Volltext (verifizierbarer Originaltext)
79. Urteil vom 26. Mai 1897 in Sachen Schweizer. A. Mit Eingabe vom 23. Juli 1896 erhob Pfarrer Schweizer in Davos=Monstein gegen Pfarrer J. Kündig Arlesheim beim Bezirksgericht Oberlandquart Injurienklage richtet auf: 1. Gerichtliche Satisfaktion, 2. Bestrafung des Be¬ klagten laut Gesetz, und 3. Zahlung einer Summe von 5000 Fr. resp. einer Summe nach Ermessen des Richters, als Entschä¬ digung wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Klä¬ gers, alles unter Kostenfolge. Die eingeklagten Infurien wurden in zwei Briefen vom 8. und 19. Mai 1891, die Pfarrer Kündig von Arlesheim aus an Dekan Lechner in Thusis geschrieben hatte, sowie in einem Briefe desselben vom 8. Dezember 1893 an Dekan Hauri in Davos=Platz gefunden. Beklagter bestritt die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Oberlandquart und erhob mit Beschwerdeschrift an den Kleinen Rat des Kantons Grau¬ bünden vom 22. August 1896 die Inkompetenzeinrede mit der
Begründung: Die von Pfarrer Schweizer erhobene Injurienklage sei ihrem Wesen und der Hauptsache nach eine persönliche Civil¬ klage, die nach Art. 59 B.=V. nur am Wohnorte des Beklagten angehoben werden könne. Das für solche Klagen nach bünd¬ nerischem Recht mit dem Gerichtsstand des Wohnortes konkur¬ rierende forum delicti commissi cessiere nach Art. 59 B.=V. stets dann, wenn nach der Gesetzgebung des Kantons, wo die Injurie begangen worden ist, die bezüglichen Ehrverletzungsklagen vorwiegend als Civilklagen aufzufassen und das Begehren auf Bestrafung bloß accessorisch im Hauptprozeß zu behandeln sei. Daß dem nach bündnerischer Gesetzgebung unzweifelhaft so sei, ergebe sich aus dem Wortlaut des Art. 41 des Polizeistraf¬ gesetzes, wie denn auch Art. 11 der Civilprozeßordnung die Infuriensachen den Bezirksgerichten zuweise, die sonst ausschlie߬ lich reine Civilgerichte seien. Eventuell wurde geltend gemacht: Die ersten beiden Briefe, auf die Pfarrer Schweizer seine In¬ jurienklage stütze, seien an Dekan Lechner in Thusis gerichtet gewesen. Hier sei also das Delikt konsumiert worden, und es wäre deshalb für die Beurteilung dieser Injurien das Bezirks¬ gericht Heinzenberg, nicht dasjenige von Oberlandquart kompe¬ tent. Der Kläger wendete in letzterer Richtung ein, daß Dekan Lechner von den injuriösen Briefen vom 8. und 19. Mai 1891 bloß Gebrauch gemacht habe, um seine, Schweizers, Wahl zum Pfarrer in Davos=Monstein zu verhindern, daß die Injurien¬ klage in dem Briefe vom 8. Dezember 1893 an Dekan Hauri in Davos=Platz kulminiere, und daß von den injuriösen Briefen Kläger erst Kenntnis erhalten habe anläßlich des von ihm gegen Dekan Hauri vor Bezirksgericht Oberlandquart angestreng¬ ten Prozesses. In der Hauptsache wurde geltend gemacht, nach Art. 32 der bündnerischen Civilprozeßordnung habe Kläger seine Klage unzweifelhaft am forum delicti commissi anbringen können. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden sprach durch Entscheid vom 16./28. Oktober 1896 dem Pfarrer Kündig seine Gerichtsstandseinrede zu mit folgender wesentlicher Begründung: Wohne der angebliche Injuriant im Kanton Graubünden, so könne es keinem Zweifel unterliegen, daß die Klage gemäß Art. 32 der Civilprozeßordnung sowohl am Wohnorte, als am Orte des begangenen Deliktes erhoben werden könne. Wohne derselbe aber in einem andern Kanton, so erhebe sich die Frage, ob nicht nach Art. 59 B.=V, der Beklagte ein Recht darauf habe, an seinem Wohnorte belangt zu werden. Dies hänge davon ab, ob die Injurienklage des Pfarrer Schweizer den Charakter einer persönlichen Ansprache habe, wofür die Gesetzgebung des Kantons maßgebend sei, wo die Ehrverletzung erfolgt ist. Nun habe jene Klage ihrem Inhalte nach gemischten Charakter. Allein nach bündnerischem Rechte müsse doch der allerdings vor¬ handene Strafanspruch als das nebensächliche, der civilrechtliche Genugthuungs= und Entschädigungsanspruch als das prinzipale und den Ausschlag gebende angesehen werden. Zwar erscheine nach der Praxis der Bundesbehörden der Umstand, daß Injurien¬ klagen im Kanton Graubünden in den Formen des Civilpro¬ zesses behandelt werden, nicht als entscheidend. Mehr schon falle in's Gewicht, daß die Infuriensachen im Kanton Graubünden zur unweiterzüglichen Aburteilung den Bezirksgerichten zugewiesen seien, die sich ausschließlich mit Civilsachen zu befassen hätten; nur ganz ausnahmsweise, und dies aus einem praktischen Grunde, sei ihnen die Behandlung von Übertretungen der fiskalischen und polizeilichen Bundesgesetze übertragen worden. Ausschlaggebend aber sei der Wortlaut des § 41 des Polizeigesetzes, der bestimme: „Verleumdungen und Ehrenkränkungen werden wie bisher als „Partensache von den zuständigen Civilgerichten, die im Haupt¬ „urteile auch über die in diesem Gesetze bestimmten Bußen zu „erkennen haben, behandelt.“ Unter dem Ausdruck „Partensache“ könne nicht wohl etwas anderes verstanden werden, als ein per¬ sönlicher Anspruch, d. h. die übliche Genugthuungs= und eventuell Schadenersatzforderung. Dieser Anspruch bilde den Gegenstand des Haupturteils. In dieses soll nun der Richter auch das Bu߬ erkenntnis aufnehmen. Damit sei das bloß accessorische Verhältnis der Bestrafung zur Restitution der Ehre und dem damit ver¬ bundenen Schadenersatzanspruch deutlich ausgedrückt und das civilrechtliche Moment in den Vordergrund gestellt. Damit stimme auch die in Graubünden allgemein herrschende Rechtsauffassung, die in der Fassung der Rechtsbegehren und in der Urteilsform ihren praktischen Ausdruck erhalte, überein. Es hänge damit wohl
auch die Thatsache zusammen, daß die Gerichte nie über die Ver¬ hängung einer Geldbuße hinausgiengen. Bei dieser Sachlage sei auf das eventuelle Beschwerdebegehren nicht einzutreten. B. Gegen diesen Entscheid hat Pfarrer Schweizer rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er beantragt, es sei 1. der erwähnte Entscheid des Kleinen Rates als verfassungswidrig und rechtsverletzend zu erklären und auf¬ zuheben und 2. das Bezirksgericht Oberlandquart als forum de¬ licti commissi zur Behandlung der Injurienklage des Rekurren¬ ten gegen Pfarrer Kündig in Arlesheim zuständig zu erklären, unter Kosten= und Entschädigungsfolge für die Gegenpartei. Der angefochtene Entscheid enthalte, wird geltend gemacht, eine Verletzung der in Art. 58 und 4 der B.=V. zugesicherten Rechte, indem sowohl die bündnerischen, als die basellandschaftlichen Ge¬ richtsstandsregeln mißachtet worden seien; ferner sei Art. 59 B.=V. unrichtig interpretiert und ultra petita partium gegangen worden. Die Rechtsverletzung gegenüber dem Rekurrenten bestehe ins¬ besondere darin, daß ihm das gesetzliche Recht vorenthalten und abgeschnitten werde, eine Injurienklage mit polizeistrafrechtlichem Charakter und einer accessorischen Entschädigungsforderung auf dem Fundamente dieser Strafklage, am gesetzlich gewährleisteten forum delicti commissi anhängig zu machen, gemäß Art. 32 der Civilprozeßordnung des Kantons Graubünden, §§ 29 und 37 der Gerichts= und Prozeßordnung des Kantons Baselland, sowie gemäß den bundesrechtlichen Bestimmungen. Daß Injurien¬ klagen nach dem maßgebenden bündnerischen Rechte Strafklagen seien, ergebe sich aus § 208 des Strafgesetzbuches vom 8. Juli 1851 und § 37 des Polizeistrafgesetzes vom 26. Juli 1873, wie denn auch durch § 10 des letztern Gesetzes der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches, sowie durch § 45 leg. cit. die Grund¬ sätze des Strafverfahrens auf letztere anwendbar erklärt seien. Aus dem Umstande, daß Injuriensachen im Kanton Grau¬ bünden den Civilgerichten zur Behandlung zugewiesen seien, gehe nur hervor, daß in formeller Beziehung die Vorschriften der Civilprozeßordnung auf sie Anwendung finden, während ihre materielle Grundlage eben auf den Bestimmungen des Straf¬ gesetzes resp. Polizeistrafgesetzes beruhe. Aus § 41 des letztern gehe denn auch klar hervor, daß die Strafe einen Bestandteil des Haupturteils bilde, so daß Injurienklagen nie als reine Civilklagen aufgefaßt werden könnten. Auch die Aufstellung eines Gerichtsstandes des begangenen Deliktes neben demjenigen des Wohnorts des Beklagten bestätige dies. Demnach könnte der vorliegenden Injurienklage nur dann bloß Civilcharakter beige¬ messen werden, wenn Rekurrent ihr diesen Charakter selbst ge¬ geben hätte, was aber nach Mitgabe der gestellten Begehren nicht zutreffe. Zu Unrecht habe sich demnach der Kleine Rat auf Art. 59 B.=V. berufen. Nach einer Kritik der einzelnen Ent¬ scheidungsgründe des kleinrätlichen Entscheides wird weiterhin noch darzuthun gesucht, daß als Begehungsort des eingeklagten Delikts Davos=Platz zu betrachten und demgemäß das Bezirks¬ gericht Oberlandquart kompetent sei. Der Kleine Rat sei zu¬ dem — was des nähern nachzuweisen gesucht wird — über das Begehren des Beklagten Kündig hinausgegangen. Endlich wird gerügt, daß dem Rekurrenten der kleinrätliche Entscheid unter Kostennachnahme zugestellt worden sei, trotzdem er in gesetzlicher Weise 60 Fr. vor dem angerufenen Bezirksgericht Oberland¬ quart vertröstet habe, und trotzdem für die Kosten die außer Kanton wohnende rekurrierende Partei jedenfalls so lange zu haften gehabt hätte, bis der kantonale Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. C. In der Antwort wird auf die bundesrechtliche Praxis ver¬ wiesen, wonach es für die Gerichtsstandsfrage in Injuriensachen darauf ankomme, ob der betreffenden Klage nach der Gesetz¬ gebung des Kantons, wo die Infurie begangen worden ist, rein oder vorwiegend Civilcharakter, oder aber rein oder vorwiegend Strafcharakter zukomme. Nun sei nach bündnerischem Recht die Injurienklage in der Hauptsache eine Civilklage. Mehr um der Gerichtskasse eine willkommene Einnahme zu sichern, als um die gestörte öffentliche Rechtsordnung wieder in's Gleichgewicht zu bringen, werde dem der Injurie überführten Beklagten eine geringfügige Geldbuße beiläufig und accessorisch auferlegt. Dieser Rechtsauffassung entspreche es, daß die ganze Materie an den Civilrichter gewiesen worden sei, während alle andern, auch die
kleinsten Polizeivergehen vom Strafrichter beurteilt würden. Um den Gegensatz zwischen den Rechtfolgen der Privatehrverletzung, als vorwiegend civilrechtlichen, besonders scharf zu markieren, seien im Polizeistrafgesetz Amtsehrverletzungen als eigentliche Strafreate dem Strafrichter zugewiesen. Bei der Behandlung von Privatehrverletzungsklagen aber habe der Civilrichter nur accessorisch über die vorgesehenen Bußen zu erkennen. Nachdem dann auch noch der Behauptung, daß der Kleine Rat ultra pe¬ tita partium hinausgegangen sei, entgegen getreten und das basellandschaftliche Recht als nicht maßgebend bezeichnet worden ist, wird zum Schluß bemerkt, die Regierung habe durch ihren Entscheid einfach kantonales Recht angewendet und gestützt auf diese Anwendung sich auf die Bundesverfassung berufen; eine Überprüfung, ob die Interpretation des kantonalen Rechtes richtig sei oder nicht, falle aber außerhalb die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes. D. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden fügte der Antwort des Pfarrer Kündig im wesentlichen folgende Bemer¬ kungen bei: Auf Art. 59 B.=V. könne sich der Rekurrent nicht berufen, da daraus nur der Beklagte Rechte herleiten könne. Dann treffe aber auch Art. 58 B.=V. nicht zu. Wenn geltend gemacht werde, der kleinrätliche Entscheid stehe mit Art. 4 B.=V. in Widerspruch, und räume dem Beklagten Kündig ein Vorrecht ein, so sei zu erwidern, daß dieses Vorrecht eben auf Art. 59 beruhe. Unverständlich sei der Vorwurf, daß der Entscheid über die Begehren des Beklagten hinausgehe, und was die Erhebung der Kosten des Erkenntnisses per Nachnahme betreffe, so sei dies im kantonalen Prozeßrechte begründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist dadurch gegeben, daß der Rekurrent behauptet, durch den angefochtenen kleinrät¬ lichen Entscheid werde er in den ihm durch Art. 58, 59 und 4 der Bundesverfassung gewährleisteten Rechten verletzt. Da ferner der Rekurs rechtzeitig eingereicht worden ist, muß auf denselben eingetreten werden.
2. Vorerst ist nun aber klar, daß die Berufung auf Art. 59 B.=V. eine verfehlte ist. Durch diese Bestimmung wird nur dem Beklagten unter Umständen der Gerichtsstand seines Wohnortes garantiert, während der Kläger ein verfassungsmäßiges Recht auf ein bestimmtes Forum daraus nicht herleiten kann.
3. Dagegen kann allerdings Art. 58 B.=V. nicht nur dann angerufen werden, wenn jemand vor ein besonderes, sonst nicht mit Jurisdiktionsgewalt versehenes Ausnahmegericht gestellt wird, sondern auch dann, wenn eine Gerichtsstandsfrage eine mit der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Ordnung dieser Dinge wider¬ prechende, ausnahmsweise Lösung gefunden hat, sei es, daß die Anhandnahme einer Sache durch ein Gericht verweigert wird, das offenbar kompetent war, sei es, daß sich ein solches einer Angelegenheit bemächtigt, die nach den bestehenden Vorschriften schlechterdings nicht in dessen Zuständigkeitssphäre fällt. Gegen ein solches Verfahren ist der Bürger nicht nur durch Art. 58 B.=V., sondern auch durch den allgemeinen Grundsatz der Gleich¬ heit der Bürger vor dem Gesetze (Art. 4 B.=V.) geschützt, der stets da angerufen werden kann, wo behördliche Willkür sich an Stelle der gesetzlichen Regel zu setzen unternimmt (vgl. Amtl. Samml. der bundesg. Entsch., Bd. XVIII, S. 441). Ob nun vorliegend der Kleine Rat des Kantons Graubünden in Mi߬ achtung dieser Grundsätze den Kläger vor die Gerichte des Wohn¬ ortes des Beklagten verwiesen habe, hängt nach dem Gesagten davon ab, ob nach bündnerischem Recht für die Klage des Re¬ kurrenten ein Gerichtsstand begründet war oder nicht. Dies muß aber bejaht werden. Es handelt sich um eine Injurienklage, mit der einerseits Bestrafung des Beklagten, anderseits Entschädigung und Genugthuung verlangt wird. Es wird also gegenüber dem Beklagten nicht nur ein Civilanspruch geltend gemacht, sondern auch der staatliche Strafschutz angerufen, wobei dahingestellt bleiben mag, ob das Begehren auf Genugthuung Straf= oder Civilcharakter trage. Nun ist es bundesrechtlich zulässig, daß beide Ansprüche vor dem nämlichen Forum verfolgt werden, und zwar ist in der Regel das Forum für den Strafanspruch ma߬ gebend in der Weise, daß vor demselben auch der auf dem näm¬ lichen Thatbestand beruhende Civilanspruch verfolgt werden kann. Eine Ausnahme könnte nur dann gemacht werden, wenn sich nicht der Strafanspruch, sondern die Civilfolgen als die Haupt¬
sache darstellen würden, an die sich die Bestrafung nur in acces¬ forischer Weise anschließen würde. Dies trifft aber für das bündnerische Recht, das, wie nicht bestritten ist, als Recht des Ortes, wo die Infurie begangen wurde, für die öffentlich=recht¬ lichen Rechtsfolgen dieses Thatbestandes maßgebend ist, nicht zu. Das Polizeigesetz des Kantons Graubünden vom 26. Juli 1873 bedroht neben andern Delikten in den §§ 37 und 39 die Ver¬ leumdung und Ehrenkränkung selbständig mit bestimmten Strafen, und es ist nicht blos dem zur Beurteilung einer Injurienklage berufenen Richter die Befugnis zugewiesen, im Anschluß an den Entscheid über die civilrechtlichen Folgen auch noch eine Buße oder eine andere Strafmaßnahme auszusprechen. Es ist also die Injurie als ein besonderes, strafrechtlich verfolgbares Delikt an¬ zusehen. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Beurteilung der Injurienklagen in § 41 leg. cit. den Civilgerichten zuge¬ wiesen ist. Nicht dies ist maßgebend für die Natur der Klage, sondern deren Inhalt und die Folgen, die an den eingeklagten Thatbestand gesetzlich geknüpft sind, und es hat die Zuweisung an die Civilgerichte nur eine gerichtsorganisatorische und pro¬ zessuale Bedeutung, in dem Sinne, daß für diese Fälle die Civil¬ gerichtsbehörden mit Strafkompetenzen ausgerüstet und die Be¬ stimmungen betreffend das Verfahren in Civilsachen für anwend¬ bar erklärt werden. Es hat denn auch die bundesgerichtliche Praxis bei der Lösung von Fragen betreffend den Gerichtsstand derartiger Klagen keineswegs darauf abgestellt, ob zur Beur¬ teilung derselben die Civilgerichte oder die Strafgerichte zuständig seien; vielmehr ist sie dabei stets auf die innere Natur und das Wesen des eingeklagten Anspruchs nach dem maßgebenden Rechte zurückgegangen (vgl. z. B. Amtl. Samml., Bd. XIV, S. 29). Es ist daher der Standpunkt des Rekursbeklagten und des Kleinen Rates von Graubünden, daß der Civilcharakter der Klage vorwiege, ein völlig verfehlter, und es muß daran festgehalten werden, daß man es mit einem dem Hauptbegehren nach straf¬ rechtlichen Anspruch zu thun habe. Sobald aber dies feststeht, so erscheint die auf Art. 59 B.=V. sich stützende Verweigerung der Anhandnahme der Klage des Rekurrenten als eine unbe¬ gründete, und es ist dieselbe mit Art. 32 des Gesetzes über das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen: „Injurienklagen können sowohl an dem Orte, wo die Injurie angeblich erfolgte, als an dem Wohnorte des angeblichen Injurianten anhängig gemacht werden,“ schlechterdings nicht in Einklang zu bringen. Der an¬ gefochtene kleinrätliche Bescheid enthält somit in der That zu Lasten des Rekurrenten eine mit Art. 58 und Art. 4 B.=V. in Widerspruch stehende Rechtsverweigerung, und muß deshalb aufgehoben werden, und zwar mit Einschluß der angefügten Kostensentenz.
4. Darüber, welches bündnerische Gericht zur Behandlung der Klage des Rekurrenten zuständig sei, liegt ein kantonaler Ent¬ scheid nicht vor, und es kann deshalb auf diese Frage, zur Zeit wenigstens, nicht eingetreten werden. Ebensowenig braucht nach Gutheißung des Rekurses wegen Verletzung einer klaren Gerichts¬ standsnorm des bündnerischen Rechts geprüft zu werden, ob, was weiter mit einer allerdings nicht recht begreiflichen Begründung behauptet wird, der Kleine Rat in seinem Entscheide ultra petita partium gegangen sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet und demgemäß werden die Gerichte des Kantons Graubünden unter Aufhebung des kleinrätlichen Entscheides vom 16./28. Oktober 1896 zur Behandlung der Injurienklage des Rekurrenten zu¬ ständig erklärt.