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23_I_526

BGE 23 I 526

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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78. Urteil vom 8. April 1897 in Sachen Siegenthaler und Jutzi. A. Franz Siegenthaler und Johann Jutzi, reformierter Kon¬ fession, sind, ersterer seit 1880, letzterer seit 1860, Eigentümer von Liegenschaften in der Gemeinde Escholzmatt, ab denen nach den Erwerbstiteln jährliche Zehntloskaufszinsen an das Pfarramt Escholzmatt zu leisten sind. Nachdem früher die Eigentümer der beiden Liegenschaften ihren daherigen Pflichten nachgekommen waren, blieben sie mit der Entrichtung der Zehntloskaufszinsen seit 1892 im Rückstand und wurden deshalb von A. Vogel¬ Herzog, namens des Pfarramtes Escholzmatt, unterm 1. Juni 1896 für die Betreffnisse pro 1893, 1894 und 1895 im Be¬ trage von 28 Fr. 66 Cts., bezw. 15 Fr. 69 Cts. betrieben. Die Schuldner schlugen Recht vor, weil sie gemäß Art. 49, Abs. 6 B.=V. nicht zu einer derartigen, den Bedürfnissen einer andern Konfession dienenden Steuer herangezogen werden dürften. Auf Begehren der Gläubigerschaft wurde jedoch der Rechtsvorschlag durch Urteile des Gerichtspräsidenten von Escholzmatt vom 10., bezw. 9. November 1896 beseitigt und ersterer provisorische Rechts¬ öffnung gewährt. Über den von den Schuldnern erhobenen Ein¬ wand wird in den Entscheiden bemerkt: Nachdem die Vorbesitzer derselben die Leistung einer jährlichen Abgabe an den Zehntherrn an Stelle von Naturalleistungen übernommen hätten, seien diese Abgaben durch die Hypothekar= und Fertigungsoffizien bei den nachfolgenden Handänderungen einem jeweiligen Käufer als ding¬ liche Last zu tragen überbunden worden, die sich als Reallast qualifiziere. Auf die von den Schuldnern ergriffene Weiterziehung trat die Justizkommission des luzernischen Obergerichts laut Ent¬ scheid vom 10. Dezember 1896 nicht ein, weil die Forderungen, für die Betreibung geführt werde, auch zusammengerechnet den Betrag von 100 Fr. nicht übersteigen und daher gemäß § 15, Ziff. 1 des neuen Civilrechtsverfahrens der Gerichtspräsident über das Rechtsöffnungsbegehren endgültig zu entscheiden gehabt habe. B. Mit Eingabe vom 29. Dezember 1896 erhob namens des Franz Siegenthaler und des Johann Jutzi Fürsprech Dr. Wüest in Wolhusen gegen den Entscheid der obergerichtlichen Justizkommis¬ sion sowohl, als gegen diejenigen des Gerichtspräsidenten von Escholzmatt den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht. Der erstere Entscheid wird zunächst aus dem Gesichtspunkte der Rechts¬ verweigerung angefochten: Es stünden nicht nur die einzelnen Zehnten von 1893 bis 1895 in Frage, sondern das Recht auf diese Abgaben überhaupt. Nach § 64 des luzernischen Civilrechts¬ verfahrens aber seien jährliche Leistungen, wenn das Recht auf dieselben und nicht bloß bestimmte Rückstände bestritten seien, zum zwanzigfachen Betrage anzuschlagen. Eventuell komme § 66 des nämlichen Gesetzes in Anwendung: „Bei Ausmittlung der Kom¬ „petenzsumme ist nicht nur der Wert des Streitobjektes an sich, „sondern auch der Wert der Folgen zu berechnen, welche aus dem „Entscheide für die betreffende Partei hervorgehen.“ Darnach hätte aber die Justizkommission auf die Weiterziehung materiell ein¬ treten sollen. Eventuell wird behauptet, es verstoße der fragliche Entscheid auch gegen den in Art. 4 B.=V. aufgestellten Grund¬ satz der Rechtsgleichheit. Namentlich aber hätten sowohl die Justiz¬ kommission als der Gerichtspräsident von Escholzmatt durch ihre Entscheide gegen das in Art. 49, Abs. 6 B.=V. aufgestellte, aus dem Grundsatze der Glaubens= und Gewissensfreiheit fließende Verbot der Heranziehung zu Kultussteuern für eine Konfession, der der Besteuerte nicht angehört, verstoßen. Dieses Verbot beziehe sich nach bundesgerichtlicher Praxis auch auf Steuern und Ab¬ gaben für Kultuszwecke, die auf Liegenschaften lasteten, sowie ferner auch auf lediglich zu Kultuszwecken dienende Zehnten, wo¬ für auf die Entscheide in der Amtl. Samml., Bd. I, S. 86 Bd. III, S. 195 und 235; Bd. XIV, S. 495 und Bd. XVII, S. 214 verwiesen wird. Nun diene der Zehnten, wie er im Kan¬

ton Luzern erhoben werde, ausschließlich den Zwecken des römisch¬ katholischen Kultus und speziell der von den Rekurrenten einge¬ forderte Zehnten sei eine Abgabe zu Handen des katholischen Pfarramts Escholzmatt und bilde einen Teil der Benefizialeinkünfte desselben. Die Erwägung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungs¬ richters, daß es sich vorliegend um eine dingliche Last an Liegen¬ schaften handle, sei nach der erwähnten Praxis unstichhaltig. Übrigens werde bestritten, daß der Zehnten im Kanton Luzern eine lediglich privatrechtliche dingliche Last sei; er sei vielmehr eine öffentlich=rechtliche, allerdings auf die Liegenschaft gelegte Abgabe, daher eine Steuer im Sinne der angerufenen Gesetzesbestimmung. Demgemäß wird beantragt, es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben. C. Namens des Pfarramts Escholzmatt trägt A. Vogel=Herzog in einer Antwort vom 10. März 1897 auf Abweisung des Re¬ kurses an: Die Berufung auf Art. 49, Abs. 6 B.=V. sei des¬ halb verfehlt, weil die fraglichen Zehnten eine auf privatrecht¬ lichem Titel beruhende Reallast seien, die ab dem Grund und Boden geschuldet werde, ohne Rücksicht darauf, wer Eigentümer sei. Der privatrechtliche Charakter der Zehnten ergebe sich auch daraus, daß in fast sämtlichen Kaufbriefen über Liegenschaften unterschieden werde zwischen den eigentlichen Belastungen des Grundstücks, wie Servituten, Reallasten, ec., und andern Abgaben, wie denn auch in den Erwerbsakten der beiden Rekurrenten die Belastung mit Zehnten speziell vorgemerkt sei. Übrigens sei es im Kanton Luzern zulässig, die Zehnten von einem gewissen Be¬ trage in Gülten umzuwandeln, denen ebenfalls privatrechtlicher Charakter innewohne. D. Die Justizkommission des luzernischen Obergerichts be¬ schränkte sich in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 1897 auf eine Widerlegung der gegen sie erhobenen Vorwürfe der Rechtsverweigerung und der Verletzung des Grundsatzes der Rechts¬ gleichheit: Die Berufung auf §§ 64 und 66 des luzern. Civil¬ rechtsverfahrens sei nicht zutreffend, da die Justizkommission mit Rücksicht auf die rein formelle Natur der Rechtsöffnung bei Prü¬ fung der Rekursfähigkeit einzig zu untersuchen gehabt habe, ob die dermalen in Betreibung liegenden Beträge einzeln oder zu¬ fammen 100 Fr. erreichen, was nicht der Fall sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, daß für die Forderung nur provisorische Rechtsöffnung gewährt worden sei und daß es den Schuldnern freistehe, nach Art. 83 des Betreib.=Ges. die Aberkennungsklage zu stellen, so daß auch deshalb von einer Rechtsverweigerung nicht gesprochen werden könne. Wie durch den angefochtenen Ent¬ scheid der Justizkommission der Grundsatz der Rechtsgleichheit ver¬ letzt worden sein solle, sei weder aus der Rekursschrift, noch sonst¬ wie ersichtlich. In einem eingeholten Nachtrag spricht sich die Justizkommission über das Materielle des Rekurses dahin aus, daß ihrer Ansicht nach eine Verletzung des Art. 49, Abs. 6 B.=V in den angefochtenen Entscheiden des Gerichtspräsidenten von Escholzmatt nicht liege, weil sich die fraglichen Leistungen nicht als Steuern, sondern als privatrechtliche Reallasten qualifizierten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Ob die Rechtsöffnungsentscheide des Gerichtspräsidenten von Escholzmatt an die obere kantonale Instanz weiterziehbar waren oder nicht, beurteilte sich ausschließlich nach kantonalem Proze߬ recht, und daß dabei die Justizkommission des luzernischen Ober¬ gerichts etwa willkürlich sich über klare Vorschriften hinweggesetzt und sich so einer auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses anfechtbaren Rechtsverweigerung schuldig gemacht hätte, kann nicht gesagt werden. Im Gegenteil hat dieselbe wohl mit Recht die §§ 64 und 66 des luzernischen Civilrechtsverfahrens nicht zur Anwendung gebracht, da es sich in der That vorderhand nicht um eine Streitigkeit über das Bestehen der Zehntlast überhaupt, son¬ dern nur um die Beseitigung des Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl für drei verfallene Jahresraten handelte, eine Streitigkeit, auf die die prozessualischen Vorschriften über die Be¬ stimmung des Streitwertes, die an sich nur für Streitigkeiten über den Anspruch selbst gelten, nicht ohne weiteres angewendet werden können. Dafür aber, daß sonst der Entscheid der Justizkommission vom 10. Dezember 1896 sich mit dem in Art. 4 B.=V. aufge¬ stellten Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze nicht vertrage, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Soweit er sich auf diesen Entscheid bezieht, ist deshalb der Rekurs völlig unbegründet.

2. Was dann die Entscheide des Gerichtspräsidenten von Escholz¬

matt vom 10. und 9. November 1896 betrifft, so könnte es vor allem aus fragen, ob nicht das Beschwerderecht deshalb ver¬ wirkt sei, weil nicht innert 60 Tagen seit der Anhebung der Be¬ treibung der Rekurs an das Bundesgericht ergriffen worden ist. Da nämlich das Rechtsöffnungsverfahren wesentlich bezweckt, die Fortsetzung der Betreibung über einen vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlag hinweg zu ermöglichen, und da die Voraussetzung zur Erteilung der Rechtsöffnung und die Einwendungen, die da¬ gegen erhoben werden können, im Gesetze (Art. 80—82 Betreib.¬ Ges.) positiv normiert sind, so könnte gesagt werden, daß sich die Kognition des Rechtsöffnungsrichters nur auf diese betreibungs¬ rechtlichen Voraussetzungen und Einwendungen erstrecken könne und daß deshalb Beschwerden darüber, daß durch die Betreibung verfassungsmäßig garantierte Rechte des Betriebenen verletzt wer¬ den, gleich bei Einleitung derselben erhoben werden müssen. Allein auch abgesehen hievon muß der Rekurs als unbegründet abge¬ wiesen werden. Die Rekurrenten haben es unterlassen, über den lrsprung und die rechtlichen Grundlagen der Zehntberechtigung des Pfarramts Escholzmatt gegenüber den in Frage stehenden Liegenschaften nähere Angaben zu machen, und es kann ohne anders doch nicht angenommen werden, daß man es hier auch nach gegenwärtiger Rechtsauffassung mit einer, kraft hoheitlichen Aktes, auf das Grundeigentum gelegten öffentlichen Abgabe zu thun habe. Nach dem, was aus den Akten ersichtlich ist, sind vielmehr die in Frage stehenden Zehnten als fest bestimmte ding¬ liche Lasten zu betrachten, die als Gegenstand privater Berechti¬ gung des Zehntherrn aufgefaßt und die im Liegenschaftsverkehr wie andere auf dem Grundstück ruhende privatrechtliche Lasten be¬ handelt werden. Es ist denn auch kaum zu bezweifeln, daß die Rekurrenten die Zehntverpflichtung als privatrechtliche angesehen haben, wie ferner auch wohl die Belastung bei der Festsetzung des Kaufschillings in Betracht gezogen worden ist (vgl. den bundes¬ gerichtlichen Entscheid in Sachen Rossetti, Amtl. Samml., Bd. XVII S. 214 ff.). Muß aber darnach angenommen werden, daß man es mit einer privatrechtlichen Reallast zu thun habe, so kann gegen die Erhebung derselben Art. 46, Al. 6 B.=V., der nur die Heranziehung zu öffentlich=rechtlichen Abgaben für Kultuszwecke einer andern Konfession ausschließt, nicht angerufen werden, mögen immerhin die Leistungen zur Bestreitung der Kultus¬ bedürfnisse einer Konfession, der die Pflichtigen nicht angehören, bestimmt sein. Nicht dies ist ausschlaggebend, sondern vielmehr die Natur der Verpflichtungen, während darauf, daß der Be¬ rechtigte eine kirchliche Person oder ein kirchliches Amt ist, nichts ankommt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.