Volltext (verifizierbarer Originaltext)
93. Urteil vom 1. Mai 1897 in Sachen Aldinger gegen Notz. A. Durch Entscheid vom 23. März 1897 hat das Kantons¬ gericht des Kantons Schwyz erkannt:
1. Der Nachlaßentscheid des Bezirksgerichtes Gersau in Sachen Frau Emmy Aldinger gesch. Ravier in St. Gallen d. d. 4. Ja¬ nuar 1897 ist aufgehoben und folgenlos erklärt.
2. Die Impetratin zahlt für den Nachlaßentscheid 10 Fr.
3. Mitteilung an das Bezirksgericht Gersau, an die Parteien und Veröffentlichung im Amtsblatt. B. Gegen diesen am 25. März eröffneten Entscheid ergriff Rechtsagent Härtsch Namens der Frau Emmy Aldinger gesch. Ravier und ihres Vaters Ludwig Aldinger durch eine direkt an das Bundesgericht gerichtete, am 13. April 1897 zur Post ge¬ gebene, Eingabe neben der Berufung auch die Kassationsbe¬ schwerde an das Bundesgericht. Dieses Rechtsmittel wird auf die gleichen rechtlichen und thatsächlichen Momente begründet wie die Berufung, so daß für deren Darstellung auf die heutige Ent¬ scheidung des Bundesgerichtes über die Berufung verwiesen wer¬ den kann. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie die Berufung, so ist auch nach Art. 90 O.=G. die Kassationsbeschwerde bei der Gerichtsstelle einzureichen, welche das Urteil erlassen hat; wie die Berufung, so ist also in casu auch die Kassationsbeschwerde nicht formrichtig eingelegt.
2. Dieselbe ist übrigens ebenso wie die Berufung auch unstatt¬ haft; denn ebenso wie die Berufung ist die Kassationsbeschwerde nur gegen Haupturteile kantonaler Gerichte statthaft (vgl. darüber Amtl. Samml. der Entsch., Bd. XX, S. 383 Erw. 4), und die angefochtene Entscheidung des Kantonsgerichtes des Kantons Schwyz qualifiziert sich nun, wie das Bundesgericht in seiner heutigen Entscheidung betreffend die Berufung der Kassations¬ kläger ausgesprochen hat, nicht als Haupturteil. Wäre gegen diese Entscheidung ein (eivilrechtliches) Rechtsmittel an das Bundes¬ gericht überhaupt statthaft, so wäre dies, da der gesetzliche Streit¬ wert zweifellos gegeben ist, nicht die Kassationsbeschwerde, sondern die Berufung. Denn in Fällen, in welchen der Streitwert für die Berufung an das Bundesgericht gegeben ist, ist auch die Be¬ schwerde, es sei von den kantonalen Gerichten unrichtigerweise kantonales Recht statt des eidgenössischen angewendet worden, durch das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und nicht durch die Kassationsbeschwerde geltend zu machen. Übrigens mag be¬ merkt werden, daß die Meinung der Kassationskläger, aus den Übergangsbestimmungen zum Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ gesetze, speziell aus Art. 330 Abs. 3, ergebe sich, daß diejenigen Schuldner, deren Konkurs vor dem Inkrafttreten des Bundes¬ gesetzes (1. Januar 1892) bereits durchgeführt war, Nachla߬ begehren nach Maßgabe des eidgenössischen Rechts stellen können, auch wenn das frühere kantonale Recht ihnen dies nicht gestattet habe, völlig unbegründet ist. Daraus, daß Art. 330 Abs. 3 leg. cit. bloß rücksichtlich der Schuldner, deren Konkurs u. s. w. am 1. Januar 1892 noch hängig war, verordnet, sie können ein Nachlaßbegehren nur einreichen, wenn das bisherige kantonale Recht ihnen dies gestattet habe, darf in keiner Weise gefolgert werden, daß für Schuldner, deren Konkurs am 1. Januar 1892 bereits beendet war, das Gegenteil gelte. Es wäre ja völlig widersinnig, diese Schuldner, deren Konkurs u. s. w. sich voll¬ ständig unter der Herrschaft des kantonalen Rechts abgewickelt hat, rücksichtlich der Möglichkeit eines Nachlaßvertrages dem eid¬ genössischen Rechte zu unterstellen, während für diejenigen, deren Konkurs u. s. w. bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes noch nicht beendigt war, in dieser Richtung das kantonale Recht vorbe¬ halten wird. Die Fassung des Art. 330 Abs. 3 erklärt sich viel¬ mehr einfach daraus, daß nach beendigtem Konkurse u. s. w. ein Nachlaßvertrag im Sinne der Art. 293 u. ff. Sch. u. K.=G. überhaupt nicht mehr möglich ist. Der Nachlaßvertrag hat zum Zwecke die drohende oder begonnene gerichtliche Zwangsvollstreck¬ ung in das Vermögen des Schuldners abzuwenden bezw. zu be¬ endigen; nach durchgeführtem Konkurse ist für einen solchen kein Raum mehr, sondern ist der Schuldner, welcher die Folgen des Konkurses aufheben will, auf den Weg der Rehabilitation zu ver¬ weisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Kassationsbeschwerde wird als unstatthaft nicht ein¬ getreten.