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23_I_544

BGE 23 I 544

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

81. Urteil vom 9. Juni 1897 in Sachen Hartmann.

1. Durch Urteil des Amtsgerichtes Thun vom 15. Dezember 1896 wurden die Eheleute Rosina Karolina Hartmann, geb. Jenni, wohnhaft in Schwäbis (Gemeinde Steffisburg), und Karl Hartmann von Villnachern (Aargau) geschieden und die beiden Kinder der Mutter zugesprochen. Die Kinder waren seiner Zeit bei ihrem Großvater Isaak Hartmann in Villnachern untergebracht worden. Dieser weigerte sich nun, sie der Mutter herauszugeben, und wurde dabei durch den Gemeinderat Villnachern unterstützt. II. Der Gemeinderat Villnachern stellte beim Bezirksgericht Brugg das Begehren, es möchte der Mutter die elterliche Gewalt entzogen werden. Frau Hartmann verlangte ihrerseits beim Bezirks¬ amt Brugg Vollstreckung des Urteils vom 15. Dezember 1896 und das Bezirksamt entsprach ihrem Gesuch unterm 30. Januar

1897. Gegen diese Verfügung rekurrierten Großvater Hartmann und der Gemeinderat Villnachern beim Regierungsrat des Kan¬ tons Aargau. Der Regierungsrat beschloß unterm 30. April 1897, auf den Rekurs für einmal nicht einzutreten, sondern das Urteil betreffend den Entzug der elterlichen Gewalt abzuwarten. III. Frau Hartmann hat gegen den Beschluß vom 30. April den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und folgende Anträge gestellt:

a. Der genannte Beschluß sei aufzuheben;

b. Der Regierungsrat sei zur beförderlichen Ausfällung seines Entscheides über den Vollstreckungsrekurs zu verhalten. Die Ausführungen der Rekurrentin sind wesentlich folgende: Die Vollziehung des Scheidungsurteils vom 15. Dezember 1896 werde durch den Regierungsrat des Kantons Aargau gehemmt. Dadurch mache sich diese Behörde einer Rechtsverzögerung zum Nachteile der Rekurrentin schuldig und verletze Art. 61 der B.=V. Das Begehren um Entziehung der elterlichen Gewalt sei irrele¬ pant. Nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (Art. 2 und Art. 4, Abs. 2) stehe Rekurrentin unter dem berni¬ schen und nicht unter dem aargauischen Gerichtsstand. IV. In seiner Vernehmlassung beantragt der Regierungsrat Abweisung des Rekurses: Das Urteil vom 15. Dezember 1896 sei ergangen im Ehescheidungsstreit zwischen den Eheleuten Hart¬ mann. Gegen den Gemeinderat Villnachern und den Großvater Hartmann könne somit von einer Urteilsvollstreckung nicht die Rede sein. Die Rekurrentin biete keine Garantie für eine rechte Er¬ ziehung der Kinder. Daher habe der Regierungsrat, der im Kantor Aargau auch Obervormundschaftsbehörde sei und dem somit in letzter Instanz gemäß den Bestimmungen über das Vormund¬ schaftswesen im aargauischen bürgerlichen Gesetzbuche auch die Ob¬ sorge über die Kinder zukomme, den bestehenden Zustand fest¬ halten dürfen. Der Gemeinderat von Villnachern, der, nachdem sich beide Kinder mit Willen und Wissen der Eltern im Kanton Aar¬ gau befinden, Vormundschaftsbehörde sei, habe ein Begehren um Entziehung der elterlichen Gewalt beim Bezirksgericht Brugg ein¬ gereicht. Diesem scheine sich nun Rekurrentin durch Ablehnung des Gerichtsstandes entziehen zu wollen. Der Gemeinderat Villnacher werde, wenn nötig, auch im Kanton Bern vorgehen, sei es durch Entziehung der elterlichen Gewalt, sei es indem er Revision des Scheidungsurteils veranlaße. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Regierungsrat des Kantons Aargau erklärt in seiner Ver¬ nehmlassung, die Kinder der Rekurrentin befinden sich mit Willen und Wissen der Eltern im Kanton Aargau, der Gemeinderat Villnachern sei demnach die zuständige Vormundschaftsbehörde und die aargauische Regierung habe auch als kantonale Obervormund¬ schaftsbehörde die Verfügung erlassen, gegen welche der heutige Rekurs gerichtet ist. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch mit den Bestim¬ mungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betreffend die eivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter über deren Anwendung das Bundesgericht zu urteilen befugt ist (Art. 38).

Zu Folge des Schdunasurteils des Amtsgerichtes Thun wurde die Ausübung der elterlichen Gewalt über die Kinder des Karl Hartmann der Rekurrentin anvertraut (vergl. 153 des Civilgesetz¬ buches für den Kanton Bern). Die elterliche Gewalt bestimmt sich nun nach dem Rechte des Wohnsitzes (Art. 9, Abs. 1 des citierten Bundesgesetzes), und zwar gilt als Wohnsitz der in elter¬ licher Gewalt stehenden Kinder der Wohnsitz des Inhabers der elterlichen Gewalt (Art. 4, Abs. 2, leg. cit.), vorliegend also Steffisburg (Kanton Bern). Zu erklären, ob der Rekurrentin die elterliche Gewalt zu entziehen sei, sind einzig die bernischen Behörden (Art. 2, leg. cit.) und zwar der Regierungsstatthalter in Thun (Art. 149 und 150 bern. Civilgesetzb.) kompetent. Demnach war der Regierungsrat des Kantons Aargau als kanto¬ nale Obervormundschaftsbehörde nicht befugt, die Rekurrentin in der Ausübung ihrer elterlichen Rechte zu hindern und der Ge¬ meinderat Villnachern kann sein Begehren um Entziehung der elterlichen Gewalt bloß beim Regierungsstatthalter in Thun stellen (Art. 14 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891). Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Der Rekurs wird begründet erklärt.

2. Der Beschluß des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 30. April 1897 wird aufgehoben.

3. Diese Behörde wird zur beförderlichen Ausfällung ihres Entscheides über den Vollstreckungsrekurs eingeladen.