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Am 2. Dezember 1890 wurde über Frau Emmy Ravier geb. Aldinger in Gersau (Kantons Schwyz) der Konkurs er¬ öffnet. Derselbe wurde bereits im Januar 1891 geschlossen. Nach¬ dem die Ehe Ravier=Aldinger später getrennt worden war, suchte der Vater der Schuldnerin ein Abkommen mit den Gläubigern zu treffen, wonach diese gegen Auszahlung von 10½ ihrer Forde¬ rungen Saldoquittung erteilen sollten. Gestützt darauf, daß von 16 Gläubigern 11 sich hiemit einverstanden erklärt haben, stellte am
9. Dezember 1896 Rechtsagent Härtsch in St. Gallen namens der Frau Emmy Aldinger gesch. Ravier beim Bezirksgerichte Gersau das Gesuch um Bewilligung eines Nachlaßvertrages. Das Bezirksgericht Gersau setzte, unter Berufung auf Art. 304 Sch.=B.
u. K.=G., Termin zur Verhandlung über den Nachlaßvertrag auf 4. Januar 1897 an, was in Nr. 345 des schweizerischen Handelsamtsblattes vom 26. Dezember 1896, sowie im schwyze¬ rischen Amtsblatte veröffentlicht wurde. Da seitens der Gläubiger keine Einsprachen erfolgten, genehmigte das Bezirksgericht Gersau den Nachlaßvertrag wesentlich gestützt darauf, daß der Vater der Schuldnerin vor dem Gerichtstage die Erfüllung des Nachla߬ vertrages durch Bankdepositum sicher gestellt und eine Prüfung der Vermögensverhältnisse desselben mit Bezug auf die Anwart¬ schaft der Schuldnerin ergeben habe, daß die offerierten 10 % in richtigem Verhältnisse zur Vermögenslage der Schuldnerin stehen und daß ihr anwartschaftlicher Erbteil nicht hinreichen würde, den Gläubigern 10 % zu sichern, wenn ihr die bereits bezogenen beträchtlichen Summen in Anrechnung gebracht werden. Nach Ablauf der Appellationsfrist gegen dieses Urteil, am 22. Ja¬ nuar 1897, wurde vom Bezirksgericht Gersau das über Frau Aldinger ausgesprochene Falliment folgenlos erklärt und wider¬
rufen und zwar gestützt auf die Übergangsbestimmungen des eid¬ genössischen Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes, welche den Nachlaßvertrag auch auf frühere Fallimente anwendbar erklären. Vom 20.—23. Januar 1897 wurden den Gläubigern 10“ ihrer Forderungen durch das Konkursamt Gersau ausbezahlt. Während die übrigen Gläubiger sämtlich Saldoquittungen aus¬ stellten, wurde dies von zweien derselben, von Louis Bauer und den Erben des Advokaten Notz in Zürich, verweigert, und es beschwerten sich letztere, deren Erblasser im Konkurse der Frau Aldinger mit einer Forderung von 8800 Fr. zu Verlust geraten war, mit Eingabe vom 25./26. Januar 1897 bei der obern schwyzerischen Nachlaßbehörde, indem sie beantragten, es sei die laut Publikation im Amtsblatte des Kantons Schwyz vom 22. Ja¬ nuar erfolgte Genehmigung des Nachlaßvertrages der Frau Al¬ dinger gesch. Ravier als nicht bestehend aufzuheben oder eventuell für sie nicht verbindlich zu erklären. Sie führten aus: Es sei gesetzlich unzulässig, daß die Gemeinschuldnerin 6 Jahre nach Be¬ endigung des Konkurses ohne weiteres einen Zwangsnachla߬ vertrag abschließen könne; der Konkurs sei geschlossen. Eventuell sei die Genehmigung materiell und formell anfechtbar. Denn die Rekurrenten seien nie zu der nach § 304 Sch.=B. u. K.=G. ge¬ forderten Gläubigerversammlung eingeladen worden, und der Nach¬ laßvertrag entbehre auch materiell der zur Genehmigung erforder¬ lichen Voraussetzungen. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz erkannte durch Entscheidung vom 23. März 1897: 1. Der Nach¬ laßentscheid des Bezirksgerichts Gersau in Sachen Frau Emmy Aldinger gesch. Ravier, in St. Gallen, d. d. 4. Januar 1897 ist aufgehoben und folgenlos erklärt. 2. Die Impetratin zahlt für den Nachlaßentscheid 10 Fr. 3. u. s. w. In der Begründung dieses Entscheides wird wesentlich ausgeführt: Aus Art. 307 Sch.=B. u. K.=G. ergebe sich, daß der Entscheid über den Nach¬ laßvertrag als solcher nicht erst durch die Publikation des Falli¬ mentswiderrufes mitgeteilt werden müsse. Eine solche Mitteilung an die abwesenden Rekurrenten sei nun nicht erfolgt und diese haben erst durch die öffentliche Bekanntgabe der Fallimentsauf¬ hebung vom 22. Januar 1897 von der Genehmigung des Nach¬ laßvertrages Kenntnis erlangt. Ihre Beschwerde an die obere kan¬ tonale Nachlaßbehörde sei also gemäß Art. 307 Sch.=B. u. K.=G¬ nicht verspätet. Übrigens müsse sich, auch abgesehen hievon, das Kantonsgericht, als kantonale Nachlaßbehörde, welcher ein Nach¬ laßentscheid unterbreitet werde, in jedem speziellen Falle vorbe¬ halten, von Amtes wegen zu prüfen, ob der Nachlaßvertrag ge¬ setzmäßig zu Stande gekommen sei oder nicht. Dies sei hier zu verneinen. Frau Aldinger sei vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, also unter der Herrschaft des kantonalen Rechts, ins Falliment geraten. Das kantonale schwyzerische Recht nun habe den Nachlaßvertrag nicht gekannt. Gemäß Art. 330, Abs. 3 Sch.=B. u. K.=G. aber können Schuld¬ ner, deren Vermögen am 1. Januar 1892 einer Konkursliqui¬ dation unterworfen oder ganz oder teilweise gepfändet oder mit Arrest belegt sei, ein Nachlaßbegehren nur dann einreichen, wenn das bisherige kantonale Recht ihnen dies gestatte. Für den Kan¬ ton Schwyz sei deshalb die Möglichkeit eines Nachlaßgesuches für frühere Fallimente nicht vorhanden. Das sei materiell maßgebend und es brauche nicht untersucht zu werden, ob ein Nachlaßvertrag nach geschlossenem Konkurse überhaupt noch möglich sei. Das kan¬ tonale Einführungsgesetz habe in § 107 ausdrücklich die Auf¬ hebung der Folgen der vor 1. Januar 1892 ergangenen Falli¬ mente und die dem falliten Schuldner zu Gebote stehenden Rechts¬ wohlthaten an das Rehabilitationsverfahren gebunden. Gegen diesen, am 25. März 1897 mitgeteilten, Entscheid ergriff Rechts¬ agent Härtsch in St. Gallen namens der Frau Emmy Aldinger gesch. Ravier und ihres Vaters Ludwig Aldinger durch eine direkt an das Bundesgericht gerichtete und am 13. April l. J. zur Post gegebene Eingabe die Berufung an das Bundesgericht. dieser Eingabe wird rechtlich im wesentlichen ausgeführt: Die schwyzerischen Behörden haben den Nachlaßentscheid des Bezirks¬ gerichtes Gersau insoweit vollzogen, als sie den Gläubigern aus dem Depositum des Ludwig Aldinger circa 16,000 Fr. ausbezahlt haben. Wenn nun das Kantonsgericht des Kantons Schwyz nach¬ träglich den Nachlaßentscheid, mit Rücksicht auf welchen diese Zah¬ lungen erfolgt seien, aufhebe, ohne gleichzeitig auch die geleisteten Zahlungen rückgängig zu machen und machen zu können, so liege darin eine schwere Rechtsverweigerung und eine Verletzung der
Gleichheit vor dem Gesetze. Das Kantonsgericht sei ferner formell gar nicht mehr berechtigt gewesen, auf die Beschwerde der Erben Notz einzutreten, weil das bezirksgerichtliche Urteil wegen Ver¬ säumung der 10tägigen Appellationsfrist in Rechtskraft erwachsen und zudem bereits vollzogen gewesen sei. Die Erben Notz seien zur Appellation überhaupt nicht berechtigt gewesen, da sie vor erster Instanz keine Einsprache gegen den Nachlaßvertrag erhoben haben. Zudem brauche die in Art. 307 Sch.=B. u. K.=G. vor¬ gesehene Mitteilung des Nachlaßentscheides, von welcher an die Appellationsfrist laufe, jedenfalls nur an den Schuldner und an widersprechende Gläubiger zu geschehen. Die Appellationsfrist daher spätestens am 15. Januar 1897 auch für die Erben Notz abgelaufen gewesen. Wenn trotzdem die Appellation derselben zu¬ gelassen worden sei, so liege darin eine Verletzung des Art. 307 Sch.=B. u. K.=G. und eine Rechtsverweigerung. Nach Art. 330 Sch.=B. u. K.=G. könne seit 1. Januar 1892 jeder Schuldner die Rechtswohlthat des Nachlaßvertrages anrufen; denn ausge¬ schlossen seien ja nach dem Stande der kantonalen Gesetzgebung nur diejenigen, deren Vermögen am 1. Januar 1892 einer Konkurs¬ liquidation unterworfen seien. Unter letztere Ausnahme falle also ein Schuldner nicht, dessen Vermögen längst vor jenem Termin vollständig liquidiert worden sei, dessen Konkurs, wie in casu, längst erledigt sei. Einem solchen Schuldner diese Rechtswohlthat zu verweigern, sei eine ungleichmäßige Behandlung vor dem Ge¬ setze (Art. 4 B.=V.). Der geltend gemachte Art. 107 des schwy¬ zerischen Einführungsgesetzes sei ebenfalls verfassungswidrig. Dar¬ aus ergebe sich zugleich, daß das Konkursgericht mit Unrecht schwyzerisches, also kantonales statt des eidgenössischen Rechts an¬ gewendet habe und das Urteil desselben also auch der Kassation unterliege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Berufung ist nicht in richtiger Form eingelegt worden. Es könnte schon bezweifelt werden, ob die Berufungseingabe den Erfordernissen des Art. 67, Abs. 2 O.=G. entspreche, jedenfalls aber ist die Berufungserklärung der unrichtigen Stelle, nämlich dem Bundesgerichte, statt, wie Art. 67, Abs. 1 O.=G. ausdrück¬ lich vorschreibt, demjenigen Gerichte, welches das Urteil gefällt hat (hier also dem Kantonsgerichte von Schwyz), eingereicht worden. Schon aus diesem Grunde kann auf die Berufung (zu welcher übrigens wohl zweifellos nur Frau E. Aldinger, nicht aber deren Vater, der in dem Nachlaßverfahren vor den kanto¬ nalen Gerichten nicht Partei war, legitimiert wäre) nicht einge¬ treten werden.
2. Allein, auch wenn die Berufung formrichtig eingelegt wäre, so könnte auf dieselbe doch, als unstatthaft, nicht eingetreten wer¬ den. Denn nach Art. 56 u. ff. O.=G. ist die Berufung nur statt¬ haft gegen Haupturteile kantonaler Gerichte in Civilstreitsachen, welche nach eidgenössischem Rechte entschieden wurden oder zu ent¬ scheiden waren. Nun qualifiziert sich aber die angefochtene Ent¬ scheidung des Kantonsgerichts von Schwyz nicht als ein solches Haupturteil in einer Civilstreitigkeit. Denn, wie das Bundes¬ gericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Berner Handels¬ bank und Genossen c. Bucher und Genossen vom 25. Juni 1892 (Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 218, Erw. 3) ausgesprochen und eingehend begründet hat, sind Entscheidungen der Nachla߬ behörde über Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung eines Nachlaßvertrages nicht Urteile in Streitigkeiten über Bestand oder Nichtbestand streitiger Privatrechtsansprüche oder Privatrechtsver¬ hältnisse, also keine Haupturteile in Civilstreitigkeiten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung der Rekurrenten wird nicht eingetreten.