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23_I_600

BGE 23 I 600

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

90. Urteil des Kassationshofes vom 13. Mai 1897

in Sachen Röthlisberger gegen Bern.

1. Mit Urteil der Polizeikammer des Appellations= und Kas¬

sationshofes des Kantons Bern vom 6. März 1897 wurde der

heutige Kassationskläger der zweimaligen Widerhandlung gegen

das Bundesgesetz betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden

schuldig erklärt und zu 300 Fr. Geldbuße nebst Kosten verurteilt.

Das Dispositiv dieses Urteils wurde dem Verurteilten am 21. April

1897 durch Vermittlung des Gerichtspräsidenten von Thun zu¬

gestellt.

2. Mit Eingabe vom 30. April 1897 erklärte der Vertreter

des Verurteilten gegen dieses Urteil die Kassationsbeschwerde an

das Bundesgericht. Die in Art. 167 O.=G. vorgesehene Rechts¬

schrift datiert vom 11. Mai und ist beim Bundesgericht am 12. Mai

1897 eingegangen; das Postcouvert, das sie enthält, trägt den

Abgangspoststempel: „12. V. 97. 1.“

3. Der Kassationskläger beruft sich zunächst auf Art. 18 des

Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiska¬

lischer und polizeilicher Bundesgesetze. Allein dieser Artikel kann,

wie das Bundesgericht mehrfach (s. Amtl. Samml., V, S. 43,

Erw. 4; XVI, S. 283, Erw. 1) ausgesprochen hat, nur in den

Fällen Anwendung finden, in denen das angefochtene Urteil nach

dem citierten Bundesgesetze auszufällen war. Dies ist aber bei dem

Bundesgesetze betreffend die Patenttaxen von Handlungsreisenden

nicht der Fall; denn nach Art. 8, Abs. 4 dieses Gesetzes erfolgt

die Beurteilung von Übertretungen desselben nach dem kantonalen

Verfahren des Kantons, in dem das Delikt begangen worden ist.

Die in Art. 18 des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei

Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze fixierte

Frist greift also in casu nicht Platz.

4. Anzuwenden sind vielmehr die Art. 165 ff. O.=G., also was

insbesondere

die Frist zur Einreichung der Rechtsschrift bet¬

Art. 167 eodem, wonach der Kassationskläger seine Anträge in¬

nerhalb 20 Tagen seit der Eröffnung des Urteils dem Kassations¬

hofe schriftlich und mit Begründung einzureichen hat, andernfalls

die Einlegung des Rechtsmittels wirkungslos ist. Diese zwanzig¬

tägige Frist lief nun in concreto mit dem 11. Mai 1897 ab,

um Mitternacht, und zwar mußte die Eingabe, da zu ihrer Be¬

förderung die Post benutzt wurde, vor Ablauf der Frist der Post

übergeben sein (Art. 41, Abs. 3 O.=G.). Frägt sich aber, ob dieser

Vorschrift Genüge geleistet ist, so muß dies verneint werden. Denn

das die Eingabe enthaltende Couvert enthält, wie bemerkt, den

Abgangspoststempel vom 12. Mai, morgens 1 Uhr; nun kann

aber bezüglich der Frage, ob eine Eingabe rechtzeitig der Post

übergeben sei, einzig und allein der Poststempel maßgebend sein

und einen rechtsgenügenden Beweis bilden, da im andern Falle

bei der Zulassung eines Beweises darüber, ob die Eingabe noch vor

Mitternacht der Post übergeben worden, etwa durch Zeugen

der Rechtsunsicherheit Thür und Thor geöffnet wäre und von

einer strikten Einhaltung der Fristen, die doch im Interesse eines

geordneten Rechtsganges aufgestellt sind, kaum mehr die Rede sein

könnte.

Auf die Kassationsbeschwerde ist demnach, weil die sie begrün¬

dende Rechtsschrift, die einen integrierenden Bestandteil derselben

bildet, verspätet eingereicht wurde, nicht einzutreten.

Demnach hat der Kassationshof

erkannt:

Auf die Kassationsbeschwerde wird, als verspätet, nicht einge¬

treten.