei Monaten von der „diesjährigen ordentlichen Generalversammlung an gerechnet sei „einer einzuberufenden außerordentlichen Generalversammlung Be¬ „richt und Antrag hierüber einzubringen“ - behandelt, und (ent¬ gegen dem Antrag des Verwaltungsrates auf Ablehnung der Mo¬ tion) mit 320 gegen 201 Stimmen angenommen (5 Stimm¬ zeddel waren leer). Ebenso wurde entgegen dem Antrag des Ver¬ waltungsrates, daß ihm die vor zwei Jahren erteilte Vollmacht erneuert, d. h. er ermächtigt werde, alles nötige zu besorgen, um entweder zum Abschlusse eines neuen Betriebsvertrages mit den Vereinigten Schweizerbahnen, oder aber auf den 30. Juni 1897 zur Einrichtung des Betriebes auf der Linie Wyl=Ebnat fü Rechnung der Gesellschaft selbst zu gelangen, der Antrag des Herrn Bühler=Honegger, dahingehend, „diesen Gegenstand bis zu der nach dem vorhergehenden Beschlusse bevorstehenden außerordent¬ lichen Generalversammlung zu verschieben,“ nach gewalteter Dis¬ kussion mit 280 gegen 221 Stimmen angenommen. Gegen diese beiden Beschlüsse protestierte der Vertreter des Kantons St. Gal¬ len, da dieselben durch gesetz= und statutenwidrige Stimmenver¬ teilung seitens einzelner Großaktionäre zu Stande gekommen seien. B. Mit Klageschrift vom 3. Oktober 1896 erhob der Regie¬ rungsrat des Kantons St. Gallen namens des letzteren als In¬ haber von 5000 Aktien Klage gegen die Aktiengesellschaft Toggen¬ burgerbahn und stellte das Begehren, daß die beiden genannten Beschlüsse der Generalversammlung vom 25. Juni 1896 als un¬ gültig erklärt und aufgehoben werden, im übrigen aber die Be¬ schlüsse und Wahlen jener Generalversammlung in Kraft bleiben. Zur Begründung dieses Begehrens wurde im wesentlichen ange¬ führt: Während an den Generalversammlungen von 1885 bis 1894 durchschnittlich nur 33 Privataktionäre mit 97 Stim¬ men teilgenommen haben, erzeige die Generalversammlung vom

25. Juni 1896 186 Privataktionäre mit 426 Stimmen, somit eine vollkommene Verschiebung oder Umwälzung der Vertretungs¬ verhältnisse. Der Schlüssel dazu liege in der Thatsache, daß Her Bühler=Honegger, welcher in den letzten 1½ Jahren 1000 Stück Aktien der Toggenburgerbahn erworben, dieselben unter eine größere Anzahl von Personen nach einer Berechnung verteilt habe, welche ihm die Mehrheit gesichert habe, zum Zwecke, die Geschicke der Toggenburgerbahn in seine Hand zu bekommen, und die ange¬ fochtenen Beschlüsse durchzubringen. Die Stimmenverteilung be¬ stehe in 50 Abgaben einzelner Aktien 50 Stimmen, 22 „ von je = 162 54 „ „ 6 „ 14 „ von Direktor Auer dazu die 100 Aktien des Herrn Bühler mit 290 Stimmen, ergebe zusammen also erheblich mehr als die absolute Mehrheit betragen habe. Eine nähere Prüfung der Präsenzliste ergebe auch, daß sich um eine systematische und berechnete Verteilung von Aktien aus der

Umgebung oder dem Interessenkreise des Herrn Bühler handle. Die Verteilung sei mittelst Cessionsscheinen des Herrn Bühler folgen¬ den Inhalts geschehen: „Der Unterzeichnete überläßt hiemit dem „N. N. zu Eigentum ..... Stück Aktien der Toggenburgerbahn, „nämlich die Nummern ...... Der Preis der Aktien beträgt 400 Fr. „für jedes Stück. Der Coupon für das Rechnungsjahr 1895 ist „in obigem Kaufpreis nicht inbegriffen. Der Kaufpreis ist ver¬ „standen zahlbar bis spätestens 30. September 1896, wobei jedoch „dem Käufer das Recht zusteht, innert dieser Frist alle oder nur „einen beliebigen Teil dieser Aktien in natura nebst den Coupons „an den Unterzeichneten, oder aber für dessen Rechnung an den „Basler und Zürcher Bankverein in Zürich zurückzuerstatten. Für „jede in natura an die oben bezeichnete Stelle zurückerstattete „Aktie der Toggenburgerbahn werden bis zum Vollbetrag der „Schuldsumme 400 Fr. per Aktie gutgeschrieben; für den Coupon „für das Rechnungsjahr ist die von der Generalversammlung „vom 25. d. M. beschlossene Dividende für Käufer und Ver¬ „käufer maßgebend für Verrechnung dieser Coupons. Eine Zinfen¬ „verrechnung innert der Frist bis 30. September findet nicht „statt. Die nicht zurückerstatteten Aktien sind mit 400 Fr. valuta „30. September 1896 in bar zu bezahlen. Rapperswyl den (20.) Juni 1896. J. H. Bühler=Honegger.“ Nun habe der höchste Kurs der Toggenburgerbahnaktien 300 Fr. betragen, und könne beim Mangel jedes Umsatzes zur Zeit nicht auf über 250 Fr. angenommen werden, so daß es keinem der Scheinkäufer habe ein¬ fallen können, solche Aktien zu 400 Fr. zu erwerben. Bezeichnend sei auch die Thatsache, daß der Rückgabetermin auf 30. September 1896 gestellt sei, ohne Zweifel mit Rücksicht darauf, daß die außerordentliche Generalversammlung innert drei Monaten vom

25. Juni 1896 an, also spätestens am 25. September gl. J., habe stattfinden sollen. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen erblicke in der geschilderten künstlichen Majorisierung Generalversammlung eine hohe Gefährde für die Landesinteressen. Die Stellung des Kantons zu der Beklagten bringe es mit sich, daß der Kanton nicht bloß als Aktionär in seinen finanziellen Interessen bedroht, sondern auch in seiner pflichtgemäßen Obsorge für das Wohl der Toggenburgerbahn und insbesondere für die Verbindung zweier Kantonsteile, des Toggenburgs mit dem Linth¬ gebiet und Zürichsee, paralysiert werde. In rechtlicher Beziehung werde die Klage auf Art. 640 O.=R. gestützt, auch treffe in casu die Einrede der Simulation nach Art. 16 O.=R. zu. Was den Streitwert anbetreffe, so betrage derselbe weit über 3000 Fr., in¬ dem der große Aktienbesitz des Klägers in einer seiner wesentlich¬ sten Rechtsbeziehungen angegriffen und damit auch in seinem Geldwert geschädigt sei. Eine solche Schädigung des Aktienbesitzers müßte auch schon durch den Abschluß eines für die Toggenburger¬ bahn ungünstigen Betriebsvertrages entstehen. C. Die Beklagte beantragte: 1. Es sei in eine Beurteilung der Klage wegen mangelnder Kompetenz des Bundesgerichtes nicht einzutreten. 2. Eventuell sei in eine materielle Beurteilung der Klage im Sinne von Art. 8 der eidg. C.=P.=O. zur Zeit nicht einzutreten, bezw. dieselbe einstweilen abzuweisen. 3. Eventuellst sei das Rechtsbegehren des Klägers als materiell unbegründet abzuweisen. Zur Begründung dieser Anträge führte die Beklagte im wesentlichen aus: Herr Bühler=Honegger solle allerdings im Jahre 1894 tausend Aktien der Toggenburgerbahn zum Kurse von 400 Fr. erworben haben, jedoch nicht zu Spekulations¬ zwecken, vielmehr scheine dies aus dem Grunde geschehen zu sein, um im Interesse des Seegebiets eine Rickenbahn zu fördern, was die Regierung von St. Gallen offenbar auch wolle. Aus den Akten müsse geschlossen werden, daß Herr Bühler die Aktien zur Hälfte bei der Eidgenössischen Bank und zur Hälfte beim Zürcher und Basler Bankverein deponiert habe, und vor der Generalver¬ sammlung vom 25. Juni 1896 über den weitaus größten Teil derselben in der Weise verfügt worden sei, daß eine Anzahl der¬ selben an die politischen Gemeinden St. Gallen=Kappel, Goldin¬ gen, Jona und Eschenbach, sowie an die Kirchen= und Schul¬ gemeinde Ricken schenkungsweise überlassen, und eine große An¬ zahl an verschiedene Privatpersonen, gestützt auf förmliche Kauf¬ verträge überlassen worden seien, welche übereinstimmend dem vom Kläger eingelegten Formular entsprechen. Es liege durchaus kein Beweis dafür vor, daß diese Schenkungen und Kaufverträge bloße Scheingeschäfte gewesen seien, um den Aktienbesitz des Herrn Bühler in der Generalversammlung vom 25. Juni 1896 zu ver¬

treten und nach dessen Weisungen zu stimmen. Vielmehr sei jeder Erwerber wahrer Inhaber der betreffenden Aktien geworden und habe von seinem Stimmrechte ganz nach freiem Ermessen Gebrauch machen können. Die Stimmkarten seien denselben auch anstands¬ los behändigt worden. Die Anträge des Herrn Bühler seien nicht deshalb mit großer Mehrheit angenommen worden, weil die Aktienerwerber im Dienste des Herrn Bühler gestanden haben, sondern weil die Annehmenden von deren Richtigkeit überzeugt gewesen seien und in ganz gleicher Weise gestimmt hätten, wenn ihnen die betreffenden Aktien vom Kläger geschenkt worden wären. Vermögensinteressen des Kantons St. Gallen seien durch die an¬ gefochtenen Beschlüsse in keiner Weise berührt worden; denn es seien durch dieselben keine materiellen Entscheidungen getroffen oder präjudi¬ ziert worden. In rechtlicher Beziehung falle in Betracht: 1. zum ersten Antwortbegehren: Sowohl nach § 40 der Statuten der Toggen¬ burgerbahn als nach Art. 48, Ziff. 4 des Organis.=Ges. sei die Kompetenz des Bundesgerichts durch einen Streitwert von 3000 Fr. bedingt. Ein solcher sei nun in casu weder bewiesen, noch auch nur wahrscheinlich gemacht. Der Aktienbesitz des Kantons St. Gallen werde in seinem Geldwerte nicht angegriffen oder geschä¬ digt. 2. zum zweiten Begehren: Die Klagebegründung gehe da¬ hin, es habe ein Großaktionär (Herr Bühler) von seinem Aktien¬ besitz einen gesetz= und statutenwidrigen Gebrauch des Stimmrechts gemacht und dadurch statuten= und gesetzwidrige Beschlüsse der Generalversammlung veranlaßt. Der Verwaltungsrat der Beklag¬ ten könne nun über die Handlung des Herrn Bühler aus eigenen Wahrnehmungen keine oder nur unvollständige Mitteilungen ma¬ chen, und da die Klage den Herrn Bühler zunächst berühre, indem aus dessen Handlungen die Ungültigkeit der Beschlüsse hergeleitet werden wolle, so hätte der Kläger ihn ebenfalls ins Recht fassen und ihm zur Vernehmlassung Gelegenheit geben sollen. Die Be¬ klagte sei nicht in der Lage, sich für die Handlungen eines Dritten zu verantworten. Da nun der Streitgegenstand offenbar unteilbar sei und die berührten außerordentlichen Umstände es rechtfertigen, dem materiell eigentlich ausschließlich beklagten Herrn Bühler auch die Rechte eines solchen zu gewähren, so sei auf die Klage gegen die Beklagte im Sinne des Art. 8 der eidg. C.=P.=O. zur Zeit nicht einzutreten, bezw. dieselbe einstweilen abzuweisen. 3. zum dritten Begehren: Die Aktien der Toggenburgerbahn seien Inhaber¬ aktien. Der jeweilige Inhaber sei zur Ausübung aller damit ver¬ bundenen Rechte befugt; der thatsächliche Besitz allein beweise seine Legitimation und begründe nicht bloß eine Vermutung, welche durch Gegenbeweis zerstört werden könnte. Art. 640 O.=N. sta¬ tuiere keine Ausnahme. Durch denselben werden die Rechte des Besitzers von Inhaberaktien nicht geschmälert. Es sei daher durch diese Gesetzesbestimmung den Besitzern von Inhaberaktien durchaus nicht untersagt, dieselben an Dritte zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechtes abzugeben. Hätte der Gesetzgeber die Verteilung von Inhaberaktien zu Abstimmungszwecken untersagen wollen, so hätte er dies ausdrücklich sagen müssen. Es sei daher gar nicht zu untersuchen, wie diejenigen, welche am 25. Juni 1896 als Inhaber von Toggenburgerbahnaktien ihr Stimmrecht ausgeübt haben, in den Besitz dieser Aktien gelangt seien. Die Gläubiger¬ versammlung habe ihr Stimmrecht auch ausdrücklich anerkannt, indem sie nach erfolgtem Appell sich als statutengemäß konstituiert erklärt habe. Gerade, weil Art. 640 O.=R. nicht ausgereicht habe, um gewisse Machenschaften von Großaktionären zu treffen, welche übrigens in casu nicht in Frage stehen, sei das Spezialgesetz betreffend die Stimmberechtigung der Aktionäre von Eisenbahn¬ gesellschaften vom 28. Juni 1895 erlassen und das Stimmrecht nur den Namenaktien erteilt worden. Eventuell könnte ein Be¬ weisverfahren nur über die Frage angeordnet werden, ob den Aktienerwerbern von Herrn Bühler die Pflicht überbunden worden sei, an der Generalversammlung als seine Stellvertreter und für seine Anträge zu stimmen, denn unter allen Umständen könnte nur bei der Bejahung dieser Frage eine Umgehung des Art. 640 O.=R. angenommen werden. Als Beilage zur Klagebeantwortung ist eine gedruckte Erwiderung des Herrn Bühler=Honegger zu den Akten gebracht, jedoch nicht als Bestandteil der Antwortschrift er¬ klärt worden. D. Replik und Duplik enthalten im wesentlichen nur die Be¬ stätigung der eigenen und Bestreitungen der gegnerischen Ausfüh¬ rungen in Klage und Antwort. E. Innert der den Parteien zur Antretung von Beweisen an¬

gesetzten Frist hat der Kläger, zur Erhärtung des Beweissatzes „laut Klage und Replik, daß die Überlassung von Aktien der Toggenburgerbahngesellschaft an eine große Anzahl von Personen durch Herrn Bühler=Honegger vor dem 25. Juni 1896 nicht einen ernstlichen Kauf und Verkauf der betreffenden Aktien, son¬ dern nur bezweckt habe, dem Empfänger derselben das Stimm¬ recht an der Generalversammlung der Toggenburgerbahn zu ver¬ schaffen, 41 Personen als Zeugen angerufen, worunter auch den Herrn Bühler=Honegger selbst. Von den übrigen 40 Personen sollen 18 je 11 Aktien mit je 3 Stimmen, 11 je 1 Aktie mit je 1 Stimme, 4 je 50 Aktien mit je 4 Stimmen, 6 je 6 Aktien mit je 2 Stimmen und 1, nämlich Direktor Auer, 14 Aktien mit 3 Stimmen erhalten und an der Generalversammlung vom

25. Juni 1896 teilgenommen haben. Von diesen Personen wur¬ den vorerst nur die in Wattwyl wohnenden, 19 an der Zahl, zur Einvernahme vorgeladen und 8 wirklich abgehört. Dieselben erklärten übereinstimmend, sie seien zu dem damaligen Gemeinde¬ ammann Bösch, dem Präsidenten des Wattwyler Eisenbahnkomites, citiert worden, und da habe man ihnen erklärt, es seien Aktien zu vertreten. Sie haben sich dazu bereit erklärt, jedoch nicht die Absicht gehabt, die Aktien zu kaufen, sondern nur sie in der Ge¬ neralversammlung zu vertreten. Dieselben haben dem Herrn Bühler=Honegger gehört. Alle, mit Ausnahme des Zeugen Grob, welcher die Aktien nie in Händen gehabt hat, erklärten, sie haben die Aktien erhalten, um die Stimmkarten zu holen, und sie dann so¬ fort wieder zurückgegeben. Der Zeuge Jakob Giger erklärte, er hätte die Aktien schon gekauft, wenn man sie bekommen hätte, aber dies sei nicht der Fall gewesen. Die Zeugen bestätigten auch, daß sie die in dem Beweissatz angegebenen Aktien in der General¬ versammlung vertreten haben. Nur Fritz Grob, welcher mit 11 Aktien gestimmt hatte, erklärte, 1 davon habe ihm gehört, und Abraham Abderhalden gab an, von den von ihm vertretenen 11 Aktien haben nur 9 dem Herrn Bühler, die übrigen 2 einem andern Aktionär gehört. Nachdem diese 8 Zeugen einvernommen worden waren, gab der Vertreter der Beklagten die Erklärung ab, er gebe zu, daß die übrigen vorgeladenen Zeugen die gleichen Aussagen machen würden. Unter Behaftung der Beklagten bei dieser Erklärung verzichtete der Anwalt des Klägers auf die Ab¬ hörung der übrigen Zeugen. Bezüglich der nicht vorgeladenen Zeugen wurde der Beklagten eine Frist angesetzt, um sich darüber auszusprechen, ob sie anerkenne, daß auch diese Zeugen zugeben. müßten, bei ihrer Stimmabgabe in der Generalversammlung vom

25. Juni 1896 Bühler=Honegger'sche Aktien vertreten zu haben, und zwar in der angegebenen Anzahl, unter Androhung, daß Stillschweigen innert dieser Frist als Anerkennung ausgelegt würde. Für den Fall dieser Anerkennung hat der klägerische An¬ walt auch auf die Abhörung jener Zeugen verzichtet. Die Be¬ klagte hat die Frist stillschweigend verstreichen lassen. F. In der Hauptverhandlung erneuerten die Parteivertreter ihre in den Rechtsschriften gestellten Anträge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da einerseits der Kläger ein Kanton ist, und andrerseits die Statuten der beklagten Gesellschaft, welcher der Kläger als Aktionär angehört, in § 40 eine ausdrückliche Vereinbarung Sinne des Art. 52, Ziff. 1 des Org.=Ges. enthalten, ist Kompetenz des Bundesgerichts sowohl nach Art. 48, Ziff. 4 als nach Art. 52, Ziff. 1 des Org.=Gesetzes begründet, sofern die in diesen beiden Gesetzesbestimmungen enthaltene Voraussetzung zu¬ trifft, daß es sich um eine vermögensrechtliche Klage mit einem Streitwert von mindestens 3000 Fr. handelt. Daß nämlich diese beiden Gesetzesstellen nur vermögensrechtliche Klagen im Auge haben, und demnach Streitigkeiten, welche eine andere Beschaffen¬ heit haben, nicht darunter fallen, ergibt sich ohne weiteres daraus, daß sie einen bestimmten Wert des Streitgegenstandes für die sachliche Zuständigkeit des Bundesgerichts verlangen. Nun ist aber nicht bestritten, und vom Bundesgericht bereits in seiner Entschei¬ dung in Sachen Ryf und Genossen gegen die schweiz. N.=O.=B. (bundesger. Entsch., Amtl. Samml., Bd. XX, S. 950, Erw. 5) anerkannt worden, daß Streitsachen vorliegender Art dem Ver¬ mögensrecht angehören, und frägt es sich danach bloß, ob der er¬ forderliche Streitwert von mindestens 3000 Fr. als gegeben zu betrachten sei. In dieser Hinsicht ist zunächst festzustellen, daß, da der Kläger lediglich in seiner Eigenschaft als Aktionär der be¬ klagten Gesellschaft zur vorliegenden Klage legitimiert ist, auch

nur das Interesse, welches er als Aktionär an der Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse hat, in Betracht kommen kann, nicht dagegen auch anderweitige Interessen desselben, welche sich an die projektierte Rickenbahn knüpfen. Im vorliegenden Falle besteht jenes für die Bestimmung des Streitwertes maßgebende Interesse des Klägers in dem Anspruch von 5000 Aktien im Betrage von 2½ Millionen Franken auf Erhaltung ihres bisherigen Wertes und auf die statutengemäße Dividende, welche ohne die angefochtenen Beschlüsse zur Verteilung gekommen wäre. Danach erscheint der erforderliche Streitwert von 3000 Fr. als gegeben, sofern die angefochtenen Beschlüsse auch nur eine Verminderung von nicht einmal 5 Cts. der Jahresdividende einer Aktie, oder von 250 Fr. von allen Aktien des Klägers, zur Folge haben können. Ob nun die angefochtenen Beschlüsse einen solchen Ein¬ fluß auf den Wert der Aktien auszuüben geeignet gewesen seien, ist allerdings nicht mit Sicherheit zu bestimmen, zumal durch die¬ selben weder Ausgaben dekretiert, noch irgend welche Verpflichtun¬ gen gegenüber Dritten eingegangen worden sind, noch der Ver¬ waltungsrat zur Eingehung solcher Verpflichtungen ermächtigt worden ist; allein die Schwierigkeit der Schätzung des Streit¬ wertes darf nicht dazu führen, vom Kläger einen besondern Nach¬ weis des Streitwertes zu verlangen, vielmehr ist gerade in Fällen, wie der vorliegende, der gesetzliche Streitwert als vorhanden an¬ zunehmen, sobald nur nicht gesagt werden muß, daß auch bei der dem Kläger günstigsten Berechnung sein Interesse an der Auf¬ hebung der angefochtenen Beschlüsse nicht den Betrag von 3000 Fr. erreiche. Letzteres ist jedoch im vorliegenden Falle um so weniger als feststehend anzunehmen, als im allgemeinen Generalversamm¬ lungen von Aktiengesellschaften, in welchen Beschlüsse von Stroh¬ männern erwirkt werden, doch ungesunde Erscheinungen sind, welche sowohl auf den Gang der Verwaltung lähmend und hindernd ein¬ wirken, als auch den Kredit der Gesellschaft beeinträchtigen und so das finanzielle Resultat der Unternehmung gefährden können. Die Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichts erweist sich demnach nicht als begründet.

2. Unbegründet ist auch der Antrag der Beklagten, daß die Klage gestützt auf Art. 8 der eidg. C.=P.=O. zur Zeit abgewiesen werde, weil es sich um einen unteilbaren Streitgegenstand handle, und nicht alle mitverpflichteten Personen belangt seien. In solchen Fällen handelt es sich allerdings insoweit um ein unteilbares Rechtsverhältnis, welches gegenüber allen Beteiligten nur einheit¬ lich festgestellt werden kann, als die Ungültigerklärung bewirkt, daß der Beschluß für die Gesellschaft, also alle Aktionäre, als un¬ gültig zu betrachten ist; allein hieraus folgt nur, daß eine Klage gegen einzelne Aktionäre, welche bei dem angefochtenen Beschluß mitgewirkt haben, unzulässig ist und die Klage gegen die Gesamt¬ heit der Aktionäre, d. h. gegen die Aktiengesellschaft selbst, gerichtet werden muß, wie dies im vorliegenden Fall denn auch wirklich geschehen ist. Ob der Verwaltungsrat über die der Klage zu Grunde liegenden Thatsachen Auskunft geben kann oder nicht, ist völlig unerheblich, denn die Passivlegitimation der Beklagten wird hiedurch nicht beeinflußt; maßgebend ist vielmehr, daß der formell gültig gefaßte Beschluß der Generalversammlung bis zu seiner Ungültigerklärung als Schlußnahme, Willensäußerung, der Aktien¬ gesellschaft gilt, indem die Generalversammlung lediglich ein Organ der Aktiengesellschaft ist. Daraus folgt, daß derjenige Aktionär, der durch seinen Antrag die Beschlüsse veranlaßt hat, ebenso wenig passiv legitimiert ist, als jeder andere Aktionär, sondern daß der richtige Anfechtungsbeklagte die Aktiengesellschaft selbst ist.

3. In der Sache selbst hat die Beklagte mit Recht dem Kläger die Legitimation zu der vorliegenden Klage nicht bestritten, und auch an sich nicht in Widerspruch gesetzt, daß die Aktionäre zur An¬ fechtung von gesetz= und statutenwidrigen Generalversammlungs¬ beschlüssen berechtigt seien. Wie vom Bundesgericht schon in seiner Entscheidung in Sachen Ryf und Genossen gegen schweiz. N.=O.=B. (Amtl. Samml., Bd. XX, S. 951, Erw. 7) ausgesprochen wor¬ den ist, hat jeder Einzelaktionär in seiner Eigenschaft als Mit¬ glied der Aktiengesellschaft ein Recht auf Innehaltung der Sta¬ tuten als der Gesellschaftsverfassung, ohne daß ihm dasselbe durch das Gesetz oder die Statuten noch besonders eingeräumt zu wer¬ den brauchte, und zwar berechtigt jede Statuten= oder Gesetzes¬ verletzung zur Erhebung der Anfechtungsklage, sofern die Ver¬ letzung auf den angefochtenen Beschluß nicht ersichtlich einflußlos gewesen ist. Rechtsgrund der Anfechtungsklage kann daher ohne

Zweifel auch die Verletzung einer Statuten= oder Gesetzesbestim¬ mung sein, welche das Stimmrecht der Aktionäre normiert und eine gewisse Maximalbeschränkung aufstellt. Solche Beschränkungen sind in Art. 640 O.=R., welcher bezüglich aller Aktiengesellschaf¬ ten, die nicht unter das Stimmrechtsgesetz von 1895 fallen, un¬ beschränkt in Kraft besteht, ausdrücklich als zulässig erklärt. Die von dieser Gesetzesbestimmung selbst aufgestellte Beschränkung, wo¬ nach keinenfalls ein Aktionär mehr als den fünften Teil der sämtlichen vertretenen Stimmrechte in sich vereinigen darf, kommt in casu nicht in Betracht, da nach derselben Bühler=Honegger, wenn die nach Angabe der Klage ihm gehörenden Aktien in seiner Hand vereinigt gewesen wären, in der Generalversammlung vom

25. Juni 1896 mehr Stimmen hätte abgeben dürfen, als ihm nach § 19 der Statuten (wonach kein Aktionär mehr als 20 Stimmen abgeben darf) zukommen.

4. Durch die Aussagen der abgehörten Zeugen und das An¬ erkenntnis der Beklagten, daß die nicht einvernommenen Zeugen die gleichen Erklärungen, wie die abgehörten, abgeben würden, ist nun erwiesen, daß bei der Generalversammlung vom 25. Juni 1896 eine Anzahl der Teilnehmer nicht Eigentümer der Aktien, ir welche sie Stimmen abgaben, also nicht Aktionäre waren, sondern die Aktien vom Aktionär Bühler=Honegger erhalten hat¬ ten, um mit denselben in der Generalversammlung zu stimmen, bezw. die statutengemäße Maximalbeschränkung des Stimmrechts zu umgehen. Aus den Anssagen der einvernommenen Zeugen geht klar hervor, daß Kaufsunterhandlungen zwischen den Parteien gar nicht stattgefunden haben, daß Herr Bühler weder die Aktien ver¬ äußern, noch die Zeugen solche erwerben wollten, sondern die ge¬ druckten Formulare nur behändigt und unterzeichnet wurden, um das Geschäft zu verschleiern und den Schein eines ernstlichen Ver¬ äußerungsgeschäftes zu erwecken. Es ist daher auch nicht richtig, wenn die Beklagte behauptet, jeder Erwerber hätte die Aktie um den Preis von 400 Fr. behalten können und es wäre in diesem Falle eine Vindikation der Aktien durch Herrn Bühler ausge¬ schlossen gewesen. Wie die Zeugen übereinstimmend erklären, sind sie entweder gar nicht oder doch nur ganz vorübergehend, nämlich so lange im Besitze der Aktien gewesen, als es zum Erwerb der Stimmkarten erforderlich war. Eine Vindikation derselben seitens des Herrn Bühler war daher gar nicht nötig, und selbstverständ¬ lich hätte beiden Teilen, gestützt auf Art. 16 O.=R., die Einrede der Simulation zugestanden.

5. Die Beklagte glaubt nun aber, daß die Anfechtung der Be¬ schlüsse der Generalversammlung vom 25. Juni 1896 wegen man¬ gelnden Stimmrechts einzelner Teilnehmer schon aus dem Grunde ausgeschlossen sei, weil diese Generalversammlung sich durch Be¬ schluß als regelmäßig konstituiert erklärt habe, allein mit Unrecht. Gemäß Art. 13 der Statuten der Toggenburgerbahngesellschaft muß nämlich in jedem Falle, bevor die versammelten Aktionäre als Generalversammlung sich konstituieren können, die Anwesen¬ heit von 25 Aktionären mit mindestens 1000 nicht bevorrechtig¬ ten Aktien durch die zuständige Gesellschaftsbehörde konstatiert werden. Eine weitere Bedeutung, als daß das Vorhandensein dieser statutenmäßigen Voraussetzung festgestellt wird, hat die Erklärung, daß die Versammlung regelmäßig konstituiert sei, nicht. Eine Prüfung des Rechtes oder Nichtrechtes der mit Zutrittskarten versehenen Teilnehmer findet überall nicht statt, sondern lediglich eine Zählung der mit Zutrittskarten anwesenden Personen in der durch die Zutrittskarten ausgewiesenen Aktien. In casu ist auch vom Kläger nicht bestritten worden, daß die Generalversammlung vom 25. Juni 1896 regelmäßig konstituiert, d. h. beschlußfähig gewesen sei; sondern er hat seine Anfechtungsklage einzig darauf gestützt, daß die angefochtenen Beschlüsse mittelst Umgehung der statutengemäßen Maximalbeschränkung des Stimmrechts, d. h. unter Mitwirkung ungültiger Stimmen, zu Stande gekommen seien.

6. Im weitern nimmt die Beklagte den Standpunkt ein, daß gegenüber Inhaberaktien eine Prüfung des Rechts oder Erwerbes des Inhabers unbedingt ausgeschlossen sei, der Besitz der Aktien somit die unbedingte, jeden Gegenbeweis ausschließende Legitima¬ tion für die Ausübung der an die Aktien geknüpften Rechte bilde, so daß also dem Pseudoaktionär nicht entgegengehalten werden könne, daß die Form der Besitzübertragung mißbraucht worden sei, um dem wirklichen Aktionär die Ausübung von Rechten zu ermöglichen, die ihm nach Gesetz oder Statuten nicht zustehen. Dieser Standpunkt basiert nicht auf einer besondern, speziell für

die Inhaberaktien geltenden Gesetzesbestimmung, sondern darauf, daß allgemein bei Inhaberpapieren, nach den dieselben beherrschen¬ den Grundsätzen, die Legitimationsprüfung gegenüber dem Prä¬ sentanten oder Inhaber ausgeschlossen sei, indem die Innehabung die einzige und durchschlagende Legitimation bilde, und diejenigen Personen, gegen welche ein Recht aus dem Inhaberpapier ausge¬ übt werden wolle, dem Inhaber gegenüber nicht berechtigt seien, sich auf dessen Nichtrecht zu berufen. Inwieweit nun nach dem eidg. O.=R. diese Grundsätze auf diejenigen Inhaberpapiere, welche eine Schuldverschreibung auf den Inhaber enthalten, also auf Forderungspapiere, Anwendung finden, kann im vorliegenden Fall unerörtert bleiben, da die Aktien zu diesen Papieren nicht gehören, und sich insbesondere das Stimmrecht des Aktionärs nicht als ein Recht auf eine Leistung der Aktiengesellschaft, so wenig als das politische Stimmrecht als ein Recht auf eine Leistung des Staates oder der Gemeinde darstellt. Darnach greifen denn auch die von der Beklagten angerufenen Art. 846 und 847 O.=R., welche sich nur auf Papiere, in welchen eine Leistung an den Inhaber versprochen ist, also auf Forderungspapiere, beziehen, in casu nicht Platz; sie könnten — wenigstens so weit darin nicht ein vermögensrechtlicher Anspruch an die Gesellschaft für den Fall der Auflösung derselben dokumentiert ist — nur insofern analog an¬ gewendet werden, als angenommen werden müßte, das eidg. O.=R. wolle in diesen Gesetzesbestimmungen eine Frage regeln, welche die Natur der Inhaberpapiere überhaupt betreffe, und daher auch alle andern derartigen Papiere, somit auch die Inhaberaktien, angehe. Diese Annahme wäre jedoch durchaus unzutreffend. Insbesondere kann aus Art. 846 und 847 O.=R. unmöglich gefolgert werden, daß der Gesetzgeber dem im Besitze von Aktien befindlichen Nicht¬ aktionär gegenüber Einreden habe ausschließen wollen, welche gegenüber dem wirklichen Aktionär kraft positiver Gesetzesbestim¬ mung zulässig, also eigentlich aus dem Aktienrechte hergeleitet sind. Das Gesetz würde offenbar mit sich selbst in Widerspruch geraten, wenn es zuließe, daß die Stimmrechtsbeschränkungen, welche es im Interesse der Aktiengesellschaften und der kleinern Aktionäre vor¬ schreibt, oder doch als zulässig erklärt, in der Weise umgangen werden, daß ein Großaktionär seine Aktien unter Strohmänner verteilt und sich dadurch die nach Gesetz und Statuten unstatthafte Majorisierung der Generalversammlung sichert. Es ist klar, daß der in Art. 640 O.=R. ausgesprochene besondere Grundsatz des Aktienrechts seine Bedeutung zum größten Teile verlieren würde, wenn die Legitimation schlechthin durch den Besitz der Aktien ge¬ führt werden könnte und der Aktiengesellschaft, bezw. den übrigen Aktionären, nicht die Befugnis zustünde, dem Pseudoaktionär sein Nichtrecht entgegenzuhalten, sofern die Form der Besitzesübertra¬ gung zur Umgehung der Stimmrechtsbeschränkungen mißbraucht werden will. Übrigens ist diese Frage nicht bloß bezüglich der ge¬ setzlichen und statutarischen Stimmrechtsbeschränkungen, sondern auch für die Anwendung des Art. 655, Abs. 2 O.=R. von Be¬ deutung, welcher bestimmt, daß bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung betreffend die Geschäftsführung und Rechnungs¬ ablegung Personen, welche in irgend einer Weise an der Ge¬ schäftsführung Teil genommen haben, kein Stimmrecht besitzen. Auch diese Gesetzesvorschrift könnte natürlich auf die leichteste Weise umgangen und illusorisch gemacht werden, wenn den Mit¬ gliedern der Verwaltung gestattet wäre, ihre Aktien, soweit sie¬ dieselben nicht bei der Gesellschaft haben hinterlegen müssen, an Strohmänner zu verteilen und so für dieselben ein Stimmrecht zu schaffen.

7. Wenn nun die Beklagte weiter geltend macht, daß eine Um¬ gehung des Art. 640 O.=R. nur dann vorläge, wenn bewiesen wäre, daß den Pseudoaktionären von ihren Hintermännern, speziell also von Herrn Bühler, die Pflicht überbunden worden wäre, an der Generalversammlung als seine Stellvertreter und für seine Anträge zu stimmen, nicht dagegen, wenn dieselben die volle Frei¬ heit in der Stimmabgabe besessen haben, was in casu der Fall. gewesen sei, so ist hierauf zu bemerken, daß eine Verletzung, bezw. Umgehung sowohl des Art. 640 O.=R. als des § 19 der Sta¬ tuten der Beklagten offensichtlich immer schon dann vorliegt, wenn ein Aktionär in der Absicht, für die in seinem Eigentum stehen¬ den Aktien mehr Stimmen zu schaffen und das Stimmrecht aus¬ zuüben, als ihm nach Gesetz oder Statuten zustehen, an Dritte zur Ausübung des Stimmrechts verteilt, ohne dieselben zugleich zum Eigentümer der Aktien zu machen. Übrigens ist ja klar, und

wird auch in der, der Klagebeantwortung beigelegten Erwiderung des Herrn Bühler mit aller Deutlichkeit anerkannt, daß die Aktien desselben nur an solche Personen behufs Ausübung des Stimm¬ rechts abgegeben worden sind, von denen man wußte oder vor¬ aussetzte, daß sie die Anträge des Herrn Bühler unterstützen wer¬ den; sonst hätte die Verteilung der Stimmen ja gar keinen Sinn und Verstand gehabt. Die Frage kann daher nur die sein, ob Herr Bühler seinen Zweck, sich durch dieses Vorgehen die Majo¬ rität für seine Anträge zu sichern, erreicht, d. h. sein Vorgehen auf das Ergebnis der Abstimmungen der Generalversammlung, so¬ weit sie angefochten sind, von Einfluß gewesen sei oder nicht. Müßte diese Frage verneint werden, so würde sich allerdings die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse nicht rechtfertigen; denn die Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen kann die Ungültigkeit der unter Mitwirkung derselben gefaßten Beschlüsse nur insofern zur Folge haben, als die zum Beschluß erhobenen Anträge, ohne die Mitzählung der ungültigen, die Mehrheit nicht erhalten hätten. Der Kläger hat daher darzuthun, daß die ungültigen Stimmen ir das Abstimmungsergebnis von Einfluß haben sein können. Ein weiterer (meist unerbringlicher) Beweis dafür, daß die ange¬ fochtenen Beschlüsse auch wirklich auf den ungültigen Stimmen beruhen, kann dagegen dem Kläger nicht auferlegt werden, viel¬ mehr liegt, sofern der Anfechtungskläger jenen Beweis erbracht hat, dann der Beweis dem Beklagten ob, daß die ungültigen Stimmen thatsächlich ohne Einfluß auf das Abstimmungsergebnis gewesen seien. Diese Verteilung der Beweislast rechtfertigt sich durch die Erfahrungsthatsache, daß die sogenannten Strohmänner ür die Anträge ihres Hintermannes, von welchem sie Aktien er¬ halten haben, gestimmt haben. In casu hat nun aber die Beklagte die Einrede, daß die angefochtenen Beschlüsse auch ohne die Stim¬ men der Strohmänner die Mehrheit der Stimmen auf sich ver¬ einigt hätten, gar nicht vorgebracht, und fällt dieselbe daher schon aus diesem Grunde außer Betracht. Dieselbe wäre indessen auch unbegründet. Daß die Stimmen, welche von den klägerischerseits als Zeugen angerufenen Teilnehmern der Generalversammlung vom 25. Juni 1896 abgegeben wurden, ungültig sind, bedarf keiner weiteren Begründung, da jene Personen, soweit sie einver¬ nommen worden sind, zugegeben haben, daß sie nicht Aktionäre sondern nur die Vertreter des Herrn Bühler=Honegger und anderer Aktionäre gewesen seien, und bezüglich der übrigen die Beklagte anerkannt hat, daß sie im gleichen Sinne aussagen würden. Zwar betragen nun die von diesen Personen abgegebenen Stimmen zu¬ sammen nur 96, und von diesen müssen noch 13 in Abzug ge¬ bracht werden, weil Herr Bühler selbst nur 7 Stimmen abgegeben hat, während er laut § 19 der Statuten zur Abgabe von 20 Stimmen berechtigt gewesen wäre; allein aus den zu den Akten gebrachten Urkunden, insbesondere der Präsenzliste vom 25. Juni 1896 und Briefen der Eidgenössischen Bank und des Basler und Zürcher Bankvereins ergibt sich, daß außer den als Zeugen an¬ gerufenen noch eine Reihe anderer Personen Aktien des Herrn Bühler=Honegger an jener Generalversammlung vertreten haben, und zwar im ganzen 386 Aktien mit zusammen 83 Stimmen, welche mit den 83 Stimmen der als Zeugen angerufenen Per¬ sonen 166 Stimmen ausmachen, die also von den am 25. Juni 1896 als vertreten konstatierten 526 Stimmen in Abzug gebracht werden müssen. Danach waren bei der Generalversammlung vom

25. Juni 1896 360 gültige Stimmen vertreten, und betrug das absolute Mehr bei der Abstimmung über die Motion Bühler, bei welcher sich, abgesehen von 5 leeren Stimmzeddeln, alle Anwesen¬ den beteiligten, 181 Stimmen, so daß also auch die Stimmen für den Antrag des Verwaltungsrates das absolute Mehr über¬ schritten hätten. Da nun die höchste Wahrscheinlichkeit dafür be¬ steht, und übrigens auch von der Beklagten nicht bestritten ist, daß die 166 ungültigen Stimmen zu Gunsten der Motion Bühler abgegeben worden seien, und daher an der für dieselbe erzielten Stimmenzahl in Abrechnung gebracht werden müssen, so kann nicht gesagt werden, daß das Vorgehen Bühlers auf das Ergeb¬ nis der Abstimmung erwiesenermaßen ohne Einfluß gewesen sei, und muß somit die Klage auf Ungültigerklärung dieses Beschlusses gutgeheißen werden. Dasselbe ist auch bezüglich des zweiten ange¬ fochtenen Beschlusses zu sagen. Bei demselben sind im ganzen nur 501 Stimmen abgegeben worden, wovon 221 auf den An¬ trag des Verwaltungsrates und 280 auf den Antrag Bühler fielen. Wie viele ungültige Stimmen sich dabei beteiligt haben

und für den Antrag Bühler abgegeben worden sind, ergibt sich aus den Akten nicht. Der Beweis, daß sie auf das Ergebnis der Abstimmung einflußlos gewesen seien, ist also auch hier nicht ge¬ leistet, und unterliegt demnach auch dieser zweite Beschluß der ge¬ richtlichen Aufhebung.

8. Als irrtümlich ist endlich noch die von Seite der Beklagten aufgestellte Ansicht zu bezeichnen, daß nicht bloß die Gültigkeit einzelner Beschlüsse der Generalversammlung angefochten werden könne. Wie bereits oben bemerkt, ist die statutengemäße Konsti¬ tuierung der Generalversammlung vom Kläger nicht angefochten worden. Ist dies aber der Fall, so ist nicht einzusehen, weshalb die Anfechtung bloß einzelner Gesellschaftsbeschlüsse wegen Teil¬ nahme ungültiger Stimmen nicht möglich, und ein Aktionär auch¬ zur Anfechtung solcher Beschlüsse verhalten sein sollte, zu denen er vielleicht selbst gestimmt hat, oder an deren Anfechtung er überhaupt kein Interesse besitzt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird gutgeheißen, und es werden daher die ange¬ fochtenen Beschlüsse der Generalversammlung der Toggenburger¬ bahngesellschaft vom 25. Juni 1896 aufgehoben.