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74. Urteil vom 8. April 1897 in Sachen Eglauf. A. Konrad Eglauf von Andhausen (Bezirk Weinfelden), wohn¬ haft in Kümmertshausen (Bezirk Bischofszell), ist durch Beschluß des Gemeinderates Erlen vom 24. Oktober 1896 aus seiner Wohnsitzgemeinde, wo er mit seiner Familie seit mehreren Jahren niedergelassen ist und wo er auch eine Liegenschaft besitzt, ausge¬ wiesen worden. Der Beschluß stützt sich in thatsächlicher Beziehung namentlich darauf, daß Eglauf wegen mehreren Vergehen gericht¬ lich bestraft worden sei, und in rechtlicher Beziehung auf Art. 45 B.=V. Eine Beschwerde an den Regierungsrat wurde unterm
8. Januar 1897 abgewiesen, da die Vergehen, die Eglauf begau¬ gen habe, in ihrer Mehrzahl zu den schweren gezählt werden müßten, die Voraussetzungen der Ausweisung nach Art. 45, Al. 3 B.=V. somit vorhanden seien. B. Gegen diesen Entscheid hat namens des Eglauf Fürsprech Labhart in Romanshorn rechtzeitig den Rekurs an das Bundes¬ gericht ergriffen. Er macht geltend, daß die vom Rekurrenten be¬ gangenen Vergehen nicht als schwere zu qualifizieren seien, oder daß dann doch nicht die Rede von wiederholten schweren Vergehen sein könne. Demgemäß wird beantragt, es sei der Gemeinderat Erlen anzuhalten, dem Rekurrenten auch fernerhin in Kümmerts¬ hausen Niederlassung zu gewähren. Eventuell wird darum nach¬ gesucht, daß jedenfalls die Familie des Rekurrenten von der Aus¬ weisung ausgenommen werde. C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau besteht, unter Hinweisung auf den Bericht der ständerätlichen Kommission in der Rekurssache Frauenfelder (B.=B. von 1883, Bd. IV, S. 742) darauf, daß hier der Thatbestand der mehrfachen Bestrafung wegen schwerer Vergehen vorliege und bezeichnet den eventuellen Antrag, wonach jedenfalls die Familie in Kümmertshausen sollte bleiben dürfen, als unzweckmäßig, namentlich deshalb, weil die Heimat¬ gemeinde des Eglauf nur eine halbe Stunde von Kümmertshausen entfernt liege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Ob man es mit schweren Vergehen im Sinne des Art. 45, Al. 3 der Bundesverfassung zu thun habe, beurteilt sich nicht ohne weiteres danach, ob auf ein Delikt schwere oder leichte Strafen angedroht seien. Sondern es kommt wesentlich auch darauf an, ob die Natur des Vergehens oder die Art seiner Begehung auf eine derart zum Verbrechen geneigte Anlage oder eine so wenig die Schranken des Rechts achtende Gesinnung schließen lasse, daß die allgemeine Sicherheit der Mitbürger und die öffentliche Ordnung innerhalb eines Gemeinwesens beständig bedroht erscheinen. Auch solche Individuen, die sich mehrfach, an sich nicht schwer bestrafter, aber doch in ihrer Gesamtheit eine gewisse Gemeingefährlichkeit offenbarender Delikte schuldig gemacht haben, sollen des Rechts der freien Niederlassung nicht teilhaftig sein (vergl. Amtl. Samml., Bd. XX, S. 733 und ferner von Salis, Bundesrecht II, Nr. 428 und 435). Vorliegend nun ist Rekurrent bestraft worden:
1. im Jahre 1880 wegen Körperverletzung im Affekte zu Geldbuße, eventuell 10 Tagen Gefängnis;
2. im Jahre 1883 wegen rechtswidriger Thätlichkeit zu Geld¬ buße, eventuell 2 Tagen Gefängnis;
3. im Jahre 1889 wegen leichtsinnigen Bankerottes, Ungehor¬
sams gegen amtliche Befehle, Erbrechen von Amtseingaben und Amtsehrverletzung zu Gefängnis von 2 Monaten;
4. im Jahre 1895 wegen Amtsehrverletzung und gefährlicher Drohung zu 14 Tagen Gefängnis;
5. im Jahre 1896 wegen Diebstahls zu 3 Tagen Gefängnis;
6. im gleichen Jahre wegen rechtswidriger Thätlichkeit zu drei Wochen Gefängnis. Alle diese Bestrafungen zeigen, wenn sie auch an sich nicht be¬ sonders schwer sind und zum Teil längere Zeit zurückliegen, doch das Bild eines Menschen, von dem beständig strafbare Einbrüche in die Rechtsordnung Behörden und Privaten gegenüber befürchtet werden müssen, und von diesem Gesichtspunkte aus sind die be¬ treffenden Vergehen unbedenklich als so schwer zu bezeichnen, daß die administrative Maßnahme der Wegweisung gerechtfertigt er¬ scheint. Immerhin kann sich diese nur auf den Rekurrenten selbst beziehen, während die unschuldigen Familienglieder dadurch nicht betroffen werden dürfen. Wenn einer solchen Scheidung gegenüber auf die Einheit der Familie hingewiesen werden will, so ist hie¬ gegen zu bemerken, daß der Rekurrent selbst eventuell das Be¬ gehren stellt, es möchte jedenfalls seine Familie nicht ausgewiesen werden, so daß anzunehmen ist, daß er mit einer allfälligen Trennung einverstanden sei (Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 938). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen, immerhin in der Meinung, daß sich die Ausweisung auf die Familie des Rekurrenten nicht er¬ strecken darf.