Volltext (verifizierbarer Originaltext)
13. Urteil vom 31. März 1897 in Sachen Bachmann. A. Am 1. Mai 1890 verehelichte sich Ernst Bachmann von Hinweil, Kantons Zürich, mit Josephine Niederist von Hard¬ Wülflingen, Kantons Zürich. Der erste eheliche Wohnsitz befand sich in Hard=Wülflingen. Von da verlegten die Eheleute Bach¬ mann ihren Wohnsitz nach Blaichach in Bayern. Im Jahre 1895 kehrte die Ehefrau in die Schweiz zurück. Nachdem sie einem, auf den Antrag des Ehemannes am 6. September 1895 durch das Amtsgericht Immenstadt, erlassenen Rückkehrsbefehl keine Folge geleistet hatte, erhob der Ehemann die Ehescheidungs¬ klage, worauf durch Urteil des Landgerichts Kempten vom
21. März 1896 die Ehescheidung, wegen böslicher Verlassung von Seite der Ehefrau ausgesprochen wurde. B. Mit Eingabe vom 25. August 1896 ersuchte Dr. Weisflog in Altstätten=Zürich Namens des Ehemannes Bachmann, unter Vorlegung des angeführten Scheidungsurteiles und eines Rechts¬ traftzeugnisses, sowie unter Berufung auf die §§ 510 und 511 des zürch. Rechtspflege=Gesetzes die Justizdirektion des Kantons Zürich um Anordnung der Eintragung dieses Urteils in die Ewvilstandsregister von Hinweil und Wülflingen und um Aus¬ stellung eines Zeugnisses, daß der Wiederverehelichung Bachmanns
nichts mehr im Wege stehe. Das Gesuch wurde mit der Be¬ gründung abgewiesen, daß nach Art. 43 des Bundesgesetzes be¬ treffend Civilstand und Ehe, wie er durch den Bundesrat aus¬ gelegt werde, Ehen von Schweizern nur in der Schweiz und nicht durch ausländische Gerichte geschieden werden können. Gegen die abweisende Verfügung der Justizdirektion von Zürich hat Dr. Weisflog Namens des Bachmann, soweit es die Anmerkung des Scheidungsurteils in den Civilstandsregistern betrifft, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Im Ein¬ gange des Rekurses wird bemerkt, daß derselbe auf Art. 189, Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege gestützt werde. Zur Begründung wird angebracht: Die angefochtene Verfügung widerspreche dem Art. 43 des schwei¬ zerischen Civilstands= und Ehegesetzes. In Art. 43, Abs. 2 sei nur gesagt, die Klage „kann“ beim Abgang eines Wohnsitzes in der Schweiz am letzten Wohnort oder dem Heimatort ange¬ bracht werden, nicht aber sie „muß“ angebracht werden øder sie ist“ anzubringen. Mit dem „kann“ wolle ausgedrückt werden, daß schweizerische Eheleute, welche im Auslande wohnen, sich dieser Gerichtsstände bedienen können, wenn die ausländischen Gerichte ihre Ehescheidungsklagen nicht an die Hand nehmen wollen oder wenn die betreffenden Eheleute es vorziehen, in der Schweiz zu klagen. Für diesen Sinn spreche die Entstehungs¬ geschichte des Art. 43. Die Folge der Fixierung eines exelusiven Gerichtsstandes für solche Ehescheidungsklagen wäre, daß schwei¬ zerische Eheleute im Auslande in dieser Beziehung schlechter ge¬ stellt wären, als die Ausländer in der Schweiz. Übrigens sei schon die Kompetenz des Bundes zur Aufstellung eines aus¬ schließlichen Gerichtsstandes für die in der Schweiz domizilierten Eheleute nicht außer Zweifel, weil es sich um eine prozeßrechtliche Frage handle, deren Regelung den Kantonen zustehe; noch weniger sei die Kompetenz vorhanden, für die im Ausland domi¬ zilierten Ehegatten einen solchen dauernden Gerichtsstand in der Schweiz zu bezeichnen. Ueber die andere Frage sodann, ob Schei¬ dungsurteile ausländischer Gerichte in der Schweiz anerkannt werden müssen, schweige das Bundesgesetz vollständig. Aus diesem Stillschweigen dürfe nicht der Schluß gezogen werden, daß schwei¬ zerische Ehegatten im Auslande ihre Klage nicht beim dortigen Richter anbringen dürfen. Sondern man habe die Regelung dieser Frage, weil sie prozeßrechtlicher Natur sei, den Kantonen über¬ lassen wollen. Es werde zugegeben, daß die kantonalrechtliche Regelung der Frage unter Umständen Schwierigkeiten im Gefolge haben könnte. Das sei aber kein Grund, den Art. 43 in der angefochtenen Weise zu interpretieren. Zum Schlusse wird die Ab¬ handlung von Prof. v. Salis über die streitige Bestimmung (in der Zeitschrift für schweiz. Recht, N. F., Bd. VIII, S. 45—64) als integrierender Bestandteil des Rekurses erklärt. C. Die Justiz= und Polizeidirektion des Kantons Zürich hat auf diesen Rekurs Folgendes erwidert: Nach § 14 des zürcheri¬ schen Gesetzes über die Geschäftsordnung des Regierungsrates stehe dem Bachmann gegen die abweisende Verfügung der Justiz¬ direktion der Rekurs an den Regierungsrat offen, und es hätte deshalb zunächst dieses Rechtsmittel ergriffen werden sollen. Sie verlange jedoch nicht Abweisung des Rekurses aus diesem Grunde, weil voraussichtlich der Regierungsrat ihre Stellungnahme sanktio¬ nieren würde und ihr zudem an einem materiellen Entscheide mehr gelegen sei. Die Justizdirektion habe Frau Bachmann zur Auße¬ rung in Sachen veranlaßt und es habe dieselbe zu Protokoll er¬ klärt, daß sie gegen die Scheidung protestiere und Abweisung der Begehren des Dr. Weisflog verlange. Die Justizdirektion ihrer¬ setts müsse an ihrer Verfügung festhalten. Was dieselbe mit dem Bundesgesetz über die civilrechtlichen Verhältnisse zu thun habe, vermöge sie nicht einzusehen. Sie verweise auf die Begründung der Verfügung. Insbesondere hebe sie die dort citierte Stelle: Bundesblatt 1894, II, pag. 15, auch hier speziell hervor. Bei so entschiedener Stellungnahme des Bundesrates stehe es ihr nicht zu, zu prüfen, ob diese Auslegung des eidgenössischen Civilstands¬ gesetzes richtig sei, sie habe dieselbe einfach anzuwenden. Würde sie davon abweichen, so würde sie sich der Gefahr aussetzen, daß die Verfügung beim Weiterzug als der Bundespraxis entgegen¬ laufend aufgehoben würde. Sie würde aber durch entsprechenden Bescheid auch Zustände schaffen, die nach verschiedenen Seiten, speziell in heimatrechtlicher Beziehung, Schwierigkeiten bieten würden. Was das zürcherische Recht anbelange, so anerkenne
§ 510 des Rechtspflegegesetzes allerdings unter gewissen Voraus¬ setzungen ausländische Scheidungsurteile betreffend zürcherische Kantonsbürger. In Anbetracht des oben Gesagten habe sie jedoch von einer Prüfung im Sinne dieser Bestimmung Umgang ge¬ nommen und es auch nicht für nötig gefunden, den Fall den zürcherischen Gerichten zur Entscheidung vorzulegen, und zwar um so weniger, als in den Erwägungen eines Beschlusses der Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes (abgedruckt in den handelsrechtlichen Entscheidungen 1895, Band XIV, S. 165) folgendes gesagt sei: „Erheblich ist vielmehr der Umstand, daß von Seite der höch¬ sten schweizerischen Administrativbehörde in Auslegung des Art. 43 des citierten Bundesgesetzes ausgesprochen wurde, es sei kein ausländisches Gericht kompetent, Ehescheidungsklagen zwischen Schweizerbürgern zu beurteilen (Entscheidung des Schweiz. Bun¬ desrates, B.=B. 1888, II, 774). Dieser Rechtssatz steht nicht in Widerspruch mit dem geltenden Bundesrechte und wurde auch vom Bundesgerichte als bei Scheidungsprozessen anwendbar er¬ klärt (Entscheidung i. S. Eheleute Schönlen vom 17. Mai 1889, Band XV, Nr. 21).“ Soeben gehe noch der zürcherischen Re¬ gierung eine Zuschrift des eidgenössischen Justizdepartementes vom
10. Dezember 1896 zu, welche folgenden Passus enthalte: „Wenn es sich dagegen um ausländische Scheidungsurteile über schweizerische Angehörige handelt, so ist deren Anerkennung seitens der schweizerischen Behörden nach dem Gesetze unmöglich. Wir verweisen in dieser Beziehung auf die Ausführungen in den Geschäftsberichten unseres Departementes pro 1887, 1891 und 1893. Demgemäß beantragt die Justizdirektion Abweisung des Re¬ kurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es frägt sich vor allem aus, ob das Bundesgericht zur Beurteilung des Rekurses kompetent sei. Darüber ist zu bemerken: Die angefochtene Verfügung der Justiz= und Polizeidirektion des Kantons Zürich geht dahin, es werde die Eintragung des von Bachmann vorgelegten ausländischen Scheidungsurteiles in die Civil¬ standsregister von Hinweil und Wülflingen verweigert. Gegen den zweiten Teil der Verfügung, wodurch die Ausstellung eines Zeug¬ gisses behufs Wiederverehelichung abgelehnt wurde, hat Bachmann nicht rekurriert. Der Rekurrent will die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes aus Art. 189, Abs. 3 des Gesetzes über die Organi¬ sation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 herleiten, wonach der Rechtssprechung des Bundesgerichtes alle aus Bundes¬ gesetzen sich ergebenden Gerichtsstandsfragen vorbehalten sind. Die Zustiz= und Polizeidirektion des Kantons Zürich hat dieses Citat irrtümlich auf Art. 180, Ziffer 3 des angeführten Bundesgesetzes bezogen und sich deshalb über die Kompetenzfrage nicht in zu¬ treffender Weise geäußert. Um eine Gerichtsstandsfrage handelt es sich nun aber im vorliegenden Falle nicht. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergiebt es sich, daß die zürcherische Justiz= und Polizeidirektion dieselbe in der Eigenschaft als Auf¬ sichtsbehörde über die Civilstandsregisterführung getroffen hat. Der Gegenstand derselben bildet die Frage, ob eine anbegehrte Eintra¬ gung oder Vormerkung in den Civilstandsregistern vorzunehmen sei. Hierüber haben aber die Aufsichtsbehörden im Civilstands¬ wesen zu entscheiden. Will sich ein Beteiligter bei den Verfügun¬ gen oder Entscheidungen der kantonalen Behörden nicht beruhigen, so kann er an den Bundesrat rekurrieren. Nach Art. 189, Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 sind vom Bundesrat oder der Bundesver¬ sammlung zu erledigen Beschwerden betreffend die Anwendung der auf Grund der Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetze, soweit nicht diese Gesetze selbst oder das Organisationsgesetz abweichende Bestimmungen enthalten. In Art. 12 des Bundesgesetzes vom
24. Dezember 1874 betreffend Feststellung und Beurkundung des Civilstandes und die Ehe wird dem Bundesrat die Oberaufsicht über die Vollziehung dieses Gesetzes zugewiesen und diese umfaßt auch die Beurteilung von Beschwerden in Einzelfällen gegen Ver¬ fügungen und Entscheidungen dei kantonalen Aufsichtsbehörden in Eivilstandssachen (cfr. die eingehende Motivierung des Bundes¬ rates im Entscheide vom 19. Mai 1890 i. S. Corragioni d'Orelli, B.=B. 1891, II, 557). So weit aber die Kompetenz des Bundes¬ rates reicht, ist für eine Kompetenz des Bundesgerichtes kein Raum vorhanden. Es ist zwar richtig, daß die Verfügung der
zürcherischen Justizdirektion auf Art. 43 des Bundesgesetzes be¬ treffend Civilstand und Ehe gestützt wird, also auf diejenige Vor¬ schrift, welche den Gerichtsstand in Ehescheidungssachen festsetzt. Dadurch scheint die Behauptung, daß eine Gerichtsstandsfrage vorliege, eine gewisse Berechtigung zu erhalten. Maßgebend für die Natur des Anstandes und die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist jedoch vorliegend der Gegenstand des gestellten Begehrens und der getroffenen Verfügung, nicht die Motivierung der letztern. Es finden sich allerdings in der Organisation der Bundesrechts¬ pflege Fälle, bei welchen sich die Zulässigkeit des Rekurses an das Bundesgericht u. a. nach dem Umstande bestimmt, ob die Entscheidung auf eidgenössisches oder kantonales Recht gestützt werde. Hier kann also das Motiv der Entscheidung für die Kom¬ petenz von Bedeutung sein. Dieser Gesichtspunkt ist aber kein allgemein durchgreifender und für die Kompetenzausscheidung zwi¬ schen Bundesrat und Bundesgericht nicht zutreffend. Daß hier keine Gerichtsstandsfrage im Sinne von Art. 189, Al. 3 O.=G. vorliegt, wie der Rekurrent annimmt, ergibt sich überdies auch aus der Art der rechtlichen Wirkungen, welche die in Frage stehende Verfügung hat. Wird dieselbe bestätigt oder aufgehoben, so folgt daraus nicht der Wegfall oder die Begründung eines bestimmten Gerichtsstandes, sondern einzig und allein die Zu¬ lässigkeit oder Unzulässigkeit einer Vormerkung im Civilstands¬ register. Eine solche Vormerkung hat nun aber nicht die Wir¬ kung, daß sie die betreffenden Rechtsverhältnisse in unabänder¬ licher Weise feststellt. Ebenso wenig hat ihre Ablehnung die Be¬ deutung, daß nunmehr die betreffenden juristischen Thatsachen ihre Existenz oder diejenige rechtliche Bedeutung, welche sie vorher hatten, verlieren würden. Die Beteiligten entbehren einfach der¬ jenigen rechtlichen Hülfe, welche die Civilstandsregistereintragun¬ gen, Auszüge, ec., ihrem Zwecke nach zu leisten berufen sind. Nichts hindert sie aber, die Fragen, welche von den Civilstands¬ behörden nur mit Bezug auf die Civilstandsregister einer vor¬ läufigen Prüfung und Würdigung unterstellt worden sind, vor den Gerichten zum definitiven Austrag zu bringen. Will z. B. der Rekurrent Bachmann sich bei dem ablehnenden Entscheide der Civilstandsbehörden nicht beruhigen, so kann er die Frage, ob das ihn betreffende Scheidungsurteil des Landgerichts Kempten in der Schweiz anzuerkennen sei, immer noch selbständig oder bei Anlaß eines Versuches der Wiederverehelichung im Einspruchsprozeß vor den Gerichten zur Beurteilung bringen.
2. Wollte man entgegen den vorstehenden Erwägungen an¬ nehmen, daß von der Justizdirektion des Kantons Zürich eine Gerichtsstandsfrage entschieden worden sei, so würde dennoch nicht der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht gegeben sein. Hätte die Justizdirektion ihre Verfügung in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die Civilstandsbeamten getroffen, so könnte darin eine Kompetenzüberschreitung liegen, da dieser Aufsichts¬ behörde offenbar eine Entscheidung über Gerichtsstandsfragen nicht zukommt. Aber selbst gegen eine solche Verfügung, welche in das Gebiet der richterlichen Behörden und des Bundesgerichtes übergreifen würde, müßte die Remedur der Aufsichtsbehörden bei den obern Instanzen der gleichen Kategorie gesucht werden, also beim Regierungsrat und Bundesrat und nicht beim Bundesgericht. Im vorliegenden Falle ist diese Lösung um so naheliegender, als die Justizdirektion des Kantons Zürich nichts weiter gethan hat, als die Weisungen des Bundesrates zu vollziehen. Läge ein Über¬ griff vor, so würde derselbe dem Bundesrate zur Last fallen, gegen dessen Verfügungen ein Rekurs an das Bundesgericht nicht gegeben ist. In dieser Beziehung könnte nur ein Kompetenz¬ konflikt die Lösung bringen. Zur Erhebung eines solchen liegen aber zur Zeit für das Bundesgericht keine genügenden Gründe vor. Auch von diesem Standpunkte aus kann deshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.