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23_I_497

BGE 23 I 497

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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72. Urteil vom 19. Mai 1897 in Sachen Hüsler. A. Gottfried Hüsler von Benken, Kantons St. Gallen, hält sich seiner Ausbildung halber in Einsiedeln auf. Er hat daselbst seine Ausweisschriften deponiert und wird im Sinne der schwy¬ zerischen Gesetzgebung als Aufenthalter betrachtet, dem auch das politische Stimmrecht zusteht. Gestützt auf Art. 7 des Steuer¬ gesetzes des Kantons Schwyz, wonach jeder männliche majorenne Einwohner des Kantons kopfsteuerpflichtig ist, sowie auf eine vom Kantonsrat des Kantons Schwyz im Jahre 1877 der Be¬ stimmung gegebene Interpretation, wonach auch der Aufenthalter nach einem Aufenthalte von einem Jahre der Steuerpflicht unter¬ liegt, wurde Hüsler von den zuständigen Steuerbehörden von Einsiedeln mit einer Kopfsteuer belegt. Eine Beschwerde desselben an den Regierungsrat wurde von diesem unterm 12./20. Februar 1897 abgewiesen, weil es sich um Entrichtung einer Personal¬ steuer handle, welche im Zusammenhang mit den durch den Aufent¬ halt erworbenen bürgerlichen Rechten stehe und weil der Fall einer bundesrechtlich unzulässigen Doppelbesteuerung nicht vorliege. B. Gegen diesen Entscheid hat Namens des Gottfried Hüsler Dr. Gyr in Schwyz rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. In erster Linie wird geltend gemacht, das Steuergesetz von 1854 habe die Aufenthalter nicht als steuer¬ pflichtig erklärt, und durch eine bloße Interpretation Seitens des

Kantonsrates habe ein neuer Grundsatz in das Steuerrecht nicht eingeführt werden können. Ferner wird angebracht: Die Deposi¬ tion der Ausweisschriften und die Erwerbung des Aufenthalts begründeten noch keineswegs die Steuerpflicht des Rekurrenten. Dieser beabsichtige nicht, in Einsiedeln dauernden Aufenthalt zu nehmen, wie er z. B. auch nie an politischen Abstimmungen teil¬ genommen habe. Rekurrent lebe in ungetrennter Haushaltung mit seiner Familie in Benken, Kantons St. Gallen, und sei der Steuerhoheit dieses Kantons unterworfen. Er könne daher nicht auch in Schwyz zur Steuer herangezogen werden, auch nicht zu einer bloßen Kopfsteuer. Demnach sei die angefochtene Schlu߬ nahme des Regierungsrates des Kantons Schwyz aufzuheben. C. Letzterer trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an. Was die authentische Interpretation des § 7 des schwyzerischen Steuergesetzes betreffe, so sei dazu der Kantonsrat nach § 39 der schwyzerischen Kantonsverfassung kompetent ge¬ wesen. Eine Doppelbesteuerung sodann könne bei den in Einsiedeln Studierenden nicht eintreten, da sie im Kanton Schwyz nur die Kopfsteuer bezahlten, der sie in ihrer Heimat während dieser Zeit nicht unterlägen. Es stelle sich die Kopfsteuer überhaupt als eine Art Correlat zum Stimmrecht dar, das der Rekurrent durch die Aufenthaltsbewilligung erlangt habe. Ob letzteres thatsächlich aus¬ geübt werde oder nicht, sei gleichgültig. D. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen, dem Ge¬ legenheit zur Anbringung seiner Bemerkungen gegeben worden ist, stellt das Gesuch, es möchte der Rekurs für begründet erklärt werden, da dem Kanton Schwyz ein Recht zur Erhebung einer Steuer gegenüber dem Rekurrenten, der der st. gallischen Steuer¬ hoheit unterworfen sei, nicht zustehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Wie das Bundesgericht bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. z. B. Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 6), begründet ein bloßer Aufenthalt zu Studienzwecken, sofern damit nicht die Ab¬ am Studienorte Aufenthalt zu neh¬ sicht verbunden ist, dauernt men, keinen Steuerwohnsitz. Nun wird nicht einmal behauptet daß Rekurrent beabsichtige, sich dauernd in Einsiedeln niederzu¬ lassen. Vielmehr scheint zugegeben werden zu wollen, daß das Steuerdomizil des Rekurrenten sich in Benken, Kantons St. Gallen, wo dessen Eltern wohnen, befindet. Und in der That vermag die Einlage der Ausweisschriften in Einsiedeln, die bloß zum Zwecke der Regelung der polizeilichen Aufenthaltsverhältnisse erfolgte, und die Zulassung zum kantonalen Stimmrecht für einen Studieren¬ den, der sonst noch in gemeinsamem Haushalt mit seiner Familie lebt, einen selbständigen Steuerwohnsitz für denselben nicht zu be¬ gründen. Dagegen wird nun eingewendet, daß durch die Heran¬ ziehung zur Kopfsteuer das Verbot der Doppelbesteuerung nicht verletzt werde, da es sich nicht um eine eigentliche Steuer handle und da diese im Kanton St. Gallen vom Rekurrenten nicht be¬ zogen werde. Wie jedoch in der bundesgerichtlichen Praxis stets festgehalten wurde, kommt es einmal für die Frage, ob eine un¬ zulässige Doppelbesteuerung vorliege, nur darauf an, ob der Be¬ treffende im Zeitpunkte, da er mit einer Steuer belegt wurde, in abstracto der Steuerhoheit eines andern Kantons unterstehe, und es ist gleichgültig, ob letzterer von seinem Steuerrechte wirklich Gebrauch mache oder nicht. Ferner hat das Bundesgericht auch schon entschieden, daß die Kopfsteuer als eigentliche, in das übrige Steuersystem sich einreihende, Steuer und nicht etwa als bloße polizeiliche Gebühr zu betrachten sei (vgl. Amtl. Samml., Bd. VIII, S. 704). Sobald daher feststeht, daß Rekurrent nicht der Steuer¬ hoheit des Kantons Schwyz untersteht, so kann er von diesem auch nicht mit einer Kopfsteuer belegt werden. Muß aber aus diesen Gründen der Rekurs geschützt werden, so braucht auf den weitern Beschwerdegrund, der aus einer Mi߬ achtung der verfassungsmäßigen Kompetenzausscheidung durch den schwyzerischen Kantonsrat hergeleitet wird, nicht eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet und die Besteuerung des Rekur¬ renten im Kanton Schwyz, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides des schwyzerischen Regierungsrates, als unzulässig erklärt.