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23_I_50

BGE 23 I 50

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

11. Urteil vom 17. März 1897 in Sachen Perret. A. Der am 7. August 1877 in Håvre verstorbene, aus Zo¬ fingen gebürtige, Friedrich Sprünglin hatte den Teil seines Ver¬ mögens, das sich in der Verwaltung der Notare Wildbolz und Steck in Bern befand, testamentarisch den bei seinem Tode lebenden und den allfällig nachkommenden Kindern seines Stiefsohnes Alexis Perret vermacht, immerhin unter dem Vorbehalt, daß die gesammte Nutznießung des Vermögens der Witwe des Erblassers uud daß nach deren Tode die Hälfte davon den Eltern der be¬ dachten Kinder Perret zukommen sollte. Das Vermögen sollte von Notar Wildbolz (und zwei andern Personen) weiter ver¬ waltet werden, und erst wenn der Nießbrauch der Wittwe Sprünglin aufhören würde, sollten ihre Großkinder ihren Anteil beziehen dürfen, nachdem sie überdies das 23. Altersjahr zurück¬ gelegt hätten. Witwe Sprünglin starb bald nach dem Tode ihres Ehemannes und im Laufe der Jahre wurde den 4 Kindern Perret, Ottilie, Marie=Louise, Delphine=Alice und Maurice=Walter, ein fünftes war verstorben und es fiel sein Teil den andern zu, sobald sie jeweilen das 24. Altersjahr erreicht hatten, ihr Anteil an dem Vermögen, das sich auf 1. Mai 1881 auf 849,268 Fr. 37 Cts. belaufen hatte und in die Verwaltung des Notariats¬ bureau F. Jäggi & Cie. übergegangen war, ausgeliefert. Dem jüngsten Sohne Maurice Walter Perret ließen F. Jäggi & Cie. am 30. Mai 1892 die Schlußrechnung zugehen. Auch dieser hat seinen Anteil seither bezogen; immerhin liegt hinter F. Jäggi & Cie. zur Zeit noch ein, zum größten Theil in einem Kon¬ tokorrentguthaben an die Verwalter bestehender Betrag von 20,800 Fr. B. Vor einiger Zeit traten Constance und Gaston Perret in Grandson mit dem Anspruch auf, später gekommene Geschwister der Kinder Perret zu sein, sie seien nämlich von dem Vater Alexis Perret im Ehebruch mit einer Marie Guedon gezeugt, aber durch nachfolgende Ehe der Eltern legitimiert worden. Mit einer beim Bezirksgerichte Zofingen eingereichten Klage stellten sie gegen die Kinder Perret ein auf Anerkennung ihrer Eigen¬ schaft als eheliche Kinder des Alexis Perret gerichtetes Begehren an's Recht und verlangten ferner als gleichberechtigte Erben des riedrich Sprünglin Ausweisung der auf sie fallenden Erbteile. Die Statusklage wurde dann auf eine erhobene Kompetenzeinrede hin fallen gelassen. Die übrigen Klagsbegehren lauten: „1. Es seien die Beklagten pflichtig, anzuerkennen, daß die Kläger mit ihnen gleichberechtigte Erben resp. Legatare zum Nach¬ lasse des Friedrich Sprünglin (verstorben am 7. August 1877 in Håvre) sind, welcher in der Schweiz resp. außerhalb Frankreich sich befindet. „2. Es sei der in der Schweiz resp. außerhalb Frankreich be¬ findliche Nachlaß des Friedrich Sprünglin auf 849,268 Fr. 37 Cts. Wert 1. März 1881 — festzusetzen und unter die sämmt¬ lichen Erbberechtigten gleichmäßig, d. h. je zu einem Sechsteil zu teilen, so daß es den Klägern 36 = 283,089 Fr. 46 Ets. trifft. „3. Die Beklagten haben den Klägern diesen Betrag von 283,089 Fr. 46 Cts. samt Zins à 4% von 141,544 Fr. 73 Cts. vom 1. März 1881 und von 141,544 Fr. 73 Cts. vom Todes¬ tage des Constant Perret (16. Oktober 1893) an auszuhändigen

und anzuerkennen, daß ihnen auf Rechnung dieses Betrages der noch bei F. Jäggi & Cie. Notar in Bern von der Verlassenschaft des Friedrich Sprüngli befindliche Betrag gehöre. Unter Kosten¬ folge. „Eventuell sei zu erkennen, daß: „a. Ottilie Perret, Marie=Louise Charvet geb. Perret, Del¬ phine=Alice Attkins geb. Perret, jedes je 70,112 Fr. 36 Cts. sammt Zins à 4 % seit dem Tode des Constant Perret zu be¬ zahlen haben. „b. Maurice Perret den Klägern den noch bei F. Jäggi & Cie. befindlichen Teil des Nachlasses des F. Sprünglin den Klägern zu überlassen und ihnen den weitern Betrag bis auf 70,772 Fr. 36 Ets. sammt Zins à 4 % von 35,386 Fr. 18 Cts. seit März 1881 und von 35,386 Fr. 18 Ets. seit dem Tode des Constant Perret zu bezahlen habe. „Alles unter Kostenfolge.“ Die prinzipiellen Begehren, soweit sie sich auf die bei F. Jäggi & Cie. in Bern liegenden 20,800 Fr. beziehen, beruhen, wie die Klagebegründung bestätigt, auf der Behauptung, daß diese Summe der Rest des unverteilten Nachlasses des Friedrich Sprünglin sei, während die eventuellen Begehren diesbezüglich davon ausgehen, daß der fragliche Betrag einen Teil der dem Maurice=Walter Perret zugewiesenen Erbquote bilde. Gleichzeitig mit der Klage stellten Constance und Gaston Perret an den Gerichtspräsidenten von Zofingen das Gesuch, derselbe wolle: „1. Den Herren Jäggi & Cie., Notare in Bern, Kenntnis davon geben, daß „vor dem Bezirksgericht Zofingen zwischen den in der Rubrik „genannten Klägern und Beklagten Streit darüber geführt werde, „wem der in ihren Handen liegende Teil des Nachlasses des „1877 in Håvre verstorbenen F. Sprünglin gehöre. 2. Den „Herren F. Jäggi & Cie. zugleich anzeigen, daß ihnen bei eigener „Verantwortlichkeit untersagt sei, den fraglichen Vermögensanteil, „so lange der waltende Streit nicht rechtskräftig entschieden ist, „dem einen oder andern der streitenden Teile auszuhändigen.“ Mit Verfügung vom 30. April 1896 erließ der Gerichtspräsident von Zofingen die nachgesuchte Verfügung. Hiegegen erhob Mau¬ rice=Walter Perret Rekursbeschwerde beim aargauischen Ober¬ gerichte mit der Begründung, dieselbe sei von einem unzuständigen Richter erlassen worden, weil der aargauische Richter nicht Pro¬ visorien über Gegenstände erlassen könne, die in einem andern Kanton liegen, und weil der verfügende Richter zur Beurteilung der Hauptsache, einer Statusklage, nicht kompetent gewesen sei; zudem stelle die angefochtene Verfügung einen verschleierten Arrest dar. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Rekurs¬ beschwerde mit Urteil vom 13. November 1896 ab, indem es im wesentlichen ausführte: Ob die bei F. Jäggi & Cie. in Bern liegende Summe von 20,800 Fr. als noch unverteilter Rest des Sprünglin'schen Nachlasses oder als Rest des den Rekurrenten durch die freilich von den Klägern nicht anerkannte, Teilung zu¬ geschiedenen Erbteiles angesehen werde, in beiden Fällen bilde sie einen Gegenstand des zwischen Parteien waltenden Streites. Nach § 83 der aarg. Prozeßordnung aber sei der Gerichtspräsident berechtigt und auf Begehren einer Partei verpflichtet, dafür zu sorgen, daß am Streitgegenstand vom Besitzer nicht wesentliche Veränderungen vorgenommen würden, und für die Sicherung desselben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Danach er¬ scheine es aber als gerechtfertigt, daß den F. Jäggi & Cie., die die fragliche Summe im Namen der Beklagten bezw. des Rekur¬ renten besäßen, verboten worden sei, dieselbe vor Erledigung des Streites an jemand herauszugeben. Was speziell die Einrede der Nichtzuständigkeit des Richters anbelange, so sei im Urteil über die Hauptsache nachgewiesen, daß das Bezirksgericht Zofingen für diese kompetent sei; daraus folge aber, daß der den Prozeß in¬ struierende Gerichtspräsident befugt sei, eine Verfügung zur Voll¬ ziehung des § 83 der Prozeßordnung zu treffen. Auch der Vorwurf treffe nicht zu, daß die angefochtene Verfügung ein ver¬ schleierter Arrest sei und deshalb angesichts des Art. 59 B.=V. nicht aufrecht erhalten werden könne; denn es handle sich um eine streitige Sache, für deren Behandlung § 83 der aarg. Pro¬ zeßordnung maßgebend sei. C. Gegen diesen, dem Maurice=Walter Perret am 22. De¬ zember 1896 zugestellten Entscheid hat Namens desselben Fürsprech Isler in Aarau am 27. Januar 1897 den staatsrechtlichen dtekurs an das Bundesgericht ergriffen. In der Beschwerdeschrift

wird zunächst erklärt, der Rekurrent stütze sich nicht auf die Un¬ zuständigkeit des Gerichtspräsidenten, in der Streitsache überhaupt und ohne Rücksicht auf ihren Inhalt eine Verfügung zu erlassen; vielmehr sei die Frage der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Zo¬ fingen zur Beurteilung der Hauptsache und damit des dortigen Bezirksgerichtspräsidenten zum Erlaß von Verfügungen in der¬ selben für einmal in verfassungsmäßiger Weise zu Gunsten der Kläger erledigt. Dagegen werde daran festgehalten, daß der Ge¬ richtspräsident von Zofingen sich zu einer Art von Verfügung habe bewegen lassen, die nichts auderes als ein verschleierter Arrest sei gegen einen Bürger, der Schweizer sei, aufrecht stehe und in der Schweiz eine feste Wohnung habe, und gelegt auf Vermögen, das er außer dem Kanton besitze, in dem er wohne. Der Anspruch der Kläger auf die mehrerwähnten 20,800 Fr. sei kein Eigen¬ tumsanspruch und könne auch kein solcher sein. Der betreffende Betrag sei nicht eine Erbsquote, sondern freies, allgemeines Ver¬ mögen des Rekurrenten; stellte er aber auch einen Teil seiner Erbsquote dar, so wäre er, wie die Kläger selbst nicht bestritten, rechtmäßig dem Rekurrenten ausgehändigt worden und damit sein volles und wahres Eigentum geworden. Die Klage gehe denn auch überhaupt nicht auf einzelne Stücke, sondern es stelle sich dieselbe als eine auf Auszahlung des Aquivalents ihres Erb¬ schaftsanteiles gerichtete Forderungsklage dar. Speziell der An¬ spruch, daß den Klägern die bei F. Jäggi & Cie. liegenden 20,800 Fr. überlassen würden, sei kein Eigentumsanspruch und könne nicht als solcher begründet werden. Wenn es geschehen wollte, so geschehe es lediglich zum Scheine, und es läge darin der Versuch, sich für eine laufende Forderung eine Sicherheit zu rschaffen, eine Beschlagnahme auszuführen. Und bei diesem Ver¬ suche werde entfernt nicht etwa unternommen darzuthun, daß es sich um einzelne bestimmte Titel oder sonstige Valoren, um einen species, um certa corpora handle, die von dem Nachlasse des Friedrich Sprünglin herrühren und an denen den Klägern ein wirkliches Miteigentumsrecht zustehe; denn der Rest eines ererbten Vermögens — worauf die Klage gehe — sei keine species, sondern eine Qualität, eine verbrauchbare und vertretbare Sache. Dann liege aber in der Verfügung des Gerichtspräsidenten von Zofingen vom 30. April 1896 ein Arrest. Damit sei auch der Grund widerlegt, auf den das Obergericht in seinem Urteil abstelle, nämlich daß es sich um die Sequestration einer streitigen Sache handle. Bei der Klage auf Bezahlung einer Geldsumme seien nicht einzelne Vermögensstücke die streitige Sache, sondern streitig sei lediglich das Recht des Klägers, die eingeklagte Zahlung vom Beklagten zu verlangen. Einzelne Vermögensstücke des Beklagten könnten in einem Prozesse zur streitigen Sache nur dann werden, wenn die Klage auf die Aushingabe dieser einzelnen Stücke ge¬ richtet sei, und natürlich, nicht nur zum Scheine, zur Fingierung der Litigiosität, sondern wirklich und mit Nachweisen gerichtet werde. Der § 83 der aarg. Prozeßordnung enthalte nicht die Vorschrift, daß das Vermögen eines Beklagten ganz oder teilweise zur streitigen Sache werde; sondern er stelle nur die allgemein geltende Regel auf, daß wenn die Klage auf eine bestimmte, nicht vertretbare Sache gerichtet werde, diese Sache nicht mehr ver¬ äußert werden solle. Sei aber die fragliche Verfügung ein Arrest, so falle sie unter Art. 59 B.=V. und müsse, da die übrigen Voraussetzungen für die dort ausgesprochene Garantie des Ge¬ richtsstandes des Wohnsitzes des Schuldners zuträfen, aufgehoben werden, was denn auch zum Schlusse beantragt wird. D. Die Rekursbeklagten, vertreten durch Fürsprech Villiger in Lenzburg, schließen zunächst auf Nichteintreten, was damit begründet wird, daß das ihnen zugestellte Doppel der Rekursschrift keine Unterschrift trage, und sodann auf Abweisung des Rekurses, indem sie namentlich auf die Klagsschlüsse und die Begründung derselben verweisen, wonach die 20,800 Fr. von den Klägern in erster Linie als Rest der von Friedrich Sprünglin hinterlassenen Erbschaft für sich in Anspruch genommen würden; wäre übrigens auch, wird beigefügt, dem Rekurrenten sein Erbteil im Jahre 1892 zugeschieden worden, so daß die 20,800 Fr. als Rest desselben zu betrachten wären, so würde dies an der Sache nichts verändern. Die Rekursbeklagten nähmen dieses Vermögen als Teil des Nach¬ lasses des Friedrich Sprünglin, das in die Teilung falle und ihnen auf Rechnung ihres Erbteiles zukommen müsse, in Anspruch; ste bezeichneten dasselbe nicht nur im Contexte, sondern auch in den Schlüssen als bei F. Jäggi & Cie. befindlichen Teil des

Vermögens des F. Sprünglin, und hätten für die Richtigkeit der Bezeichnung auch Beweise beantragt. Es handle sich also nicht um einen persönlichen Forderungsstreit, sondern um eine Erb¬ schaftsklage. Dann sei aber auch durch die Verfügung des Ge¬ richtspräsidenten von Zofingen vom 30. April 1896 nicht Ver¬ mögen des Rekurrenten mit Sequester belegt, sondern es sei dadurch lediglich streitiges Vermögen aus dem Nachlasse des Friedrich Sprünglin für die Dauer des Prozesses der Verfügung der Parteien entzogen worden, und zu einer solchen Maßnahme sei der genannte Richter gemäß § 83 der aarg. Prozeßordnung kompetent gewesen. Unter Sache, im Sinne dieser Bestimmung, verstehe das aargauische Recht alles, was Gegenstand eines Rechtes oder rechtlicher Handlungen sein könne (§ 413 allg. bürgerl. Gesetzbuch); und als solche sei auch der Inbegriff meh¬ rerer besonderer Sachen einer Gesamtsache (§ 428 a. b. G.), wozu auch eine Erbschaft gehöre, anzusehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Umstand, daß das eine Doppel der Rekursschrift keine Unterschrift trägt, vermag den Nichteintretensschluß der Rekurs¬ beklagten schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil das andere Doppel mit der Unterschrift des bevollmächtigten Anwaltes des Rekurrenten versehen ist; denn daraus geht klar hervor, daß man es lediglich mit einem Versehen zu thun hat, das nicht genügt, um den Rekurs als einen nicht formgemäßen erscheinen zu lassen.

2. Der Rekurrent gibt selbst zu, daß die von den Rekurs¬ beklagten erhobene Klage, soweit sie auf Anerkennung des Rechtes der Kläger gerichtet ist, als Miterben zur Teilung des Sprüng¬ lin'schen Nachlasses zugelassen zu werden, erbrechtlichen Charakter hat. Dagegen behauptet er, daß mit der Klage, soweit damit die Herausgabe der von ihm und seinen Geschwistern bezogenen Erb¬ teile verlangt wird, eine persönliche Forderung geltend gemacht werde, indem die Kläger nicht etwa bestimmte Sachen als zur Erbschaft gehörend zu Miteigentum beanspruchten, sondern eine gewisse Geldsumme als Aquivalent für ihren Anteil an dem von dem Beklagten unrechtmäßiger Weise ganz zu Handen genom¬ menen Nachlaß einforderten. Insofern habe man es mit einem unter dem Schutz des Art. 59 B.=V. stehenden persönlichen An¬ spruch zu thun. Daraus folge aber, daß für diesen Anspruch soweit er gegen den Rekurrenten gerichtet sei, dessen bei F. Jäggi . Cie. in Bern liegendes Vermögen nur durch den Richter seines Wohnsitzes mit Beschlag hätte belegt werden dürfen und es müsse die Verfügung des Gerichtspräsidenten von Zofingen vom 30. April 1896, da sie die Sicherung einer persönlichen Forderung durch Beschlagnahme von freiem Vermögen des Re¬ kurrenten bezwecke und somit als verschleierter Arrest zu betrachten sei, als verfassungswidrig aufgehoben werden. Diese Argumentation würde wohl als zutreffend zu bezeichnen sein, wenn die Klage davon ausginge, daß wirklich der ganze Nachlaß des Friedrich Sprünglin von den Kindern des Alexis Perret, den im Haupt¬ prozesse Beklagten, aufgeteilt worden sei und daß den Klägern lediglich ein Anspruch auf Erstattung des Wertes des von dem Beklagten zu viel bezogenen zustände; denn dann wäre wohl zu sagen, daß die Realisierung des Klagsanspruches, falls er aner¬ kannt würde, auf gleiche Art gesucht werden müßte, wie diejenige eines persönlichen Anspruches, und daß deshalb auch eine die Realisierung sichernde Maßnahme auch nur unter den Voraus¬ setzungen getroffen werden könnte, unter denen eine solche für eine persönliche Forderung getroffen werden darf. Allein die Kläger nehmen nun nicht diesen Standpunkt ein; vielmehr be¬ haupten sie, daß wenigstens noch ein Teil des Sprünglin'schen Nachlasses in der Verwaltung von F. Jäggi & Cie. in Bern vorhanden sei, und sie erheben denn auch in den prinzipalen und den eventuellen Klagsbegehren den Anspruch, daß vorab dieser Rest als ihnen gehörend anerkannt bezw. ihnen überlassen werde. Es wird also dieses Vermögen von den Klägern direkt kraft ihrer Erbberechtigung beansprucht, und zwar sowohl in den prinzipalen als in den eventuellen Klagsbegehren, die in dieser Richtung nur insofern auseinandergehen, als die 20,800 Fr. nach den erstern als Rest des unverteilten Nachlasses, nach den letztern als Rest der dem Rekurrenten zugewiesenen, aber von ihm noch nicht bezogenen Quote in Anspruch genommen werden. Von beiden Standpunkten aus also muß das fragliche Vermögen als Bestandteil des Streitgegenstandes und somit als litigios betrachtet

werden. Dann kann aber in der angefochtenen Verfügung des Gerichtspräsidenten von Zofingen keineswegs eine mit Art. 59 B.=V. nicht vereinbare Beschlagnahme von Vermögen des Rekur¬ renten zum Zwecke der Sicherung eines persönlichen oder eines wie ein persönlicher zu realisierenden Anspruches erblickt werden, sondern es stellt sich dieselbe als eine die Erhaltung des Streit¬ gegenstandes bezweckende prozessualische Maßnahme dar, zu welcher der in der Sache zuständige Richter vom bundesrechtlichen Standpunkte aus zweifellos kompetent war und deren weitere Voraussetzungen sich lediglich nach dem kantonalen Prozeßrechte, speziell § 83 der aargauischen Prozeßordnung, richteten. Gleich¬ gültig ist es dabei für die bundesrechtliche Beurteilung der Kom¬ petenzfrage, aus was der von den Klägern beanspruchte Rest des Sprünglin'schen Nachlasses bestehe, ob aus bestimmten, speziell bezeichneten, oder aus verbrauchbaren und vertretbaren Sachen, oder aus Forderungen, die dem Erblasser zugestanden sind, oder gar nur aus einem Kontokorrent=Guthaben an die Nachlaßver¬ walter; denn diese Verschiedenheiten bedingen nur, im Falle des Obsiegens der Kläger, eine verschiedene Art der Zuweisung, ver¬ mögen aber auf die Natur des Anspruches, als eines auf die betreffenden Nachlaßbestandteile selbst gerichteten keinen Einfluß auszuüben. Ebensowenig kommt vom verfassungsrechtlichen Ge¬ sichtspunkte aus darauf etwas an, daß die Beklagten des Haupt¬ prozesses das thatsächliche Klagfundament, auf das gestützt die Kläger die 20,800 Fr. für sich beanspruchen, bestreiten, indem sie verneinen, daß jenes Vermögen den Rest des unverteilten Nachlasses oder der dem Rekurrenten zugewiesenen Nachlaßquote sei. Denn maßgebend für die Natur des eingeklagten Anspruches und, soweit dieser hievon abhängt, für den Gerichtsstand, sind lediglich die Klagsanbringen, und darauf, ob diese gänzlich oder zum Teil bestritten werden, kann nichts ankommen; vielmehr ist es denn Sache einläßlicher Prüfung, zu entscheiden, ob der An¬ spruch, wie er geltend gemacht und begründet wurde, zu schützen sei (vergl. den Entscheid des B.=G. i. S. Germann, Amtl. Samml., Bd. IX, S. 33 f.). Nur dann könnte hievon abge¬ gangen werden, wenn es sich ergeben würde, daß die Form, in die die Klage gekleidet wurde, und die thatsächliche Begründung, auf der sie beruhte, nur zum Zwecke der Verrückung des ver¬ fassungsmäßigen Gerichtsstandes vorgeschoben worden sind. Hievon kann aber vorliegend keine Rede sein, da nichts dafür spricht, daß absichtlich die Kläger den Sachverhalt, aus dem sie ihren Anspruch auf die 20,800 Fr. herleiten, unrichtig dargestellt hätten. Man hat es also auch nicht etwa mit einem durch vor¬ geschobene Anbringen von einem unzuständigen Richter ausge¬ wirkten Arrest zu thun, sondern es ist daran festzuhalten, daß es sich lediglich um eine die Sicherung eines Teiles des Streit¬ gegenstandes bezweckende prozessualische Verfügung handelt, zu deren Erlaß der sachzuständige Richter verfassungsmäßig nicht inkompetent war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.