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23_I_40

BGE 23 I 40

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

10. Urteil vom 3. März 1897 in Sachen Ackermann. A. Am 19. Januar 1894 verstarb in Wolfwyl, Kantons Solothurn, wo sie auf Besuch bei ihrer Tochter Anna Ackermann geb. Plüß weilte, die Witwe Anna Plüß geb. Hunziker, gebürtig von Rothrist, Kantons Aargau, und wohnhaft am gleichen Orte. Im Jahr 1895 wurde zwischen ihren Erben (Kindern und Kindeskindern resp. deren gesetzlichen Vertretern) ein Erbteilungs¬ vertrag entworfen, in welchem u. a. der Tochter Anna Ackermann als Vorempfang angerechnet wurden 424 Fr. 05 Cts., an erhal¬ tenem „Brautdrossel,“ 31 Fr. 70 Cts. für ersteigerte Fahrhabe und 2907 Fr. für von der Erblasserin erhaltene Baarvorschüsse. Anna Ackermann bezw. ihr Ehemann Erhard Ackermann, von und in Wolfwyl, Kantons Solothurn, weigerte sich, den Ent¬ wurf des Teilungsvertrages zu unterzeichnen, da sie den ihr be¬ rechneten Vorempfang bestritt. Am 3. Februar 1896 richteten daher die übrigen Erben an sie die rechtliche Aufforderung, die genannten Vorempfänge anzuerkennen und sich diese auf ihrem Erbteil aus der Erbschaft der Mutter Anna Plüß geb. Hunziker anrechnen zu lassen. Auf diese rechtliche Aufforderung erwiderte Fürsprech Adrian von Arx in Olten, namens des Ehemannes Ackermann=Plüß, als Vertreter seiner Ehefrau, am 14. Februar 1896: 1. Ackermann=Plüß anerkenne von Frau Anna Plü߬ Hunziker sel. für Rechnung des Erbteiles seiner Ehefrau Anna Ackermann=Plüß erhalten zu haben: a) an Aussteuer (Brautfuder) für 424 Fr. 05 Cts.; b) für ersteigerte Fahrhabe 31 Fr. 70 Cts.

2. Er bestreite die namhaft gemachten „Vorempfänge“ von 1000 Fr. und 1907 Fr., und behalte sich 3. alle Einreden be¬ treffend Gerichtsstand und in was sie sonst bestehen mögen, für den Fall des Prozesses ausdrücklich vor. Die Erben Plüß ließen nun den Ehemann Erhard Ackermann=Plüß vor das Friedens¬ richteramt Rothrist vorladen zur Verhandlung über die Rechts¬ begehren, er sei gehalten, die in der rechtlichen Aufforderung ge¬ nannten Vorempfänge anzuerkennen und diese auf seinem (resp. seiner Ehefrau) Erbteil aus der Erbschaft der Mutter Anna Plüß geb. Hunziker anrechnen zu lassen. Der Beklagte bestritt im Friedensrichtervorstand vom 27. Februar 1896, die in der Aufforderung genannten 2907 Fr. als Vorempfang erhalten zu haben und erklärte, weiter in nichts eintreten zu wollen. Nun¬ mehr stellten die Erben Plüß am 11. März 1896 beim Gerichts¬ präsidenten von Zofingen das Editionsbegehren, Anna Ackermann¬ Plüß sei pflichtig zu erklären, das Hausbuch der Frau Witwe Anna Plüß geb. Hunziker zu edieren; sie behaupteten: Sie seien genötigt, gegen die Impetratin eine Klage einzureichen mit fol¬ genden Schlüssen: Dieselbe sei zu verurteilen, anzuerkennen, daß sie folgende Beträge: a) im April 1891 Fr. 1000; b) im Mai 1892 Fr. 1907 als Vorempfänge auf Rechnung ihres Erbteils erhalten habe, und demzufolge sei sie pflichtig zu erklären, bei der Erbschaftsteilung sich dieselben anrechnen zu lassen. Unter Kosten¬ folge. Die Erblasserin habe auf ihrem Contocorrent bei der Spar= und Leihkasse Zofingen am 28. April 1891 Fr. 1000 und am 20. Mai 1892 Fr. 1907 erhoben, welche Beträge sie sicher nicht für sich, sondern höchst wahrscheinlich zu Gunsten der Be¬ tlagten verwendet habe. Darüber müsse das von der Erblasserin sehr genau geführte Hausbuch Auskunft geben; dieses habe sich aber in dem Nachlaß nicht vorgefunden und es sei nach den Um¬

ständen anzunehmen, dasselbe befinde sich in dem Besitze der Be¬ klagten. Nachdem ihnen von diesem Editionsbegehren durch Ver¬ mittelung der Behörden ihres Wohnortes Kenntnis gegeben worden war, erklärten die Eheleute Ackermann=Plüß am 18. März 1896, sie seien weder im Besitze eines Hausbuches noch eines andern Buches, in welchem die Mutter Anna Plüß geb. Hunziker ihre Einnahmen und Ausgaben eingezeichnet hätte. Mit Eingabe vom 26. März 1896 an das Bezirksgericht Zofingen verlangten nunmehr die Erben Plüß von Frau Ackermann die Ableistung des Editionseides. Diese erklärte zuerst am 28. März 1896 auf der bereits abgegebenen Erklärung beharren und ihre weitere Er¬ klärung bei der Eidesabnahme dem Richter in Zofingen persönlich abgeben zu wollen. Später erschien sie vor dem Gerichtspräsidenten von Zofingen und berichtete, daß Fürsprech Strähl für sie eine Erklärung einreichen werde. Am 14. April sodann gab letzterer die schriftliche Erklärung ab, seine Klientschaft halte an dem fest, was Fürsprech von Arx geschrieben habe und zwar auch bezüglich der Kompetenz des Gerichtes; sowohl das Editions¬ begehren als die Pflicht zur Edition werden bestritten. Die Sache gelangte nun zur Verhandlung vor Bezirksgericht Zo¬ fingen. Am 3. Juni 1896 erkannte dieses dahin: Die Kläger seien mit ihren Begehren hierorts wegen Unzuständigkeit abge¬ wiesen, indem es wesentlich ausführte: Die Kompetenz des Ge¬ richtes sei nicht mit Bezug auf das Editionsverfahren als selb¬ ständiges, vom Hauptstreite unabhängiges Verfahren zu prüfen, sondern mit Bezug auf die Hauptsache. Denn das aargauische Obergericht habe s. Z. erklärt, daß zwar allerdings regelmäßig der Rechtsstreit mit Anhebung der Klage beginne, daß aber da, wo derselben vorangehend eine andere prozessualische Rechtsvorkehr erlassen werde, der Prozeß schon mit dieser angehoben werde und der Beklagte derselben mit der Einrede der Nichtzuständigkeit des Gerichtes entgegentreten könne. Aus den Anbringen der Editions¬ kläger ergebe sich, daß diese behaupten, die Beklagte habe von ihrer verstorbenen Mutter 2907 Fr. erhalten, sie sei für diese Summe Schuldnerin der Erbschaft geworden und habe diese Schuldpflicht anzuerkennen. Es handle sich also nicht um eine Erbteilung, oder um eine Erbberechtigung, sondern bloß um die Feststellung der Erbmasse d. h. um Anerkennung der Schuldpflicht eines Teiles derselben. Dieses Begehren qualifiziere sich als per¬ sönlicher Anspruch der Erbschaft Plüß gegen Frau Ackermann. Der Umstand, daß die Beklagte gleichzeitig Miterbin sei, ändere an der Sache nichts. Nach bisheriger Praxis des Bundesgerichtes werden unter persönlichen Ansprachen nicht nur Schuldforderungen, sondern überhaupt alle civilrechtlichen Ansprüche, soweit sie nicht dinglicher Natur seien, verstanden. Gemäß Art. 59 B.=V. müsse daher die Beklagte an ihrem Wohnort belangt werden. Auf Be¬ rufung der Kläger hin erkannte dagegen das Obergericht des Kantons Aargau am 30. September 1896 abändernd dahin:

1. Das Bezirksgericht Zofingen wird im vorwürfigen Rechts¬ streite und zwar sowohl in der Hauptfache als für das Editions¬ verfahren als zuständig erklärt. 2. Die Editionsbeklagte, Frau Anna Ackermann geb. Plüß in Wolfwyl, ist pflichtig, den ihr durch die Editionskläger gemäß § 151 der C.=P.=O. auferlegten Editionseid zu leisten. In der Begründung wird hinsichtlich der Kompetenzfrage im wesentlichen ausgeführt: Die von der Editions¬ beklagten aufgeworfene Kompetenzeinrede sei nicht verspätet, da¬ gegen sei sie materiell unbegründet. Wie sich aus dem beim Friedensrichter gestellten Rechtsbegehren und aus dem Editions¬ begehren ergebe, sei der Gegenstand des einzuleitenden Rechts¬ streites die Frage, ob die Beklagte von der Erblasserin Vorem¬ pfänge im Betrage von 2907 Fr. erhalten habe, und pflichtig sei, sich dieselben bei der Erbteilung anrechnen zu lassen. Die Regelung der Anrechnung von Vorempfängen, wie sie in § 985 des bürg. Gesetz=Buches enthalten sei, gehöre aber unzweifelhaft dem Erbrechte, speziell den Bestimmungen über die Erbteilung an. Ein Rechtsstreit über Ansprüche aus § 985 qualifiziere sich daher als Erbstreitigkeit. Da also eine erbrechtliche und nicht eine bloß persönliche Ansprache im Streite liege, komme für den Gerichts¬ stand nicht die ausschließliche Bestimmung des Art. 59 B.=V., sondern § 12 der aargauischen Civilprozeßordnung zur Anwen¬ dung, wonach in Erbstreitigkeiten u. a. Klagen der Erben unter¬ einander vor dasjenige Bezirksgericht gebracht werden können, in dessen Bezirk der Erblasser seinen Wohnsitz hatte, insofern die Teilung der Erbschaft noch nicht erfolgt sei. Danach sei hier das

Bezirksgericht Zofingen in der Hauptsache und somit auch hin¬ sichtlich des der Klageanhebung vorausgehenden Editionsverfahrens zuständig. Daß die Beklagte außerhalb des Kantons wohne, sei für die Anwendbarkeit des § 12 C.=P.=O. ohne Belang. Es sei ein im neuern Prozeßrechte allgemein anerkannter Satz, daß das forum hereditatis für die Beurteilung eigentlicher Erbstreitigkeiten gültigerweise angesprochen werden könne, so lange wenigstens die Erbschaft noch unverteilt sei. Die Auffassung, daß der letzte Wohn¬ sitz des Erblassers für das konkrete Erbrecht sowohl materiell als formell von Bedeutung sei, habe übrigens ihren Ausdruck un¬ zweifelhaft auch in dem neuen schweizerischen Niederlassungsgesetz (d. h. dem Bundesgesetz über die eivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter) gefunden (vgl. insbesondere §§ 22 und 23). B. Gegen diese Entscheidung ergriff Erhard Ackermann=Plüß namens seiner Ehefrau Anna Ackermann geb. Plüß den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage: Es sei das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 30. September 1896 wegen Verletzung des Art. 59 B.=V. aufzu¬ heben und demgemäß das Bezirksgericht Zofingen als in Sachen nicht zuständig zu erklären, unter Kostenfolge. In der Rekurs¬ schrift wird zunächst das bei Behandlung des gegnerischen Edi¬ tionsbegehrens beobachtete Verfahren bemängelt und sodann aus¬ geführt: Der von der Gegenpartei geltend gemachte Anspruch sei nicht erbrechtlicher Natur, sondern enthalte eine persönliche An¬ sprache im Sinne des Art. 59 B.-V.; er müsse daher am Wohn¬ orte des Schuldners verfolgt werden. Es handle sich um die An¬ fechtung von Schenkungen, welche die Erblasserin bei Lebzeiten ihrer Tochter und ihren Großkindern gemacht habe und zwar teilweise im Kanton Solothurn. Wenn darüber bei Lebzeiten der Erblasserin ein Streit entstanden wäre, so hätte er jedenfalls im Kanton Solothurn durchgeführt werden müssen. Der Tod der Schenkerin aber ändere hieran nichts; sonst müßten auch For¬ derungen der Erbschaft gegenüber Dritten im Gerichtsstande der Erbschaft geltend gemacht werden können, was nicht der Fall sei. § 12 der aarg. C.=P.=O., auf welchen das aargauische Obergericht sein Urteil ausschließlich begründe, gelte nur für das Gebiet des Kantons Aargau, nicht aber für interkantonale Verhältnisse. Von einem Erbteilungsstreite könnte erst dann die Rede sein, wenn die Pflicht der Beklagten zur Kollation feststände. Die Rekurren¬ tin beruft sich für ihre Ausführungen auf verschiedene Entschei¬ dungen des Bundesgerichtes, insbesondere auf die Entscheidungen in Sachen Schurter und Küng, Amtl. Sammlg., Bd. III, Nr. 12, Kantone Glarus und Schaffhausen, Amtl. Samml., Bd. 1, Nr. 49, und in Sachen Huber und Genossen, Amtl. Samml., Bd. XIV, Nr. 11. Schließlich sucht die Rekurrentin noch zu zeigen, daß vielleicht auch die civilrechtliche Berufung an das Bundesgericht wegen Verletzung bezw. unrichtiger Anwen¬ dung des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter statthaft wäre, wenn das Obergericht seine Entscheidung auf dieses Gesetz begründet und dasselbe nicht bloß zur Vergleichung herangezogen hätte. C. Die Rekursbeklagten, Marie Elisabeth Plüß und Genossen, tragen auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an. Sie bemerken, nach ausführlicher Darstellung der thatsächlichen Ver¬ hältnisse, im wesentlichen: Vor den kantonalen Instanzen habe die Rekurrentin stets bestritten, die von den Klägern behaupteten Vorempfänge erhalten zu haben; erst vor Bundesgericht gebe sie den Empfang zu, behaupte aber, die fraglichen Beträge seien ihr geschenkt worden. Dieses novum könne nicht zu Gunsten der Rekurrentin in Betracht gezogen werden, die Zuständigkeitsfrage sei vielmehr auf Grund der Sachlage zu beurteilen, wie sich die¬ selbe vor den kantonalen Instanzen gestaltet habe. Danach habe es sich einfach um eine Kollationsklage gehandelt, welche, wie wesentlich im Anschluß an die Ausführungen des bundesgericht¬ lichen Urteiles in Sachen Munzinger vom 23. Juli 1880, Amt. Samml., Bd. VI, S. 389 ff., dargelegt wird, unzweifelhaft erb¬ rechtlicher Natur sei, speziell sich als Erbteilungsklage qualifiziere und also unerachtet des Art. 59 B.=V. im Gerichtsstand der Erbschaft geltend gemacht werden könne. Wenn die Beklagte dieser Klage die Einrede entgegenhalten wolle, die streitigen Beträge seien ihr geschenkt worden, so ändere dies an der Zuständigkeit nichts. Wären übrigens die fraglichen Vorempfänge der Beklagten wirklich schenkungsweise zugewandt worden, so stände den Klägern

die Pflichtteilsergänzungsklage zu, da die Erblasserin ihre gesetz¬ liche Dispositionsberechtigung überschritten hätte, und werden die Kläger eventuell diese Klage erheben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde ist als staatsrechtlicher Rekurs eingeführt worden und ist auch nur als solcher statthaft. Eine civilrechtliche Berufung wegen Verletzung oder unrichtiger Anwendung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, von welcher die Rekurrentin als möglich oder vielleicht möglich spricht, ist vollständig ausgeschlossen. Denn einmal ist das angefochtene Urteil, jedenfalls soweit es über die Kompetenz der aargauischen Gerichte entscheidet, kein Haupturteil; sodann sind Streitigkeiten, zu denen die Anwendung des citierten Bundesgesetzes Anlaß geben kann, gemäß Art. 38 desselben und Art. 180 Ziff. 3 O.=G. nach dem für staatsrechtliche Streitigkeiten vorgeschriebenen Ver¬ fahren zu beurteilen und kann keine Rede davon sein, daß es sich hier um einen nach eidgenössischem Rechte zu beurteilenden Rechts¬ streit handle, so daß Präjudizialfragen, welche nach dem eitierten Gesetze zu beurteilen sind, im Zusammenhange mit dem ganzen Prozesse im Berufungswege vor das Bundesgericht gebracht werden könnten, und endlich ist das erwähnte Bundesgesetz im vorliegenden Falle überhaupt weder anwendbar, noch auch von der Vorinstanz angewandt worden. Denn die Vorinstanz nimmt auf dasselbe, wie die Rekurrentin selbst anerkennt, nur vergleichend Be¬ zug und zwar mit Recht, da es sich ja im Fragefalle, wo die Erb¬ lasserin aargauische Angehörige und im Kanton Aargau domizi¬ liert war, nicht um civilrechtliche Verhältnisse kantonsfremder schwei¬ zerischer Aufenthalter oder Niedergelassener handelt, mit denen einzig das erwähnte Bundesgesetz in seinem ersten Titel sich beschäftigt. Als staatsrechtlicher Rekurs wegen Verletzung des Art. 59 B.=V. dagegen ist die Beschwerde nach Art. 175 Ziff. 3 und Art. 178 O.=G. statthaft, und sie ist auch rechtzeitig und in richtiger Form eingereicht.

2. In der Sache selbst hat das Bundesgericht nicht zu unter¬ suchen, ob es statthaft sei, ein Editionsbegehren mit Rücksicht auf einen einzuleitenden Prozeß, wie es hier geschehen ist, schon vor Einreichung der Klage bei dem in der Hauptsache, d. h. dem Beurteilung der letztern zuständigen Gerichte zu stellen. Denn bei Beurteilung der Frage, ob derartige antizipierte Editionsbegehren statthaft seien, handelt es sich nicht um eine Frage des Verfas¬ sungsrechtes, sondern des kantonalen Prozeßrechtes. Die aargau¬ ische Praxis läßt solche Editionsbegehren bekanntlich zu, derart, daß es im Kanton Aargau weitverbreitete Übung ist, den Pro¬ zeß, statt mit der Klageschrift, mit einem Editionsbegehren zu beginnen. Das Bundesgericht hat nun nicht zu untersuchen, ob diese Praxis mit dem kantonalen Prozeßgesetze vereinbar ist, son¬ dern muß dies ohne anders annehmen. Es hat nur zu prüfen, ob die aargauischen Gerichte zu Beurteilung der Hauptsache und damit, gemäß der bestehenden kantonalen Praxis auch zu Beur¬ teilung des Editionsbegehrens verfassungsmäßig kompetent seien, oder ob die Entscheidung des aargauischen Obergerichtes, welche diese Kompetenz anerkennt, gegen einen verfassungsmäßigen Grund¬ satz verstoße. In der That gründet sich denn auch die Beschwerde, wenn auch die Rekurrentin nebenbei das bei Behandlung des Editionsbegehrens beobachtete Verfahren bemängelt, ausschließlich hierauf, d. h. auf die Verletzung des Art. 59 B.=V.

3. Nun ist die bundesrechtliche Praxis in Auslegung des Art. 59 B.=V. stets davon ausgegangen, daß zu den persönlichen Ansprachen im Sinne dieses Verfassungsartikels erbrechtliche, speziell auch Erbteilungsansprüche nicht gehören (vgl. z. B. die Entscheidung in Sachen Munzinger vom 23. Juli 1880, Amtl. Samml., Bd. VI, S. 389 ff.; in Sachen Ackermann vom 3. Sep¬ tember 1880, ibidem, S. 400 ff.). Erbrechtsstreitigkeiten d. h. einerseits Streitigkeiten zwischen verschiedenen Ansprechern über die erbrechtliche Nachfolge in den Nachlaß, eine Nachlaßquote oder einen Nachlaßbestandteil, anderseits Erbteilungsstreitigkeiten, welche sich auf die Teilung des Nachlasses, sowie überhaupt auf Erle¬ digung der aus der Erbgemeinschaft zwischen den Miterben ent¬ standenen Ansprüche beziehen, betreffen auch in der That nicht persönliche Ansprüche, sondern eben das Recht der Nachfolge von Todeswegen und dessen Realisierung; sie fallen also nicht unter die Vorschrift des Art. 59, Abs. 1 B.=V. Sofern daher im vor¬ liegenden Falle das Editionsbegehren mit Bezug auf eine erb¬

rechtliche, speziell Erbteilungsklage gestellt worden ist, liegt eine Verletzung der erwähnten Verfassungsbestimmung nicht vor; viel¬ mehr könnte alsdann die Klage und folgeweise auch das Editions¬ begehren in dem durch § 12 der aargauischen C.=P.=O. in bundes¬ rechtlich völlig zulässiger Weise statuirten Gerichtsstand der Erb¬ schaft am letzten Wohnort des Erblassers, angebracht werden.

4. Die rechtliche Natur der Klage nun muß selbstverständlich nach den Klagebegehren beurteilt werden, wie sie von der Klag¬ partei im Friedensrichtervorstande und im Editionsbegehren gestellt worden sind und wie sie einzig der, die Kompetenz der aargau¬ ischen Gerichte bejahenden Entscheidung des kantonalen Ober¬ gerichtes zu Grunde lagen. Nur auf die in ihrer rechtlichen Natur durch diese Begehren charakterisierte Klage bezieht sich die ange¬ fochtene Entscheidung des Obergerichtes und nur auf sie kann daher auch die Beschwerde sich beziehen. Die Anbringen der Par¬ teien vor Bundesgericht, welche andere Klagegründe als die durch die erwähnten Klagebegehren angezeigten andeuten, fallen für die bundesgerichtliche Entscheidung völlig außer Betracht, wie sie ja auch von den kantonalen Instanzen nicht gewürdigt wurden.

5. Die Klagebegehren aber, wie sie im Friedensrichtervorstand und im Editionsbegehren formuliert wurden, gehen einfach dahin, die Beklagte sei zu verurteilen anzuerkennen, daß sie Beträge von 1000 Fr. und 1907 Fr. als Vorempfänge auf Rechnung ihres Erbteiles erhalten habe, und demzufolge sei sie pflichtig zu er¬ klären, bei der Erbschaftsteilung sich dieselben anrechnen zu lassen. Durch die Klage will also nicht, wie die Rekurrentin meint, eine Forderung gegen diese geltend gemacht werden, welche von der Erblasserin abgeleitet wäre und schon zu deren Lebzeiten hätte geltend gemacht werden können; und ebenso wenig handelt es sich, wie die Rekurrentin im weitern behauptet, um die Anfechtung von Schenkungen, welche die Erblasserin der Rekurrentin oder ihren Kindern bei Lebzeiten gemacht hätte. Die Behauptung Rekurrentin habe die streitigen Beträge als Vorempfang Rechnung ihres Erbteiles erhalten, wie sie den Klagebegehren zu Grunde liegt, schließt vielmehr die Annahme, es wolle Erfüllung einer zu Lebzeiten der Erblasserin zwischen dieser und der Rekur¬ rentin bestandenen Obligation verlangt oder es wolle geltend gemacht werden, die Erblasserin habe die fraglichen Beträge der Rekurrentin geschenkt, und es werden nun die fraglichen Schen¬ kungen als pflichtteilswidrig angefochten, geradezu aus. Denn mit dem einen oder andern dieser Standpunkte wäre die Behauptung, die Rekurrentin habe die fraglichen Beträge als Vorempfang auf Rechnung ihres Erbteiles, also weder unter der Verpflichtung zur Rückgabe an die Erblasserin noch als Schenkung erhalten, völlig unvereinbar. Nach den gestellten Begehren wird von der Klage¬ partei vielmehr einfach geltend gemacht, die Rekurrentin habe einen Teil des ihr zukommenden Erbanteiles schon bei Lebzeiten der Erblasserin auf Rechnung ihres Erbteiles heraus erhalten, und sei nun, kraft der zwischen den Miterben bestehenden Erbgemein¬ schaft verpflichtet, sich das Empfangene bei der Erbteilung an¬ rechnen zu lassen, da sie eben das bereits auf Rechnung Erhal¬ tene sich müsse anrechnen lassen und nicht ein zweites Mal beziehen könne. Durch die Klage, auf welche das Editionsbegehren sich bezieht, wird also keinenfalls eine persönliche Ansprache gegen die Rekurrentin geltend gemacht, sondern es betrifft dieselbe viel¬ mehr einen Erbteilungsstreit; sie macht den aus der Erbgemein¬ schaft sich ergebenden Anspruch der Miterben auf Abrechnung bezw. Einwerfung der Vorempfänge geltend (s. Amtl. Samml., Bd. VI, S. 398, Erw. 4), nicht einen persönlichen Leistungsan¬ spruch, auch nicht einen Anfechtungsanspruch gegenüber einem von der Erblasserin abgeschlossenen Rechtsgeschäfte. Wenn die Rekurrentin, wie sie in ihrer Beschwerdeschrift an das Bundes¬ gericht andeutet, der Klage die Einwendung entgegenstellen will, sie oder ihre Kinder habe die streitigen Beträge nicht als Vor¬ empfänge, sondern als Schenkung von der Erblasserin erhalten, so ändert dies an der rechtlichen Natur des eingeklagten An¬ spruches nichts; es liegt in dem gedachten Vorbringen vielmehr einfach eine Bestreitung des juristischen Klagegrundes, nach welchem die Rekurrentin die fraglichen Beträge als Vorempfang erhalten haben soll, über deren Begründetheit der zur Beurteilung der Klage kompetente Richter zu entscheiden hat. Wenn die Rekurs¬ beklagien in ihrer Rekursbeantwortung erklärt haben, sofern die Erblasserin die streitigen Beträge wirklich schenkungsweise hinge¬ geben haben sollte, so würden sie die Schenkungen als pflicht¬

widrig mit der Pflichtteilsergänzungsklage anfechten, so kann hierauf bei der gegenwärtigen Entscheidung keine Rücksicht ge¬ nommen werden; denn von einer solchen Klage war vor den kantonalen Instanzen niemals die Rede; es haben daher die kantonalen Gerichte darüber, ob für dieselbe der Gerichtsstand der Erbschaft begründet wäre, nicht entschieden und es ist somit auch das Bundesgericht zur Zeit nicht berufen, diese Frage zu beur¬ teilen. Ebenso mag dahingestellt bleiben, ob Forderungen des Erblassers gegen einen Miterben nicht beim Gerichtsstande der Erbschaft im Erbteilungsverfahren zur Anerkennung gebracht werden könnten, denn dieser Thatbestand liegt, wie gesagt, gar nicht vor, da die Rekurrentin durchaus nicht als Nachlaßschuld¬ nerin in Anspruch genommen wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.