opencaselaw.ch

23_I_59

BGE 23 I 59

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

12. Urteil vom 4. März 1897 in Sachen Lippold. A. Witwe K. Schenker in Luzern betrieb die damals in Montreux wohnende Frau J. Lippold. Diese erhob Rechtsvorschlag. Die Gläu¬ bigerin erhielt provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 Schuldbetr.

u. Konk.=Ges.). Die Betriebene klagte auf Aberkennung der For¬ derung. Das Bezirksgericht Vevey sprach, da die Gläubigerin zu den Gerichtsverhandlungen nicht erschienen war, durch Kontu¬ mazialurteil vom 12. Oktober 1895 diese Klage zu und ver¬ urteilte Frau Schenker zu den Gerichts= und Parteikosten. Die Kostennote des Anwaltes der Frau Lippold wurde auf den Re¬ turs der Frau Schenker hin vom Präsidenten des waadtländischen Kantonsgerichts reduziert. In ihrem diesbezüglichen Rekurse hatte Frau Schenker alle ihre Rechte gewahrt und die Moderation wurde vom Präsidenten auch in Anerkennung dieser Verwahrung vollzogen.

B. Für obigen Kostenbetrag betrieb nun Frau Lippold ihrer¬ seits Frau Schenker in Luzern. Der Rechtsvorschlag der Betrie¬ benen wurde durch Rechtsöffnungsentscheid des Gerichtspräsidenten von Luzern beseitigt. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Frau Schenker an die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern, indem sie die Rechtskraft und Vollziehbarkeit des Urteils des Bezirkspräsidenten von Vevey bestritt. Die angerufene Be¬ hörde veranlaßte Frau Lippold, zunächst beim Obergericht ein Gesuch um Vollziehbarkeitserklärung des Präsidialurteiles stellen. Dieses Gesuch wies das Obergericht ab, weil die in der Präsidialerkenntnis verurteilte Person weder in gesetzlicher Form zu den betreffenden gerichtlichen Verhandlungen geladen, noch ihr die Erkenntnis mitgeteilt worden sei. Aus den von Frau Lippold aufgelegten Akten gehe nämlich nicht hervor, daß die angeblich erfolgte Citation durch chargierten Brief die Rekurrentin erreicht habe. Da Frau Schenker keineswegs unbekannten Aufenthaltes sei, sei eine solche Vorladung vom Gesetze vorgeschrieben. Auch das Urteil hätte an die Adresse der Frau Schenker nach Luzern geschickt werden müssen. Das ordentliche gesetzliche Verfahren habe auch nicht durch eine allfällige Kenntnisnahme von Vor¬ ladung und Urteil durch einen gewissen in Vevey wohnenden Vertreter der Frau Schenker ersetzt werden können, da letztere diesem Vertreter bloß Betreibungsvollmacht erteilt haben wolle. Infolge dieses obergerichtlichen Entscheides hob die Justizkom¬ kommission die Rechtsöffnungserkenntnis des Gerichtspräsidenten von Luzern auf. C. Frau Lippold hat beim Bundesgericht die Aufhebung der Urteile des Obergerichts und der Justizkommission beantragt. Re¬ kurrentin erblickt in der Weigerung des Obergerichts, den Ent¬ scheid des Gerichtspräsidenten von Vevey vom 12. Oktober 1895 vollstreckbar zu erklären und in der damit zusammenhängenden Aufhebung der von ihr erwirkten Rechtsöffnung eine Verletzung des Art. 61 B.=V. Der Entscheid vom 12. Oktober 1895 sei rechtskräftig und damit auch das Moderationserkenntnis betreffend die Parteikosten. Frau Schenker sei nämlich den Gesetzen des Kantons Waadt entsprechend vorgeladen und es sei ihr überdies die erste Vorladung durch die Post direkt zugestellt worden, wie aus der von der Rekurrentin beigelegten Vorladung zu ersehen fei (pour vous être notifié... par un double adressé directe¬ ment à Lucerne sous pli chargé). Die Mitteilung des betreffen¬ den Urteils sei ebenfalls nach Vorschrift des waadtländischen Ge¬ setzes erfolgt. Zum Überfluß habe Frau Schenker durch einen Prief des Gerichtspräsidenten von Vevey Anzeige des Urteils er¬ halten. Auch habe ihr Vertreter in Vevey den Prozeß nicht janorieren können und sei befugt gewesen, ihre Interessen im Ab¬ erkennungsverfahren zu wahren. Gegen das Urteil vom 12. Okto¬ ber 1895 habe Frau Schenker kein Rechtsmittel ergriffen. Die Rekursbeklagte hat die Abweisung des Rekurses begehrt: Frau Lippold sei zur Beschwerdeführung nicht legitimiert, da sie unter Vormundschaft ihres Ehemannes stehe. Im weitern habe Frau Schenker von dem ganzen Aberkennungsverfahren vor den waadtländischen Gerichten nichts erfahren, bis ihr im Jahre 1896 der Gerichtspräsident von Vevey die Kostennote des An¬ waltes der Frau Lippold übermittelte. Seither habe Frau Schenker dann vor der Anhebung der Betreibung in Luzern nichts mehr erhalten. Das Gesuch um Vollstreckung habe das Obergericht mit Recht abgewiesen. Die für gerichtliche Vorladungen bestehenden waadtländischen Gesetzesbestimmungen seien nicht beobachtet worden. Zur Vertretung im Prozesse habe der in Vevey wohnhafte Ver¬ treter der Rekursbeklagten keine Vollmacht erhalten. Die Citation, welche Frau Schenker durch die Post erhalten habe, betreffe eine andere Streitsache. Vollständig unwahr sei, daß das Urteil ihr durch briefliche Anzeige des Gerichtspräsidenten von Vevey mit¬ geteilt worden sei. Maßgebend für die Art der Vorladungen, Zu¬ stellungen von Klagen und Urteilen sei übrigens das luzernische Recht. Dieses Recht (§ 81 Abs. 2, §§ 86 und 200 C.=R.=V.) sei nicht beobachtet worden. Die Rekursbeklagte beruft sich auf Art. 61 B.=V., Art. 81, Abs. 2 Betr.=Ges., sowie auf das Ur¬ teil des Bundesgerichtes vom 19. April 1894 in Sachen Sum¬ mermatter (Amtl. Samml., Bd. XX, S. 294, Erw. 4). Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die vor den luzernischen Gerichten erfolgten Rechtshand¬ lungen, Rechtsöffnung, Verfahren vor der Justizkommission und dem Obergerichte, betrafen die nämliche Streitsache wie der jetzige

Rekurs. Da sie in jenen Rechtshandlungen die Legitimation der Rekurrentin nicht bestritt, kann die Rekursbeklagte dieselbe auch hier nicht mehr beanstanden.

2. Die Kompetenz der waadtländischen Gerichte zur Beurteilung der Aberkennungsklage ist nicht bestritten und nicht bestreitbar. Es fragt sich also einzig, ob dem Urteil des Gerichtspräsidenten von Vevey die Rechtskraft deshalb abgehe, weil die Rekursbeklagte nicht in gesetzlicher Form vorgeladen und ihr das Urteil nicht in dieser Form zugestellt wurde.

3. Nach Bundesrecht sind aber Vorladungen vor Gericht von Per¬ sonen, die in einem andern Kanton als dem des betreffenden Ge¬ richts wohnen, gemäß den gesetzlichen Formen ihres Wohnkantons zu erlassen und Urteile, die gegen solche Personen ohne Be¬ obachtung dieser Formen ergehen, haben keinen Anspruch auf Rechtskraft und Vollzug in andern Kantonen (Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 451, Erw. 2; XX, S. 293; XIX, S. 731).

4. Das Obergericht des Kantons Luzern hat nun vorliegend erklärt, die Citation der Rekursbeklagten und die Urteilsmitteilung an dieselbe seien nicht in einer nach luzernischem Rechte genügen¬ den Form erfolgt. Diese Erklärung beruhr auf Auslegung des kantonalen Gesetzesrechtes und die ihr zu Grunde gelegten That¬ sachen sind aktengemäß. Sie entzieht sich also nach bekanntem Grundsatze der Nachprüfung durch das Bundesgericht. Aus den Akten geht insbesondere hervor, daß den waadtländischen Gerichten die Adresse der Rekursbeklagten, d. h. der damaligen Beklagten, bekannt war. Übrigens hatte die Rekurrentin, als Klägerin, selbst von dieser Adresse Kenntnis und es wäre ihre Pflicht gewesen, dieselbe den Gerichten mitzuteilen. Endlich ist die Thatsache, daß sich die jetzige Rekursbeklagte beim Präsidenten des waadtländi¬ schen Kantonsgerichtes über die Kostenrechnung ihrer Gegen¬ partei beschwerte, hier ohne rechtliche Bedeutung. Sie verwahrte nämlich dabei alle ihre Rechte und es wurde hievon Akt ge¬ nommen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.