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I. Für eine Forderung der Schweftern Jenni in Luzern von 329 Fr. 70 Cts. ist dem Kaspar Gut durch das Betreibungs¬ amt Basel am 14. Oktober 1896 von seinem monatlichen Gehalt bei der Redaktion des „Basler Tagblattes“ ein Betrag von 50 Fr bis zum Belaufe von 420 Fr. gepfändet worden. Infolge An¬ schlusses eines andern Gläubigers wurde diese Pfändung auf 85 Fr. erhöht. Der erste Lohnabzug von 85 Fr. wurde unter die Gläubiger abschlagsweise verteilt, und es wurde dabei de zweite derselben gänzlich befriedigt, so daß die Pfändung noch für 50 Fr. per Monat fortbestand. Die Abzüge von November und Dezember sodann wurden in die Gerichtskasse einbezahlt. Nachdem hierauf die Gläubiger, Schwestern Jenni, am 7. Januar 1897 das Verwertungsbegehren gestellt hatten, ordnete das Betreibungs¬ amt Basel die Versteigerung der noch nicht verfallenen Abzüge vom Januar bis Juni 1897 an. Hiegegen beschwerte sich der Schuldner bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, weil es nicht an¬ gehe, daß gepfändete Lohnforderungen auf dem Wege der Ver¬ steigerung zur Verwertung gebracht würden. Der Schuldner liefe sonst Gefahr, den Betrag seiner Schuld mehrfach bezahlen zu müssen: Da nämlich der Erlös der Steigerung selten den Betrag des gepfändeten Lohnes erreichen werde, so werde der Schuldner dem Gläubiger gegenüber auch nicht für den ganzen Betrag der¬ selben liberiert und könne für den nicht gedeckten Teil seiner Forderung neuerdings belangt werden, während der Erwerber der Lohnforderung diese ebenfalls ganz einkassiere. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies jedoch die Beschwerde ab mit folgender Be¬ gründung: „Es handelt sich in casu um die Art der Verwertung eines „noch nicht existenten gepfändeten Lohnguthabens. Über die Art „der Verwertung von Forderungen bestimmt Art. 122 des Be¬ „treibungsgesetzes, daß solche verkauft werden. Der Verkauf ge¬ „schieht nach Art. 125 auf dem Wege der öffentlichen Steigerung, „An Stelle dieser Versteigerung kann nach Art. 131 auf Ver¬ zum „langen sämtlicher Gläubiger Anweisung der Forderung
„Nennwert an Zahlungsstatt oder zum Inkasso treten. Eine dritte „Art der Verwertung kennt das Gesetz nicht, namentlich kann, „wie das Bundesgericht in seinem Entscheide vom 11. Februar „1896 i. S. Sütterlin festgestellt hat, nicht auf Grund von „Art. 100 verlangt werden, daß das Betreibungsamt die ge¬ „pfändeten Lohnbeträge jeweilen nach deren Verfall beim Dritt¬ „schuldner einziehe und dieselben dann dem Kreditor zuweise, „denn Art. 100 beziehe sich lediglich auf das Stadium der „Pfändung und statuiert die Pflicht des Betreibungsamtes zur „Verwaltung und Erhaltung der Forderung. Für das Stadium „der Verwertung aber gelten einzig die Vorschriften von „Art. 122 ff. „Es muß allerdings zugegeben werden, daß die Versteigerung „solcher Forderungen unter Umständen wie den in casu vorliegen¬ „den für den Schuldner mißliche Folgen haben kann; die Ursache „dieses unbefriedigenden Zustandes liegt aber in erster Linie „darin, daß solche noch nicht existente Forderungen, die einen „Vermögenswert noch gar nicht darstellen, überhaupt gepfändet „werden können. Nachdem aber der Bundesrat (Archiv III, 56, „p. 134) erst künftigen, noch nicht verfallenen und noch nicht ver¬ „dienten Lohn als pfändbar erklärt hat, müssen auch solche ge¬ „pfändete Forderungen eben auf dem Wege verwertet werden, den „das Gesetz vorschreibt.“ II. Gegen diesen Entscheid hat Kaspar Gut rechtzeitig an das Bundesgericht rekurriert. Unter wiederholtem Hinweis auf die Konsequenzen und die Härte der durch den Entscheid eingeführten Praxis beantragt er Aufhebung desselben. In einer Vernehm¬ lassung vom 19. Februar 1897 bemerkt der Vertreter der Gläu¬ biger, L. Widmer in Luzern, daß er „die Beschwerdeführung des Rekurrenten Gut voll und ganz teile,“ und daß seine Klientinnen sehr damit einverstanden seien, daß am Salair des Betriebenen monatliche Abzüge gemacht werden, wie dies auch überall prakti¬ ziert werde. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Vorab ist festzustellen, daß der Entscheid der Schuldbe¬ treibungs= und Konkurskammer in Sachen Sütterlin, vom
14. Februar 1896, für die Beurteilung des vorliegenden Falles in keiner Weise präjudiziell ist. Dort handelte es sich um die Frage, ob die Verwertung von existenten Lohnguthaben, die nach Behauptung des Schuldners derselben einem Dritten zukamen, dadurch bewerkstelligt werden könne, daß der Betreibungsbeamte dieselben einzukassieren habe. Dagegen bezieht sich jener Entscheid nicht auf noch nicht verdienten Lohn, und es entscheidet derselbe deshalb die heute streitigen Fragen, ob und wie dieser zu ver¬ werten sei, direkt jedenfalls nicht. Da aber ferner der tiefgreifende rechtliche und wirtschaftliche Unterschied zwischen bereits existent gewordenen Lohnguthaben und der Anwartschaft auf noch nicht verdienten Lohn nicht zu verkennen ist, so darf auch nicht eiwa ohne weiteres gesagt werden, daß die Grundsätze, die Gesetz und Praxis für die Verwertung jener aufgestellt haben, auch für die Verwertung dieser gelten.
2. Allerdings nun ist, wie in der bundesrechtlichen Praxis feststeht, die Pfändung noch nicht verdienten Lohnes gemäß Art. 93 des Betreibungsgesetzes prinzipiell statthaft. Allein die Wirkungen einer solchen Pfändung sind durch die besondere Natur des Gegenstandes der Beschlagnahme eigenartig bedingt. Letzterer qualifiziert sich nicht als bereits existentes, sondern als ein bloß mögliches zukünftiges Vermögensrecht oder =objekt, welches erst in der Folge durch die persönliche Thätigkeit, die Arbeit, des Schuldners zur Existenz gebracht werden soll. Es besitzt daher hier der Gegenstand der Beschlagnahme einen festen, mit irgend¬ welcher Sicherheit objektiv bestimmbaren Wert einstweilen noch nicht, sondern er erwirbt diesen erst in dem Momente, wo der Lohn verdient und daher die Lohnforderung existent geworden ist. Daraus, aus dieser eigentümlichen Natur des Objektes der Pfän¬ dung folgt denn aber, daß dieses nicht sofort, sondern erst in demjenigen Momente, wo es zu einem festen, objektiv abschätzbaren Recht geworden ist, d. h. erst in demjenigen Momente, wo der Lohn verdient ist, verwertet werden darf und kann. Es springt in der That in die Augen, daß eine frühere Verwertung, sei es durch Versteigerung, sei es durch Überweisung an den Gläubiger der Natur des Verhältnisses und den Bedürfnissen des Lebens widersprechen würde. Insbesondere die Versteigerung noch nicht
verdienter, zukünftiger Lohnbetreffnisse würde, wie keiner weitern Ausführung bedarf, in der Praxis zu den größten Härten gegen den Schuldner, welcher unter Umständen den doppelten und drei¬ fachen Betrag seiner Schuld bezahlen müßte, und schließlich auch zu Unzukömmlichkeiten für den Gläubiger führen. Ist das im vor¬ aus gepfändete Lohnguthaben einmal fällig geworden, so hat als¬ dann dessen Verwertung in der Regel einfach dadurch zu geschehen, daß das Betreibungsamt dasselbe einzieht (vgl. Art. 100 des Betreibungsgesetzes). Sofern dies, weil etwa das Guthaben nicht liquid ist, nicht geschehen kann, so hat dann allerdings die Ver¬ steigerung, oder, wenn der Gläubiger dies beantragt, die Über¬ weisung an denselben gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die Verwertung zu erfolgen. Im vorliegenden Fall nun steht nichts entgegen, daß die erstere, normale Art der Verwertung Platz greife, wie dies ja, wie vom Schuldner, so auch vom Gläubiger, der nur in diesem Sinne sein Verwertungsbegehren stellte, beantragt wird. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß die Verstei¬ gerung des gepfändeten Lohnguthabens des Rekurrenten untersagt.