Volltext (verifizierbarer Originaltext)
14. Urteil vom 11. März 1897 in Sachen Baselstadt. A. Am 18. April 1893 verstarb in Basel Anton Lütolf¬ Kreis, von Dagmersellen, Kantons Luzern, unter Hinterlassung der Witwe Anna Maria geb. Kreis, sowie zweier Kinder erster und zweier zweiter Ehe. Letztere, August Kaspar und Anna Rosa, sind noch minderjährig und es wurden ihnen nach dem Tode des Vaters als Vormund F. Georg=Brodbeck und als Nebenvormund Niklaus Lütolf=Götz, beide wohnhaft in Basel, be¬ stellt. Im März 1894 verehelichte sich die Witwe Lütolf wieder mit C. Franz Häuselmann, von Moosleerau, Kanton Aargau, Maurer= und Gypserhandlanger in Basel. Die Eheleute Häusel¬ mann befanden sich anfänglich in sehr schwachen Erwerbsverhält¬ nissen, was dazu führte, daß die beiden Kinder Lütolf um die Mitte des Jahres 1894 der Heimatgemeinde Dagmersellen zur Versorgung zugeführt wurden. Im Juni 1896 nun leitete der Vormund der Kinder Lütolf, unter Hinweis darauf, daß deren Mutter in bessere Verhältnisse gekommen und nun im Stande sei, ihre Kinder gehörig zu erhalten und zu erziehen, bei der Heimatgemeinde Dagmersellen Schritte ein, um dieselben herauszuerhalten, erhielt jedoch keine Antwort. Eine mündliche Besprechung, anläßlich deren sich der Vormund überzeugt haben will, daß die Kinder nicht in zweckmäßiger Weise untergebracht seien, sowie eine Eingabe an den luzernischen Regierungsrat blie¬ ben ebenfalls erfolglos. Inzwischen hatte sich auch das Waisen¬ amt von Baselstadt der Sache angenommen, wurde aber sowohl von der Gemeindebehörde von Dagmersellen, als vom Regie¬ rungsrat des Kantons Luzern abschlägig beschieden. Letzterer be¬ gründete seinen Beschluß vom 11. Dezember 1896 damit, „daß sich das intervenierende Waisenamt zur Begründung seines Be¬ „gehrens auf das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 betr. die „civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter „und darauf beruft, daß die Kinder Lütolf in Baselstadt unter Vormundschaft stünden und die Mutter nach dem dortigen Ge¬ „setz berechtigt sei, die Kinder bei sich zu behalten; daß nun aber „das angerufene Gesetz vorliegenden Falls keine Anwendung „findet, da Kinder, die in ihrer Heimatgemeinde Dagmersellen „in armenamtlicher Pflege sich befinden, doch wohl nicht gleich¬ „zeitig in Baselstadt unter Vormundschaft stehen können, und es „nicht angeht, daß bei dieser Sachlage von Baselstadt aus, vor¬ „mundschaftliche Rechte über die Kinder ausgeübt werden; daß „übrigens, abgesehen von der formalrechtlichen Seite, jeder Aus¬ „weis darüber fehlt, daß Frau Häuselmann, die Mutter der „Kinder Lütolf, gegenwärtig in bessern ökonomischen Verhältnissen „und im Stande sich befindet, jenen eine gehörige Pflege ange¬ „deihen zu lassen; daß im weitern seitens des Gemeinderates „von Dagmersellen geltend gemacht wird, es fehlen den Eheleuten „Häuselmann die nötigen Eigenschaften zur richtigen Erziehung „der Kinder; daß es unter diesen Umständen nicht in der Stel¬ „lung der hierseitigen Behörde liegen kann, den genannten Ge¬ „meinderat zur Herausgabe der Kinder zu verhalten.“ B. Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 3./5. Februar 1897 stellte nun der Regierungsrat des Kantons Baselstadt beim Bundesgericht das Begehren, „es sei festzusetzen, daß die in „Dagmersellen wohnhaften Kinder August Kaspar und Anna „Rosa Lütolf ihren Wohnsitz in Basel haben, daß somit die „Vormundschaft über dieselben von den Vormundschaftsbehörden „des Kantons Baselstadt zu führen ist, und der Regierungsrat „des Kantons Luzern sei anzuweisen, die Kinder ihrer Mutter, „bezw. ihrem vom Waisenamt Basel ernannten Vormund her¬ „auszugeben.“ Zur Begründung wird angebracht: Nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder¬ gelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 sei für die Vormundschaft maßgebend das Recht des Wohnsitzes der Person, welche unter Vormundschaft zu stellen ist. Nach § 11 des Vor¬
mundschaftsgesetzes von Baselstadt vom 23. Februar 1880 trete die Vormundschaft ein über minderjährige, die nicht unter väter¬ licher Gewalt stehen. Das Waifenamt Basel sei daher beim Tode des Vaters Lütolf berechtigt und verpflichtet gewesen, über die minderjährigen Kinder Vormundschaft zu bestellen, und so lange dieselbe nicht in aller Form abgetreten sei, bleibe sie dort bestehen. Im weitern sei nach Art. 4 Lemma 2 und Art. 9 des citierten Bundesgesetzes der Wohnsitz der Kinder Lütolf in Basel, und eine vorübergehende Versorgung in der Heimatgemeinde habe hieran nichts ändern können; die Vormundschaft sei somit in Basel zu führen; es habe die Mutter im Einverständnis mit dem dortigen Vormund den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen, und der Heimatgemeinde stünden nur die in Art. 15 und 16 des mehr¬ erwähnten Bundesgesetzes vorgesehenen Rechte zu. Nach der materiell=rechtlichen Seite hin werde wiederholt bemerkt, daß so¬ wohl nach Aussage der Vormünder, als nach eigenen Erkundi¬ gungen Frau Häuselmann in ökonomisch bedeutend bessern Ver¬ hältnissen stehe, als zur Zeit der Unterbringung ihrer Kinder in der Heimatgemeinde, und daß sich dieselbe nun in der Lage be¬ finde, für gehörige Pflege und Unterhalt der Kinder in vollem Maße aufzukommen. C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern verweist in seiner Vernehmlassung in erster Linie auf den von ihm eingeholten Be¬ richt des Gemeinderates von Dagmersellen, der im wesentlichen ausführt: Die Kinder Lütolf stünden nicht mehr unter elterlicher Gewalt, nachdem die Behörde von Baselstadt sie unter gesetzliche Vormundschaft gestellt und nachdem dieselbe in allseitigem Ein¬ verständnis, ja auf Verlangen der Vormundschaftsbehörde und der Mutter, unter die Fürsorge des heimatlichen Waisenamtes gestellt worden seien. Was dann die vormundschaftliche Gewalt über die Kinder betreffe, so sei vorab zu bemerken, daß sich diese, da die¬ selben kein Vermögen besitzen, in der Fürsorge für die Person der Mündel erschöpfe. Mit der Übergabe der Kinder seien somit auch die vormundschaftlichen Rechte auf die Heimatgemeinde über¬ gegangen. Es habe nicht etwa eine bloß vorübergehende Versor¬ gung derselben in die Heimatgemeinde durch die Vormundschafts¬ behörde von Basel stattgefunden; sondern sie seien von letzterer der erstern in aller Form, und mit den innegehabten Vormund¬ schaftsrechten, zur persönlichen Fürsorge übergeben worden. Eine weitere Abtretung der Vormundschaft sei nicht nötig und nicht möglich. Übrigens sei schon nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 die Heimatbehörde von Dagmersellen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Vormundschaft über die Kinder Lütolf auszuüben, nachdem die frühere Vormundschafts¬ behörde den Wohnsitzwechsel der Bevormundeten bewilligt, resp. gewünscht habe. Demnach habe aber auch die Behörde der Heimat¬ gemeinde zu bestimmen, wo die Kinder verpflegt werden sollen, und ob der Mutter irgendwelche Rechte über dieselben bewilligt werden dürften (§ 9 des luzernischen Vormundschaftsgesetzes). Nun könnten aber der Mutter solche nicht zugesprochen werden: erstlich sei sie infolge ihrer Wiederverehelichung nicht mehr Bür¬ gerin von Dagmersellen, und zum andern sei dieselbe nicht im Falle, den Kindern eine richtige Erziehung angedeihen zu lassen, so wenig wie ihr Ehemann, wofür darauf verwiesen werde, daß sich die Eheleute Häuselmann anläßlich eines Besuches in Dagmer¬ sellen „geradezu schandhaft“ aufgeführt hätten. Was an der Ver¬ pflegung der Kinder Lütolf in Dagmersellen ausgesetzt werde, sei nichts als Erfindung und Verleumdung, und bei den Eheleuten Häuselmann würden dieselben jedenfalls auch im günstigsten Falle nicht die Pflege erhalten, die denselben dort zu Teil werde. End¬ lich sei zu bemerken, daß die Familie Lütolf im Jahre 1893 aus der heimatlichen Waisenkasse eine Unterstützung erhalten habe, daß aber trotzdem die Kinder den gehörigen Unterhalt und die richtige Pflege nicht erhalten hätten. Dies habe dazu geführt, daß dieselben vom heimatlichen Waisenamte hätten aufgenommen wer¬ den müssen. Zufolgedessen seien sie den Bestimmungen des luzer¬ nischen Armengesetzes unterstellt, welches in § 34 dem Gemeinde¬ rate die Befugnis einräume, die Art der Versorgung zu bestim¬ men. Der Regierungsrat des Kantons Luzern fügt diesem Be¬ richte nur bei, er bestreite des entschiedensten, daß die Vormund¬ schaftsbehörde von Baselstadt zur Zeit noch vormundschaftliche Frechte über die Kinder Lütolf, die seit mehr als zwei Jahren in ihrer Heimatgemeinde Dagmersellen in armenamtlicher Pflege sich befinden, ausüben könne, resp. daß in Baselstadt die Vormund¬
schaft über die Kinder Lütolf noch fortbestehe. Ohne Frage habe diese mit dem Tage, da die Kinder vom heimatlichen Waisenamte übernommen werden mußten, aufgehört. Sei aber dies der Fall, so stehe weder der Vormundschaftsbehörde von Baselstadt, noch der Mutter das Recht zu, zu bestimmen, wo letztere verpflegt werden sollen, vielmehr stehe dieses Recht, gestützt auf § 25 bezw. 34 des luzernischen Armengesetzes, der Armenbehörde von Dag¬ mersellen zu. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es handelt sich in erster Linie darum, ob die Kinder Lütolf hinsichtlich der Elternrechte und der Vormundschaft dem Rechte von Baselstadt, wo ihre Mutter niedergelassen ist und wo sie selbst früher gewohnt haben, oder aber dem Rechte des Kantons Luzern, in dem sie gegenwärtig sich befinden, unterstellt seien. Dieser Konflikt ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Auf¬ enthalter vom 25. Juni 1891 zu lösen, und es ist zum endli¬ chen Entscheide darüber nach Art. 180 Ziff. 3 O.=G. das Bun¬ desgericht berufen.
2. Zweifellos nun standen die Kinder Lütolf nach dem Tode ihres Vaters hinsichtlich der Rechte der Mutter und der Vor¬ mundschaft ausschließlich unter baslerischem Rechte (Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 1. c.). Es ist denselben denn auch gemäß den Vor¬ schriften der baslerischen Gesetzgebung dort ein Vormund und ein Nebenvormund bestellt worden. Immerhin bedeutete dies nach dem Rechte des Kantons Baselstadt nicht, daß nun die Kinder Lütolf vollständig und in jeder Beziehung unter ordneter Vormundschaft gestanden wären; vielmehr behielt auch die Mutter eine gewisse (elterliche) Gewalt; ja hinsichtlich der persönlichen Fürsorge für die Kinder ist der Mutter die bestim¬ mende Rolle, und dem Vormund nur ein Recht und eine Pflicht der Beaufsichtigung zugewiesen (vergl. § 32 des Vormundschafts¬ gesetzes von Baselstadt vom 20. Februar 1880 und ferner Huber, Schweizer. Privatrecht, Bd. I, S. 665). Dagegen kann es sich fragen, ob die Überführung der Kinder Lütolf in ihre Heimat¬ gemeinde zum Zwecke waisenamtlicher Versorgung bewirkte, daß nicht mehr baslerisches, sondern luzernisches Recht für die Fragen maßgebend sei, ob und welche Rechte der Mutter gegenüber ihrer Kindern zustehen und daß dieselben von da an auch hinsichtlich der Vormundschaft der luzernischen Gesetzgebung unterstellt waren, so daß Recht und Pflicht zur Führung der Vormundschaft auf die zuständigen Behörden des Heimatkantons übergegangen wäre. Hieran könnte kaum gezweifelt werden, wenn die Kinder Lütolf in Basel ausschließlich unter vormundschaftlicher Gewalt gestanden wären; denn nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 hat ein mit Zustimmung der bisher zuständigen Vor¬ mundschaftsbehörde vorgenommener Wohnsitzwechsel des Bevor¬ mundeten die Übertragung der vormundschaftlichen Rechte und Pflichten auf die Behörden des neuen Wohnsitzes zur gesetzlichen Folge. Nun standen aber die Kinder Lütolf in Basel nicht aus¬ schließlich unter vormundschaftlicher, sondern zum Teil und hin¬ sichtlich der persönlichen Verhältnisse in erster Linie, unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter. Daß auch die elterlichen Rechte bei einem von ihren Inhabern bewilligten Wohnsitzwechsel unter¬ gehen, bezw. sich nach der Gesetzgebung des neuen Wohnsitzes be¬ stimmen, schreibt das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 nicht vor. Hiefür bleibt nach wie vor das Recht des Wohnsitzes, und zwar zweifellos des Wohnsitzes des Berechtigten, — ma߬ gebend. Es bestimmt denn auch Art. 4 Abs. 2 1. c., daß als Wohnsitz der in elterlicher Gewalt stehenden Kinder derjenige des Inhabers der elterlichen Gewalt zu gelten habe. Eine Verlegung des Wohnorles solcher Personen bewirkt also keine Veränderung ihres rechtlichen Wohnsitzes; dieser folgt vielmehr demjenigen des Inhabers der elterlichen Gewalt. Und es muß hieran auch da festgehalten werden, wo neben der elterlichen auch noch eine vor¬ mundschaftliche Gewalt besteht, sofern wenigstens die erstere, speziell mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Gewalt¬ unterworfenen, sich als die überwiegende darstellt. Ist aber danach ein Wohnsitzwechsel nicht vor sich gegangen, so bleibt auch der Sitz der Vormundschaft in Basel, und es muß das vom Regie¬ rungsrat von Baselstadt gestellte Begehren gutgeheißen werden.
3. Hievon wäre dann wohl abzugehen, wenn anzunehmen wäre, daß die Mutter Lütolf zu Gunsten der heimatlichen Vor¬ mundschaftsbehörde auf ihre Rechte über die Kinder habe ver¬ zichten wollen. Allein für eine solche Annahme liegen doch nicht genügend Anhaltspunkte vor. Es spricht im Gegenteil nichts ent¬
scheidendes dafür, daß mit der unter Zustimmung der Mutter erfolgten Verbringung der Kinder nach Dagmersellen etwas weiteres bezweckt worden sei, als die armenrechtliche Versorgung derselben, wozu ja die Heimatgemeinde im Bedürfnisfalle ver¬ pflichtet war. Gerade vom letzteren Standpunkte der Armen¬ genössigkeit aus leitet der Gemeinderat von Dagmersellen einen letzten Einwand gegen das Begehren des Regierungsrates von Bafelstadt her. Es ist nun zuzugeben, daß im Falle der Unter¬ stützungsbedürftigkeit von Kindern, die der elterlichen oder vor¬ mundschaftlichen Gewalt unterstellt sind, die Behörden, denen das Recht und die Pflicht der armenrechtlichen Obsorge für dieselben zusteht, nach Maßgabe der einschlägigen Gesetzgebung über die Art der Verpflegung und den Ort der Unterbringung der Unter¬ stützungsbedürftigen müssen verfügen können, und daß vor dieser Befugnis die Rechte der Inhaber der elterlichen und vormund¬ schaftlichen Gewalt nicht oder doch nicht in vollem Maße werden zur Geltung gebracht werden können. Allein wenn aus diesen Gründen die Verfügung über die Kinder Lütolf von den Be¬ hörden der Heimatgemeinde in Anspruch genommen werden wollte, so hätten sie jedenfalls dartun müssen, daß der Unterstützungs¬ fall vorhanden, bezw. daß die Mutter Lütolf und ihr Ehemann nicht im Stande seien, ohne Zuhülfenahme der öffentlichen Wohl¬ thätigkeit ihre Kinder zu erhalten und zu erziehen. Die That¬ sache, daß vor Jahren amtliche Versorgung der Kinder eintreten mußte, konnte in dieser Beziehung nicht genügen gegenüber der von den baselstädtischen Behörden abgegebenen Versicherung, daß sich die ökonomischen Verhältnisse der Mutter derart gebessert haben, daß sie nunmehr im Stande sei, ihre Pflichten gegenüber den Kindern zu erfüllen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dem Regierungsrat des Kantons Baselstadt wird sein Be¬ gehren zugesprochen und demgemäß der Regierungsrat des Kan¬ tons Luzern angewiesen, dafür zu sorgen, daß die Kinder Lütolf ihrer Mutter herausgegeben werden.