Volltext (verifizierbarer Originaltext)
91. Urteil vom 10. Juni 1897 in Sachen Altorfer, Knopfli & Weber gegen Nordostbahngesellschaft. A. Am 20. Juni 1896 hat die Instruktionskommission des Bundesgerichts folgenden Urteilsantrag erlassen:
1. Die Nordostbahn hat an die Expropriaten zu bezahlen: A. Für die Grundstücke im mittleren Hard: Für Nr. 26 per m2 6 Fr. 60 Cts. Für Nr. 24, 25 und 27 per m2 5 Fr. 50 Cts. Für Nr. 28—37 per m2 4 Fr. 40 Cts. Für die abzutretenden Gebäude 60,000 Fr.
c. Für Minderwert des verbleibenden Teils von Ordn. Nr. 27 Fr. 50 Cts. per m2 B. Für die Liegenschaften in der Herdern und am Letzigraben: Für die Ordn. Nr. 49 und 59 per m2 1 Fr. 45 Cts. 64—66, 68 und 72 per m2 1 Fr. 55 Cts. 77 und 78 per m2 1 Fr. 80 Cts. 1 83 und 86 per m2 2 Fr. 75 Cts. " 80, 81 und 82 per m2 2 Fr. 20 Cts. " 88 und 89 per m2 2 Fr. 45 Cts. abzutretende Bäume 400 Fr. C. Für die Liegenschaften Ordn. Nr. 111 und 112 (Flurbuch 205 und 204) in der Stüdlianwand per m2 14 Fr.
2. Im übrigen hat es bei den zwischen den Parteien getroffe nen Vereinbarungen sein Verbleiben und werden diese bei ihren Zugeständnissen behaftet. Die weitergehenden Begehren der Expro¬ priaten sind abgewiesen, selbstverständlich mit Ausnahme derjeni¬ gen, deren Erledigung an den Civilrichter verwiesen ist (Art. 23).
3. Die auf Grund von Dispos. 1 oben zu bezahlenden Ent¬ schädigungsbeträge sind zu 5 % vom Tage der Inangriffnahme des Terrains, und, soweit diese erst nach dem Entscheid der Schätzungskommission stattgefunden hat, bezw. stattfindet, überdies für die Zwischenzeit zwischen dem Tage des Entscheides der Schätzungskommission und dem Tage der Inangriffnahme des Terrains zu 4 % zu verzinsen.
4. Die 210 Fr. betragenden Instruktionskosten werden aus dem Baarvorschuß der Bahngesellschaft berichtigt; es steht indes der letztern das Recht zu, einen Drittel mit 70 Fr. an der den Expropriaten zukommenden Entschädigung in Abzug zu bringen.
5. Die außergerichtlichen Kosten der Parteien werden gegen¬ seitig wettgeschlagen.
6. Mitteilung. B. Dieser Urteilsantrag ist zunächst von keiner Partei ange¬ nommen worden. In einer Eingabe vom 4. Juni 1897 stellten die Expropriaten folgende Anträge:
1. Der Prozeß sei zu sistiren, bis in den beim Bundesgericht pendenten Prozessen über Nachbarland, das teils ebenfalls laut Planauflage vom Januar 1894, teils laut Planauflage vom Ja¬ nuar 1895 in Expropriation gefallen sei, die Expertisen eingegan¬ gen sein werden.
2. Wenn dies nicht geschehe, so werde jetzt schon Aktenvervoll¬ ständigung verlangt, und zwar:
a. Durch Ober= oder Ergänzungsexpertise über die Fragen, wie hoch das Land in der Herdern auf August 1895 und das übrige Expropriationsareal auf Anfang 1896 zu taxieren sei, als auf den Zeitpunkt der Übernahme, ob die Experten alle von den Ex¬ propriaten erwähnten Kaufsgeschäfte berücksichtigt, und ob sie die betreffenden Kaufpreise als fingiert angesehen haben, eveni. warum, ferner: auf welche Kaufverträge sich die Bemerkungen der Exper¬ ten beziehen, daß im Fertigungsakt höhere Preise angesetzt seien, als wirklich vereinbart wurden, und endlich: warum dem Land in der Herdern die Bauplatzqualität abgesprochen worden sei.
b. Durch Abnahme des von den Expropriaten beantragten Zeugenbeweises dafür, daß die von ihnen angeführten Kaufver¬ träge keine fingierten gewesen seien.
3. Gestützt auf das Resultat dieser Aktenvervollständigung ver¬ langen die Expropriaten Erhöhung der in Dispof. 1 A a und in Dispos. 1 B und C zugesprochenen Landpreise auf die in der Rekursschrift geforderten Beträge.
4. Eventuell werde beantragt:
a. Erhöhung der Landentschädigung im mittlern Hard auf 6 Fr. 83 Cts. — 8 Fr. 33 Cts., d. h. auf den Preis, zu dem das Nachbarland am Mühleweg laut den Akten im Juli 1894 von Franceschetti an Hasler und von diesem an Zadra verkauft wor¬ den sei.
b. Erhöhung der Landentschädigung in der Herdern auf 3 Fr. 30 Cts. — 4 Fr. 75 Cts., d. h. auf den Preis, zu dem die Nachbargrundstücke Kat. Nr. 115, 118 und 124 a in der Herdern im September 1894 von der Vormundschaftsbehörde namens Ge¬ schwister Aberli an F. Schmid, und die Nachbargrundstücke Kat. Nr. 44, 46, 137 und 2272 daselbst im Mai 1894 von Hug und Kons. an Amsler verkauft worden seien.
c. Jedenfalls Erhöhung um mindestens 25% über die in der Expertise angegebenen Werte pro Januar 1894 (anstatt um bloß circa 10 %). In der heutigen Hauptverhandlung erneuerte der Anwalt der Expropriaten diese Anträge. Der Anwalt der Expropriantin pro¬ testierte gegen die Sistierung des Prozesses, und beantragte, den Urteilsantrag zum Urteil zu erheben. Für den Fall, als der Ur¬ teilsantrag nicht in seiner Gesamtheit bestätigt würde, beantragte er eine Ergänzung der Expertise in dem Sinne, daß die Expro¬ priationsobjekte auf den Zeitpunkt der Augenscheinsverhandlung vor Schätzungskommission geschätzt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In seinen Entscheidungen in Sachen Baumann gegen N.¬ O.-B (Amtl. Samml. der bundesgerichtl. Entsch., Bd. XXII, S. 56, Erw. 4) und Mathys gegen N.=O.=B. hat das Bundesgericht ausgesprochen, daß für die Schätzung der dem Expropriaten ge¬ bührenden Entschädigung wegen der aus der Expropriation ihm erwachsenden Vermögensnachteile grundsätzlich die Wertverhältnisse zur Zeit der Planauflage maßgebend seien, daß dagegen, sofern sich diese Verhältnisse seit der Planauflage für den Expropriaten günstiger gestaltet haben, auf den Zeitpunkt der Schätzung durch die Schätzungskommission dann abzustellen sei, wenn sich das Ver¬ fahren vor Schätzungskommission nicht (wie es die Intention des eidg. Expropriationsgesetzes erfordert) unmittelbar an die Plan¬ auflage, bezw. an die damit verbundene Eingabefrist angeschlossen hat, indem es in diesem Falle unbillig wäre, dem Expropriaten die in der Zwischenzeit eingetretene Werterhöhung nicht zu Gute kommen zu lassen. Als Zeitpunkt der Schätzung der Schätzungs¬ kommission ist aber derjenige zu verstehen, wo die Verhandlung vor der Schätzungskommission stattfindet. Denn bei dieser Ver¬ handlung werden die definitiven Begehren von den Parteien ge¬ stellt und begründet und findet die Besichtigung der der Ab¬ schätzung unterliegenden Objekte statt (§ 16 des Reglements für die Schätzungskommissionen); in diesem Termine macht also die Schätzungskommission ihre Wahrnehmungen, welche für die Fällung ihres Entscheides maßgebend sind. Auf diesen Zeitpunkt ist auch im vorliegenden Falle, da zwischen der Planauflage und der Ein¬ leitung des Schätzungsverfahrens geraume Zeit verflossen ist, grundsätzlich abzustellen. Nun beruht allerdings der Instruktions¬ antrag auf einer Wertung der Expropriationsobjekte aus einer spätern Zeit, nämlich derjenigen, auf welche der Entscheid der Schätzungskommission datiert ist; allein dadurch sind jedenfalls die Expropriaten nicht verkürzt worden, indem nach ihrer eigenen Behauptung die Preise bis zu diesem letztern Zeitpunkt stetsfort gestiegen sind; von der Anordnung einer neuen Schätzung auf Grund des maßgebenden frühern Zeitpunkts könnte daher höch¬ stens dann die Rede sein, wenn von Seite der Expropriantin ein diesfälliger Antrag gestellt worden wäre; nun hat aber diese letz¬ tere den Urteilsantrag in seiner Gesamtheit angenommen, indem sie Ergänzung der Expertise in dem angedeuteten Sinne nur even¬ tuell, nämlich für den Fall verlangt, daß aus andern Gründen eine Aktenvervollständigung eintreten sollte, in erster Linie jedoch Bestätigung des Urteilsantrages beantragt. Dagegen behaupten die Expropriaten, es müssen die Preise zur Zeit der Besitznahme durch die Bahngesellschaft, welche im August 1895 bezüglich des Landes in der Herdern, und Anfang 1896 bezüglich des übrigen
Expropriationsareals stattgefunden habe, oder diejenigen zur Zeit der Plangenehmigung (April 1896) als maßgebend erklärt wer¬ den. Nun ist allerdings richtig, daß nur ein bundesrätlich geneh¬ migter Plan eine geeignete Grundlage für den Expropriations¬ prozeß bildet, und deshalb ein Expropriat nicht verhalten werden kann, vor erfolgter Plangenehmigung auf das Schätzungsver¬ fahren sich einzulassen. Die Expropriaten wären daher unzwei¬ felhaft berechtigt gewesen, die Einlassung vor der Schätzungs¬ kommission mit dem Hinweis darauf, daß die Pläne noch nicht genehmigt seien, zu verweigern, oder, sofern sie diesen Mangel erst später entdeckten, die Kassation des bisherigen Verfahrens zu verlangen. Da sie dies jedoch nicht gethan, und auch heute nicht einmal ein dahin zielender Antrag gestellt worden ist, so muß angenommen werden, sie seien mit der Durchführung des Expro¬ priationsverfahrens auf Grundlage der stattgehabten Planauflage trotz des bezeichneten Mangels einverstanden. Mit Rücksicht auf dieses Einverständnis der Expropriaten ist also das bisherige Ver¬ fahren, auch soweit es der Plangenehmigung voranging, als gül¬ tig zu betrachten, und es erweist sich somit die Behauptung als unbegründet, daß für die Schätzung auf einen frühern Zeitpunkt, als denjenigen der nachträglichen Plangenehmigung nicht abgestellt werden dürfe; denn unter diesen Umständen greift auch hier die Erwägung Platz, daß die Schätzung schlechterdings nur auf die Gegenwart, nicht auch auf die Zukunft sich richten kann, und daher die Expropriaten dadurch, daß sie die Gültigkeit des durch¬ geführten Schätzungsverfahrens anerkennen, sich auch der Ein¬ wendung begeben, daß die Schätzung durch die Schätzungskommis¬ sion auf den Zeitpunkt der Plangenehmigung, welcher ja damals noch ganz ungewiß war, hätte gerichtet werden sollen. Lag es aber der Schätzungskommission ob, auf die gegenwärtigen, d. h. zur Zeit ihrer Schätzung bestehenden, Wertverhältnisse abzustellen, so blieb dieser Zeitpunkt auch für die bundesgerichtlichen Experten maßgebend, indem die Entschädigung durch das Bundesgericht auf der gleichen Grundlage, wie durch die Schätzungskommission fest¬ gestellt werden muß. Daß sodann der Zeitpunkt der Besitzergreifung gegenüber dem¬ jenigen der Schätzung durch die Schätzungskommission nicht aus¬ schlaggebend sein kann, ist bereits in dem citierten Entscheide des Bundesgerichts in Sachen Baumann gegen N.=O.=B. ausgeführt worden, und es mag hier einfach auf die Erwägungen jenes Ur¬ teils verwiesen werden.
2. Erscheinen nun aber die Einwendungen, welche die Expro¬ priaten mit Bezug auf den für die Schätzung maßgebenden Zeit¬ punkt erhoben haben, als unzutreffend, so fehlt auch ihrem Antrag auf Sistierung des Prozesses bis zum Eingang der Expertisen in Expropriationsstreitigkeiten über Nachbarland jede Berechtigung: denn abgesehen davon, daß jeder einzelne Expropriationsprozeß ein selbständiges Verfahren für sich bildet, die in diesem Verfahren gemachten prozessualischen Erhebungen die abschließende Grundlage der richterlichen Entscheidung bilden, und die Thatsache, daß ähn¬ liche Fälle demnächst zur Beurteilung gelangen, somit eine Sistie¬ rung des bereits instruierten Prozesses so wie so nicht zu recht¬ fertigen vermöchte, kommt hier nun eben in Betracht, daß in jedem einzelnen Falle, trotz gleichartiger lokaler Verhältnisse, die Schätzung eine verschiedene sein kann und muß, je nach dem Stand der Wertverhältnisse zur Zeit der Schätzung durch die Schätzungs¬ kommission, so daß die Expertise in den von den Expropriaten an¬ gezogenen neuen Expropriationsfällen nur unter der Voraussetzung im vorliegenden Prozesse mit Erfolg verwertet werden könnten, als dieselben sich auf den gleichen Zeitpunkt wie hier bezögen, bezw. beziehen müßten. Letzteres ist jedoch von den Expropriaten gar nicht behauptet worden, und trifft offenbar auch nicht zu.
3. Im weitern haben nun die Expropriaten die Richtigkeit der Schätzung der bundesgerichtlichen Experten bemängelt, und dabei namentlich nähern Ausweis darüber verlangt, wieso sie zu ihren Ansätzen gelangt seien. Allein die in dem Gutachten enthaltene Begründung ist durchaus hinreichend, um darzuthun, daß die Ex¬ perten ihre Aufgabe mit der erforderlichen Sorgfalt und Sach¬ kunde gelöst haben. Daß sie dabei von unrichtigen thatsächlichen Annahmen oder von einer irrtümlichen Auffassung über ihre Aufgabe ausgegangen seien, kann nicht behauptet werden. Mit Unrecht haben die Expropriaten sich darüber beschwert, daß die Experten erklärten, sie setzen etwas Mißtrauen in die Höhe ge¬ wisser Kaufpreisangaben, indem sie aus zuverlässiger Quelle er¬
fahren hätten, daß häufig die notarialischen Fertigungen nicht mit den wirklichen Verkaufspreisen übereinstimmen, sondern häufig höhere Preise aufweisen. Muß schon im allgemeinen gesagt werden, daß die Experten bei der Schätzung der den Expropriaten aus der Expropriation erwachsenden Vermögensnachteile nicht unbedingt an die Kaufpreise gebunden sind, welche sich für die jeweilen in Frage stehende Gegend aus den Notariatsprotokollen ergeben, sondern daß daneben auch dem eigenen fachmännischen Urteil der Experten ein bestimmender Einfluß auf ihre Taxation zukommt, so unter¬ liegt im weitern keinem begründeten Zweifel, daß die Experten vollständig im Rahmen ihrer Aufgabe handeln, wenn sie die aus den Notariatsprotokollen ersichtlichen Kaufpreise nicht nur auf ihre Angemessenheit, sondern auch darauf prüfen, ob dieselben den wirklichen Abmachungen unter den Kontrahenten entsprechen; denn es ist ja selbstverständlich, daß nicht der zu Protokoll gegebene, sondern nur der wirkliche Inhalt der zur Vergleichung herangezo¬ genen Käufe einen richtigen Anhaltspunkt für die vorzunehmende Schätzung bietet. Wenn nun die Experten erklären, sie hätten er¬ fahren, daß die notarialischen Fertigungen häufig nicht mit den wirklichen Kaufpreisen übereinstimmen, so besteht kein Grund, in diese Erklärung irgend welche Zweifel zu setzen; ebenso dars vollständig dem Ermessen der Experten anheimgestellt bleiben, ob die Quelle, aus der sie die in Rede stehende Erfahrung geschöpft haben, als zuverlässige bezeichnet werden dürfe, und muß daher das Begehren, die Experten hierüber zu Rede zu stellen, als eine zu weit gehende Zumutung zurückgewiesen werden. Aus diesen Gründen ist sowohl der von den Expropriaten gestellte Antrag auf Anordnung einer Oberexpertise bezw. auf Ergänzung der Ex¬ pertise, sowie derjenige auf Einvernahme von Zeugen über die Übereinstimmung der in den Notariatsprotokollen eingetragenen Kaufpreise mit den wirklich vereinbarten abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dispositive 1 bis 5 des Urteilsantrages werden zum Urteil er¬ hoben.