Volltext (verifizierbarer Originaltext)
57. Entscheid vom 9. Februar 1897 in Sachen Wenger und Iseli. I. Im Grundpfandverwertungsverfahren gegen Albrecht Schnee¬ berger in Orpund wurden die Liegenschaften des Schuldners von Friedrich Wenger und Adolf Iseli in Nidau ersteigert. Auf den Erlös von 31,825 Fr. 10 Cts. wurden unterm 23. September 1896 vom Betreibungsamt Nidau angewiesen:
1. Die Pfandgläubigerin Frau von Graffen¬ Fr. 31,403 ried für 221
2. Die Verwertungskosten mit 33 24
3. Die Brandversicherungsanstalt Bern für 107 47
4. Die Einwohnergemeinde Orpund für 59 69
5. Der Schuldner Schneeberger für Der Verteilungsliste wurde vom Betreibungsbeamten unterm
24. September ein Verbal nachgetragen, das lautet: „Die Bar¬ „anweisungen Nr. 3, 4 und 5 wurden heute den Berechtigten „zugesandt, so daß der erzielte Erlös vollständig verteilt ist. Dem „Schuldner Albrecht Schneeberger wurde auf dem Mandatabschnitt „eine diesbezügliche Bemerkung angebracht.“ Mit Eingabe vom
8. Oktober 1896 erhob „namens des Albrecht Schneeberger“ Fürsprech Moll in Biel gegen die Verteilungsliste, von der Schneeberger erst am 5. Oktober durch seinen Vertreter, Notar Zürcher, Kenntnis erhalten habe, Beschwerde deshalb, weil nach Art. 3 der Steigerungsbedingungen die Posten Nr. 3 und 4, welche Brandversicherungsbeiträge und Grundsteuern pro 1896 betrafen, nicht auf den Erlös hätten angewiesen, sondern den Er¬ steigerern hätten überbunden werden sollen. Deshalb wurde bean¬ tragt, der Betreibungsbeamte von Nidau sei anzuweisen, die frag¬ liche Verteilungsliste in der Weise abzuändern, daß die beiden Be¬ träge den Käufern ohne Abrechnung am Kaufpreis überbunden und Schneeberger für die entsprechende Summe von 140 Fr. 71 Ets. in der Verteilungsliste weiter kreditiert und daß ihm diese Summe ausbezahlt werde. Nachträglich gab dann Fürsprech Moll eine schriftliche vom 8. Oktober 1896 datierte Vollmacht des Schneeberger zur Beschwerdeführung zu den Akten. Der Be¬ treibungsbeamte von Nidau und die Ersteigerer wendeten zunächst ein, daß Fürsprech Moll zur Erhebung der Beschwerde nicht legi¬ timiert gewesen sei, da er vom Schuldner Schneeberger keinen diesbezüglichen Auftrag erhalten habe. Wenn ein solcher über¬ haupt erteilt worden sei, so rühre derselbe entweder von der Ehe¬ frau des Schuldners oder von Notar Zürcher in Nidau her. Sodann sei die Beschwerde wegen Verspätung abzuweisen, da der Schuldner bereits am 24. September bei Zusendung des Über¬ schusses des Erlöses von der Verteilungsliste Kenntnis erhalten habe. Zudem hätte diese nach Art. 157 und 148 des Betrei¬ bungsgesetzes vor Gericht angefochten werden sollen. Endlich sei die Beschwerde auch materiell unbegründet, weil nach § 41 des Gesetzes über die Vermögenssteuer, § 15 des Gesetzes über das Steuerwesen in den Gemeinden und § 73 des bernischen Einfüh¬ rungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon¬ kurs das Grundeigentum für die Grundsteuern und die Beiträge
an die kantonale Brandversicherungsanstalt mit einem allen andern vorgehenden Pfandrecht belastet sei, und weil danach diese For¬ derungen, wenn wenigstens der Erlös des Grundpfandes hin¬ reiche, hieraus zu decken seien. Deshalb' sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei dieselbe abzuweisen. Die bernische Aufsichtsbehörde ließ über die Frage der Ermächtigung des Für¬ prech Moll zur Erhebung der Beschwerde die Ehefrau Schnee¬ berger abhören, die sich in ihrer Einvernahme vom 18. November 1896 über diesen Punkt folgendermaßen hören ließ: „Nachdem „ich davon Kenntnis erhalten, daß im Verwertungsverfahren „gegen meinen Ehemann, welcher damals abwesend war und wes¬ „halb ich die Geschäfte besorgte, Ungehörigkeiten vorgekommen, er¬ „klärte ich Herrn Notar Zürcher, er solle die Sache Herrn Für¬ „sprecher Hofmann=Moll in Biel übertragen, was er auch gethan „haben wird. Mein Ehemann, welchem ich bei der ersten Ge¬ „legenheit hievon Kenntnis gab, war damit einverstanden. Ob „und wann der Avis betreffend Auflage der Verteilungsliste ein¬ „langte, kann ich nicht angeben. So viel ich weiß, hat mein „Mann die schriftliche Vollmacht vor circa 8 Tagen unter¬ „zeichnet.“ Durch Entscheid vom 18. November sodann wurde die Beschwerde für begründet erklärt und der Betreibungsbeamte von Nidau angewiesen, dem Beschwerdeführer Schneeberger die Restanz des ihm zukommenden Überschusses des Steigerungserlöses mit 140 Fr. 71 Cts. sofort auszubezahlen. Da der Auftrag, den Frau Schneeberger dem Fürsprech Moll zur Erhebung der Be¬ schwerde erteilt habe, nachträglich durch den Ehemann Schnee¬ berger genehmigt worden sei, erscheine die Bemängelung der Legi¬ timation des genannten Anwalts unbegründet. Ebenso unbegründet sei die Einrede der verspäteten Beschwerdeführung. Die 10tägige Beschwerdefrist habe für den Schuldner erst von dem Tage zu laufen begonnen, als er davon Kenntnis erhalten habe, daß der ihm auszubezahlende Überschuß des Steigerungserlöses deshalb auf den Betrag von nur 59 Fr. 69 Cts. bestimmt worden sei, weil der Betreibungsbeamte die Gemeindegrundsteuer und die Bei¬ träge an die kantonale Brandversicherungsanstalt nicht den Er¬ steigerern auferlegt, sondern aus dem Steigerungserlös bezahlt habe, und daß er diese Kenntnis bereits mehr als zehn Tage vor Einreichung der Beschwerde gehabt habe, sei nicht dargethan. Aus dem Verbal des Betreibungsbeamten vom 24. September ergebe sich keineswegs mit Sicherheit, daß die Bemerkung auf dem ihm, dem Schuldner, zugesandten Mandatabschnitt derart abgefaßt ge¬ wesen sei, daß derselbe habe erkennen können, weshalb er nur 59 Fr. 69 Cts. erhalte. Der Einwand sodann, daß die Zutei¬ lung gerichtlich hätte angefochten werden sollen, sei deshalb nicht stichhaltig, weil ein Kollokationsplan im Sinne der Art. 146 und 148 des Betreibungsgesetzes nur dann aufgestellt werde, wenn aus dem Erlös nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden können, was vorliegend nicht zutreffe. Sachlich endlich lasse der § 62, Ziff. 5 des Einführungsgesetzes keinen Zweifel darüber zu, daß bei der Verwertung von Liegenschaften die aus den zwei letzten Jahren ausstehenden Staats= und Gemeindesteuern und die Bei¬ träge an die kantonale Brandversicherungsanstalt für das ver¬ flossene und das laufende Jahr nicht aus dem Steigerungserlös zu bezahlen, sondern von dem Ersteigerer zu tragen seien. II. Gegen diesen Entscheid haben die Ersteigerer Wenger und Iseli rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und unter Wiederholung der Anbringen in ihrer Beschwerdeantwort und in der Vernehmlassung des Betreibungsbeamten den Antrag gestellt, es sei die Beschwerde des Albrecht Schneeberger abzu¬ weisen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die angefochtene Verfügung des Betreibungsbeamten von Nidau besteht darin, daß er einen Teil des Erlöses der verstei¬ gerten Liegenschaft, welch' letzterer die darauf haftenden Schulden überstieg, zur Tilgung von Gemeindegrundsteuern und Brand¬ versicherungsbeiträgen pro 1896 verwendet hat, statt diese Lasten den Erwerbern zu überbinden und den ganzen Überschuß dem Schuldner zuzuweisen. Diese Zuteilung erfolgte nicht auf Grund eines Kollokationsplanes im Sinne der Art. 146—148 des Be¬ treibungsgesetzes. Ein solcher brauchte, wie die Vorinstanz richtig ausführt, nicht aufgestellt zu werden angesichts der Thatsache, daß der Erlös zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger hinreichte. Es tritt in diesem Falle eine Konkurrenz der Forderungen der Gläubiger nicht ein, so daß deren Rangordnung der Zuteilung
des Verwertungsergebnisses vorgängig festgelegt werden müßte. Stellt sich aber darnach die Liste, die der Betreibungsbeamte am
28. September aufstellte und worin er den beteiligten Gläubigern ihr Betreffnis am Erlös zuwies, nicht als Kollokationsplan im Sinne der erwähnten Vorschriften dar, so kann davon keine Rede sein, daß dagegen auf dem Wege der gerichtlichen Klage hätte aufgetreten werden sollen, ganz abgesehen davon, daß auch zur gerichtlichen Anfechtung eines Kollokationsplanes nur die Gläu¬ biger, nicht auch der Schuldner legitimiert sind (Art. 148 des Betreibungsgesetzes).
2. Für Fälle, wie der vorliegende, ist aber auch die Aufstellung einer besondern Verteilungsliste im Gesetze nicht vorgesehen, und es können deshalb keineswegs etwa die nur für das Konkurs¬ verfahren geltenden Vorschriften des Art. 263 des Betreibungs¬ gesetzes zur Anwendung kommen, welche bestimmen, daß und wie die im Konkurse aufgestellte Verteilungsliste und die Schlußrech¬ nung öffentlich bekannt zu machen und wie den Gläubigern davon Kenntnis zu geben sei. Sondern es ist die sogenannte Vertei¬ lungsliste lediglich eine zusammenfassende Protokollierung der Be¬ rechtigungen auf den Erlös der Liegenschaft, die der Betreibungs¬ beamte zu seinen Handen vorgenommen hat, um darnach die Verteilung des Steigerungsergebnisses zu bewerkstelligen. Eine öffentliche Auflage, eine Benachrichtigung der Beteiligten in be¬ stimmter Form war hier gesetzlich uicht erforderlich und hat denn auch nicht stattgefunden; sondern es hat das Betrei¬ bungsamt einfach, gemäß Art. 157 des Betreibungsgesetzes, den Reinerlös den Pfandgläubigern gemäß ihren Berechtigungen zuge¬ wiesen und dem Schuldner den Überschuß zugesandt. Ob dabei richtig verfahren worden sei, konnte der Schuldner aus der That¬ sache, daß ihm ein gewisser Betrag als Überschuß zugesandt wurde, nicht folgern, ebenso wenig konnte ihm, wie mit der Vorinstanz gestützt auf das der sog. Verteilungsliste nachgetragene Verbal vom 24. September anzunehmen ist, der Mandatabschnitt hier¬ über Aufschluß geben. Derselbe brauchte sich auch nicht etwa selbst nach Empfang des Überschusses sogleich nach der Art der Zuwei¬ sung des übrigen Erlöses auf dem Betreibungsamte zu erkundi¬ gen. Vielmehr hatte er Anspruch darauf, daß ihm vom Betrei¬ bungsbeamten das Ergebnis der Liquidation in der Schlußrech¬ nung mitgeteilt werde. Die Beschwerdefrist lief deshalb für ihn erst von dem Zeitpunkte an, wo ihm diese Schlußrechnung zuge¬ stellt worden war, oder wo er nachgewiesenermaßen thasächlich auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hatte, daß ein Teil des Erlöses zur Deckung von Gemeindegrundsteuern und Brandver¬ sicherungsbeiträgen pro 1896 verwendet worden sei. Nun ist nicht dargethan, daß Schneeberger mehr als zehn Tage vor der Be¬ schwerdeerhebung auf diese oder jene Art von der seiner Ansicht nach unrichtigen Verteilung des Erlöses Kenntnis erlangt habe. Im Gegenteil scheint derselbe davon erst, nachdem die Beschwerde auf Veranlassung seiner Ehefrau bereits eingereicht war, von jener Thatsache in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Von einer Ver¬ säumung der Beschwerdefrist kann somit nicht gesprochen werden.
3. Damit erledigt sich aber auch der Einwand der mangelnden Vollmacht des Fürsprechers Moll zur Beschwerdeführung im ab¬ weisenden Sinne. Nach Aussage der Ehefrau des Schuldners war zwar allerdings die Beschwerde erhoben worden, ohne daß letzterer zuvor hiezu Auftrag erteilt hatte. Allein nachdem Schneeberger, sobald er von seiner Frau über die Verhältnisse unterrichtet wor¬ den war, erklärt hatte, er sei mit der Beschwerde einverstanden, so darf angenommen werden, daß damit der Mangel gehoben und daß innert nützlicher Frist vom Schuldner selbst Beschwerde er¬ hoben worden sei.
4. In der Sache selbst ist angesichts des Art. 3 der Steige¬ rungsgedinge, der zudem der gesetzlichen Vorschrift des § 62, Ziff. 5 des bernischen Einführungsgesetzes entspricht, die Zutei¬ lung eines Teils des Steigerungserlöses an die Gemeinde Orpund und die Brandversicherungsanstalt des Kantons Bern für Grund¬ steuern bezw. Versicherungsbeiträge pro 1896 völlig unbegreiflich. Die Rekurrenten suchen dieselbe zwar durch den Hinweis auf die Bestimmungen in § 41 des Gesetzes über die Vermögenssteuer, § 15 des Gesetzes über das Steuerwesen in den Gemeinden und 3 des Einführungsgesetzes zu rechtfertigen. Allein mit Recht ist hierauf die Vorinstanz nicht eingetreten. Denn alle diese Vor¬ schriften beziehen sich bloß auf das materielle Rechtsverhältnis der betreffenden Gläubiger zu ihrem Schuldner, bezw. auf die den¬ selben am Substrat ihrer Berechtigungen zustehenden dinglichen Rechte und beschäftigen sich in keiner Weise mit der Art und
Weise, wie diese ihre Rechte im Zwangsverfahren liquidiert wer¬ den. Hiefür gelten ausschließlich die einschlägigen Spezialvorschrif¬ ten bezw. die Steigerungsgedinge. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.