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73. Urteil vom 9. Juni 1897 in Sachen Sarasin, Stähelin & Cie. A. Unterm 10. Oktober 1896 reichte Advokat Dr. Feigenwinter in Basel namens der Firma Sarasin, Stähelin & Cie. daselbst dem Bundesgerichte einen staatsrechtlichen Rekurs gegen die Staatssteuer=Rekurskommission des Kantons Basellandschaft ein, worin in thatsächlicher Beziehung angebracht wird: Rekurrentin, deren zwei persönlich haftende Gesellschafter, A. Stähelin=Vischer und I. Sarasin=Schlumberger, in Basel wohnten, sei Eigentümerin mehrerer Baumwollspinnereien. Der größte Teil derselben mit einem versteuerbaren Werte von 1,016,880 Mark sei in Haagen, badischen Amts Lörrach, gelegen. In Baselland betreibe die Firma in der Neuenwelt, Gemeinde Münchenstein, eine Fabrik von 6000 Spindeln. Für deren Betrieb verwende sie in der Neuenwelt selbst nur einen Fabrikvorsteher mit einem Bureauangestellten, während die Hauptleitung des Geschäfts, und zwar sowohl die technische, als namentlich die kommerzielle, von Bafel aus vor sich gehe: hier befänden sich ihre Bureaus, würden die Rohprodukte entgegengenommen, die Fabrikate verladen, und die ganze Buch¬ haltung besorgt. Bei der Taxation des Vermögens und des Ein¬ kommens zur Besteuerung habe nun natürlich auf diese Verzwei¬ gung des Gesamtgeschäftes in drei verschiedene Steuergebiete Rücksicht genommen werden müssen. So besteuere Baden seit Jahren von dem Einkommen aus dem daselbst liegenden Geschäfte, mit Rücksicht darauf, daß dieses technisch ganz von dort aus geleitet und nur der kaufmännische Teil in Basel abgewickelt werde, 68%. Hinsichtlich des Geschäftes in der Neuenwelt habe sich die Rekurrentin für die Steuerperiode 1896—1898 für ein Einkommen von 14,000 Fr. eingeschätzt. Es sei diese Einschätzung ein freiwilliges Entgegenkommen gegenüber dem Kanton Basel¬ land und der Gemeinde Münchenstein gewesen und es habe die¬ selbe auf einer Durchschnittsberechnung des buchmäßigen Ertrages des dort befindlichen Geschäftes basiert, indem man angenommen habe, daß mit Rücksicht auf die Art des Geschäftsbetriebes auf die Thätigkeit des Hauptgeschäftes in Basel mindestens 40% des Ertrages aus diesem Geschäft und auf Neuenwelt nur 60% berechnet werden dürfen. Dieser Ansatz sei nun von der obersten Jarationsbehörde des Kantons Baselland, der Staatssteuer¬ Nekurskommission, laut Beschluß vom 3. August 1896 auf 30,000 Fr. erhöht worden, und auf eine Beschwerde hiegegen der Regierungsrat von Baselland nicht eingetreten. Obschon nun die Steuerbehörde von Baselstadt es bisher geduldet habe, daß die Inhaber der Firma in Basel als Einkommen nur den Betrag versteuern brauchten, der nicht auswärts schon versteuert werde, so stehe es doch außer Zweifel, daß dieselbe einen Abzug von 30,000 Fr. für in Baselland versteuerbares Einkommen nicht zugeben werde und mit Recht nicht. Deshalb werde gegen die beabsichtigte Besteuerung des Einkommens in Baselland gestützt auf Art. 46 B.=V. staatsrechtliche Beschwerde erhoben. In recht¬ licher Beziehung wird zunächst auf die bundesgerichtlichen Ent¬ scheide in Sachen Bühler=Egg (Amtl. Samml., Bd. I, Nr. 8) und in Sachen Imhof (Bd. XVI, S. 627), sowie auf Blumer¬ Morel, Bundesstaatsrecht, 3. Auflage, S. 416, verwiesen und sodann bemerkt: Die richtige Lösung der Frage scheine Speiser in seiner Abhandlung über das Verbot der Doppelbesteuerung (Zeitschrift für schweiz. Recht, Bd. VI, S. 23/24) zu bieten, wenn er verlange, daß die Einkommenssteuer durchwegs als Subjektsteuer behandelt werde. Danach könnte aber vorliegend eine Einkommenssteuer von dem Geschäfte in Baselland, da sich dessen Hauptleitung in Basel befinde, und da dessen Hauptleiter ebenfalls dort wohnen, in ersterm Kantone überhaupt nicht er¬ hoben werden. Rekurrentin halte immerhin eine Teilung für billig und angemessen, wie sie denn auch während 3 Jahren anstands¬ los in Baselland ein Einkommen von 14,000 Fr. versteuert habe. Allein gegen eine Besteuerung des gesamten Einkommens aus dem Geschäfte müsse sie auftreten, und zwar entspreche eine Teilung im Verhältnis von 40 % für Baselstadt zu 60 % für Baselland den Verhältnissen. Jedenfalls müßten die Teilhaber der Firma Sarasin, Stähelin & Cie. für berechtigt erklärt werden, den in Baselland zur Versteuerung gelangenden, auf sie fallenden Teil des gesamten Einkommens in Basel in Abzug zu bringen. Über¬ dies wird geltend gemacht, daß in den Akten keinerlei objektive
Anhaltspunkte dafür zu finden seien, weshalb das Einkommen von 14,000 Fr. auf 30,000 Fr. erhöht worden sei, so daß diese Taxation als willkürliche auch aus dem Gesichtspunkte der Rechts¬ verweigerung aufzuheben sei. Die Anträge gehen dahin:
1. Der Entscheid der basellandschaftlichen Staatssteuer=Rekurs¬ kommission vom 3. August 1896 solle aufgehoben und als rechts¬ unverbindlich erklärt werden.
2. Die basellandschaftlichen Behörden sollen nicht als berechtigt erklärt werden, das Geschäft der Firma Sarasin, Stähelin & Cie. überhaupt zur Einkommens= und Erwerbssteuer heranzuziehen.
3. Eventuell soll dieses Einkommen für die nächste Steuer¬ periode auf 14,000 Fr. festgesetzt werden.
4. Ganz eventuell sollen die beiden Inhaber der Firma be¬ rechtigt erklärt werden, in Basel denjenigen Betrag ihres Ein¬ kommens weniger zu versteuern, mit welchem sie über 14,000 Fr. hinaus in Baselland steuerpflichtig erfunden werden. B. Der Regierungsrat von Baselland bemerkt in seiner Vernehm¬ lassung zunächst, daß daselbst in den Jahren 1893-1895 von der Rekurrentin an Erwerbseinkommen nicht 14,000 Fr., sondern 16,000 Fr. versteuert worden seien, und führt dann aus: Daß die Ansicht, es sei die Rekurrentin in Baselland überhaupt nicht erwerbs¬ steuerpflichtig, haltlos sei, brauche kaum des ausführlichen nachge¬ wiesen zu werden. Ein Fabriketablissement, das 90 Arbeiter beschäf¬ tige und einen eigenen, im Fabrikareal wohnhaften Direktor besitze, müsse wohl als Zweiggeschäft anerkannt werden. Dann sei aber auch nach bundesrechtlicher Praxis die Rekurrentin in Bezug auf den auf dieses Etablissement entfallenden Erwerb in Baselland steuerpflichtig. Auch von einer Doppelbesteuerung könne nicht die Rede sein: In Baselland sei nur derjenige Teil des Erwerbes besteuert worden, der aus dem daselbst gelegenen Etablissemente fließe. Die Festsetzung der Höhe dieses Erwerbs aber sei Sache der kantonalen Behörden und könne nicht zum Gegenstand eines Rekurses an das Bundesgericht gemacht werden. Endlich sei auch der Vorwurf der Willkürlichkeit unbegründet. Die kantonalen Taxationsbehörden hätten, und daraus erkläre sich die erhebliche Differenz im Erwerbsansatze der früheren und der gegenwärtigen Steuerperiode, bei der letzten Einschätzung die in den letzten Jahren bezüglich der Besteuerung der sämtlichen Zweignieder¬ lassungen in Baselland gemachten Erfahrungen zu Nate gezogen und eine vergleichende Prüfung aller in Betracht fallenden Fak¬ toren vorgenommen; besonders seien die Zahl der Arbeiter, sowie die Höhe des im Geschäfte engagierten Brutto= und Nettovermö¬ gens berücksichtigt worden, wobei sich erzeigt habe, daß das Ge¬ schäft der Rekurrentin das letzte Mal gegenüber andern derartigen Geschäften erheblich zu niedrig taxiert worden sei, zumal da diesem Etablissement eine große Wasserkraft steuerfrei zur Verfügung stehe und somit die Betriebskosten verhältnismäßig gering seien. C. Der Regierungsrat von Baselstadt ist ebenfalls zur Ein¬ gabe seiner Bemerkungen eingeladen worden und er hat sich in einer Zuschrift vom 23. Januar 1897 wesentlich folgendermaßen vernehmen lassen: Von Baselstadt sei nie bestritten worden, daß die Inhaber der rekurrierenden Firma in Basel dasjenige Ein¬ kommen in Abzug bringen können, das aus dem Geschäftsbetrieb in Baselland fließe. Wenn nun aber Baselland dieses Einkommen auf 30,000 Fr. schätze, so erscheine diese Taxation angesichts des geringen Umfanges des Etablissementes in der Neuenwelt und der gedrückten Lage der schweizerischen Baumwollindustrie unbedingt als zu hoch, es sei denn, daß die basellandschaftliche Steuerbehörde dem Hauptgeschäfte in Basel von dem Geschäftsertrage gar keinen Anteil gönnen wolle, was nicht angehe. Gerecht erscheine die Zu¬ weisung von 40 % des Gesammteinkommens der Rekurrentin an den Hauptsitz, und von 60% an die Fabriken in Baden und in Baselland; und weiter wären nach der Zahl der Spindeln von letztern 60% 50 dem Geschäfte in Baden und 10 demjenigen in Baselland zuzuteilen. In einem Nachtrag vom 13. Februar 1897 wird unter Bezugnahme auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen der Industriegesellschaft für Schappe vom 10. Dezember 1896 ausgeführt, es könne nicht angehen, daß bei der Schätzung des versteuerbaren Einkommens eines in verschiedenen Kantonen etablierten Industriellen die kantonalen Steuerbehörden in der Taxation des auf sie fallenden Anteils völlig frei seien, sondern es müsse denselben das Bundesgericht gegen derartige Taxationen, wenn die Gesamtsumme derselben das wirkliche Gesamteinkommen überschreite, seinen Schutz gewähren. Ferner dürfte wohl auch
nachgewiesen werden können, daß man es vorliegend mit einer eigentlichen Doppelbesteuerung zu thun habe. Denn thatsächlich bewege sich der Streit nicht darum, ob die basellandschaftliche Steuerbehörde das aus objektiven Zahlen nachweisbare Geschäfts¬ einkommen der dortigen Geschäftsniederlassung richtig taxiert habe, sondern darum, ob dieselbe von dem Gesamteinkommen des Ge¬ schäfts in gerechter und billiger Weise denjenigen Teil und nur denjenigen Teil der basellandschaftlichen Steuer unterworfen habe, der aus der dortigen Zweigniederlassung herrühre, oder ob sie nicht Einkommen zur Besteuerung heranziehe, das nicht in Basel¬ land, sondern unter einer andern Steuerhoheit entstanden sei. D. In Beantwortung der Eingaben des Regierungsrates von Baselstadt hält derjenige von Baselland daran fest, daß die basel¬ landschaftlichen Steuerbehörden jeweilen ausschließlich nur auf die Größe und den Umfang des dortigen Geschäftsbetriebs abgestellt hätten und daß es ihnen nicht eingefallen sei, das Steuerrecht von Baselstadt irgendwie zu schmälern. Eventuell tritt der Regie¬ rungsrat ferner auch dem Vorschlag der Verteilung des Gesamt¬ einkommens im Verhältnis von 40% für Baselstadt, 50 % für Baden und 10% für Baselland entgegen. Es wurde dann noch Aufschluß darüber verlangt, in welcher Weise und in welchem Maße von den Steuerbehörden von Baselland bei der Einschätzung der Rekurrentin dem Umstande Rechnung getragen worden sei, daß das Fabriketablissement in Neuenwelt nicht ein selbständiges, abgeschlossenes Einkommen erzeuge, sondern daß das Gesamtein¬ kommen erst durch die vereinigte Thätigkeit der Fabriketablissemente in Baselland und Baden und der technischen Oberleitung, sowie insbesondere der den Güterumsatz besorgenden kaufmännischen Thätigkeit hervorgebracht werde. Hierauf bemerkte der Regierungs¬ rat von Baselland, daß er nicht in der Lage sei, auf die in dieser Form gestellte Anfrage genauere Auskunft zu erteilen, und zwar schon deshalb nicht, weil ihm der Umfang des Etablissementes in Baden, sowie des speziell kaufmännischen Geschäftes in Basel nicht bekannt sei, und weil ferner die Rekurrentin noch nie Ge¬ legenheit geboten habe, an Hand der Geschäftsbücher das Gesamt¬ einkommen festzustellen. Den Antwortschriften möge nachgetragen werden, daß eine Verzinsung des in Baselland angelegten Netto¬ vermögens, das 490,000 Fr. betrage, zu 4% schon eine Summe von 19,600 Fr. ergebe; würden ferner als Geschäftsgewinn ver Arbeiter und per Tag nur 50 Rappen angesetzt, so ergebe sich wiederum ein Betrag von 90 x 300 x 50 oder 13,500 F zusammen also 33,100 Fr., so daß der Ansatz von 30,000 Fr. für das Etablissement in Münchenstein offenbar nicht zu hoch ge¬ griffen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrentin bestreitet in ihrer Beschwerdeschrift dem Kanton Baselland aus dem Gesichtspunkte des Verbots der Doppelbesteuerung überhaupt das Recht, sie zur Einkommenssteuer heranzuziehen und stellt unter Ziffer 2 ein entsprechendes Be¬ gehren. Der Regierungsrat von Baselstadt nimmt diesen Stand¬ punkt nicht ein, sondern gibt zu, daß die rekurrierende Firma für einen Teil ihres Gesamterwerbes in Baselland steuerpflichtig und behauptet nur, daß die Art und Weise der Besteuerung im letztern Kanton eine von Verfassungs wegen unzulässige Doppel¬ besteuerung mit sich bringe. In der That kann grundsätzlich dem Kanton Baselland das Recht der Besteuerung des Einkommens der Rekurrentin, soweit es heute in Frage steht, d. h. soweit das¬ selbe aus dem Fabrikationsgeschäft in Baselland herrührt, nicht abgesprochen werden. Rekurrentin hat in der verflossenen Steuer¬ perjode stets anstandslos in Baselland Einkommenssteuer bezahlt und sich auch für die gegenwärtige Periode dort für einen Er¬ werb von 14,000 Fr. selbst eingeschätzt. Es könnte sich deshalb schon fragen, ob sie nicht dadurch ihre Steuerpflicht grundsätzlich anerkannt und das Recht der Beschwerde wegen Unzulässigkeit der Besteuerung verwirkt habe. Abgesehen aber davon erscheint der Steueranspruch des Kantons Baselland prinzipiell als begründet. Es handelt sich um einen in zwei Kantonen sich abwickelnden Geschäftsbetrieb und zwar befinden sich in beiden ständige Ein¬ richtungen und Anstalten, die zur Gewinnung des Gesamtein¬ kommens beitragen, in Baselstadt die Bureaus, von denen aus, wie behauptet wird, die höhere technische und die gesamte kommerzielle Leitung des Geschäftes betrieben, sowie namentlich der Ankauf der Rohstoffe und der Verkauf der Ware besorgt und die Buchhal¬ tung geführt wird, in Baselland die Fabrik, in der unter Leitung
eines besondern, dort domizilierten Direktors die Umwandlung Rohstoffe und deren Veredlung in Marktware vor sich geht. In beiden Kantonen ist die Rekurrentin für den betreffenden Zweig ihrer Geschäftsthätigkeit der öffentlichen Einrichtungen teilhaftig; in beiden genießt sie für ihre auf dem Gebiete derselben befind¬ lichen Betriebsmittel den staatlichen Schutz. Besteht aber darnach im Kanton Baselland eine unter besonderer Leitung stehende pro¬ duktive Anlage, so kann bundesrechtlich nichts dagegen eingewendet werden, daß letzterer Kanton den hierauf sich ergebenden Gewinn auch zur Steuer heranziehe. Es kann bei derartigen Verhältnissen vom Standpunkte des interkantonalen Rechtes aus die Ein¬ kommenssteuer aus einem Gewerbe oder Geschäft nicht als Per¬ sonalsteuer behandelt werden, so daß nur das Subjekt, dem das betreffende Einkommen schließlich zufließt, an seinem ordentlichen Steuerdomizil damit belegt werden könnte; denn dann wäre der Erwägung, daß die Steuer ein Beitrag an die öffentlichen Be¬ dürfnisse und eine Art Gegenleistung für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen sei, keinerlei Rechnung getragen; Steuerberechtigung wäre von der Frage, wo und wie das Ein¬ kommen verdient worden ist, unabhängig, und maßgebend wäre bloß das noch mehr zufällige Moment des Wohnsitzes des Ge¬ schäftsherrn. Dies würde aber offenbar zu einer unsachgemäßen und der allgemeinen Rechtsauffassung nicht entsprechenden Bevor¬ zugung der Centren, in denen die Inhaber der Geschäfte wohnen oder von denen aus sie die Leitung derselben besorgen, zu Un¬ gunsten der Gegenden, wo die Fabrikation vor sich geht, führen. Vielmehr ist daran festzuhalten, daß bei Geschäften, wie das vor¬ liegende, soweit es sich um die Lösung von Steuerkonflikten zwi¬ schen verschiedenen Kantonen handelt, zum Bezug der Einkom¬ menssteuer in gewissem Umfange jeder Kanton befugt ist, in dessen Gebiet sich ständige Anstalten und Einrichtungen des Ge¬ schäftes befinden, sofern wenigstens jede für sich und selbständig einen wesentlichen Teil des Gewerbebetriebes besorgt. Das Begehren der Rekurrentin unter Ziffer 2 ist darnach abzuweisen.
2. Ist aber auch grundsätzlich das Besteuerungsrecht des Kan¬ tons Baselland für den Geschäftsgewinn der Rekurrentin anzu¬ erkennen, welcher sich aus der auf basellandschaftlichem Gebiet be¬ findlichen Fabrikanlage ergibt, so muß dann doch anderseits bei der Ausübung dieser Steuerhoheit darauf Rücksicht genommen werden, daß in gewissem Umfange die Rekurrentin auch dem Kanton Baselstadt gegenüber einkommenssteuerpflichtig ist. Basel¬ stadt hat das Recht, denjenigen Ertrag zur Versteuerung heranzu¬ ziehen, der dort (durch die kaufmännische und die technische Ober¬ leitung) gewonnen wird; und Baselland ist nur befugt, den Ge¬ winn mit Steuern zu belegen, der sich aus der auf dortigem Gebiete sich vollziehenden Fabrikation ergibt. Unter solchen Um¬ ständen ist es aber notwendig, daß die Steuerbehörden der betei¬ ligten Kantone in ihren bezüglichen Steuerentscheiden genau die Faktoren bezeichnen, auf welche sie ihre Steuerentscheide stützen, deun nur so wird es möglich, zu prüfen, ob nicht der nämliche Faktor in zwei Kantonen zur Berechnung des Steuerbetrages herbeigezogen und dadurch eine bundesrechtlich unzulässige Doppel¬ besteuerung herbeigeführt worden sei. Dem Entscheide der basel¬ landschaftlichen Steuerbehörde mangeln nun in dieser Richtung genügende Angaben über die von ihr in Rechnung gezogenen Steuerfaktoren, und es wird dadurch eine Lösung der Frage, ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, verunmöglicht. Nach den Eingaben der Regierung von Baselland ist es sogar wahr¬ scheinlich, daß dort auch das aus der Oberleitung des Geschäftes fließende Einkommen, das nur im Kanton Baselstadt steuerpflichtig ist, mit eingeschätzt worden sei, was nicht angeht. Demgemäß muß die Einschätzung der Rekurrentin vom 3. August 1896 auf¬ gehoben werden, wie dies unter Ziffer 1 der Beschwerdeschrift beantragt wird.
3. Das eventuelle dritte Begehren der Rekurrentin kann nicht zugesprochen werden, weil das Bundesgericht keineswegs Taxa¬ tionsbehörde ist, es vielmehr den kantonalen Steuerorganen über¬ lassen werden muß, auf den angegebenen, verfassungsmäßigen Grundlagen die Taxation vorzunehmen. Nach dem Entscheid über die andern Begehren fällt ferner auch das vierte eventuelle als gegenstandslos dahin. Und was endlich die Beschwerde der Re¬ kurrentin wegen willkürlicher Einschätzung betrifft, so braucht die¬ selbe unter den obwaltenden Umständen nicht weiter geprüft zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt. Demgemäß wird der Entscheid der basellandschaftlichen Staats¬ steuer=Rekurskommission vom 3. August 1896 aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung an die basellandschaftlichen Steuer¬ behörden zurückgewiesen. Die Anträge der Rekurrentin unter Ziffer 2, 3 und 4 werden dagegen abgewiesen.