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7. Urteil vom 3. Februar 1897 in Sachen Fecht. Julius Fecht ist im Juni 1896 durch das Bezirksgericht Baden, weil er, ohne im Besitz einer taxpflichtigen Ausweiskarte zu sein, Weinlieferungsbestellungen aufgenommen hatte, gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die Patenttaxen der Handelsrei¬ senden vom 24. Juni 1892, zu einer Buße und den Kosten verfällt worden. Gemäß Verfügung der kantonalen Polizeidirektion wurde sodann Fecht unter Berufung darauf, daß er nach dem Thatbestande des angeführten Strafurteils zur Lösung einer tax¬ pflichtigen Ausweiskarte verpflichtet sei, aufgefordert, für das Jahr 1896, II. Semester, eine derartige Karte zu lösen. Eine Be¬ schwerde gegen diese Verfügung wurde vom Regierungsrate des Kantons Aargau mit Schlußnahme vom 4. Dezember 1896 ab¬ gewiesen. Hiegegen erhob Fecht rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht: Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1892 kenne eine solche Folge der Übertretung, wie sie hier in Anwendung gebracht werden wolle, nicht. Diese qualifiziere sich als weitere Bestrafung des Rekurrenten und widerspreche dem Grundsatz nulla poena sine lege. Auch hätte eine Bestrafung nur durch den Richter vorgenommen werden können. Eventuell werde geltend gemacht, daß Art. 39 der aargauischen Kantons¬ verfassung dem Regierungsrat nirgends die Befugnis zuweise, die er sich in dem angefochtenen Beschlusse anmaße. Durch diesen werde auch Art. 3 der Kantonsverfassung verletzt. Deshalb sei derselbe aufzuheben. In der Vernehmlassung wird zunächst geltend gemacht, daß das Bundesgericht zur Beurteilung des Rekurses nicht kompetent sei, da sich letzterer gegen die Auslegung und Handhabung eines Bundesgesetzes richte (Art. 178, Ziff. 1 und Art. 182 O.=G.); im übrigen wird den Ausführungen des Rekurrenten namentlich insofern entgegengetreten, als es sich nicht
um eine Strafe sondern um die, den Administrativbehörden stehende Einforderung der Taxe für die Ausweiskarte handle, deren Lösung der Rekurrent nach den einschlägigen Vorschriften verpflichtet sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Soweit der Rekurrent behauptet, daß er seinem verfassungs¬ mäßigen Richter entzogen worden sei, ist die Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben. Dagegen steht es allerdings diesem nicht zu, zu untersuchen, ob, abgesehen hievon, durch den angefochtenen Beschluß das Bundesgesetz über die Patenttaxen der Handelsrei¬ senden unrichtig angewendet worden sei. Dieses Gesetz wurde er¬ lassen in Ausführung des Art. 31 der Bundesverfassung, und wenn schon Beschwerden wegen Verletzungen dieser Verfassungs¬ bestimmung als Administrativstreitigkeiten den politischen Behörden zugewiesen sind, so gilt dies um so mehr für Beschwerden wegen unrichtiger Anwendung eines in Ausführung jener Verfassungs¬ bestimmung erlassenen Bundesgesetzes (vergl. Art. 189, Ziff. 3
u. Al. 2 O.=G
2. Soweit vom Bundesgericht auf den Rekurs einzutreten ist, erscheint derselbe völlig unbegründet. Abgesehen davon, daß durch Art. 58 B.=V. nicht die kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Kompetenzzuscheidung unter die Garantie der Verfassung ge¬ stellt, sondern lediglich den Bürgern dagegen Schutz gewährt wird, daß sie nicht von einem Ausnahmegericht beurteilt werden, handelt es sich zur Zeit lediglich um einen Akt der Verwaltung, den Ausspruch nämlich, daß der Rekurrent für das II. Semester 1896 eine taxpflichtige Ausweiskarte zu lösen habe. Hiezu aber war der Regierungsrat, kraft seiner Verwaltungs= und Voll¬ ziehungsgewalt, jedenfalls kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten, soweit darin eine Ver¬ letzung des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handels¬ reisenden behauptet wird. Im übrigen wird derselbe abgewiesen.