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56. Entscheid vom 2. Februar 1897 in Sachen Frehner. I. Jakob Frehner in Herisau erließ am 6. November 1896 an Dr. Schmidt in St. Gallen einen Zahlungsbefehl für 3936 Fr. 75 Cts. II. In einem Schreiben vom gleichen Tage an das Betreibungs¬ amt St. Gallen erwiderte Schmidt: „Auf den heute erhaltenen Zahlungsbefehl im Betrage von „3926 Fr. 75 Cts., Gläubiger Frehner, Gärtner, Herisau, schlage „ich Recht vor. „Ich anerkenne ca. 1500 Fr. und bestreite die Richtigkeit der „Differenz von ca. 2400 Fr.“ Das Betreibungsamt übermittelte am 10. November dem Vertreter des Gläubigers das Doppel des Zahlungsbefehls. Darin ist unter „Rechtsvorschlag“ folgende Notiz angebracht: „Ich anerkenne ca. 1500 Fr. und bestreite die Richtigkeit der „Differenz von ca. 2400 Fr. sig. Dr. Schmidt.“ III. Unter Berufung auf Art. 74, Abs. 2 des Betreibungs¬ gesetzes verlangte Frehner von der erstinstanzlichen Aufsichtsbe¬ hörde die Aufhebung des Rechtsvorschlages. Die angerufene Be¬ hörde erklärte den Rekurs begründet. IV. Schmidt verlangte von der kantonalen Aufsichtsbehörde Aufhebung dieser Verfügung und wurde dabei geschützt. Dem Entscheid der obern kantonalen Instanz sind folgende Erwägungen zu entnehmen: Es sei auf den Wortlaut der vom Schuldner ein¬ gegebenen Rechtsvorschlagserklärung, nicht aber auf eine für den Gläubiger bestimmte und von diesem Wortlaute abweichende Kopie¬ nahme des Betreibungsamtes abzustellen. In der Erklärung des Schuldners sei nun der bestimmte Wille zum Ausdruck gelangt, Recht vorzuschlagen, wie es denn auch dort heiße: „Ich schlage Recht vor.“ Dieser Wille sei nicht aufgehoben durch den Satz: Ich anerkenne circa 1200 Fr. und bestreite die Richtigkeit der „Differenz von circa 2700 Fr.“ Mit dieser Erklärung, welche nach dem ganzen Zusammenhang als Motivierung des Schlu߬ satzes erscheine, nach Art. 75 des Betreibungsgesetzes aber für den Schuldner nicht verbindlich sei, stelle letzterer allerdings nicht grundsätzlich jede Schuldpflicht in Abrede; er lasse vermuten, er sei dem Gläubiger etwas schuldig, allein er befinde sich in der Unmöglichkeit, zu beurteilen, wie viel er schulde. Auf Grund dieser Unmöglichkeit wolle der Betriebene die genaue Fixierung dieses Betrages weiterer Unterhandlung der Parteien beziehungs¬ weise dem Richterspruche vorbehalten. Darnach müsse der Rechts vorschlag im Sinne des Art. 74 des Betreibungsgesetzes als gültig betrachtet werden. Im Zweifel sei ein Rechtsvorschlag als erfolgt anzusehen (Archiv II, 126; III, 93). V. Dieser Entscheid wurde von Frehner an die Schuldbe¬ treibungs= und Konkurskammer weitergezogen. Das Begehren des Rekurrenten geht auf Ungültigkeitserklärung des Rechts¬ vorschlages: Selbstverständlich sei kein anderer als der vom Be¬ triebenen dem Amte zugestellte Rechtsvorschlag maßgebend. In demselben werde zuerst der Rechtsvorschlag angemeldet, dann aber dem Willen des Schuldners, in welchem Umfange er das Recht vorschlagen wolle, klar und deutlich Ausdruck gegeben. Mit Un¬ recht werde in der angefochtenen Entscheidung behauptet, Schmidt sei nicht in der Lage gewesen, bestimmt zu erklären, welchen Be¬ trag er schulde. Die angeführten Entscheidungen des Bundesrates passen nicht auf den vorliegenden Fall. Es wäre Sache des Schuldners gewesen, den bestrittenen Betrag genau anzugeben, widrigenfalls nach Art. 74, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes der
Rechtsvorschlag als nicht erfolgt zu betrachten sei. Dem Betrei¬ bungsamte könne nicht zugemutet werden, einen Rechtsvorschlag an den Schuldner zur Korrektur zurückzuweisen. Die Abweisung des Rekurses wäre gleichbedeutend mit einer völligen Außerkraft¬ setzung des Art. 74, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes. VI. In seiner Vernehmlassung erklärt sich Schmidt damit einverstanden, daß nur derjenige Rechtsvorschlag in Betracht fallen könne, welcher dem Betreibungsamte eingegeben worden ist. Nun enthalte dieser vorliegend in seinem zweiten Absatze lediglich eine Motivierung. Dieselbe sei aber auf den Rechtsvorschlag selbst, der sich gegen die ganze Forderung richtet, durchaus ohne Einfluß. Der Nachsatz wolle durchaus nicht besagen, es werde für circa 2400 Fr. Rechtsvorschlag erhoben, sondern es gehe aus dem¬ selben hervor, daß eben, weil die Verhältnisse so liegen, wie im Nachsatze bemerkt wird, zur Zeit die ganze Forderung bestritten wird. Der Gläubiger fordere im ganzen 3926 Fr. 75 Cts.; der Schuldner anerkenne im ganzen nur 1500 Fr. und nicht etwa an den 3926 Fr. 75 Cts. Die Forderung sei also im ganzen, nicht etwa bloß teilweise bestritten. Die beiden Forderungen seien zwei völlig verschiedene. Die kleinere sei nicht etwa in der größern enthalten. Diese Ausführungen stützen sich auf bundes¬ rätliche Entscheide (S. Archiv II, 126; III, 93 und namentlich V, 1: Rekurse Paganini und Heer). Vorliegend handle es sich um den ganz gleichen Fall, wie im Rekurse Heer. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung.
1. Die Vorinstanz sowohl als die Parteien nehmen überein¬ stimmend an, daß zur Beurteilung der Gültigkeit des ergangenen Rechtsvorschlages lediglich diejenige Erklärung in Betracht fallen könne, welche dem Betreibungsamte vom Schuldner Schmidt übermittelt worden ist. Diese Annahme erscheint auch als zu¬ treffend. Nach Art. 78 des Betreibungsgesetzes, welcher die Be¬ treibung als durch den Rechtsvorschlag eingestellt erklärt, erscheint der vom Schuldner ausgehende Bestreitungsakt als entscheidend.
2. Diejenige Erklärung, auf welche demnach abzustellen ist, lautet: „Auf den heute erhaltenen Zahlungsbefehl im Betrage von „3926 Fr. 75 Cts., Gläubiger Frehner, Gärtner, Herisau, „schlage ich Recht vor. „Ich anerkenne circa 1500 Fr. und bestreite die Richtigkeit „der Differenz von circa 2400 Fr.“
3. Es entsteht die Frage, welche Tragweite dieser Erklärung beizumessen ist. Insbesondere fragt es sich, ob durch den Nachsatz derselben die Eingabe des Schuldners zu einer bloß teilweisen Bestreitung der Forderung wird und, da der bestrittene Betrag dabei nicht genau angegeben ist, ob der Rechtsvorschlag gemäß Art. 74 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes als nicht erfolgt betrachtet werden soll. Bei der Beantwortung dieser Frage ist vorerst auf die Aus¬ legung zu verweisen, welche die erwähnte Gesetzesbestimmung durch die Praxis des Bundesrates erfahren hat (Archiv II, 126 III, 93; IV, 11; V, 1). Im jüngsten dieser von der frühern Aufsichtsbehörde abgegebenen Entscheide wird von ihr selbst er¬ klärt, daß durch jene Praxis die Anwendbarkeit des Art. 74, Abs. 2 auf die Fälle eingeschränkt worden sei, in denen die Be¬ streitung als solche und nicht bloß die ihr beigefügte Begründung ein Zugeständnis des Schuldners enthält, er bestreite die Forderung nicht ganz, sondern nur teilweise. Das Bundesgericht sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Inter¬ pretation des Art. 74, Abs. 2 hier abzugehen. Das Gesetz for¬ dert zur Gültigkeit des Rechtsvorschlages (abgesehen von der Wechselbetreibung, Art. 178, Abs. 3) keine Begründung (siehe Art. 75). Wenn der Schuldner also sich damit begnügt, einfach, ohne Beifügung eines Grundes, zu erklären, er erhebe Rechts¬ vorschlag, so ist der Rechtsvorschlag gültig und wirksam. Daran kann es nun nichts ändern, wenn der Schuldner seiner Er¬ klärung, er erhebe Rechtsvorschlag, eine Begründung beifügt, und zwar auch dann nicht, wenn sich aus dieser Begründung ergiebt, daß der Schuldner das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen ihm und dem betreibenden Gläubiger nicht schlechthin zu bestreiten gedenkt. Der Thatbestand einer bloß teilweisen Bestreitung der Forderung im Sinne des Art. 74, Abs. 2 liegt in einer derar¬ tigen Erklärung noch nicht. Derselbe ist vielmehr nur dann ge¬ geben, wenn aus der Erklärung des Schuldners sich ergiebt, dieser bestreite nicht, daß die Forderung teilweise als eine liquide im Wege des Rechtstriebes realisierbare, bestehe, wenn also die Erhebung des Rechtsvorschlages — die Erklärung des Schuld¬
ners, daß er dem Gläubiger das Recht bestreite, gegen ihn auf dem Betreibungswege vorzugehen, und Recht vorschlage, also ge¬ richtliches Verfahren verlange, — sich nur auf einen Teil der Forderung beziehen kann. Dieser Art ist nun die vom Schuldner im vorliegenden Fall abgegebene Erklärung nicht. Hier kann die Erklärung des Schuldners vielmehr sehr wohl dahin aufgefaßt werden, er bestreite, daß dem betreibenden Gläubiger gegenwärtig eine liquide Forderung zu irgendwelchem Betrage zustehe, wobei er immerhin nicht in Abrede stellen wolle, daß es dem Gläubiger gelingen könne, im Prozesse eine Forderung von größerem oder geringerem Betrage liquid zu stellen. Diese Auffassung und über¬ haupt eine enge Auslegung des Art. 74, Abs. 2 rechtfertigt sich um so mehr, als die Sanktion dieser Gesetzesbestimmung, bei weiter Interpretation derselben, im allgemeinen eher den redlichen Schuldner, der sich seinem Gläubiger gegenüber zu einer Aus¬ einandersetzung herbeiläßt, als den trölerischen, welcher uneinläßlich und schroff Recht vorschlägt, treffen würde. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ erkannt: kammer Der Rekurs wird abgewiesen und es hat beim Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde sein Bewenden.