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75. Urteil vom 29. April 1897 in Sachen Bryner. I. Johann Bryner von Winterthur hat bei der Polizeibehörde der Stadt Solothurn einen ihm von den zürcherischen Behörden unterm 29. Februar 1892 ausgestellten Familienheimatschein depo¬ niert und sich für sich und seine Ehefrau Anna geb. Lang um die Bewilligung zur Niederlassung in der Gemeinde Solothurn beworben. Mit einer Zuschrift vom 4. Februar 1897 an das kantonale Polizeidepartement beantragte das Oberamt Solothurn¬ Lebern in Übereinstimmung mit dem Ammannamte der Einwohner¬ gemeinde Solothurn den Eheleuten Bryner=Lang die Niederlassung zu verweigern und dieselben auszuweisen. Zur Begründung dieses Antrages wurde ausgeführt, die genannten Eheleute beabsichtigten die Errichtung eines Bordells und gemäß Auszug aus dem zür¬ cherischen Fahndungsblatte seien über sie bereits folgende Straf¬ urteile verhängt worden:
a. über Johannes Bryner:
1. am 12. März 1890 wegen betrügerischem Bettel 14 Tage Gefängnis
2. am 15. August 1891 wegen vorsätzlicher Körperverletzung 1 Monat Gefängnis;
3. am 27. Juli 1892 wegen Gehülfenschaft bei Kuppelei (Be¬ trieb eines Bordells) 1 Woche Gefängnis und 50 Fr. Buße;
4. am 30. Oktober 1895 wegen Kuppelei 14 Tage Ge¬ fängnis;
b. über Anna Bryner geb. Lang:
1. am 27. Juli 1892 wegen Betriebs eines Bordells 3 Wo¬ chen Gefängnis und 50 Fr. Buße;
2. am 30. Oktober 1895 wegen Kuppelei 14 Tage Ge¬ fängnis. II. Am 27. März 1897 hat der Regierungsrat des Kantons Solothurn den Eheleuten Bryner die Niederlassung im Kanton verweigert und beschlossen, die Familie habe das kantonale Gebiet innert 8 Tagen zu verlassen, ansonst polizeiliche Ausweisung er¬ folgen würde. Die solothurnische Regierung stützte ihren Beschluß darauf, daß über die Eheleute Bryner die erwähnten Strafurteile verhängt worden seien und daß zudem am 15. März 1897 das Amtsgericht Solothurn=Lebern Johann Bryner wegen Kuppelei und Wirten ohne Patent zu einer Gefängnisstrafe von 1 Monat und einer Geldbuße von 50 Fr. verurteilt hatte. III. Unterm 29. März 1897 hat sodann Bryner für sich und seine Ehefrau beim Bundesrate das Begehren gestellt, es sei der Beschluß vom 27. März aufzuheben und der Regierungsrat von Solothurn anzuweisen, die Beschwerdeführer bis nach dem Entscheid über ihren Rekurs im Kanton zu dulden. Im wesent¬
lichen wird ausgeführt: Die allegierten Strafurteile werden nicht geleugnet. Durch dieselben werde aber die regierungsrätliche Ver¬ fügung nicht gerechtfertigt. Die Petenten seien im Besitze von Ausweisschriften (Art. 45, Abs. 1 der B.=V.) und hätten auch nicht die bürgerlichen Rechte und Ehren in Folge eines straf¬ gerichtlichen Urteils verloren (Art. 45, Abs. 2, ibidem); letzteres werde vom Regierungsrat nicht einmal behauptet. Es könne sich also lediglich darum handeln, ob die Verweigerung der Nieder¬ lassung nach Art. 45, Abs. 3 der B.=V. statthaft sei. Dies sei nach der Rechtssprechung des Bundesrates und der Bundesver¬ sammlung zu verneinen. Solche Vergehen, wie sie zur Verweige¬ rung der Niederlassung angeführt werden, seien niemals zu „schweren“ gerechnet worden. Das Solothurner Strafgesetz belege dieselben auch mit geringen Strafen. Seit Jahren werde übrigens in Solothurn ein zweites Bordell geduldet. IV. Das eidg. Justiz= und Polizeidepartement hat den Rekurs der Eheleute Bryner dem Bundesgerichte, als in seine Kompetenz fallend (Art. 175 und 189 O.=G.), übermittelt. Am 12. April hat der Präsident des Bundesgerichtes verfügt, es sei bis zum Entscheide über den Rekurs dem Beschlusse vom 27. März 1897 keine Folge zu geben. Gegen diese Verfügung wurde vom Regie¬ rungsrate während der ihm zuvor hiezu angesetzten Frist keine Einsprache erhoben. V. In seiner Rekursbeantwortung beantragt der Regierungsrat Abweisung des Rekurses. Er gibt zu, daß laut Art. 45, Abs. 3 B.=V. die Niederlassung denjenigen, welche wegen schwerer Ver¬ gehen wiederholt gerichtlich bestraft worden, wohl entzogen, aber nicht verweigert werden könne. Damit sei dem Richter die Gelegen¬ heit zu strengern Maßregeln bloß für den Fall erneuerten un¬ sittlichen Lebenswandels des Niedergelassenen gegeben. Im vor¬ liegenden Falle hätten aber die Rekurrenten, wenigstens der Ehe¬ mann Bryner, schon am 8. Junuar 1897, d. h. längere Zeit vor Einreichung ihres Niederlassungsgesuches, sich des gleichen schweren Verbrechens schuldig gemacht, dessentwegen sie an ihrem frühern Wohnort bereits wiederholt bestraft worden sind. Die Präsumption, sie dürften sich am neuen Wohnsitze eines bessern befleißen, sei also in casu eine falsche gewesen. Es könne daher die Niederlassungsverweigerung trotz mangelnden strafgerichtlichen Ehrenentzuges nach dem Sinne und Geiste des Art. 45 der B.=V. als gerechtfertigt erscheinen. Übrigens werde der Regierungsrat für den Fall, daß die Beschwerde wegen Niederlassungsentzug be¬ gründet erklärt werden sollte, unmittelbar hernach auf Grund der vorliegenden Thatfachen den Entzug der Niederlassung beschließen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Bei der Prüfung der Frage, ob ein schweres Vergehen im Sinne des Art. 45, Abs. 3 der B.=V. vorliege, haben sich Bun¬ desrat und Bundesversammlung, auch gegenüber der durch das gerichtliche Strafurteil ausgesprochenen Anschauung, die selbstän¬ dige Würdigung des einzelnen Falles vorbehalten. Dabei wurde die für die öffentliche Sicherheit und Sittlichkeit zu Tage tretende Gefahr jeweilen ganz besonders in Berücksichtigung gezogen (Salis, Schweiz. Bundesrecht II, Nr. 428). Demgemäß sind die Ver¬ gehen, für welche Rekurrent am 27. Juli 1892, 30. Oktober 1892 und 15. März 1897 bestraft wurde, und diejenigen, für welche über seine Ehefrau in zwei Fällen Strafurteile ergingen, als „schwere“ Vergehen im Sinne des Art. 45, Abs. 3 der B.=V. zu betrachten.
2. Im übrigen deckt sich der gegenwärtige Fall mit dem vom Bundesrat behandelten Fall Frauenfelder (Salis, loc. cit. II, Nr. 426). In Betreff des letztern hat der Bundesrat erkannt, daß, wenn eine Person seit der Niederlassung zwar nicht mehr strafrechtlich verurteilt wurde, sich jedoch eines fortgesetzten sitten¬ losen Lebenswandels schuldig gemacht hat, die kantonalen Behörden sich auf diese letztere Thatsache in Verbindung mit frühern vor der Niederlassung ergangenen Strafurteilen zur Rechtfertigung der Ausweisung berufen dürften. Vorliegend hat sich Rekurrent in Solothurn nicht nur eines unsittlichen Lebenswandels schuldig ge¬ macht, sondern er wurde auch daselbst wegen Kuppelei strafrecht¬ lich bestraft. Für Ausweisung sprachen also im gegenwärtigen Falle noch gewichtigere Gründe als im Falle Frauenfelder, und es liegt keine Veranlassung vor, die frühere Praxis zu Gunsten des heutigen Rekurrenten zu mildern.
3. Diesen Ausführungen gegenüber kann nicht eingewendet werden, die Niederlassung dürfe gemäß Art. 45, Abs. 3 der B.=V.
nur entzogen, nicht aber verweigert werden, und, da Bryner nicht im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sei, lasse sich überhaupt von einem Entzug derselben nicht sprechen. Ist nämlich Bryner nicht im Besitze einer förmlichen Niederlassungsbewilligung, so hält er sich doch thatsächlich in Solothurn auf und es kann seine Rechtsstellung nicht deswegen eine günstigere sein, weil ihm eine ausdrückliche Bewilligung zur Niederlassung fehlt. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse an der Gutheißung seines Rekurses, da ihm die Niederlassung so¬ fort nach ihrer Bewilligung wieder entzogen werden könnte und, nach der Erklärung des Regierungsrates, in der That auch ent¬ zogen würde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen und es hat bei dem Beschlusse des Regierungsrates des Kantens Solothurn vom 27. März 1897 sein Bewenden.