opencaselaw.ch

23_I_566

BGE 23 I 566

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

84. Urteil vom 19. Mai 1897 in Sachen Rolli. A. Durch Gesuch vom 15. März 1897 verlangten die nächsten Verwandten des Gottlieb Rolli von und in Oberbalm, geb. 1876, daß über letztern wegen Verschwendung die Bevogtung verhängt werde. Die zuständige Vormundschaftsbehörde von Oberbalm stimmte diesem Antrage zu, und durch Verfügung vom 16. März verhängte der Regierungsstatthalter von Bern unter Berufung auf Art. 5, Ziff. 1 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungs¬ fähigkeit und Satz. 213 des bernisch. Civilgesetzbuches gegen Rolli die Bevogtung. In formeller Beziehung stützte sich die Verfügung offenbar auf Satz. 217 des bernischen Civilgesetzbuches, die lautet: Pflichtet die Vormundschaftsbehörde dem ihr .. mitgeteilten Antrage der Verwandten, oder pflichten diese dem ihnen mitgeteilten Antrage der Vormundschaftsbehörde bei, so soll der Regierungs¬ statthalter der Person, die es betrifft, sogleich einen Vogt ver¬ ordnen, B. Gegen die Bevogtungsverfügung hat namens des Gottlieb Rolli Fürsprech Hänni in Bern rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. In erster Linie wird gel¬ tend gemacht, das Vorhandensein eines Bevogtungsgrundes bloß behauptet, nicht aber, wie es Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit vorsehe, aktenmäßig festgestellt. Und sodann wird ausgeführt, das eingeschlagene Verfahren enthalte eine Rechtsverweigerung, da Rekurrent ohne nähere Untersuchung und ohne daß man ihn über den Bevogtungsantrag einvernom¬ men habe, unter Vormundschaft gestellt worden sei. Dieses Ver¬ fahren genüge allerdings den Vorschriften des bernischen Civil¬ gesetzbuches. Allein es sei augenscheinlich, daß das kantonale Recht da weichen müsse, wo ein durch bundesrechtliche Normen geschütz¬ tes Individualrecht dadurch verkümmert werde. Der Antrag geht auf Aufhebung der Bevogtungsverfügung vom 16. März. C. Das Regierungsstatthalteramt Bern trägt in einer Ver¬ nehmlassung vom 8. Mai 1897 auf Abweisung des Rekurses an. Zunächst wird ausgeführt, daß ja wohl die thatsächlichen Voraus¬ setzungen zur Bevogtung wegen Verschwendung gegenüber Gottlieb Rolli vorhanden gewesen seien: Nicht nur habe Rekurrent innert weniger als 1½ Jahren sein kleines Vermögen um mehr als 2000 Fr. zurückgebracht, sondern er habe bis zur Stunde noch keine anhaltende und entsprechende Beschäftigung gesucht, was bei seinem Alter und seiner Konstitution leicht möglich gewesen wäre. In Bezug auf den zweiten Rekursgrund sodann wird geltend gemacht: Daß Rekurrent über das Bevogtungsbegehren nicht ein¬ vernommen worden sei, habe seinen Grund darin, daß Gefahr im Verzuge gewesen und das Mittel einer provisorischen Verfügung den Behörden nicht zur Verfügung gestanden sei. Die Vormund¬ schaftsbehörde von Oberbalm hatte sich in einer Antwort vom

1. Mai 1897 in ähnlichem Sinne ausgesprochen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der erste Beschwerdegrund des Rekurrenten ist nicht stich¬ haltig. Nach den thatsächlichen Feststellungen der kantonalen Be¬ hörden, die das Bundesgericht ohne anderes anzunehmen hat, kann kein Zweifel sein, daß die Bevogtungsverfügung materiell mit Bundesrecht nicht in Widerspruch steht. Denn es beruht kei¬ neswegs auf einer rechtsirrtümlichen Auffassung über den Begrif der Verschwendung im Sinne der Ziff. 1 des Art. 5 des Bundes¬

gesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit, noch auf einer willkürlichen Subjunktion des Thatbestandes unter diesen Begriff, wenn das Regierungsstatthalteramt Bern die Voraussetzungen zur Bevogtung wegen Verschwendung als vorhanden angenommen hat.

2. Dagegen muß der Rekurs aus dem zweiten, formellen Ge¬ sichtspunkte der Rechtsverweigerung, bezw. der Verweigerung des rechtlichen Gehörs geschützt werden. Zwar entspricht das beobach¬ tete Verfahren den Vorschriften des bernischen Civilgesetzbuches. Allein, wie im Rekurse richtig bemerkt ist, vermögen auch kanto¬ nale Gesetze vor bundesrechtlich garantierten Individualrechten nicht standzuhalten. Zu letztern gehört aber das Recht, in einem Ver¬ fahren, in dem es sich um Entzug der persönlichen Handlungs¬ fähigkeit, also eines Stückes der persönlichen Freiheit handelt, zuvor einvernommen zu werden. Es ist dies ein so allgemein an¬ erkannter und so wichtiger Grundsatz jedes Prozeßverfahrens, daß er, auch wenn er nicht ausdrücklich in das Verfassungsrecht Auf¬ nahme gefunden hat, doch als Bestandteil des allgemeinen verfas¬ sungsmäßigen Prinzips der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze, das überhaupt den Schutz der Bürger vor behördlicher Willkür in sich schließt, betrachtet werden muß (s. Amtl. Samml. der bundes¬ ger. Entsch., Bd. XXI, S. 329). Mit diesem Grundsatz ist ein Verfahren, wie es in Satz. 217 des bern. Civilgesetzbuches vor¬ gesehen ist, nicht in Einklang zu bringen; vielmehr hat der zu Bevogtende, soweit dies überhaupt thunlich ist, ein verfassungs¬ mäßiges Recht darauf, über einen Bevogtungsantrag, mag derselbe immerhin von den aufsichtsberechtigten Verwandten und der Vor¬ mundschaftsbehörde gemeinsam gestellt sein, gehört zu werden. Die Unhaltbarkeit des in Satz. 217 des bern. Civilgesetzbuchs sank¬ tionierten Systems ergiebt sich übrigens auch daraus, daß dabei, wie in der Rekursschrift richtig bemerkt ist, der Schutz, den Art, 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit gewährt, allzu leicht ein völlig illusorischer werden kann. Ist aber die Be¬ vogtungsverfügung unter Mißachtung eines verfassungsmäßigen Rechts des Rekurrenten zu stande gekommen, so muß sie aufge¬ hoben werden. Daran kann der Umstand nichts ändern, daß Ge¬ fahr im Verzuge sein mochte. Denn die Dringlichkeit der Sache vermag eine Beiseitesetzung der Kautelen, auf deren Beobachtung der zu Bevogtende einen verfassungsmäßigen Anspruch hat, nicht zu rechtfertigen. Überdies ist nicht abzusehen, wieso nicht durch wie sie, allerdings nicht gerade eine provisorische Verfügung — für diesen Fall, in Satz. 218 des bern. Civilgesetzbuchs vorgesehen ist — jener Gefahr hätte begegnet werden können. Die Kompe¬ tenz dazu kann dem Regierungsstatthalter, als der zunächst zur Beschlußfassung über einen Bevogtungsantrag berufenen Behörde, jedenfalls nicht abgesprochen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene Ver¬ fügung des Regierungsstatthalteramts Bern aufgehoben.