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23_I_539

BGE 23 I 539

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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80. Urteil vom 17. Juni 1897 in Sachen Angstmann. A. J. L. Fischers Söhne erhoben gegen Jakob Angstmann vor dem Handelsgerichte des Kantons Aargau Klage wegen Nach¬ ahmung der von ihnen hinterlegten Strohhutmuster Nr. 303 und 304, und stellten die Begehren, daß demselben die Weiterfabrika¬ tion solcher Hüte untersagt und daß er ihnen gegenüber zum Er¬ satz des entstandenen Schadens verurteilt werde. Der Beklagte er¬

hob vorab die Einrede der Inkompetenz des angerufenen Gerichts, die er im wesentlichen folgendermaßen begründete: Der Großrats¬ beschluß, durch den das Handelsgericht als einzige Instanz für Muster= und Modellstreitigkeiten bezeichnet worden sei, enthalte eine Abänderung, bezw. Erweiterung der Handelsgerichtsordnung hinsichtlich der Kompetenz des Gerichts. Nach aargauischem Ver¬ fassungsrecht sei aber der Große Rat nicht kompetent, ein Gesetz von sich aus abzuändern; dies könnte nur durch die gesetzgebende Gewalt, d. h. das aargauische Volk, geschehen. Der fragliche Großratsbeschluß sei daher für das Handelsgericht unverbindlich. Letzteres verwarf laut Urteil vom 20. April 1897 die Inkompe¬ tenzeinrede, weil die Vorschrift des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1888 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, auf die gestützt der aargauische Große Rat mit Schlu߬ nahme vom 17. Dezember 1894, bezw. 21. August 1895 das Handelsgericht als aargauische Gerichtsstelle im Sinne desselben bezeichnet habe, zwingender Natur sei und entgegenstehende kan¬ tonalrechtliche Bestimmungen durchbrochen habe; der Große Rat habe bei Erlaß seines Beschlusses lediglich in strikter Vollziehung des Bundesgesetzes gehandelt; aus diesem stärkern Recht habe er die Kompetenz zum Erlaß einer lediglich die Vollziehung des Bundesgesetzes bezweckenden Anordnung geschöpft. B. Gegen diesen Entscheid hat namens des Jakob Angstmann sein Anwalt Fürsprech Guggenheim in Baden den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei der¬ selbe als verfassungs= und gesetzwidrig aufzuheben. Zur Begrün¬ dung wird ausgeführt: Ursprünglich sei durch den Großen Rat des Kantons Aargau als die zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Gesetze betreffend die gewerblichen Muster und Modelle zuständige Gerichtsstelle das aargauische Obergericht bezeichnet worden. Hiegegen wäre wohl nicht viel einzuwenden gewesen, weil alle Bewohner des Aargaus in Civilsachen unter dem Obergerichte stünden. Anders verhalte es sich mit dem Beschluß des Großen Rates, durch den diese Kompetenz dem aargauischen Handels¬ gerichte zugewiesen worden sei. Nach der aargauischen Handels¬ gerichtsordnung fallen dem dortigen Handelsgerichte nur Streitig¬ keiten zwischen Kaufleuten und Industriellen zur Beurteilung zu, welche Eigenschaft bei Inländern durch das schweizerische Handels¬ register nachgewiesen werde: das heiße, vor dem aargauischen Handelsgericht könne kein Aargauer belangt werden, der nicht im schweizerischen Handelsregister stehe. Dies treffe für den Beklagten Angstmann nicht zu. Seine Belangung vor dem Handelsgerichte sei daher eine unzulässige, verfassungswidrige. Der erwähnte Be¬ schluß des Großen Rates, wodurch die Kompetenz zur Beurtei¬ lung von Streitigkeiten betreffend Muster= und Modellschutz dem Handelsgerichte zugewiesen worden sei, ändere hieran nichts, da eine solche Übertragung nur durch ein Gesetz, d. h. einen vom Volke angenommenen Erlaß (Art. 25 litt. a der Kantonsverfas¬ sung), hätte bewerkstelligt werden können. Abgesehen von Art. 25 litt. a der Kantonsverfassung würden durch jenen Beschluß auch Art. 58 und 59 B.=V. in Verbindung mit Art. 19 der Kan¬ tonsverfassung verletzt. Rekurrent unterstehe der Gerichtsbarkeit des Handelsgerichts nicht und habe ein verfassungsmäßiges Recht darauf, vor dem ordentlichen Richter seines Wohnortes belangt zu werden. C. Das Handelsgericht des Kantons Aargau begnügt sich statt einer Vernehmlassung mit einer Verweisung auf die Motive seines Entscheides, durch das es die Inkompetenzeinrede des Rekurrenten abgelehnt hatte. Die Rekursgegner, vertreten durch Fürsprech Isler in Aarau, schließen auf Abweisung des Rekurses, indem sie im wesentlichen anbringen: Rekurrent scheine den Standpunkt, den er vor dem Handelsgerichte in erster Linie eingenommen habe, daß der Große Rat nicht kompetent gewesen sei, das Handels¬ gericht als einzige kantonale Instanz des Muster= und Modell¬ schutzes zu bezeichnen, aufzugeben, indem er anerkenne, daß die ursprüngliche, ebenfalls durch bloßes großrätliches Dekret erfolgte Zuweisung dieser Kompetenz an das Obergericht kaum anfechtbar gewesen wäre. Dieser Einwand sei auch wirklich unstichhaltig, da es sich lediglich um die Vollziehung einer bundesrechtlichen Ge¬ richtsstandsnorm gehandelt habe, wozu der Große Rat kompetent gewesen sei. Damit falle aber auch der zweite Einwand des Re¬ kurrenten dahin. Das Handelsgericht sei die passende Instanz für die fragliche Streitigkeit gewesen, und es habe ein Beschluß des Großen Rates genügt, um ihm die erforderliche Kompetenz zuzu¬

weisen. Nicht richtig sei überdies, daß nach § 14 der Handels¬ gerichtsordnung ein Streitfall aus dem industriellen und Handels¬ verkehr nur dann vom Handelsgericht entschieden werden könne, wenn der Beklagte im Handelsregister eingetragen sei. Letzteres sei nur das ordentliche Beweismittel für die Qualität der Parteien als Kaufleute; andere Beweismittel seien aber durch das Gesetz nicht ausgeschlossen. Es liege deshalb darin, daß der Große Rat die Streitigkeiten über Muster= und Modellschutz, handelsrechtliche Streitigkeiten handgreiflicher Art, als zu den in § 14 der Handels¬ gerichtsordnung gehörenden bezeichnet habe, schon an sich keine Gesetzeserweiterung. Wäre dies aber der Fall, so komme in Be¬ tracht, daß die Erweiterung nicht durch den Kantons=, sondern durch den Bundesgesetzgeber geschaffen worden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach § 14 der aargauischen Handelsgerichtsordnung vom

12. Juli 1887 fallen in die Zuständigkeit des Handelsgerichts, einer einheitlichen mit Gerichtsbarkeit für den ganzen Kanton ausgestatteten Instanz, die Civilstreitigken zwischen Kaufleuten und Industriellen, sofern der Streitwert mehr als 300 Fr. be¬ trägt und der Rechtsanspruch sich auf den vom Beklagten betrie¬ benen industriellen oder Handelsverkehr bezieht. Die Eigenschaft der Parteien als Handelsleute oder Industrielle wird — heißt es weiter — bei den Inländern durch das schweizerische Handels¬ register nachgewiesen, bei den Ausländern durch die geeigneten sonstigen Beweismittel. Im vorliegenden Falle trafen nun zweifel¬ los die objektiven, die Natur der Streitigkeit betreffenden Voraus¬ setzungen dieser Bestimmung für die Zuständigkeit des aargaui¬ schen Handelsgerichts zu. Was sodann die Frage betrifft, ob auch subjektiv der Rekurrent der Gerichtsbarkeit des Handelsgerichts unterworfen gewesen sei, so fällt zunächst thatsächlich in Betracht, daß sich derselbe auch in der Rekursschrift noch selbst Fabrikant nennt und daß er, wie aus dem handelsgerichtlichen Urteil ersicht¬ lich ist, in großen Quantitäten Strohhüte verkaufte und zum Kaufe anbot. Dagegen war er allerdings nicht im Handelsregister eingetragen. Allein mit dem Wortlaute des Gesetzes ist die Auf¬ fassung wohl vereinbar, daß nicht sowohl dieses formale Moment maßgebend für die Kompetenz sein soll, sondern vielmehr die effektive Eigenschaft eines Kaufmanns oder Industriellen, und daß das Handelsregister lediglich als das ordentliche Beweismittel die Eigenschaft anerkannt wird. Jedenfalls wäre vom Stand¬ punkte des Bundesrechts aus nichts entgegengestanden, wenn das gargauische Handelsgericht einfach in Anwendung des § 14 der Handelsgerichtsordnung und ohne Beiziehung des großrätlichen Beschlusses, durch den ihm ausdrücklich die Streitigkeiten betreffend den Muster= und Modellschutz zugewiesen wurden, die Kompetenz¬ einrede des Rekurrenten verworfen und sich für in Sachen zu¬ ständig erklärt hätte. Insbesondere hätte nicht Art. 58 B.=V. und noch weniger der nur auf interkantonale Verhältnisse sich beziehende Art. 59 dagegen angerufen werden können; und wie durch einen solchen Beschluß Art. 19 der aargauischen Kantonsverfassung hätte verletzt sein sollen, ist vollends nicht erfindlich. Brauchte aber der erwähnte Großratsbeschluß zur Begründung der Kom¬ petenz des Handelgerichts gar nicht beigezogen zu werden, so ist es nicht nötig, die Frage näher zu erörtern, ob darin, wenn und soweit derselbe wirklich eine Erweiterung der Zuständigkeitsgrenzen des Handelsgerichts enthalten würde, ein unzulässiger Eingriff in das dem Volke vorbehaltene Gesetzgebungsrecht und somit ein Verstoß gegen Art. 25 litt. a der aarg. Kantonsverfassung zu erblicken wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.