Volltext (verifizierbarer Originaltext)
60. Entscheid vom 16. Februar 1897 in Sachen Joos. I. Im Auftrage der Hinterbliebenen des Theodor Joos stellte Rechtsagent Peter Bauer in Chur am 13. Mai 1896 beim dor¬ tigen Betreibungsamte gegen den Italiener Rocco Baschenis ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von 6000 Fr., die sich auf ein kantonsgerichtliches Urteil vom 1. Oktober 1895 stützte und daraus herrührte, daß Baschenis den Theodor Joos im Raufhandel getötet hatte. Der Schuldner befand sich, als die An¬ hebung der Betreibung verlangt wurde, zur Verbüßung der ihm wegen des erwähnten Delikts auferlegten Gefängnisstrafe von drei Jahren im Zuchthause in Chur. Unter Berufung darauf, daß die Vormundschaftsbehörde von Chur es ablehne, dem Baschenis einen Beistand zu bezeichnen, teilte der Betreibungsbeamte von Chur unterm 15. Mai dem Vertreter der Gläubiger mit, daß der Zah¬ lungsbefehl dem Schuldner nicht zugestellt werden könne. Da einem bald darauf erneuerten Betreibungsbegehren keine Folge ge¬ geben wurde, wandten sich die Hinterbliebenen des Theodor Joos an die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Kon¬ kurs wegen Rechtsverweigerung und stellten das Begehren, es wolle diese das Betreibungsamt verpflichten, unverzüglich unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften seines Amtes zu walten, und wenn dasselbe von sich aus den korrekten Weg zur Erledi¬ gung der fraglichen Betreibungsangelegenheit nicht finden könne, demselben mitzuteilen, welches Verfahren es in derartigen Fällen zu beobachten habe. Der Betreibungsbeamte bemerkte in seiner Vernehmlassung, nachdem er nochmals betont hatte, daß die Vor¬ mundschaftsbehörde von Chur sich weigere, den Zahlungsbefehl für den Schuldner anzunehmen, er habe nunmehr dem Verhaf¬ teten gemäß Art. 60 des Betreibungsgesetzes eine Frist zur Be¬ stellung eines Vertreters angesetzt, sei aber überzeugt, daß das betreffende Schreiben von der Zuchthausverwaltung demselben nicht
abgegeben, sondern an das Betreibungsamt werde zurückgesandt werden. Auch seinerseits sprach der Beamte den Wunsch aus, es möchte die kantonale Aufsichtsbehörde das zu beobachtende Ver¬ fahren bestimmen. II. In ihrem Entscheide vom 13. November 1896 stellte letztere fest, daß der Schuldner keinen gesetzlichen Vertreter habe und daß mit Recht die Vormundschaftsbehörde von Chur es ablehne, ihm einen solchen zu bestellen, einmal deshalb, weil nach bündneri¬ schem Rechte nur Sträflinge, die zur Zuchthausstrafe verurteilt seien und Vermögen besitzen, verbeiständet werden sollen, und weil zudem die vormundschaftliche Obsorge über den Schuldner Ba¬ schenis überhaupt nicht den Behörden von Chur zustehe, da der Aufenthalt in einer Strafanstalt keinen Wohnsitz begründe. Unter solchen Umständen habe das Betreibungsamt Chur nichts anderes thun können, als den Verhafteten auffordern, einen Vertreter zu bestellen. Dies sei nunmehr geschehen und deshalb zunächst das weitere abzuwarten. Dies hätte allerdings früher geschehen können und es habe sich somit das Betreibungsamt Chur einer Rechts¬ verzögerung schuldig gemacht. Allein dadurch, daß das Betrei¬ bungsamt von sich aus die Rechtsverzögerung gehoben habe, sei die Beschwerde gegenstandslos geworden. Diese wurde deshalb im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die Betreibung kam trotzdem nicht in Gang und im Januar 1897 wurde Peter Bauer neuer¬ dings zuerst beim Betreibungsamte Chur und dann bei der kan¬ tonalen Aufsichtsbehörde vorstellig, um die Zustellung des Zah¬ lungsbefehls auszuwirken. Vom Betreibungsamt erhielt er jedoch den Bescheid, die Betreibung sei unmöglich, und die kantonale Aufsichtsbehörde verwies ihn in einer Zuschrift vom 22. Januar 1897 lediglich auf ihren Entscheid vom 13. November. III. Hiegegen beschwerte sich Rechtsagent Bauer beim Bundes¬ richt: Nach der Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde hinge es thatsächlich vom Belieben des Sträflings ab, ob er be¬ trieben werden könne oder nicht, was nicht angehe. Deshalb wird beantragt, es sei der Entscheid vom 22. Januar 1897, bezw.
13. November 1896 aufzuheben und Weisung zu erteilen, daß der schon am 13. Mai 1896 von den Rekurrenten gegen Ba¬ schenis begehrte Zahlungsbefehl dem Schuldner endlich zugestellt werde. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Es ist zunächst festzustellen, daß - zur Zeit wenigstens der Ort der Betreibung nicht in Frage steht. Weder der Betrei¬ bungsbeamte, noch die kantonale Aufsichtsbehörde stellen sich auf den Standpunkt, daß das Betreibungsamt Chur zur Anhebung der Betreibung gegen Roceo Baschenis nicht zuständig sei. Und in der That wäre dies verfehlt. Abgesehen davon, daß der Beamte jedenfalls befugt war, sich in dieser Beziehung einfach an das Betreibungsbegehren zu halten, mußte ihn auch eine amtliche Prüfung der Frage seiner Zuständigkeit zur Bejahung derselben führen. Mag es vielleicht auch richtig sein, daß Chur nicht als Wohnsitz des Schuldners im Sinne des Art. 46, Absatz 1 des Betreibungsgesetzes betrachtet werden kann, so muß denn doch ge¬ sagt werden, daß derselbe gegenwärtig keinen eigentlichen Wohnsitz habe und deshalb gemäß Art. 48 des Betreibungsgesetzes an seinem Aufenthaltsorte betrieben werden könne. Baschenis hat auch nicht etwa einen gesetzlichen Vertreter, dessen Wohnsitz den Betreibungs¬ ort bestimmen würde (Art. 47, Alinea 1) und ebenso wenig be¬ steht nach den Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde für die bündnerischen Vormundschaftsbehörden nach dortigem Rechte eine Verpflichtung, für eine Vertretung des Schuldners zu sorgen (rt. 47, Alinea 2 des Betreibungsgesetzes). Darauf aber, ob vielleicht die heimatlichen Behörden nach dortigem Rechte dem Schuldner einen Vertreter bestellt haben oder zu bestellen ver¬ pflichtet seien, kann nichts ankommen, da das Betreibungsgesetz den besondern Betreibungsort des gesetzlichen Vertreters, bezw. der zur Ernennung eines solchen verpflichteten Behörde nur für das Gebiet der Eidgenossenschaft aufstellen konnte und wollte. So¬ nach aber steht völlig außer Zweifel, daß das Betreibungsamt Chur die Betreibung Baschenis an die Hand zu nehmen befugt und verpflichtet ist.
2. Handelt es sich mithin lediglich darum, wie die Betreibung gegen den Schuldner anzuheben sei, so hat der Betreibungsbeamte selbst den richtigen Weg betreten, indem er dem Schuldner eine Frist setzte, um einen Vertreter zu bestimmen (Art. 60 des Be¬ treibungsgesetzes). Wenn nun aber Baschenis diese Frist unbenützt verstreichen ließ, so durfte es der Beamte dabei nicht bewenden
lassen. Art. 60 gewährt den Verhäfteten eine Vergünstigung, die darin ihren Grund hat, daß die selbständige Besorgung ihrer ökonomischen Angelegenheiten für dieselben mit besondern Schwie¬ rigkeiten verbunden ist. Und wenn auch für die Gläubiger die Bestellung eines derartigen Vertreters ebenfalls gewisse Vorteile bieten mag, so wurzelt doch die Vorschrift des Art. 60 über¬ wiegend in der Rücksichtnahme auf die Interessen des Schuldners, wie insbesondere dadurch bestätigt wird, daß derselbe darnach wäh¬ rend der Dauer der Frist, die ihm gesetzt ist, um einen Vertreter zu bezeichnen, Rechtsstillstand genießt. Daraus ergibt sich aber, daß der unbenutzte Ablauf dieser Frist nicht, wie der Betreibungs¬ beamte von Chur anzunehmen scheint, zur Folge haben kann, daß nun gegen den Schuldner eine Betreibung nicht möglich sei. Es kann nicht von dem Belieben des letztern abhangen, ob er sich betreiben lassen wolle oder nicht. Vielmehr läuft mit der Frist zur Bezeichnung eines Vertreters der Rechtsstillstand, der dem Schuldner für dieselbe gewährt ist, ab und kann er nunmehr wieder betrieben werden in der Person des Vertreters, wenn er einen solchen bezeichnet, in eigener Person, wenn er dies unter¬ lassen. Daß dies einzig der Sinn der Bestimmung in Art. 60 sein kann, wird dadurch bestätigt, daß in den ursprünglichen Ent¬ würfen zum Betreibungsgesetz der Gedanke, der im geltenden Ge¬ setze seinen Ausdruck darin gefunden hat, daß der Verhaftete während der Dauer der fraglichen Frist Rechtsstillstand genieße, dahin formuliert war, daß die Betreibung erst nach Ablauf dieser Frist angehoben werden könne. Es ist deshalb der Betreibungs¬ beamte unzweifelhaft verpflichtet, nach unbenütztem Ablauf der Frist, die er dem Verhafteten zur Bestellung eines Vertreters ge¬ setzt hat, die Betreibung gegen den Schuldner selbst einzuleiten. Dabei wird er sich entweder selbst Zutritt zu dem Sträfling zu verschaffen suchen, um ihm die Betreibungsurkunden zu übergeben, oder er wird dieselben auch zu dessen Handen der Anstaltsverwal¬ tung übergeben können. Es ist nicht abzusehen, wieso sich diesen Zustellungsarten die Anstaltsorgane mit Recht widersetzen könnten. Freilich behauptete der Betreibungsbeamte in seiner Vernehm¬ lassung auf die Beschwerde der Rekurrenten, daß schon die Mit¬ teilung der Fristansetzung dem Schuldner durch die Zuchthaus¬ verwaltung nicht werde bestellt werden. Allein abgesehen davon, daß aus den Akten nicht ersichtlich ist, daß es wirklich zu einer derartigen Weigerung gekommen sei, hatte der Betreibungsbeamte zweifellos das Recht und die Pflicht, bei den der Verwaltung der Anstalt vorgesetzten Behörden die Bestellung von amtlichen Schrift¬ stücken an den Insassen auf dem Beschwerdewege durchzusetzen. Eventuell wäre der Betreibungsbeamte offenbar berechtigt, die Zu¬ stellung nach Mitgabe von Art. 64, Alinea 2 des Betreibungs¬ gesetzes durch Übergabe an einen Gemeinde= oder Polizeibeamten zu bewerkstelligen und es diesen zu überlassen, die persönliche Zu¬ stellung zu besorgen. Auf eine dieser Arten ist dem Schuldner zu¬ nächst, wenn dies nicht schon geschehen sein sollte, die Ansetzung der Frist zur Bestellung eines Vertreters und sobald diese abge¬ laufen ist, der Zahlungsbefehl mitzuteilen. Demgemäß liegt aber in dem Bescheid, den die kantonale Aufsichtsbehörde den Rekur¬ renten unterm 22. Januar 1897 erteilt hat, und durch den that¬ sächlich anerkannt wurde, daß der Schuldner, wenn er keinen Ver¬ treter bezeichne, nicht betrieben werden könne, eine Rechtsverweige¬ rung. Es ist derselbe deshalb aufzuheben und der Betreibungs¬ beamte anzuweisen, im Sinne der vorstehenden Ausführungen dem Betreibungsbegehren der Rekurrenten Folge zu geben. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs- und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt. Demgemäß wird der an¬ gefochtene Bescheid aufgehoben und das Betreibungsamt Chur angewiesen, in dem in den Erwägungen angegebenen Sinne vor¬ zugehen.