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23_I_522

BGE 23 I 522

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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77. Urteil vom 30. Juni 1897 in Sachen Geering. A. Am 4. April 1897 reichte Frau Elisabeth Geering geb. Dätwyler, von Hottingen, bei der Polizeidirektion des Kantons Glarus ein Gesuch um Bewilligung der Niederlassung in der Gemeinde Mollis ein. Durch Beschluß vom 15. April 1897 wies der Regierungsrat des Kantons Glarus das Gesuch ab und setzte der Petentin eine kurze Frist zur Regelung ihrer Ver¬ hältnisse. Der Beschluß wurde im wesentlichen damit begründet, daß Frau Geering am 27. August 1896 wegen Abtreibung der Leibesfrucht mit 6 Monaten Gefängnis und 200 Fr. Buße be¬ straft worden sei, und daß diese Bestrafung, trotzdem dies im Urteil nicht ausgesprochen sei, den Verlust der bürgerlichen Rechte und Ehren zur Folge gehabt habe, weshalb ihr nach Art. 45 Lemma 2 der Bundesverfassung die Niederlassung verweigert werden könne. Auch Lemma 3 dieses Artikels wurde angerufen und diesbezüglich bemerkt, die Petentin sei nach dem Leumunds¬ zeugnisse, das sie ihrem Gesuche um Erteilung der Niederlassung beigelegt habe, schon mehrfach bestraft worden, wovon das eine Mal jedenfalls wegen eines schweren Verbrechens, und überdies seien auch schon während ihres frühern Aufenthaltes in Glarus Klagen wegen Führung ihrer ärztlichen Praxis laut geworden. B. Gegen diesen Beschluß ergriff Namens der Frau Geering Advokat Edwin Hauser in Glarus rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Derselbe enthalte, wird behauptet, eine Verletzung des Art. 45 der B.=V. Rekurrentin sei weder durch Urteil, noch von Gesetzes wegen infolge der Verurteilung vom 27. August 1896 ihrer bürgerlichen Rechte und Ehren beraubt, und es habe ihr deshalb die Niederlassung nicht ver¬ weigert werden dürfen. Ebensowenig treffe Art. 45 al. 3 B.=V. zu, schon deshalb nicht, weil es sich nicht um den Entzug der Niederlassung handle, und ferner auch darum nicht, weil Frau Geering nur ein Mal wegen eines Verbrechens verurteilt wor¬ den sei. C. Der Regierungsrat des Kantons Glarus schloß auf Ab¬ weisung des Rekurses. Nachdem vorausgeschickt worden ist, daß es sich einzig und allein um die Frage handle, ob Rekurrentin noch im Vollbesitze ihrer bürgerlichen Rechte und Ehren sei, oder ob nicht vielmehr angenommen werden müsse, daß dieselbe im Sinne von Art. 45 Lemma 2 B.=V. infolge strafgerichtlichen Urteils dieser Rechte verlustig geworden, der Regierungsrat daher zur Verweigerung der Niederlassung befugt gewesen sei, wird ausgeführt: Thatsächlich sei zu ergänzen, daß Rekurrentin wäh¬ rend ihres frühern Aufenthaltes in Glarus bereits einmal wegen Körperverletzung zu einer Buße verurteilt und ferner im Kanton Zürich vier Mal wegen Übertretung des zürcherischen Medizinal¬ gesetzes mit Geldbußen von zusammen 550 Fr. bestraft worden sei. Der ungünstige Leumund, der hieraus sich ergebe, habe er¬ schwerend auf das Urteil des Schwurgerichtes von Zürich vom

27. August 1896 eingewirkt, das für die vorliegende Frage von entscheidender Bedeutung sei. Diesbezüglich sei nämlich vorab klar, daß man es hier mit einem sehr schweren und gemeingefährlichen Verbrechen zu thun habe, und daß dem Richter die Möglichkei offen gestanden wäre, einen förmlichen Entzug der bürgerlichen Rechte und Ehren auszusprechen. Warum nun dies unterblieben sei, ergebe sich deutlich aus den vom Regierungsrat veranlaßten Außerungen der Staatsanwaltschaft und des Schwurgerichtes des Kantons Zürich. Erstere hatte in einer Zuschrift vom 12. April 1897 bemerkt, gegenüber Frauenspersonen werde im Kanton Zürich eine Einstellung in den bürgerlichen Rechten und Ehren nicht praktiziert. Und letzteres ließ sich im wesentlichen dahin vernehmen, im Aktivbürgerrecht habe Frau Geering deshalb nicht eingestellt werden können, weil Frauen überhaupt nicht Aktiv¬ bürger seien; es sei anzunehmen, daß Angeklagte männlichen Geschlechtes, die wegen Abtreibung verurteilt werden, regel¬ mäßig für eine gewisse Zeitdauer im Aktivbürgerrecht eingestellt würden. Es frage sich überhaupt, ob im Kanton Zürich eine Frau bürgerliche Rechte und Ehren genieße. Dies sei zu bejahen, sofern man darunter den unbescholtenen Ruf verstehe. Eine straf¬ gerichtliche Aberkennung des guten Rufes finde aber natürlich niemals statt: Der bescholtene Leumund sei die stillschweigende Schlußfolgerung aus der Verurteilung zu entehrender Strafe. Daraus ergebe sich, fährt der Regierungsrat des Kantons Glarus

fort, daß bei gleichem Thatbestand eine Mannsperson der bürger¬ lichen Rechte und Ehren entkleidet und deshalb des Rechts der freien Niederlassung beraubt worden wäre; und nun gehe es nicht an, eine Frauensperson, die sich desselben Verbrechens schuldig gemacht habe, anders zu behandeln, denn wenn ihr auch die bürgerlichen Rechte und Ehren nicht ausdrücklich entzogen worden seien, so habe dies seinen Grund lediglich darin, daß Frauens¬ personen überhaupt nicht im Besitze des Aktivbürgerrechtes sich befänden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In der Rekursantwort erklärt der Regierungsrat des Kan¬ tons Glarus selbst, daß es sich zur Zeit einzig darum handle, ob Art. 45 Ziff. 2 B.=V. vorliegend zutreffe oder nicht. Es steht also lediglich in Frage, ob der Rekurrentin die Niederlassung verweigert werden könne, und es ist keineswegs etwa weiter geltend gemacht worden, daß sich dieselbe an ihrem neuen Aufent¬ haltsorte bereits derart aufgeführt habe, daß ihr gemäß Art. 45 al. 3 die Niederlassung auch schon wieder entzogen werden könnte.

2. Frägt es sich nun, ob die Rekurrentin infolge eines straf¬ gerichtlichen Urteils sich nicht im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren befinde, so ist zunächst zu bemerken, daß das zür¬ cherische Strafgesetzbuch in den §§ 6 und 26 nur von einer Einstellung oder einem Entzug des Aktivbürgerrechtes spricht, das in § 20 des Strafgesetzbuches dann auch inhaltlich näher umschrieben wird. Es dürfte jedoch kaum zweifelhaft sein, daß hier der wesentliche Bestandteil für das ganze gebraucht ist und daß unter Aktivbürgerrecht überhaupt die bürgerlichen Rechte und Ehren zu verstehen sind, wozu auch die passive Wahlfähigkeit (vgl. Art. 18 Ziff. 2 der zürch. Kantonsverfassung) und ge¬ wisse andere Befugnisse (vgl. z. B. § 24 des zürcher. privat¬ rechtl. Gesetzbuches) gehören. Es kann daher sehr wohl eine Einstellung oder ein Entzug des Aktivbürgerrechtes auch solchen Personen gegenüber stattfinden, die sonst schon aus irgend einem Grunde nicht stimmberechtigt sind; die Maßregel behält auch so ihre Bedeutung, indem darin die strafrechtliche Aberkennung der bürgerlichen Ehren und Rechte überhaupt zu erblicken ist. Danach ist aber nicht abzusehen, weshalb nicht auch Frauen, die aller¬ dings in den meisten öffentlichen Angelegenheiten nicht als stimm¬ berechtigt anerkannt sind, im erwähnten Sinne im Aktivbürger¬ recht sollen eingestellt werden können, ganz abgesehen davon, daß denselben doch auch in der sog. Weibergemeinde ein Stimmrecht in einer öffentlichen Angelegenheit zusteht (vgl. Kunz, Das zür¬ cherische und eidgenössische Aktivbürgerrecht, S. 60). Nun liegt gegen die Rekurrentin ein strafrichterlicher Ausspruch, wonach sie der bürgerlichen Rechte und Ehren entkleidet worden wäre, nicht vor; und da nach zürcherischem Recht diese Folge nicht etwa von Gesetzeswegen an die Verurteilung wegen bestimmter Vergehen oder zu bestimmten Strafen geknüpft ist, so fehlt es an der in Art. 45 al. 2 B.=V. aufgestellten Voraussetzung, bei deren Vor¬ handensein die Niederlassung verweigert werden könnte.

3. Hieran ändert der Umstand nichts, daß im Kanton Zürich Frauen im Aktivbürgerrecht nicht eingestellt zu werden pflegen, und ein Mann, der sich des nämlichen Vergehens schuldig ge¬ macht hätte, wahrscheinlich dieses Rechts verlustig erklärt worden wäre. Denn erstlich ist letzteres nach dem bezüglichen Bericht des Schwurgerichtes von Zürich doch nicht mit voller Sicherheit an¬ zunehmen. Und sodann verlangt die Verfassung eben eine aus¬ drückliche Aberkennung der bürgerlichen Rechte und Ehren, die, wie gezeigt, im Kanton Zürich auch Frauenspersonen gegenüber nicht unmöglich und auch nicht gänzlich zwecklos ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß der Re¬ gierungsrat des Kantons Glarus, unter Aufhebung seines Entscheides vom 15. April 1897, eingeladen, der Rekurrentin die nachgesuchte Niederlassungsbewilligung zu erteilen.