Volltext (verifizierbarer Originaltext)
90. Urteil des Kassationshofes vom 13. Mai 1897
in Sachen Röthlisberger gegen Bern.
1. Mit Urteil der Polizeikammer des Appellations= und Kas¬
sationshofes des Kantons Bern vom 6. März 1897 wurde der
heutige Kassationskläger der zweimaligen Widerhandlung gegen
das Bundesgesetz betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden
schuldig erklärt und zu 300 Fr. Geldbuße nebst Kosten verurteilt.
Das Dispositiv dieses Urteils wurde dem Verurteilten am 21. April
1897 durch Vermittlung des Gerichtspräsidenten von Thun zu¬
gestellt.
2. Mit Eingabe vom 30. April 1897 erklärte der Vertreter
des Verurteilten gegen dieses Urteil die Kassationsbeschwerde an
das Bundesgericht. Die in Art. 167 O.=G. vorgesehene Rechts¬
schrift datiert vom 11. Mai und ist beim Bundesgericht am 12. Mai
1897 eingegangen; das Postcouvert, das sie enthält, trägt den
Abgangspoststempel: „12. V. 97. 1.“
3. Der Kassationskläger beruft sich zunächst auf Art. 18 des
Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiska¬
lischer und polizeilicher Bundesgesetze. Allein dieser Artikel kann,
wie das Bundesgericht mehrfach (s. Amtl. Samml., V, S. 43,
Erw. 4; XVI, S. 283, Erw. 1) ausgesprochen hat, nur in den
Fällen Anwendung finden, in denen das angefochtene Urteil nach
dem citierten Bundesgesetze auszufällen war. Dies ist aber bei dem
Bundesgesetze betreffend die Patenttaxen von Handlungsreisenden
nicht der Fall; denn nach Art. 8, Abs. 4 dieses Gesetzes erfolgt
die Beurteilung von Übertretungen desselben nach dem kantonalen
Verfahren des Kantons, in dem das Delikt begangen worden ist.
Die in Art. 18 des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei
Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze fixierte
Frist greift also in casu nicht Platz.
4. Anzuwenden sind vielmehr die Art. 165 ff. O.=G., also was
insbesondere
die Frist zur Einreichung der Rechtsschrift bet¬
Art. 167 eodem, wonach der Kassationskläger seine Anträge in¬
nerhalb 20 Tagen seit der Eröffnung des Urteils dem Kassations¬
hofe schriftlich und mit Begründung einzureichen hat, andernfalls
die Einlegung des Rechtsmittels wirkungslos ist. Diese zwanzig¬
tägige Frist lief nun in concreto mit dem 11. Mai 1897 ab,
um Mitternacht, und zwar mußte die Eingabe, da zu ihrer Be¬
förderung die Post benutzt wurde, vor Ablauf der Frist der Post
übergeben sein (Art. 41, Abs. 3 O.=G.). Frägt sich aber, ob dieser
Vorschrift Genüge geleistet ist, so muß dies verneint werden. Denn
das die Eingabe enthaltende Couvert enthält, wie bemerkt, den
Abgangspoststempel vom 12. Mai, morgens 1 Uhr; nun kann
aber bezüglich der Frage, ob eine Eingabe rechtzeitig der Post
übergeben sei, einzig und allein der Poststempel maßgebend sein
und einen rechtsgenügenden Beweis bilden, da im andern Falle
bei der Zulassung eines Beweises darüber, ob die Eingabe noch vor
Mitternacht der Post übergeben worden, etwa durch Zeugen
der Rechtsunsicherheit Thür und Thor geöffnet wäre und von
einer strikten Einhaltung der Fristen, die doch im Interesse eines
geordneten Rechtsganges aufgestellt sind, kaum mehr die Rede sein
könnte.
Auf die Kassationsbeschwerde ist demnach, weil die sie begrün¬
dende Rechtsschrift, die einen integrierenden Bestandteil derselben
bildet, verspätet eingereicht wurde, nicht einzutreten.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Auf die Kassationsbeschwerde wird, als verspätet, nicht einge¬
treten.