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58. Entscheid vom 9. Februar 1897 in Sachen Kocher. Am 15. Oktober 1896 ist dem Alfred Kocher durch das Be¬ treibungsamt Büren für eine Forderung des Fürsprechers Schwab in Büren von 190 Fr. ein Wiederlosungsrecht gepfändet worden, das dem Schuldner gemäß Kaufvertrag vom 19. Juni 1895 an den Notar Gottfried Schneider in Bern zustand. Gegen diese Pfändung, an die dann auch die Weinhandlung Roth in Pontenet für eine Forderung von 90 Fr. Anschluß erlangt hatte, erhob Alfred Kocher unterm 21. Oktober Beschwerde bei der bernischen kantonalen Aufsichtsbehörde, worin er geltend machte, daß ein Wiederlosungsrecht als höchst persönliches Recht jedenfalls im Pfändungsverfahren nicht zu Gunsten der Gläubiger des Wieder¬ losungsberechtigten mit Beschlag belegt werden dürfe. Deshalb wurde beantragt, es sei die angefochtene Pfändung aufzuheben. Der Betreibungsbeamte machte in seiner Vernehmlassung geltend, daß das Wiederlosungsrecht nicht unter die in Art. 92 abschließend aufgeführten unpfändbaren Gegenstände gerechnet werden könne. Die bernische kantonale Aufsichtsbehörde trat laut Entscheid vom
18. Dezember 1896 auf die Beschwerde nicht ein. Das Rechts¬ mittel der Beschwerde an die Aufsichtsbehörden, führte sie aus, sei nur gegen solche Verfügungen eines Betreibungs= oder Konkurs¬ amtes gegeben, welche entweder direkt gesetzliche Vorschriften über Schuldbetreibung und Konkurs verletzen, oder aber indirekt, indem sie den Verhältnissen, die dieselben berücksichtigt wissen wollten, nicht angemessen erscheinen: nicht aber auch gegen solche, welche gegen irgendwelche andere Gesetzeserlasse verstießen. Es ergebe sich dies mit aller Deutlichkeit aus dem deutschen und italienischen Terte des Artikels, wo ausdrücklich auf das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs abgestellt werde. Nun behaupte der Beschwerdeführer nicht, daß die Pfändung des ihm zustehenden Wiederlosungsrechtes eine Vorschrift des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs verletze; es wäre dies auch nicht richtig, da in der That in Art. 92 des Betreibungsgesetzes die absolut unpfändbaren Gegenstände erschöpfend aufgezählt seien und das Wiederlosungsrecht sich unter keine der daselbst aufgestell¬ ten Kategorien bringen lasse. Er behaupte auch nicht, daß die Pfändung den Vorschriften nicht angemessen sei, sondern bloß, daß das Wiederlosungsrecht nach Satzung 816 des bernischen Civil¬ gesetzbuches höchst persönlicher Natur sei. Mit der Frage aber, ob aus Gründen des Civilrechts ein gepfändeter Gegenstand dem Schuldner nicht entzogen werden könne und darum von der Pfän¬ dung auszunehmen sei, hätten sich nach dem Gesagten die Auf¬ sichtsbehörden nicht zu befassen. Gegen diesen Entscheid hat Alfred Kocher rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Den Gegenstand der Beschwerde des Alfred Kocher an die kantonale Aufsichtsbehörde bildete die Gültigkeit der gegen ihn ausgeführten Pfändung, d. h. eine im Betreibungsverfahren ge¬ troffene Verfügung des Betreibungsbeamten. Die Gültigkeit der Verfügung hing davon ab, ob das gepfändete Wiederlosungs¬ recht pfändbar sei oder nicht. Diese Frage muß nun aber notwen¬ digerweise in erster Linie vom Beamten selbst wenigstens vorläufig geprüft und entschieden werden. Was sodann die Anfechtung einer Pfändung wegen Unpfändbarkeit des mit Beschlag belegten Ver¬ mögensstückes betrifft, so ist hiefür nirgends das gerichtliche Ver¬ fahren vorgeschrieben. Auch ist nicht ersichtlich, wann und in welchem Verfahren jene Frage zum gerichtlichen Austrage gebracht werden sollte. Somit haben, vorläufig wenigstens, die Aufsichts¬ behörden im Beschwerdeverfahren darüber zu entscheiden, ob ein Gegenstand pfändbar sei oder nicht, wie sie überhaupt die Prä¬ judizialfragen, von denen die Gültigkeit der Pfändung abhängt, selbständig zu prüfen und zu beantworten haben, sofern nicht, wie bei Ansprüchen Dritter auf den Pfandgegenstand, der Rechtsweg ausdrücklich vorgesehen ist. Ob der Beschwerdeführer die Unpfänd¬
barkeit aus einer Vorschrift des Betreibungsgesetzes selbst herleite, oder ob er sich auf einen außerhalb desselben geltenden Rechtssatz stütze, ist gleichgültig. Die Aufsichtsbehörden haben, soweit nicht der Rechtsweg vorbehalten ist, über die richtige Anwendung der sämtlichen Normen des Betreibungsrechtes zu wachen, ob diese in einer gesetzlichen Bestimmung ihren positiven Ausdruck gefunden haben oder nicht. Dazu gehört aber zweifellos der Satz, daß nur solche Gegenstände gepfändet werden dürfen, die nicht von der Beschlagnahme ausgeschlossen sind. Dies ist die allgemeine Schranke, die der Betreibungsbeamte bei der Vornahme einer Pfändung zu be¬ achten hat, und wenn er darüber hinweg geht, so macht er sich einer Widerhandlung gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen schuldig, gegen die auf dem Beschwerdewege Remedur gesucht werden kann. Wenn daher der Beschwerdeführer behauptete, daß das mit Beschlag belegte Wiederlosungsrecht unpfändbar und deshalb die Pfändung ungültig sei, so hatte hierüber die Aufsichtsbehörde zu erkennen, und sie konnte sich dieser Pflicht nicht durch Verweisung desselben an die Gerichte entschlagen.
2. Trotzdem kann der Rekurs nicht geschützt werden, da mate¬ riell der Standpunkt des Rekurrenten unhaltbar ist. Zwar wird zuzugeben sein, daß die Art. 92 und 93 des Betreibungsgesetzes nicht in abschließender Weise alle unpfändbaren Gegenstände auf¬ zählen, sondern nur diejenigen, die im wesentlichen aus öffent¬ lich=rechtlichen Gründen, um dem Schuldner ein Minimum von Existenzmitteln zu gewähren, von der Beschlagnahme ausgeschlossen sind, und daß es daneben auch noch andere unpfändbare Gegen¬ stände gibt, solche nämlich, denen nach Mitgabe anderer, insbe¬ sondere civilrechtlicher Bestimmungen diese Eigenschaft zukommt (so auch Reichel in der Zeitschrift des Schweizerischen Juristen¬ vereins, Bd. XXXV, S. 55 ff.). Ein solcher, kraft eivilrechtlicher Anordnung dem Zugriff der Gläubiger entzogener Vermögens¬ gegenstand ist nun aber das bernische Wiederlosungsrecht nicht Satzung 816 des bernischen Civilgesetzbuches behält die Geltend¬ machung dieses Rechts und damit den Genuß der damit verknüpf¬ ten wirtschaftlichen Vorteile nicht den Berechtigten ausschließlich vor, sondern läßt ausdrücklich einen Eintritt der Noterben, sowie der „Geltstagsgläubiger“ in dasselbe zu. Da nun nach früherem bernischen Rechte der Geltstag bei Zahlungsunfähigkeit des Schuld¬ ners die gewöhnliche Art der Zahlungsexekution war, und da insbesondere jeder Gläubiger, der darthat, daß beim Schuldner weder Bezahlung, noch Pfänder zu finden seien, die Verhängung des Geltstages erwirken konnte (§ 553 des aufgehobenen berni¬ schen Vollziehungsverfahrens), so darf unbedenklich angenommen werden, daß die in Satzung 816 den Geltstagsgläubigern einge¬ räumte Befugnis der Beschlagnahme des Wiederlosungsrechts ihres Schuldners, nunmehr bei der veränderten Gestalt des Zwangs¬ liquidationsverfahrens, sämtlichen betreibenden Gläubigern, ob nun die Betreibung auf Pfändung, oder Konkurs gerichtet sei, zustehe. Die angefochtene Pfändung erscheint daher materiell begründet, womit freilich die allerdings gegebenen Falles gerichtlich zu ent¬ scheidende Frage nicht präjudiziert wird, ob vielleicht der Wieder¬ losungsverpflichtete sich der Ausübung dieses Rechts seitens eines andern, als des ursprünglichen Berechtigten, widersetzen könne. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.