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23_I_27

BGE 23 I 27

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

8. Urteil vom 25. März 1897 in Sachen Stieffenhofer. A. In einer Betreibungssache des Polizeiwachtmeisters Stieffenhofer in Luzern gegen Frau Eisenring in Zürich sind durch das Betreibungsamt Stans für die Forderung des Gläubi¬ gers zwei angeblich der Schuldnerin gehörende, im Gewahrsam des Fürsprechers Lussi in Stans befindliche Gülten von 2000 und 1000 Fr. auf Hotel und Pension Seehof in Gersau, zu¬ nächst am 11. Juni 1895 mit Arrest belegt und hierauf

6. Juli gl. J. gepfändet worden. Fürsprech Lussi behauptete beiden Gülten an Stelle des Ludwig Krauß in Augsburg besitzen, und Namens des letztern focht er die Gültigkeit Pfändung auf dem Beschwerdewege an. Durch oberinstanzlichen Entscheid vom 11. Februar 1896 wurde diese jedoch aufrecht er¬ halten, unter Vorbehalt des noch zu erledigenden Anspruches des L. Krauß auf die Pfändungsgegenstände, bezüglich dessen nach Art. 109 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkur vorzugehen sei. Es wurde nun demgemäß vom Betreibungsamt Stans dem H. Stieffenhofer eine Frist von 10 Tagen zu An¬ hebung gerichtlicher Klage gegen Ludwig Krauß gesetzt. Innert dieser reichte Stieffenhofer beim Kantonsgerichte Nidwalden gegen Ludwig Krauß eine Klage ein mit den Begehren: „1. Es sei „dem Beklagten Krauß das Eigentum an den zwei im Gewahrsam „des Herrn Lussi befindlichen Gülten ab „Seehof“ in Gersau, „auf welche der Kläger am 11. Juni 1895 Arrest genommen, „abzuerkennen. 2. Es sei Frau Eisenring=Stieffenhofer als Eigen¬ „tümerin dieser Gülten zu erklären. 3. Unter Kostenfolge.“ Der Beklagte bestritt die Kompetenz der nidwaldenschen Gerichte mit der Behauptung, es handle sich um eine Vindikationsklage, die am Wohnsitze des Beklagten in Augsburg angebracht werden müsse. Mit Urteil vom 23. Dezember 1896 schützte das Kantons¬ gericht die forideklinatorische Einrede des Beklagten, indem es ausführte: Die Klage sei rein persönlicher Natur; sie sei ge¬

richtet gegen den Eigentümer resp. Besitzer einer mobilen Sache und daher am Wohnsitze des Beklagten anzubringen. Nach dem Staatsvertrag mit Deutschland seien die Deutschen in jedem Kan¬ ton der Eidgenossenschaft in Bezug auf Person und Eigentum auf dem nämlichen Fuße und auf die nämliche Weise aufzu¬ nehmen und zu behandeln, wie die Angehörigen der andern Kan¬ tone. Beklagter berufe sich daher mit Recht auf Art. 59 B.=V. Und durch Entscheid vom 23. Januar 1897 hat das Obergericht des Kantons Nidwalden die vom Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil erklärte Appellation, unter Billigung der demselben beige¬ gebenen Erwägungsgründe, abgewiesen. B. Gegen diesen Entscheid hat Namens des H. Stieffenhofer Fürsprech Dr. Gelpke in Luzern den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Es handle sich um eine Eigentums¬ klage, für die es ein anderes Forum, als das der nidwaldneri¬ schen Gerichte überhaupt nicht gebe. Diese seien nach den Be¬ stimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs nach gemeinem Prozeßrechte und nach den Vorschriften des Civil¬ rechtsverfahrens des Kantons Nidwalden (II. Titel, § 11, Ab¬ satz 3; § 13 und 15) einzig kompetent und verpflichtet, die Klage des Rekurrenten anzunehmen. Weder die Bundesverfassung, noch der Staatsvertrag mit Deutschland schreibe etwas anderes vor. Die Ablehnung der Kompetenz enthalte somit eine Rechts¬ verweigerung der schwersten Art. Demgemäß wird beantragt: Die angefochtene Erkenntnis des Obergerichtes Nidwalden sei aufzuheben und die Gerichte des Kantons Nidwalden seien als in dieser Sache zuständig und verpflichtet zu erklären, die Streit¬ sache an die Hand zu nehmen, die in diesem Sinne zur Ver¬ handlung an die Gerichte Nidwaldens zurückzuweisen sei. C. Namens des Rekursgegners Ludwig Krauß schließt Für¬ sprech Lussi in Stans in einer Vernehmlassung vom 13. März 1897 auf Abweisung des Rekurses: Die für die Natur des eingeklagten Anspruches maßgebenden Klagsbegehren gingen darauf, daß der Inhaber der fraglichen (Gülten, als welcher der Rekurs¬ beklagte Krauß zu betrachten sei, die Titel heräusgebe. Diese Klage sei nun eine rein persönliche, die nach Art. 59 B.=V. beim Richter des Wohnortes des Schuldners angebracht werden müsse. Daran ändere die Pfändung der streitigen Objekte nichts, da dieselbe bloß die Sicherstellung der Forderung bezw. der vindi¬ zierten Gegenstände bis zum gerichtlichen Austrage des For¬ derungsstreites bezwecke. Die nach Art. 109 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom Gläubiger anzuhebende Klage müsse sich immer gegen den Eigentümer der streitigen Sache richten. Es unterliege daher keinem Zweifel, daß ein in der Schweiz wohnender aufrechtstehender Inhaber mobiler Sachen mit einer Klage auf Aushingabe derselben vor dem natürlichen Richter seines Wohnortes belangt werden müsse. Und da nach dem Staatsvertrag mit Deutschland die Deutschen gleich zu be¬ handeln seien, wie die Schweizer, so müsse auch der aufrecht¬ stehende Bürger des deutschen Reiches für derartige Ansprachen vor dem Richter seines Wohnortes belangt werden. Die Natur der schwyzerischen Gült betreffend, wird in der Vernehmlassung bemerkt, es sei dieselbe im Besitz des jeweiligen Eigentümers ein selbständiges Vermögensobjekt, das in freiem Verkaufe von Hand zu Hand gehe und dessen Besitzeswechsel in keinem Protokolle vor¬ gemerkt werden müsse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Gerichte des Kantons Nidwalden begründen die Ab¬ lehnung ihrer Kompetenz zur Anhandnahme der vom Rekurrenten gegen L. Krauß bei ihnen eingereichten Klage damit, daß man es mit einer persönlichen Ansprache zu thun habe, für die der Beklagte nach Art. 59 B.=V., in Verbindung mit dem Staats¬ vertrag mit Deutschland — worunter wohl der deutsch=schweizerische Niederlassungsvertrag vom 31. Mai 1890 zu verstehen ist an seinem Wohnsitze belangt werden müsse. Diese Begründung ist in doppelter Richtung eine verfehlte: Erstlich nämlich bezieht sich nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes die in Art. 59 Al. 1 B.=V. ausgesprochene Garantie des Gerichtsstandes des Wohnsitzes nur auf persönliche Ansprachen, erstreckt sich dagegen nicht auch auf Klagen dinglicher Natur. Mit einem Anspruche letzterer Art aber hat man es vorliegend nach den Klagsbegehren, die, wie der Rekursbeklagte richtig bemerkt, für die Bestimmung der Natur der Klage maßgebend sind, zweifellos zu thun. Diese geht auf Anerkennung des Eigentums an den zwei im Gewahr¬

sam des Fürsprechers Lussi befindlichen Gülten, die für den Klä¬ ger mit Arrest belegt und gepfändet worden sind, und die der¬ selbe zwar nicht als sein, sondern als Eigentum seiner Schuldnerin, Frau Eisenring, anspricht. Es handelt sich also um eine Vindi¬ kation, die der pfändende Gläubiger nach positiver gesetzlicher Anordnung statt des Schuldners anzustellen legitimiert ist. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß die rechtliche Natur des Streitgegenstandes die Anhebung einer dinglichen Klage ausschließe. Der Rekursbeklagte und die Gerichte von Nid¬ walden gehen selbst davon aus, daß die streitigen Gülten Mo¬ bilien seien, die, wie der erstere ausführt, im Besitze des jeweiligen Eigentümers ein selbständiges Vermögensobjekt bilden und in freiem Verkaufe von Hand zu Hand gehen. Es sind dieselben denn wohl auch in der That nach dem maßgebenden schwyzerischen Rechte nicht bloß als Beweismittel über eine Forderung, oder als Legitimationsurkunden, sondern als eigentliche Wertpapiere, als Träger der durch sie verurkundeten Vermögensrechte zu be¬ trachten (vergl. Huber, Schweiz. Privatrecht, Bd. III, S. 556 ff. und Planta, Deutsch=schweizerische Hypothekarrechte, S. 173 ff.). Aber noch aus einem zweiten Grunde ist der Standpunkt des Rekursbeklagten und der Nidwaldner Gerichte ein unhaltbarer: Art. 59, Al. 1 B.=V. hat selbstverständlich nur Geltung für das Gebiet der Eidgenossenschaft und regelt in keiner Weise inter¬ nationale Gerichtsstandsverhältnisse. Vielmehr gewährt er seinen Schutz expressis verbis nur Schuldnern, die in der Schweiz einen festen Wohnsitz haben. Auf den in Augsburg wohnenden Rekursbeklagten Krauß kann derselbe daher keinerlei Anwendung finden (vgl. z. B. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. VII, S. 760 Erw. 2 a; Bd. XVIII, S. 68 Erw. 2). Und wenn in Art. 1 des deutsch=schweizerischen Niederlassungs¬ vertrages vom 31. Mai 1890 den Deutschen in den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft die gleiche Behandlung zuge¬ sichert ist, wie den Angehörigen anderer Kantone, so ist auch diese Bestimmung dem Rekursbeklagten in keiner Weise behülflich. Denn erstlich wurden durch den Vertrag nur die Bedingungen zur Niederlassung der Angehörigen des einen Vertragsstaates im Gebiete des andern geregelt, keineswegs aber enthält derselbe in das nationale Recht eingreifende Vereinbarungen über den Ge¬ richtsstand; und sodann könnte von einer Verletzung des Grund¬ satzes der Gleichbehandlung auch deshalb nicht gesprochen werden, weil sich auf Art. 59 B.=V. auch ein im Auslande wohnender Schweizer nicht berufen kann (vgl. hiezu Amtl. Samml., Bd. IV S. 629). Erweisen sich aber sonach die Gründe, aus denen die Gerichte von Nidwalden dem Rekursbeklagten seine Kompetenz¬ einrede zugesprochen haben, als völlig haltlos, so liegt in diesem Verhalten eine unzulässige Rechtsverweigerung zu Ungunsten des Rekurrenten. Diefer hat verfassungsmäßig das Recht auf richter¬ liches Gehör, das dann immer verletzt ist, wenn die Anhand¬ nahme einer Klage aus unzulänglichen Gründen von dem Ge¬ richte, in dessen Geschäftskreis die Behandlung fiele, abgelehnt wird (vgl. Amtl. Samml., Bd. IV, S. 510 Erw. 2). Es muß deshalb der Rekurs gutgeheißen und das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Nidwalden aufgehoben werden.

2. Ob nach Mitgabe der wirklich zutreffenden Gerichtstands¬ normen die Kompetenz der Nidwaldner Gerichte hätte angefochten und abgelehnt werden können, ist damit nicht entschieden. Immer¬ hin mag beigefügt werden, daß die Frage kaum bejaht werden könnte, indem in Stans als Arrest= und Betreibungsort nach eidgenössischem Rechte, wie als Ort der gelegenen Sache nach kantonalem Rechte (§§ 11 ff. des Civilrechtsverfahrens) der Ge¬ richtsstand für die fragliche Klage begründet erscheint. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt. Demgemäß wird das an¬ gefochtene Erkenntnis des Obergerichtes von Nidwalden aufge¬ hoben und die Sache zu weiterer Behandlung an die nidwalden¬ schen Gerichte zurückgewiesen.