Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Einrede, daß der Rekurs verspätet sei, ist unbegründet. Die Rückweisung einer mit Nachnahme beschwerten Postsendung kann nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mit der Eröffnung oder Mitteilung eines amtlichen Erlasses auf gleichen Fuß gestellt werden. Denn es kann in einem solchen Falle nicht gesagt wer¬ den, daß der Adressat absichtlich das, was an ihm lag, um sich von dem Entscheide Kenntnis zu verschaffen, unterlassen habe, und daß die Eröffnung deshalb gleichwohl als erfolgt zu betrachten sei. Die Rückweisung kann eben, wenn die Sendung mit einer Nach¬ nahme beschwert ist, sehr wohl lediglich hierin ihren Grund haben. Die wirkliche Mitteilung hat nun erst am 24./25. Juni statt¬ gefunden. Der am 21. August der Post übergebene Rekurs ist somit nicht verspätet.
E. 2 Unbegründet ist weiter auch die Annahme, der Rekurrent habe durch den Rückzug seines frühern Rekurses gegen den Ent¬ scheid des Gerichtspräsidenten von Hochdorf, vom 18. März 1896, auf die Einrede der Inkompetenz des luzernischen Richters auch für das jetzt in Frage stehende Verfahren verzichtet. Es handelte sich erstlich damals nur um die gegen den Rekurrenten eingeleitete Betreibung und nicht um das auf die Anerkennung des bestrit¬ tenen Anspruchs gerichtete gerichtliche Verfahren. Und sodann war ja der Zweck, den Sidler mit seiner Beschwerde verfolgt hatte, durch die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages faktisch erreicht, und es kann deshalb daraus, daß er jene Angelegenheit nicht weiter verfolgte, nicht geschlossen werden, daß er dadurch auf seine forideklinatorischen Einwendungen gegenüber dem Hauptver¬ fahren verzichtet habe.
E. 3 In der Sache selbst hängt die Entscheidung davon ab, ob angenommen werden kann, daß Burkhard Sidler schon vor dem
4. August 1896 in Abtwil festen Wohnsitz gehabt habe. Diese Frage muß an Hand der vorgelegten amtlichen Belege bejahr werden. In seinem Entscheide vom 18. März 1896 nimmt der Gerichtspräsident von Hochdorf bereits als nachgewiesen an, daß Sidler seit 12./13. Dezember 1895 ununterbrochen bei Joh. Ga߬ mann in Abtwil Wohnung habe. Er stützt sich dabei auf ein Zeugnis, das nicht bei den Akten liegt, und auf die von dem hierüber einvernommenen Betreibungsbeamten von Ballwil ge¬ machten Aussagen. In dem Schreiben des gleichen Betreibungs¬ beamten an Xaver Bachmann vom 21. März 1896, womit er demselben vom nachträglichen Rechtsvorschlag des Sidler Kenntnis gab, wird ausdrücklich angegeben, daß Letzterer seit 13. Dezember 1895 in Abtwil wohnhaft sei. Die gleiche Thatsache wird in den Zeugnissen des Gemeindeammanns von Abtwil vom 27. Dezember 1896 und des Gemeindeammanns und Gemeindeschreibers von Abtwil vom 11. Juli 1897 wiederholt bestätigt. In der auf Verlangen des Xaver Bachmann an Burkhard Sidler erlassenen Vorladung vom 5. Juli 1896 wird als Wohnort des Letztern bezeichnet: „im Brand, Arbeiter bei Witwe Gaßmann in Abtwil,“ und in der allerdings spätern Vorladung vom 21. Dezember 1896 steht: „Burkhard Sidler im Brand Ballwyl, nun in Abtwil. Über die Art der Wohnsitznahme und die Thätigkeit des Sidler gibt das angeführte amtliche Zeugnis vom 11. Juli 1897 Aus¬ kunft. Darin wird bestätigt, daß Sidler seit 13. Dezember 1895 bei Witwe Gaßmann als Knecht im Dienste sei und dort in
Kost und Logis stehe. Gegenüber dem so festgestellten Thatbestande sind die Anbringen des Bachmann nicht von entscheidender Be¬ deutung. Daß B. Sidler seine Legitimationsschriften erst am
26. November 1896 in Ballwyl erhoben und in Abtwil deponiert hat, ist nicht schlechthin für die Bestimmung des Wohnsitzes ma߬ gebend, wie die Justizkommission des Obergerichts von Luzern irrtümlich angenommen hat, sondern könnte nur im Zweifel als Beweismoment in Betracht kommen. Noch weniger gibt den Aus¬ schlag die Eintragung in den Stimm= und Steuerregistern von Ballwyl für 1896, nachdem für die Angabe, daß Sidler dort gestimmt und Steuern bezahlt habe, keinerlei Beweis erbracht worden ist. Gegenüber dem aus amtlichen Belegen ersichtlichen Thatbestand können endlich auch die zu den Akten gebrachten, zum größern Teil sonst auch nicht einwandfreien, Privatzeugnisse ver¬ schiedener Personen nicht in Betracht fallen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß der Ent¬ scheid der Justizkommission des luzernischen Obergerichts vom
26. Februar 1897 aufgehoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
194. Urteil vom 17. November 1897 in Sachen Sidler. A. Gegen Burkhard Sidler wurde von Seite des Xaver Bach¬ mann in Ballwyl, Kantons Luzern, beim Betreibungsamt Ball¬ wyl für eine Forderung von 92 Fr. 40 Cts. ein Zahlungsbefehl erwirkt. Nachdem die Betreibung bis zur Pfändung vorgerückt war, beschwerte sich Sidler gegen dieselbe, weil ihm ein Zahlungs¬ befehl nicht oder nicht in gesetzlicher Weise zugestellt worden und er somit nicht habe Recht vorschlagen können. Der Gerichts¬ präsident hieß die Beschwerde insofern gut, als er dem Sidler den nachträglichen Rechtsvorschlag gemäß Art. 77 B.=G. bewilligte. Derselbe machte von dieser Befugnis Gebrauch, erklärte aber gleich¬ wohl gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten den Rekurs. In der Folge hat er denselben jedoch fallen gelassen. Nun ließ Bach¬ mann den Sidler zuerst vor den Friedensrichter von Ballwyl und dann vor den Gerichtspräsidenten von Hochdorf citieren. Sidler erschien und bestritt die Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten von Hochdorf, weil es sich um eine persönliche Forderung handle und er seinen Wohnsitz in Abtwil, Kantons Aargau, habe. Der Ge¬ richtspräsident von Hochdorf erklärte sich als inkompetent, die Justizkommission des Obergerichts dagegen, an welche die Sache
weiter gezogen wurde, änderte den Entscheid unterm 26. Februar 1897 ab und bejahte die Kompetenz, indem sie im wesentlichen darauf abstellte, daß Sidler zur Zeit der Klaganhebung seine Heimatschriften noch in Ballwyl deponiert gehabt habe. B. Gegen diesen Entscheid hat Sidler, gestützt auf Art. 59 B.=V., den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er bringt im wesentlichen zur Begründung an: Am 15. März 1895 habe er seine Liegenschaft in Ballwyl verkauft, sich aber die unentgeltliche Benutzung eines Zimmers darin vorbehalten. Am
12. Dezember 1895 sei er von Ballwyl fortgezogen und habe sich in Abtwil niedergelassen. Er habe daselbst bei Frau Gaßmann als Dienstbote Anstellung genommen, habe dort Kost und Woh¬ nung und sei seither ununterbrochen bis heute dort verblieben, wie sich aus beigelegten Zeugnissen von privater und amtlicher Seite ergebe. Dem Prozeßgegner sei der Wegzug des Rekurrenten so¬ fort bekannt geworden, da er mit demselben unter gleichem Dache gewohnt habe. Der angefochtene Entscheid der Justizkommission von Luzern sei dem Sidler zuerst per Post unter Nachnahme zugekommen. Er habe ihn refüsiert. Darauf habe ihm die Ober¬ gerichtskanzlei am 24./25. Juni 1897 denselben chargiert zuge¬ stellt. Sidler macht aufmerksam, daß die von seiner Gegenpartei vorgelegten Zeugnisse zu verschiedenen Ausstellungen Anlaß geben. Dasjenige von Johann Widmer sei widerrufen worden. Kaspar Widmer sei der Schwiegersohn des Xaver Bachmann. Das Be¬ leg 4 trage keine Unterschrift und kein Datum. Der Umstand daß er, Sidler, seinen Heimatschein bis im November 1896 in Ballwyl belassen habe, könne für die Frage des Domizilwechsels nicht entscheidend sein, wie die Vorinstanz irrig angenommen habe. Die Deposition der Ausweisschriften sei ein Erkennungszeichen der Absicht dauernder Wohnsitznahme, jedoch kein rechtliches Er¬ fordernis für die Erwerbung des Wohnsitzes. Entscheidend sei, ob Sidler in der Absicht nach Ballwyl übersiedelt sei, dauernd dort zu verbleiben. Diese Absicht habe er durch den Bezug des neuen Wohnortes und durch die dauernde Anstellung kundgethan. Es sei auch zu beachten, daß Sidler in Ballwyl seine Liegenschaften ver¬ kauft und dort ohne Beruf und Geschäft gelebt habe, also ohne an etwas gebunden zu sein. Der Rekurrent verlangt Aufhebung des angefochtenen Entscheides, C. Von Seite des Xaver Bachmann wird gegen diesen Rekurs folgendes angebracht: Derselbe sei verspätet. Sidler habe den Ent¬ scheid der Justizkommission des Obergerichts am 11. März 1897 per Post unter Nachnahme zugestellt erhalten. Er habe die Sen¬ dung refüstert, obschon er habe wissen müssen, was sie enthalte. Im Kanton Luzern werden alle Entscheide des Obergerichts so zugestellt. Aus einer so boshaften absichtlichen Weigerung der Annahme könne Rekurrent keine Rechtsvorteile für sich ableiten. Derselbe habe Ballwyl als sein Domizil ausdrücklich anerkannt. Er habe nämlich die Einwendung der Domizilsverlegung nach Abtwil schon im frühern Verfahren betreffend Aufhebung der Be¬ treibung und Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages geltend gemacht. Nachdem er damit nicht gehört worden, habe er den Rekurs an die Justizkommission des Obergerichts ergriffen und sich auf Art. 59 B.=V. berufen. Diesen Rekurs habe er aber zurückgezogen und auch innerhalb 60 Tagen unterlassen, einen staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgerichte einzureichen. Er habe deshalb in gleicher Sache kein Rekursrecht mehr. Einläßlich macht die Antwort geltend: Vor dem Gerichtspräsidenten von Hochdorf und der Justizkommission habe Sidler nur vier Aktenstücke — zwei Vorladungen, einen Auszug aus dem Friedensrichterprotokoll und eine Bescheinigung — produziert. Die neuen Belege 1—8 und 11—15 müßten demnach aus dem Rechte gewiesen werden. Sollten neue Akten vor Bundesgericht zugelassen werden, so pro¬ duziere er, Bachmann, die Nummern 14—22. In thatsächlicher Beziehung sei zu berichtigen, daß Rekurrent nicht Knecht gewesen sei, sondern als Taglöhner da und dort gearbeitet habe: Belege 20—22. Rekurrent habe seine sämtliche Fahrhabe noch im Hof „Brand“ in Ballwyl. Er habe heute noch dort Zimmer und Miete und gehe daselbst aus und ein. Dieser Hof stehe auf der Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Luzern. Seit Jahren, wenn Rekurrent für eine Forderung belangt worden sei, habe er immer die gleichen Einwendungen zur Hand gehabt. Die Rechts¬ hängigkeit sei mit der Einreichung des Weisungsscheins — 4. August 1896 — begründet worden. Rekurrent schlafe wohl nur hie und da in Ballwyl, allein die Absicht, dauernd in Abtwil zu bleiben, habe er nicht. Die Absicht, sein Domizil in Ballwyl aufzugeben, habe er am 4. August 1896 nicht realisiert gehabt. Er habe dort
seinen Haushalt, seine Schriften eingelegt gehabt, habe die auf
1. September fälligen Steuern bezahlt, sei im Stimmregister ge¬ standen und habe sein Stimmrecht daselbst ausgeübt. Die Briefe seien ihm nach Ballwyl gesandt worden, und er habe dem Post¬ bureau keine Anzeige gemacht, daß er nicht mehr dort wohne. Beleg 13 a ergebe, daß er einem G. Wicki, welcher ihm eine Gült bezahlen wollte, erklärt habe, sein Wohnsitz sei in Ballwyl, wo alsdann Wicki die Gült bezahlt und er ihm dieselbe ausgehändigt habe. Die Bescheinigung des Gemeindeammanns Stocker von Ball¬ wyl sei falsch. Kaspar Widmer habe seine Bescheinigung ausge¬ stellt, ehe er die Tochter des Bachmann geheiratet. Der Anwalt des Rekurrenten habe sich gemeiner Mittel bedient, um auf die Aussteller der vom Gegner produzierten Bescheinigungen einzu¬ wirken: Beleg 15, 16, 17. Bei Joh. Widmer habe er damit reüssiert. Seit dem Rückzug der frühern habe dieser wieder eine neue Bescheinigung ausgestellt. Es wird Abweisung des Rekurses wegen Verspätung, eventuell einläßlich beantragt. D. Die Justizkommission hat einfach auf die Erwägungen ihres Entscheides und die Akten verwiesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Einrede, daß der Rekurs verspätet sei, ist unbegründet. Die Rückweisung einer mit Nachnahme beschwerten Postsendung kann nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mit der Eröffnung oder Mitteilung eines amtlichen Erlasses auf gleichen Fuß gestellt werden. Denn es kann in einem solchen Falle nicht gesagt wer¬ den, daß der Adressat absichtlich das, was an ihm lag, um sich von dem Entscheide Kenntnis zu verschaffen, unterlassen habe, und daß die Eröffnung deshalb gleichwohl als erfolgt zu betrachten sei. Die Rückweisung kann eben, wenn die Sendung mit einer Nach¬ nahme beschwert ist, sehr wohl lediglich hierin ihren Grund haben. Die wirkliche Mitteilung hat nun erst am 24./25. Juni statt¬ gefunden. Der am 21. August der Post übergebene Rekurs ist somit nicht verspätet.
2. Unbegründet ist weiter auch die Annahme, der Rekurrent habe durch den Rückzug seines frühern Rekurses gegen den Ent¬ scheid des Gerichtspräsidenten von Hochdorf, vom 18. März 1896, auf die Einrede der Inkompetenz des luzernischen Richters auch für das jetzt in Frage stehende Verfahren verzichtet. Es handelte sich erstlich damals nur um die gegen den Rekurrenten eingeleitete Betreibung und nicht um das auf die Anerkennung des bestrit¬ tenen Anspruchs gerichtete gerichtliche Verfahren. Und sodann war ja der Zweck, den Sidler mit seiner Beschwerde verfolgt hatte, durch die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages faktisch erreicht, und es kann deshalb daraus, daß er jene Angelegenheit nicht weiter verfolgte, nicht geschlossen werden, daß er dadurch auf seine forideklinatorischen Einwendungen gegenüber dem Hauptver¬ fahren verzichtet habe.
3. In der Sache selbst hängt die Entscheidung davon ab, ob angenommen werden kann, daß Burkhard Sidler schon vor dem
4. August 1896 in Abtwil festen Wohnsitz gehabt habe. Diese Frage muß an Hand der vorgelegten amtlichen Belege bejahr werden. In seinem Entscheide vom 18. März 1896 nimmt der Gerichtspräsident von Hochdorf bereits als nachgewiesen an, daß Sidler seit 12./13. Dezember 1895 ununterbrochen bei Joh. Ga߬ mann in Abtwil Wohnung habe. Er stützt sich dabei auf ein Zeugnis, das nicht bei den Akten liegt, und auf die von dem hierüber einvernommenen Betreibungsbeamten von Ballwil ge¬ machten Aussagen. In dem Schreiben des gleichen Betreibungs¬ beamten an Xaver Bachmann vom 21. März 1896, womit er demselben vom nachträglichen Rechtsvorschlag des Sidler Kenntnis gab, wird ausdrücklich angegeben, daß Letzterer seit 13. Dezember 1895 in Abtwil wohnhaft sei. Die gleiche Thatsache wird in den Zeugnissen des Gemeindeammanns von Abtwil vom 27. Dezember 1896 und des Gemeindeammanns und Gemeindeschreibers von Abtwil vom 11. Juli 1897 wiederholt bestätigt. In der auf Verlangen des Xaver Bachmann an Burkhard Sidler erlassenen Vorladung vom 5. Juli 1896 wird als Wohnort des Letztern bezeichnet: „im Brand, Arbeiter bei Witwe Gaßmann in Abtwil,“ und in der allerdings spätern Vorladung vom 21. Dezember 1896 steht: „Burkhard Sidler im Brand Ballwyl, nun in Abtwil. Über die Art der Wohnsitznahme und die Thätigkeit des Sidler gibt das angeführte amtliche Zeugnis vom 11. Juli 1897 Aus¬ kunft. Darin wird bestätigt, daß Sidler seit 13. Dezember 1895 bei Witwe Gaßmann als Knecht im Dienste sei und dort in
Kost und Logis stehe. Gegenüber dem so festgestellten Thatbestande sind die Anbringen des Bachmann nicht von entscheidender Be¬ deutung. Daß B. Sidler seine Legitimationsschriften erst am
26. November 1896 in Ballwyl erhoben und in Abtwil deponiert hat, ist nicht schlechthin für die Bestimmung des Wohnsitzes ma߬ gebend, wie die Justizkommission des Obergerichts von Luzern irrtümlich angenommen hat, sondern könnte nur im Zweifel als Beweismoment in Betracht kommen. Noch weniger gibt den Aus¬ schlag die Eintragung in den Stimm= und Steuerregistern von Ballwyl für 1896, nachdem für die Angabe, daß Sidler dort gestimmt und Steuern bezahlt habe, keinerlei Beweis erbracht worden ist. Gegenüber dem aus amtlichen Belegen ersichtlichen Thatbestand können endlich auch die zu den Akten gebrachten, zum größern Teil sonst auch nicht einwandfreien, Privatzeugnisse ver¬ schiedener Personen nicht in Betracht fallen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß der Ent¬ scheid der Justizkommission des luzernischen Obergerichts vom
26. Februar 1897 aufgehoben.