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83. Urteil vom 6. Mai 1897 in Sachen Lussy und Konsorten. Mit Eingabe vom 15. Dezember 1895 hatte Nikolaus Lussy für sich und eine Anzahl anderer nidwaldenscher Gülten¬ besitzer beim Bundesgericht den Antrag gestellt, es möchte der Beschluß der Landsgemeinde von Nidwalden vom 13. Oktober 1895, durch den der bisherige Art. 15 der kantonalen Verfassung aufgehoben und durch eine neue Bestimmung ersetzt wurde, als ungültig erklärt und aufgehoben werden, unter Auferlegung der Kosten an den Verfassungsrat des Kantons Nidwalden. Laut Entscheid vom 29. Januar 1896 trat das Bundesgericht auf den Rekurs, soweit er sich auf Verletzung der Bundesverfassung stützte, wegen Inkompetenz, soweit dagegen Verletzung der Kantonsver¬ fassung behauptet war, zur Zeit nicht ein. Dieser Entscheid ist den Rekurrenten im Dispositiv sofort, in vollständiger Ausferti¬ gung bald nachher mitgeteilt worden. Nachdem dann die Bundes¬ versammlung dem neuen Verfassungsartikel im Juni 1896 die eidgenössische Gewährleistung erteilt hatte, reichte Nikolaus Lussy für sich und Konsorten einen vom 29. Juni datierten neuen staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht ein, mit folgenden materiellen Anträgen: „1. Das h. Bundesgericht wolle das am „26. April abhin von der h. Landsgemeinde des Kantons Unter¬ „walden nid dem Wald beschlossene Einführungsgesetz zum neuen „Art. 15 unserer Kantonsverfassung, soweit es die vor 1. Januar „1883 errichteten Gülten betrifft, aufheben. 2. Mit diesem Be¬ „schluß fällt dann auch für obbenannte Hypotheken das Auf¬ „und Abkündungsrecht dahin; eventuell 3. a sei von den vor „9. Mai 1751 errichteten Pfundgülten für 3 Kapitalverlust „und b für die nach 9. Mai 1751 bekannten Pfundgülten wegen „Entwertung derselben an die Gülteneigentümer voller Schaden¬ „ersatz zu leisten“; unter Kostenfolge für den Verfassungsrat des Kantons Nidwalden. Im Eingange des Rekurses wurde zudem darauf hingewiesen, daß die Rekurrenten im Dezember 1895 einen Rekurs gegen den Landsgemeindebeschluß vom 13. Oktober 1895 eingereicht hätten, der noch nicht erledigt sei. Nach zweimaligem Schriftenwechsel und nachdem Nikolaus Lussy und Konsorten in zwei weitern Eingaben vom 24. und 31. Oktober 1896 ihren Standpunkt dargelegt hatten, erkannte das Bundesgericht unterm 5, Nøvember: „1. Mit ihren Hauptanträgen unter Ziffer 1 und „2 der Rekursschrift vom 29. Juni 1896 betreffend Aufhebung „des erwähnten Einführungsgesetzes im angegebenen Umfange „sind die Rekurrenten abgewiesen. 2. Auf die eventuellen Anträge „der Rekurrenten unter Ziffer 3 der Rekursschrift betreffend Scha¬ „denersatz wird nicht eingetreten. 3. Damit ist der Rekurs der „nämlichen Rekurrenten, vom 15. Dezember 1895, betreffend Auf¬ „hebung des Art. 15 der Kantonsverfassung von Nidwalden „definitiv in abweisendem Sinne erledigt. 4. Die Rekurrenten „haben die Ausfertigungsgebühren und Kanzleiauslagen mit 37 Fr. 50 Cts. zu bezahlen.“ Dieses Urteil ist den Rekurrenten, nachdem ihnen schon gleich nach der Ausfällung das Dispositiv eröffnet worden war, unterm 12. Dezember 1896 in Abschrift mitgeteilt worden. B. Mit Eingabe vom 11. Januar 1897 reichten Nikolaus Lussy und Mithafte beim Bundesgericht ein Revisionsbegehren ein, das sich gegen die bundesgerichtlichen Urteile vom 29. Januar und 5. November 1896 richtet. Gegen ersteres wird eingewendet, daß den Parteien, entgegen den Vorschriften in Art. 21 und 51 des Bundesgesetzes über das Verfahren vor Bundesgericht in bür¬ gerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 22. November 1850, von dem Tage der Urteilsfällung keine Mittheilung gemacht worden sei, mit dem Beifügen, wahrscheinlich werde das Bundesgericht am 29. Ja¬ nuar 1896 überhaupt keine Sitzung gehabt haben, wie man denn auch den Gerichtsentscheiden entnommen habe, daß am 29. Januar 1896 ein ganz anderer Gerichtsfall behandelt und entschieden worden sei. Der diesbezügliche Antrag lautet: „Es sei das Ur¬ „teil vom 29. Januar 1896, weil ganz inkorrekt, als nicht zu „Recht bestehend erklärt.“ Was dann das Urteil vom 5. Novem¬ ber 1896 betrifft, so wird zunächst geltend gemacht, der neue
rt. 15 der Kantonsverfassung sei schon formell entschieden an¬ fechtbar, weil mit der Revision des Art. 15 nicht auch diejenige aller mit dem neuen Artikel im Widerspruch stehenden Bestimmun¬ gen vorgesehen und vorgenommen worden sei; namentlich wäre es unbedingt erforderlich gewesen, daß gleichzeitig mit der erfolgten Annahme des Art. 15 auch die Art. 13 und 43 der Verfassung einer Revision unterzogen worden wären. Da solches nicht geschehen, so seien die Art. 13 und 43 und alle andern Artikel der Verfassung, die nicht speziell revidiert worden, in bisheriger voller Rechtskraft geblieben. Darauf gestützt wird das Begehren gestellt: „Art. 15 sei dem Art. 13 und übrigen angerufenen Ar¬ „tikeln der Kantonsverfassung als gleichwertig zu betrachten.“ Ferner beschweren sich die Rekurrenten gegen Dispositiv 3 des Urteils vom 5. November 1896 deshalb, weil sie auf einer Auf¬ hebung des Art. 15 der Kantonsverfassung überhaupt nicht be¬ harrt hätten. Dies sei in ihrer Eingabe vom 24, Oktober 1896 ausdrücklich hervorgehoben worden, und auf die bezügliche Stelle hätten sie den Präsidenten des Bundesgerichts vor der Verhand¬ lung vom 5. November noch speziell aufmerksam gemacht. Aller¬ dings hätten sie verlangt, daß auch der Rekurs vom 15. Dezem¬ ber 1895 seine Erledigung zu finden habe, jedoch nur in dem Sinne, wie dies rechtzeitig angezeigt worden sei, worüber hoffent¬ lich kein Zweifel bestehen könne. Das bezügliche Revisionsbegehren lautet: „Es sei Dispositiv 3 des bundesgerichtlichen Urteils vom „5./6. November 1896 dahin umzuändern: „Art. 15 der Kan¬ „tonsverfassung sei aus angeführten Gründen mit Art. 13 und „übrigen Artikeln der Kantonsverfassung als gleichwertig zu be¬ „trachten, sowie auch von der Abweisung der Rekurrenten, be¬ „treffend Aufhebung desselben, Umgang zu nehmen.“ Endlich wer¬ den auch Dispositiv 1 und 2 des Urteils vom 5. November 1896 angefochten: Das Einführungsgesetz zum neuen Art. 15 der Verfassung sei schon vom Landrat, trotz Protest, in verfas¬ sungswidriger Weise an die Landsgemeinde zulässig erklärt wor¬ den. Der dann angenommene Gegenvorschlag aber sei nach Art. 41 litt. a der Kantonsverfassung vollständig unzulässig gewesen. In § 8 sei zudem eine Verfassungserläuterung des neuen Art. 15 enthalten, was hier nicht zutreffend sei (Art. 48, Abs. 2 der Kantonsverfassung). Dabei wird auf verschiedene Aktenstücke vom Februar, März und April 1896 verwiesen. Weiter wird das Ein¬ führungsgesetz auch deshalb als formell anfechtbar hingestellt, weil darin keine Bestimmung über die Aufhebung widersprechender Ge¬ setze und Verordnungen enthalten sei. Dann falle aber insbesondere in Betracht, daß das Einführungsgesetz, insbesondere § 8 dessel¬ ben, mit Art. 13 der Verfassung im Widerspruch stehe. Dem¬ gemäß wird beantragt, es sei „in Abänderung der neu hinzuge¬ kommenen Motive“ das Dispositiv 1 des Urteils vom 5. No¬ vember 1896 aufzuheben, und ferner: „1. Das hohe Bundes¬ „gericht wolle das am 26. April abhin von der h. Landsgemeinde „des Kantons Unterwalden nid dem Wald beschlossene Einfüh¬ „rungsgesetz zum neuen Art. 15 unserer Kantonsverfassung, so¬ „weit es die vor 1. Januar 1883 errichteten Gülten betrifft „aufheben. 2. Mit diesem Beschluß fällt dann auch für obbe¬ „nannte Hypotheken das Auf= und Abkündigungsrecht dahin. Endlich wird darauf hingewiesen, daß im mehrerwähnten bundes¬ gerichtlichen Urteil auf Fol. 16, Zeile 11 statt 12. Oktober es heißen sollte 13. Oktober. Eine dem Revisionsbegehren „zur nähern Orientierung“ beigelegte Eingabe vom gleichen Datum,
11. Januar 1897, beschäftigt sich zunächst mit den Voten der Berichterstatter der eidgenössischen Räte über die Frage der Ge¬ währleistung des neuen Art. 15 der nidwaldenschen Verfassung, und mit einem Schreibfehler, der bei Mitteilung des Dispositivs des Urteils vom 5. November 1896 mituntergelaufen war (als Datum des Rekurses vom 29. Juni war der 22. Juni 1896 genannt worden), verlangt sodann eine klarere Auseinanderhaltung von Dispositiv 2 und 3, kommt weiter darauf zurück, daß die Rekurrenten ihren Antrag auf Aufhebung des Art. 15 der Ver¬ sassung nicht aufrecht erhalten hätten, und daß es mit dem Urteil vom 29. Januar 1896 nicht richtig zugegangen sei, sucht darzu¬ thun, daß der Rekurs Jann und Konsorten von dem Rekurs Lussy und Konsorten wohl zu unterscheiden sei, und schließt mit der Reproduktion einer am 5. November 1896 dem Bundes¬ gerichte eingereichten, die bestehenden Gültverhältnisse betreffenden Zuschrift. Am 18. Januar langte eine weitere, umfangreiche Ein¬ gabe vom 16. Januar ein, in der im Anschluß an die Botschaft
des Regierungsrates des Kantons Nidwalden über das Begehren um Revision der Gültartikel vom 6. März 1893 neuerdings meist rechtshistorische Bemerkungen über die Gültfrage vorgebracht werden. Als Beweismittel wurden, außer der erwähnten regie¬ rungsrätlichen Botschaft, verschiedene Auszüge aus den Verhand¬ lungsprotokollen des Regierungsrates, das Sachenrecht von De¬ schwanden, ein Landratsbeschluß vom 15. Februar 1888, eine Botschaft des Landrates vom 25. September 1895 und Auszüge aus den Gültprotokollen vom 1800 bis 1814 genannt. Am 18./20. Januar 1897 erfolgte eine weitere Eingabe der Rekur¬ renten mit dem Begehren, das Bundesgericht wolle an Hand des Art. 193 und 192, Ziffer 1 und fernere Ziffer des Bundes¬ gesetzes vom 22. November 1850 die Frist zur Eingabe der Revi¬ sionsbegehren von der Zustellung des Urteils (12. Dezember
1896) an gerechnet, auf 3 Monate als gesetzliche Frist erachten, und in der ferner verlangt wird, es sei über die nidwaldenschen Gültprotokolle, da die bezüglichen Angaben der Gegenpartei mit den eigenen Auszügen nicht übereinstimmen, eine Expertise zu ver¬ anstalten. Im übrigen enthält diese Eingabe im wesentlichen Wiederholungen der frühern Behauptungen; neu ist nur die Be¬ rufung auf Art. 4 des Bundesgesetzes vom 22. November 1850, wonach das Gericht einer Partei weder mehreres noch anderes zusprechen darf als sie selbst verlangt, noch weniger als die Gegenpartei anerkannt hat. C. Der Verfassungsrat des Kantons Nidwalden schließt in seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 1897 auf Abweisung des Revisionsbegehrens, unter Kostenfolge für die Impetranten. Die Einwendungen gegen Art. 15 der Verfassung und das Ein¬ führungsgesetz seien nichts neues und durch das Urteil vom
5. November 1896 erledigt. Auf die daherigen Anträge der Re¬ kurrenten sei deshalb nicht zurückzukommen. Das Begehren, es sei Art. 15 als den übrigen Verfassungsartikeln gleichwertig zu er¬ klären, sei neu und könne schon deshalb nicht gutgeheißen werden. Übrigens sei klar, daß die formell gültige Annahme neuer Verfassungsbestimmungen alle entgegenstehenden Vorschriften ipso jure aufhebe. Gegenüber der Behauptung, daß auf der Aufhebung des Art. 15 der Verfassung nicht beharrt worden sei, wird dar¬ auf aufmerksam gemacht, daß mit dem Rekurs vom 29. Juni 1896 thatsächlich nicht nur das Einführungsgesetz, sondern der Verfassungsartikel selbst angefochten wurde. Im übrigen werde, was das Urteil vom 5. November 1896 betrifft, keine einzige neue Thatsache und kein neues Beweismittel angeführt, das zur Revision führen könnte, und zwar weder im Revisionsbegehren selbst, noch in der erläuternden Eingabe, und was die Anfechtung des Entscheides vom 29. Juni 1896 betreffe, so brauche nur auf Art. 183 O.=G. verwiesen zu werden. Die Eingabe vom 16. Ja¬ nuar endlich könne, soweit die Revision sich auf Art. 192, Ziff. 1 des Gesetzes vom 12. November 1850 stütze, wegen Verspätung nicht mehr in Berücksichtigung gezogen werden, und Art. 192, Ziff. 2 eodem treffe nicht zu, da das einzige neue Aktenstück, das angeführt werde, die landrätliche Botschaft vom 6. März 1893, damals in jedermanns Hände gekommen sei. D. In einer Replik vom 10. April 1897, ersetzt durch eine berichtigte Replik vom 20. gl. Mts., wird es unternommen, „zu¬ folge Untersuch in den Archivprotokollen und weitern Erkundi¬ gungen“ die Unhaltbarkeit der Einwendungen des Verfassungs¬ rates gründlich zu widerlegen, wobei jedoch im wesentlichen nur bereits gesagtes wiederholt wird. Hervorzuheben ist bloß, daß in dieser Eingabe die Art. 95, 96 und 98 des Organisationsgesetzes 192, 193, 197 und 198 des Bundesgesetzes vom 22. November 1850, sämtlich citiert, daß zur Begründung der Beschwerde wegen Abweisung des Rekurses vom 15. Dezember 1895 speziell die Bestimmungen in Art. 192, Ziff. 1, litt. c und d angerufen werden, und daß sich die Rekurrenten zum Schluß darüber be¬ schweren, daß das Urteil vom 5. November 1896, trotzdem es von der II. Abteilung ausgefällt wurde, doch so laute, als ob es von der 1. Abteilung herrühre, und daß die Motive des Urteils Jann und Genossen wesentlich anders lauten, als diejenigen im Urteil Lussy und Genossen. Beigefügt wird, daß die Datums¬ verschreibung im Urteil vom 5. November 1896 ein verzeihlicher Frrtum sei. Der Replik wurde eine Menge von Akten, teils Aus¬ züge aus den Archivprotokollen von Stans, teils Imprimate und Schriftstücke, die auf die Gültfrage überhaupt und die Revision des Gültenartikels im besondern Bezug haben, beigelegt.
E. In einer Eingabe vom 20. April wird, gestützt auf Art. 197 des Gesetzes vom 22. November 1850, das Ansuchen gestellt, es möchte die Erläuterung und Berichtigung von Schreibfehlern oder Irrtümern in Eingaben der Rekurrenten selbst vorgenommen werden. Zwei später eingelegte Ausstandsbegehren gegen Mit¬ glieder des Bundesgerichts wurden abschlägig beschieden, ebenso vom Präsidenten ein Gesuch um Sistierung des Urteils vom
5. November 1896. Eine letzte Zuschrift vom 4. Mai enthält nichts neues. Nebenbei hatten Rekurrenten unter mehreren Malen auch über die Art, wie der Regierungsrat des Kantons Nid¬ walden nunmehr in der Gültfrage vorgehe, Bericht erstattet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Vorweg müssen die Eingaben der Rekurrenten über das Verhalten des Regierungsrates von Nidwalden seit Erlaß des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. November 1896 von der ge¬ richtlichen Diskussion über das heute zu beurteilende Revisions¬ begehren ausgeschlossen werden. Dieselben beziehen sich auf neue Vorgänge, die dem Bundesgerichte niemals zur Beurteilung vor¬ gelegen sind.
2. Das in der Eingabe vom 18. Januar 1897 gestellte Zwi¬ schengesuch, dahin gehend, es möchte das Bundesgericht an Hand der Art. 193 und 192, Ziff. 1 ff. des Bundesgesetzes vom
22. November 1850 die Frist zur Eingabe der Revisionsbegehren auf 3 Monate von der Zustellung des Urteils an erstrecken, muß abgewiesen werden, weil nach Art. 42 O.=G. und Art. 65 des erwähnten Bundesgesetzes gesetzlich bestimmte Fristen durch den Richter nicht erstreckt werden können.
3. Revisions= und Erläuterungsbegehren sind nach Art. 188 nach Maßgabe der Art. 95 ff. O.=G. auch gegenüber staatsrecht¬ lichen Entscheidungen des Bundesgerichts zulässig in den im Bundesgesetze vom 22. November 1850 vorgesehenen Fällen. Dieses bestimmt über die Revision in den Art. 192—196: „Art. 192. Die Revision eines vom Bundesgerichte ausge¬ fällten Civilurteiles ist zulässig: „1. In Fällen von Nichtigkeit. Diese ist vorhanden: „a. wenn die Vorschriften des Organisationsgesetzes über die „Bundesrechtspflege, betreffend die Besetzung des Gerichts, verletzt „wurden; „b. wenn die Bestimmungen der Art. 2, 4 und 181 dieses „Prozeßgesetzes nicht beobachtet wurden „c. wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche That¬ „sachen aus Versehen gar nicht, oder auf irrtümliche Weise ge¬ „würdigt hat „d. wenn einzelne Punkte der Klage oder Widerklage unbeur¬ „teilt geblieben sind. „2. Wenn der Impetrant entschiedene Beweismittel auffindet, „deren Beibringung ihm im frühern Verfahren unmöglich ge¬ „wesen war. „3. Wenn auf dem Wege des Strafprozesses erwiesen wird, „daß ein Richter, der an der Ausfällung des Urteils Teil ge¬ „nommen hatte, bestochen war, oder daß die Gegenpartei des Im¬ „petranten oder ein zu ihren Gunsten Handelnder ein Verbrechen „oder Vergehen verübt hatte, um das in Frage liegende Urteil „auszuwirken. „Art. 193. Das Nevisionsgesuch muß jedoch in den Fällen „des Art. 192, Ziff. 1 innerhalb eines Monates vom Empfange „der schriftlichen Ausfertigung des Urteils, und in den übrigen „Fällen innerhalb dreier Monate von der Entdeckung des Revi¬ „sionsgrundes an gerechnet, bei Strafe des Ausschlusses, bei dem „Gerichte anhängig gemacht werden. „Art. 194. Nach Ablauf von fünf Jahren kann die Revision „eines Urteils bloß noch in den in Art. 192, Ziff. 3 vorgesehenen „Fällen nachgesucht haben. „Art. 195. Über die Zulässigkeit der Revision findet eine münd¬ „liche Verhandlung vor dem Gerichte, welches das Urteil ausge¬ „fällt hat, statt. Wird das Revisionsgesuch zugelassen, so kann „der Impetrant innerhalb dreier Monate Klage auf Abänderung „des frühern Urteils und Zurückerstattung der infolge desselben „gemachten Leistungen einreichen. „Art. 196. Das Revisionsgesuch bewirkt keinen Aufschub der „Vollziehung des angefochtenen Urteils, insofern das Gericht bei „Gestattung der Revision nichts anderes verfügt. Und über die Erläuterung sagt Art. 197: „Wenn die Bestim¬ „mungen eines Urteils dunkel, unvollständig, zweideutig oder sich „widersprechend sind, sowie wenn dieselben Redaktions= oder Rech¬
„nungsfehler enthalten, so soll das Gericht auf Ansuchen einer „Partei die Erläuterung oder Berichtigung verfügen.
4. Was nun zunächst das Begehren um Revision des Urteils vom 29. Januar 1896 betrifft, so könnte dasselbe nur noch in Behandlung gezogen werden, wenn es sich auf den Revisions¬ grund des Art. 192, Ziff. 3 1. c. stützen würde. Der hier vor¬ gesehene Thatbestand wird nun aber nicht einmal behauptet. Des¬ halb kann auf dieses Begehren wegen Versäumung der Revisions¬ frist nicht eingetreten werden. Übrigens mag bemerkt werden: Gegenüber der Vermutung, es sei am 29. Januar 1896 über¬ haupt kein Entscheid über den damals hängigen Rekurs des N. Lussy und Konsorten ausgefällt worden, wird lediglich auf das Gerichtsprotokoll verwiesen, aus dem den Rekurrenten ein das Urteil über ihren Rekurs enthaltender Auszug zugestellt worden ist. Zu Unrecht sodann berufen sich dieselben für ihre Beschwerde darüber, daß sie vom Verhandlungstermine nicht in Kenntnis ge¬ setzt worden seien, auf die Art. 21 und 51 des Bundesgesetzes vom 22. November 1850. Diese Vorschriften gelten für das Ver¬ fahren in staatsrechtlichen Streitigkeiten überhaupt nicht. Vielmehr trifft dies bezüglich Art. 183 des Bundesgesetzes über die Orga¬ nisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 zu, der be¬ stimmt: „Die staatsrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichts „erfolgen in der Regel auf Grundlage eines durch einen Instruk¬ „tionsrichter zu leitenden schriftlichen Verfahrens. Ausnahmsweise „kann, wenn eine Partei es verlangt und besondere Gründe da¬ „für vorliegen, das Bundesgericht eine mündliche Schlußverhand¬ „lung anordnen.“ In der Regel hat demgemäß eine Vorladung zu der Verhandlung über derartige Fälle nicht zu erfolgen und unterbleibt ferner auch eine bloße Terminsanzeige. Allerdings hatte die ständerätliche Kommission zum Geschäftsbericht des Bun¬ desgerichts pro 1880 das Postulat gestellt, es sei dasselbe einzu¬ laden, die Tagfahrt für die Entscheidungen staatsrechtlicher Streit¬ fälle den Parteien zur Kenntnis zu bringen oder den letztern die motivierten Erkenntnisse mit möglichster Beförderung zuzustellen. Es war jedoch dieser Antrag nicht zum Beschlusse erhoben wor¬ den, und in seinem Geschäftsbericht pro 1881 hat überdies das Bundesgericht ausdrücklich sich für Beibehaltung des bisherigen Zustandes ausgesprochen (vgl. B.=B. von 1882, II, 694), der dann auch seither keine Anderung erfahren hat. Es mag beige¬ fügt werden, daß auch im Revisionsverfahren eine mündliche Ver¬ handlung oder eine Terminsanzeige nach dem Gesetze (Art. 96 O.=G.) nur stattfindet, wenn dies das Bundesgericht für ange¬ messen hält. Da hiefür kein Grund vorlag, ist eine Ladung oder Mitteilung des Termins auch hier unterblieben. Ein telegraphisches Gesuch der Rekurrenten, von letzterm in Kenntnis gesetzt zu werden, ist erst nach Ausfällung des Entscheides eingelangt.
5. Was nun die das Urteil vom 5. November 1896 betreffen¬ den Revisionsanträge betrifft, so beschweren sich die Rekurrenten vornehmlich darüber, daß der Rekurs vom 15. Dezember 1895 abgewiesen worden sei, trotzdem sie erklärt hätten, daß darauf nicht beharrt werde. Sie berufen sich dabei (allerdings erst in der Replik) ausdrücklich auf die Bestimmungen in Art. 192, Ziff. 1 litt. c und d des Gesetzes vom 22. November 1850. Überdies scheinen sie die litt. b der Ziff. 1 des genannten Artikels in An¬ spruch nehmen zu wollen, indem sie auch den Art. 4 des er¬ wähnten Gesetzes als verletzt bezeichnen, der den Grundsatz iuder ne eat ultra petita partium ausspricht und wegen dessen Mi߬ achtung nach jener litt. b die Revision anbegehrt werden kann. Alle diese Revisionsgründe treffen jedoch vorliegend nicht zu, weil es an der behaupteten thatsächlichen Voraussetzung mangelt. Nicht nur zielte der Rekurs vom 29. Juni 1896, der allerdings formell nur gegen das Einführungsgesetz zum neuen Art. 15 der Ver¬ fassung gerichtet war, materiell auf eine Aufhebung des letztern selbst, wie sie im Rekurs vom 15. Dezember 1895 anbegehrt war, ab, sondern es wurde auch im spätern Rekurse ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß der frühere noch nicht er¬ ledigt sei; ferner haben die Rekurrenten in einer Zuschrift vom
17. August 1896 auf ein Schreiben vom 8. Februar verwiesen, worin mitgeteilt war, daß sie den staatsrechtlichen Rekurs (wor¬ unter nur derjenige vom 15. Dezember 1895 verstanden sein konnte) endgültig zum Entscheide bringen wollten; auch in der Eingabe vom 24. Oktober betonten sie nachdrücklich, daß sie den Rekurs vom 15. Dezember 1895 nicht zurückgezogen hätten und zum Schlusse heißt es: „Wir geben uns der angenehmen Hoffnung
hin, es werden unsern Gesuchen entsprochen und laut dieser Ein¬ gabe unser Rekurs vom 15. Dezember 1895 vorerst oder dann unsere beiden Rekurse gemeinsam vom h. Bundesgericht behandelt und beurteilt werden;“ endlich wurde in einer Eingabe vom
31. Oktober 1896 förmlich der Antrag wiederholt, „unsern Re¬ „kursgesuchen vom 15. Dezember 1895 und 29. Juni 1896 zu „entsprechen und den Verfassungsrat namens des Staates Nid¬ „walden zur Kostenbezahlung an uns zu verpflichten.“ Da nun der Rekurs vom 15. Dezember 1895 sachlich nur ein Begehren enthielt, nämlich das Begehren um Aufhebung des neuen Art. 15 der Verfassung, das durch das Urteil vom 29. Januar 1896 nicht definitiv erledigt, auf das vielmehr nur zur Zeit nicht ein¬ getreten worden war, ist klar, daß nach den erwähnten Vorgängen angenommen werden mußte, es werde nun eine definitive Beurtei¬ lung dieses Rekurses verlangt, und hieran vermag der Satz in der Eingabe vom 24. Oktober 1896: „Bei der seit Einreichung „des Rekurses vom 15. Dezember 1895 veränderten Sachlage „der Gewährleistung des Art. 15, gehen wir von Aufhebung „desselben ab,“ ein Satz, der im Widerspruch steht mit dem ganzen übrigen Verhalten der Rekurrenten, nichts zu ändern, mag immerhin vor der Verhandlung noch speziell auf denselben hingewiesen worden sein. Können sich aber darnach die Rekur¬ renten nicht darüber beschweren, daß das Bundesgericht im Urteil vom 5. November 1896 auch ihren Rekurs vom 15. Dezember 1895 definitiv erledigt hat, so ist auch der mit dieser Beschwerde im Zusammenhang stehende Revisionsantrag, es sei Art. 15 der Verfassung als gleichwertig zu erklären mit Art. 13 und Art. 43, soweit er auf der gleichen Begründung beruht, zu verwerfen.
6. Dieser Antrag, der übrigens im Rekursverfahren nicht ge¬ stellt worden ist, kann aber auch nicht gutgeheißen werden, soweit derselbe auf einer selbständigen materiellen Begründung beruht. Dem Inhalt dieser Begründung nach können diesbezüglich als Revisionsgründe überhaupt nur in Betracht fallen die Bestimmun¬ gen in Ziff. 1, litt. c und in Ziff. 2 des Art. 192 des Gesetzes vom 22. November 1850. Welches nun aber die erheblichen aktenkundigen Thatsachen sein sollen, die gar nicht oder irrtümlich gewürdigt worden sind, wird nicht gesagt und ebenso wenig wird behauptet, daß die Rekurrenten neue Beweismittel entdeckt hätten, deren Beibringung ihnen im frühern Verfahren unmöglich gewesen wäre. Soweit sich die daherigen Anbringen der Rekurrenten nicht in Wiederholungen von schon früher Gesagtem bewegen, wird im Gegenteil nichts geltend gemacht, was nicht auch im frühern Ver¬ fahren hätte vorgebracht werden können, und zwar gilt dies so¬ wohl von den Anbringen über die Entstehungsgeschichte des Art. 15, als von denjenigen über dessen Tragweite mit Bezug auf das bisherige nidwaldensche Gültenrecht und das zeitliche Geltungsgebiet des neuen Verfassungsartikels. Die rechtlichen Ausführungen der Rekurrenten aber, die im Grunde stets darauf hinauslaufen, daß dem neuen Art. 15 der Verfassung rechtliche Virksamkeit nicht beizulegen sei, da er mit Art. 13 und 43 der Verfassung im Widerspruch stehe, sind nicht geeignet, einen andern Entscheid über die Hauptfrage zu rechtfertigen, zumal da sie durch¬ wegs auf einer unrichtigen Auffassung darüber beruhen, was überhaupt das Bundesgericht als Staatsgerichtshof mit Bezug auf den neuen Verfassungsartikel zu prüfen hatte. In der That erschöpfte sich dessen Aufgabe in der Feststellung, daß der neue Verfassungsartikel nicht selbst als verfassungswidrig bezeichnet werden könne, und daß er sich mit gleicher Rechtskraft neben den übrigen Verfassungsbestimmungen in das Verfassungsrecht des Kantons Nidwalden einreihe, während darüber, ob und inwiefern durch den neuen Artikel die bestehenden Verfassungsbestimmungen beschränkt werden, und welche privatrechtlichen Wirkungen derselbe ausübe, nicht zu entscheiden war.
7. Soweit sich das Revisionsbegehren auf die in Dispositiv 1 enthaltene Abweisung des Rekurses vom 29. Juni 1896 bezieht, erscheint dasselbe ebenso haltlos. In Frage kommen können hier wiederum bloß die Revisionsgründe in Ziff. 1, litt. c und Ziff. des Art. 192 des mehrerwähnten Gesetzes. Nun sind aber vom Bundesgericht die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Einfüh¬ rungsgesetzes seiner Zeit erhobenen Einwände sämtlich geprüft worden, und daß dabei Rechtsirrtümer vorgekommen wären, haben die Rekurrenten nicht nachzuweisen vermocht. Was sie sodann neues vorbringen, ist einerseits nicht neues Material im Sinne der angeführten Ziff. 2 des Art. 192, und andrerseits ist alles,
was geltend gemacht wird, betreffend das Zustandekommen des Einführungsgesetzes und betreffend das Fehlen einer Klausel, wo¬ nach entgegenstehende Bestimmungen aufgehoben werden, durchaus unerheblich für die Frage, welche das Bundesgericht bei Beurtei¬ lung des Rekurses vom 29. Januar 1896 zu beantworten hatte, die Frage nämlich, ob durch dasselbe verfassungsmäßige Rechte der Bürger verletzt worden seien. Für die Antwort auf diese Frage sind auch die angerufenen Beweismittel ohne Bedeutung und was eine Expertise über die eingelegten Akten daran sollte ändern können, ist vollends nicht abzusehen. Wenn schließlich die Rekurrenten dem Bundesgericht daraus einen Vorwurf machen wollen, daß die Motive im Urteil Jann und Konsorten nicht vollständig gleich lauten, wie in dem über ihren Rekurs ausge¬ fällten, so ist hiegegen zu bemerken, daß sie diese Motive doch nicht berühren, wie sie denn auch sonst stets mit Nachdruck be¬ tont haben, daß ihr Vorgehen von demjenigen von Jann und Konsorten wohl zu unterscheiden sei.
8. Der Angriff auf Dispositiv 2 des Urteils vom 5. Novem¬ ber 1896 ist in der Revisionsschrift nicht näher begründet, und es handelt sich daher wohl bloß um eine Rechtsverwahrung, der im Revisionsurteil Aufnahme zu gewähren kein Grund vorliegt, zumal da, wie dies auch schon im angefochtenen Urteile vom
5. November 1896 deutlich ausgesprochen wurde, dem Bundes¬ gerichte als Staatsgerichtshof die Kompetenz abgeht, über die eivilrechtlichen Schadenersatzansprüche, die die Rekurrenten zu haben vermeinen, zu erkennen.
9. Die sogenannten Erläuterungs= und Berichtigungsbegehren endlich können, soweit sie sich auf Eingaben der Rekurrenten selbst beziehen, von vorneherein nicht berücksichtigt werden, da sich das in Art. 197 des Gesetzes vom 22. November 1850 vorgesehene Verfahren nur auf die Erläuterung von Urteilen bezieht. Der einzige Fehler sodann, der im angefochtenen Urteile selbst enthalten ist, besteht darin, daß einmal als Datum der Landsgemeinde, an der der neue Art. 15 der Verfassung angenommen wurde, der
12. statt der 13. Oktober genannt wird. Wenn nämlich weiter behauptet wird, nach der Urteilsausfertigung müsse man anneh¬ men, dasselbe rühre von der I. Abteilung her, so ist dies völlig aus der Luft gegriffen. Der wirklich vorhandene Fehler aber eignet sich in keiner Weise zu einem Berichtigungs= oder Erläu¬ terungsverfahren vor dem erkennenden Gericht selbst. Solche, den Sinn und die Tragweite nicht im geringsten beeinträchtigende oder auch nur entstellende, offenbar auf einem bloßen Verschrieb be¬ ruhende Irrtümer sind einfach durch die mit der Ausfertigung des Urteils betraute Kanzlei zu berichtigen, und an sie mögen sich daher Rekurrenten in diesem Punkte wenden.
10. Da das Revisionsverfahren, wie es begründet wurde, einen Erfolg von vorneherein nicht haben konnte, und da die Einleitung desselben offenbar auch dazu dienen sollte, den Anschein zu er¬ wecken, daß die Angelegenheit, soweit verfassungsrechtliche Fragen zu entscheiden waren, durch das Urteil vom 5. November 1896 noch nicht endgültig erledigt sei; da ferner die Art und Weise, wie die Rekurrenten verfahren sind, zeigt, daß bei ihnen jedenfalls auch trölerische Tendenzen obwalteten, so rechtfertigt sich nicht nur die Auferlegung einer — mit Rücksicht auf den Umfang und die Verworrenheit der Eingaben — hoch zu bemessenden Gerichts¬ gebühr und einer außerrechtlichen Entschädigung an die Gegen¬ partei, sondern auch die Verfällung zu einer Ordnungsbuße. Übrigens mag beigefügt werden, daß die Rechtskraft des neuen Art. 15 der Nidwaldner Verfassung und des Einführungsgesetzes dazu niemals suspendiert war, indem die Erhebung des staats¬ rechtlichen Rekurses eine solche Wirkung nicht auszuüben ver¬ mochte, und eine provisorische Sistierungsverfügung im Sinne des Art. 185 O.=G. niemals erlassen worden ist. Ebenso wenig hatte die Einreichung des Revisionsbegehrens zur Folge, daß die Rechtskraft des Urteils vom 5. November 1896 suspendiert wor¬ den wäre, und ist auch in dieser Richtung etwas anderes durch besondern Erlaß nicht verfügt worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Soweit die Rekurrenten Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 29. Januar 1896 verlangen, wird auf das Begehren nicht eingetreten.
2. Im Übrigen, d. h. soweit sich die Revisionsanträge auf das
bundesgerichtliche Urteil vom 5. November 1896 beziehen, werden dieselben als unbegründet abgewiesen.
3. Desgleichen werden die Rekurrenten mit ihren Berichtigungs¬ und Erläuterungsbegehren abgewiesen.
4. Denselben wird gestützt auf Art. 221, Abs. 2 O.=G. eine Gerichtsgebühr von 100 Fr. auferlegt. Ferner haben sie gemäß Art. 221, Abs. 3 O.=G. für die Schreibgebühren und Kanzlei¬ auslagen, betragend 47 Fr. 50 Cts., aufzukommen. Außerdem haben sie an die Gegenpartei, den Verfassungsrat des Kantons Nidwalden, eine außerrechtliche Entschädigung von 30 Fr. zu leisten (Art. 224 O.=G.).