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23_I_423

BGE 23 I 423

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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59. Entscheid vom 16. Februar 1897 in Sachen Wiest. Theodor Wiest ist als Inhaber der Firma Theodor Wiest in Zürich V, „Vertretung der Firma I. Bach in Fürth, Import überseeischer Hölzer, Dufourstraße 132“ im Handelsregister von Zürich (Register A) eingetragen. In einer auf Begehren des I. Kläusli, zum Steinhof in Zürich, gegen ihn eingeleiteten Betreibung wurde ihm am 29. September 1896 eine Konkurs¬ androhung zugestellt. Gegen diese Maßnahme erhob Wiest Be¬ schwerde, da er bloß als Vertreter eines andern Geschäftes im Handelsregister eingetragen sei und deshalb nicht auf Konkurs betrieben werden könne. Von beiden kantonalen Instanzen wurde er jedoch abgewiesen. Namens desselben rekurrierte hierauf Ad¬ vokat Dr. Meyerhofer in Zürich an das Bundesgericht. Er bean¬ tragt, es sei die Konkursbetreibung gegen Wiest, weil im Wider¬ spruch mit Art. 39 des Betreibungsgesetzes stehend, als gesetz¬ widrig zu erklären und das Betreibungsamt Zürich V anzu¬

weisen, die Betreibung auf dem Wege der Pfändung weiter zu führen. Die Begründung läuft darauf hinaus, Wiest habe eintragen lassen wollen und sei eingetragen lediglich als Hand¬ lungsbevollmächtigter der Firma J. Bach in Fürth, weshalb er nach Art. 39 des Betreibungsgesetzes nicht der Konkursbetreibung unterliege. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Prüfung, die der Betreibungsbeamte darüber vorzunehmen hat, ob ein Schuldner gemäß Art. 39 des Betreibungsgesetzes der Konkursbetreibung unterliege oder nicht, ist der Natur der Sache nach eine rein formale, indem sich dieselbe lediglich darauf zu erstrecken hat und erstrecken kann, ob der Schuldner in einer der nach der eitierten Bestimmung die Konkursfähigkeit begrün¬ denden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen sei. Ob er sich vielleicht nicht, oder nicht in der angegebenen Eigenschaft habe eintragen lassen wollen, oder ob er nach den vorgelegten Ausweisen nicht oder in einer andern Eigenschaft hätte einge¬ tragen werden sollen, darüber haben die Vollstreckungsorgane nicht zu befinden. Für sie kommt es einfach auf den Eintrag an, und auf die Frage, ob dieser nach den Vorschriften über die Führung des Handelsregisters richtig sei, haben sie sich nicht einzulassen. Höchstens dann könnten sie sich vielleicht vorläufig über einen Eintrag hinwegsetzen, wenn derselbe nach den that¬ sächlichen Verhältnissen ganz offensichtlich auf einem Irrtum des Registerführers beruht. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber hier nicht vor. Es ist nicht abzusehen, wie sich der Vertreter einer ausländischen Firma nicht selbständig, unter eigener Firma in das Handelsregister sollte eintragen lassen dürfen. Es gibt ver¬ schiedene Arten der kaufmännischen Vertretung, auch solche, die sich sehr wohl mit der Führung einer selbständigen Firma des Vertreters vertragen. Unter solchen Umständen aber steht es dem Betreibungsbeamten jedenfalls nicht zu, auf das interne Verhält¬ nis zwischen dem Vertreter und der vertretenen Firma einzu¬ gehen. Vielmehr hat er sich lediglich daran zu halten, daß der erstere als Inhaber einer Einzelfirma selbständig im Handels¬ register eingetragen ist. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ erkannt: kammer Der Rekurs wird abgewiesen.